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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 E-2452/2008

4. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,060 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | 13 612 491

Volltext

Abtei lung V E-2452/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Afghanistan, vertreten durch Anni Lanz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-2452/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Zug von A._______ nach B._______ von den _______ Behörden im Rahmen einer Personenkontrolle ohne Ausweise angetroffen und nach seiner Rückübergabe an die Schweiz von den zuständigen Behörden des Kantons C._______ festgenommen wurde, dass er am 22. Januar 2008 vom C._______ zum Sachverhalt einvernommen, in Ausschaffungshaft genommen und aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass er anlässlich der Einvernahme auf entsprechende Fragen antwortete, er habe Afghanistan vor ungefähr vier Monaten verlassen, um zu Verwandten nach D._______ zu gehen, dass er sich den sichergestellten Ausweis in einer Kirche in _______ habe ausfertigen lassen, um gratis essen zu können, dass er aus Afghanistan ausgereist sei, weil dort Krieg herrsche, die Taliban gefährlich seien, er dort nicht leben und nicht in die Schule gehen könne, dass er in Afghanistan nie Probleme gehabt und weder von der Polizei noch vom Militär gesucht werde, dass er gleichentags (22.1.08) von der kantonalen Jugendanwaltschaft der illegalen Einreise schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft wurde, dass das Verwaltungsgericht des C._______ nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. Januar 2008 die am 22. Januar 2008 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigte, dass die _______ Behörden am 19. Februar 2008 auf ihre Zusicherung vom 14. Februar 2008 zurückkamen und eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ablehnten, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar und 11. März 2008 vom C._______ zusätzlich einvernommen wurde und anlässlich letzterer Einvernahme um Asyl nachsuchte, E-2452/2008 dass er am 28. März 2008 vom BFM im Beisein seiner Vertrauensperson und eines Hilfswerkvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Hazara und stamme aus der Stadt E._______ (Bezirk _______, Provinz _______), wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er und seine Familie (Vater, Mutter, drei Schwestern, drei Brüder) Afghanistan vor ungefähr fünf Jahren von F._______ aus verlassen und über Pakistan nach Iran gegangen seien, weil sein Vater Chauffeur für die Taliban gewesen und nach deren Vertreibung Feindseligkeiten von Leuten aus ihrer Gegend ausgesetzt gewesen sei, dass sein Vater - um die Rückkehr seiner Familie vorzubereiten - vor zwei oder drei Jahren nach Afghanistan zurückgereist und seither verschollen sei, dass er vor sieben oder acht Monaten zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von den iranischen Behörden nach G._______ (Afghanistan) ausgeschafft worden sei, dass er Afghanistan nach kurzer Zeit verlassen habe in der Hoffnung, in einem anderen Land eine neue Existenzgrundlage aufbauen zu können und seine Familie nachkommen zu lassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zu den Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen durch C._______ vom 22. Januar 2008 und durch H._______ vom 25. Januar 2008 gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am 11. April 2008 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2452/2008 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2008 stehe in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Wegweisungsverfahren, dass es ihm bereits vor dem 11. März 2008 - beispielsweise bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung durch C._______ am 22. Januar 2008 - möglich und zumutbar gewesen wäre, um Asyl nachzusuchen, dass er auch im weiteren Verlauf des Ausschaffungsverfahrens kein diesbezügliches Schutzbegehren gestellt habe, dass zu vermuten sei, er bezwecke durch sein Verhalten, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, dass sich seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 28. März 2008 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass diese offensichtlich haltlos seien, weil sie in krassem Widerspruch zu seinen Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren stünden, dass er anlässlich der Einvernahmen vom 22. Januar 2008 und 25. Januar 2008 als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan die allgemeine Kriegssituation und den Wunsch nach Ausbildung genannt habe, dass seine auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungen, er habe seine Aussagen im ausländerrechtlichen Verfahren aus Furcht vor einer Ausschaffung gemacht und es sei ihm mitgeteilt worden, er könne nicht in der Schweiz bleiben, diese Widersprüche nicht aufzulösen vermöchten, zumal gerade bei einer solchen Sachlage die Einreichung eines Asylgesuchs angezeigt und nachvollziehbar gewesen wäre, dass seine weitere Erklärung, er habe nicht um die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs gewusst, angesichts der Erfahrungstatsache, dass Schlepper ihre Kunden über die europäischen Asylverfahren informierten und instruierten, nicht zu überzeugen vermöge, und die Tatsache, dass er anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2008 über die Erlangung eines Flüchtlingsstatus in _______ gesprochen habe, diese Einschätzung bestätige, dass des Weiteren seine chronologischen Angaben zur Dauer des Aufenthalts im Iran, zur Rückkehr nach und zur Wiederausreise aus Af- E-2452/2008 ghanistan und insbesondere zum Zeitpunkt der Rückkehr des Vaters nach Afghanistan vage ausgefallen seien, dass er dazu in der Anhörung zuerst ausgeführt habe, sein Vater sei vor etwa zwei Jahren zurückgekehrt, um dann später geltend zu machen, er sei vor etwa drei Jahren zurückgereist, dass solche vagen Aussagen zu für seine Familie einschneidenden Ereignissen nicht nachvollziehbar seien, dass im Übrigen die geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen und insbesondere seinen Vater beträfen, weshalb unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse gefährdet sei, dass er denn auch ausgeführt habe, es habe kein Ereignis stattgefunden, das ihn zur Wiederausreise aus Afghanistan bewogen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug beispielsweise in den Grossraum F._______ auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung der vorliegenden Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Berichte zur Situation in Afghanistan (Auszüge aus UK Border Agency: Country of Origin Information Report vom 2. April 2008, Bericht des UNHCR vom 8. April 2008 und Bericht von Human Rights Watch zu 2007) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Berichte, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-2452/2008 dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde abwies und die Vorinstanz einlud, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vormundschaftsbehörde des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. Mai 2008 eine Beistandschaft errichtete, dass das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 2. Juni 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 um Entlassung aus der Ausschaffungshaft abwies, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom 3. Juni 2008 unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht an den gestellten Rechtsbegehren festhielt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2452/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer erst rund sieben Wochen nach seiner Verhaftung vom 21. Januar 2008 (am 11. März 2008) anlässlich einer Nacheinvernahme durch C._______ und kurz vor seiner für den 14. März 2008 geplanten Zuführung zur afghanischen Botschaft in Genf um Asyl nachsuchte, E-2452/2008 dass bei dieser Sachlage der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Asylgesuchseinreichung und dem drohendem Vollzug der am 22. Januar 2008 vom C._______ verfügten Wegweisung aus der Schweiz zu bejahen ist, dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich seine diesbezüglichen Erklärungsversuche anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen als unbehelflich erweisen, dass sich insbesondere auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe mit der Einreichung seines Asylgesuchs und der Schilderung seiner Fluchtgründe aus Angst, die afghanischen Behörden könnten zusätzliche Informationen über ihn und seine Familie erhalten, zugewartet, als wenig stichhaltig erweist, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in Afghanistan nichts hat zuschulden kommen lassen, dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, sagte der Beschwerdeführer doch diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen aus, es gebe kein bestimmtes Ereignis, das ihn zur Wiederausreise aus Afghanistan bewogen habe, er habe gehofft, irgendwo aufgenommen zu werden und dass dann seine Familie nachkommen könne (Akten Vorinstanz A4/17 S. 13), dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist E-2452/2008 (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass der Zulässigkeit auch nicht das Alter des Beschwerdeführers - eigenen Angaben zufolge wird er am _______ das achtzehnte Lebensjahr vollenden - entgegensteht, zumal die mit dem Vollzug beauftragte Behörde diesem Umstand, sollte seine Rückführung nach Afghanistan vor diesem Datum möglich sein, bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben wird, dass gegebenenfalls insbesondere noch vor dem Wegweisungsvollzug entweder ein Kontakt mit Verwandten im Heimatstaat herzustellen oder eine geeignete Institution zu avisieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 24), dass es sich dabei jedoch um Vollzugsmodalitäten und zumindest aus heutiger Sicht nicht um eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG handelt, E-2452/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte, dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht, dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes fallen, dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar ist, dass zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsyG), welcher auch die Substanziierungslast zu tragen hat (Art. 7 AsylG), E-2452/2008 dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges den Asylbehörden erschwert oder gar unmöglicht gemacht wird, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen macht, weshalb die Behörden in solchen Fällen nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadaurch erschüttert ist, dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gegeben hat, welche die von ihm geltend gemachte Identität zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und deshalb bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, die geschilderte, mit hohen Kosten verbundene Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vor, dass in diesem Zusammenhang insbesondere sein Vorbringen, er und seine Familie seien von der iranischen Polizei infolge fehlender Papiere aus dem Iran nach G._______ verbracht worden (A4/17 S. 4), allein schon aus geografischen Gründen nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer zudem eigenen Angaben zufolge über berufliche Erfahrung verfügt (A4/17 S. 4), dass die Vorinstanz auf Grund der gesamten Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach F._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Familie vor seiner Reise in den Iran einige Zeit aufhielt, sei als zumutbar zu erachten, zumal es ihm offenkundig nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen, E-2452/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik einzugehen, und die zur Stützung der Vorbringen auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Berichte zur Situation in Afghanistan nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass sie jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE erlassen werden, weil deren Auferlegung vorliegend als unverhältnismässig erscheint. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-2452/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 13

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