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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 E-2451/2009

30. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,713 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2451/2009

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren (…), alle Kosovo und Serbien, E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (…).

E-2451/2009 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 28. Dezember 2008, gelangten mit einem Fahrzeug tags darauf in die Schweiz und suchten am 29. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 7. Januar 2009 wurden sie dort zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokolle: A1 [Beschwerdeführer] und A2 [Beschwerdeführerin]). Das BFM hörte sie am 16. März 2009 zu den Asylgründen an (Protokolle: A26 [Beschwerdeführerin] und A27 [Beschwerdeführer]). A.b. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit Geburt im Dorf F._______ in der Grossgemeinde G._______ und arbeite in der Landwirtschaft. Er und seine Angehörigen lebten als Serben in steter Furcht vor den Albanern, denn in Kosovo gebe es für sie keine Freiheit und Sicherheit. F._______ sei ein von zirka (…) serbischen Personen bewohntes Dorf. Dieses sei nur mit Fahrzeugen durch Ortschaften erreichbar, die mit ethnischen Albanern besiedelt seien. Er und seine Familie seien – im Gegensatz zu anderen Serben – noch nicht körperlich misshandelt worden. Indessen hätten sie bereits erhebliche Nachteile erlebt und müssten mit weiteren rechnen. So seien immer bedroht und provoziert worden, namentlich bei Vorbeifahrten mit Fahrzeugen. Auch sei früher der Stall seiner Schwiegereltern in Brand gesteckt worden. Er sei aufgefordert worden, mit seiner Familie das Land zu verlassen. Im Alltag sei seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt. Er – wie alle Serben seines Dorfes – habe aus Sicherheitsgründen lediglich die Felder innerhalb des Dorfes bestellt. Öfters seien Albaner maskiert auf die Felder gekommen. Ihm sei dabei einmal in Aussicht gestellt worden, er werde getötet. Wiederholt sei seine Saat vernichtet worden, letztmals Ende Oktober oder Anfang November 2008. Drei Tage nach dem ersten Mal hätten die ihm unbekannten Albaner mit einem Traktor erneut die Saat zerstört. Aus Furcht vor Racheakten habe er die Vorfälle nicht angezeigt; der nächste Polizeiposten befinde sich in G._______. Als sein Sohn an Bronchitis erkrankt sei, habe er ihn aus Furcht vor Angriffen der Albaner nicht zum Arzt bringen können, weil er ihn durch albanische Dörfer bis in das (…) Kilometer entfernte H._______ (Serbien) hätte fahren müssen. Ein Arztbesuch in G._______ sei nicht in Frage gekommen, weil dort Einwohner und Ärzte ethnische Albaner seien. Als er und seine Frau im Fahrzeug des Schwagers am 18. August 2008 die Familie seiner Frau im nahege-

E-2451/2009 legenen Dorf (…) besucht habe, hätten sechs oder sieben respektive sieben oder acht bewaffnete Personen das Auto weggenommen. Sie hätten die Tat beobachtet. Die tags darauf avisierte Polizei in G._______, die nur aus ethnischen Albanern bestehe, habe die Täter nicht finden können. Ähnliche Vorfälle aus seinem Dorf habe die Polizei jeweils nie aufklären können. Die Beschwerdeführerin machte die selben Gründe wie ihr Mann geltend. Sie führte ergänzend an, sie habe wegen der steten Bedrohungslage nirgends hingehen können. Da das Dorf F._______ keine ärztliche Versorgung kenne und ihr an Asthma leidender Sohn in G._______ nicht behandelt worden sei, sei sie mit ihm mindestens jeden zweiten Tag zum Arzt in H._______ gegangen. Sie und die anderen Dorfbewohner seien fast täglich aus vorbeifahrenden Autos von Albanern provoziert, bespuckt oder beschimpft worden. Gefährlich sei es für alle dann geworden, wenn die Albaner etwas zu feiern gehabt hätten. Nachdem das Auto am 18. August 2008 gestohlen worden sei, sei ihr Bruder durch telefonische Anrufe belästigt worden; ihm sei dabei der Lärm einer Schleifmaschine beziehungsweise der laufenden Trennscheibe telefonisch übermittelt worden. Ihr Vater sei im Jahr 2004 auf der Weiterfahrt nach H._______ gestorben, weil sich die Ärzte in G._______ geweigert hätten, ihn notfallmässig zu verarzten. Der Stall sei im Jahr 2001 in Brand gesetzt worden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 25. März 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 28. Dezember 2008 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an. C. C.a. Am 17. April 2009 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden 115 die Situation in Kosovo betreffende Artikel und Berichte (act. 2 S. 93 -761) eingereicht.

E-2451/2009 C.b. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage und der Einreichung einer Bestätigung einer Fürsorgeabhängigkeit bis zum 20. Mai 2009 – gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. C.c. Die nachgereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit datiert vom 6. Mai 2009. C.d. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009, die den Beschwerdeführenden am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.e. Am 29. Mai 2010 wurde die Tochter D._______ geboren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-2451/2009 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die am 29. Mai 2010 geborene Tochter D._______ wird ins Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige

E-2451/2009 im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2. Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren. Wohl sei es in Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EU- LEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben sorgen internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in ihren Sachvorträgen nicht überzeugend darlegen können, warum sie die Reisen ihres Sohnes nach H._______ zum Arzt als zu gefährlich halten,

E-2451/2009 obschon sie bis anhin fast täglich dorthin gefahren seien. Es seien den Akten keine Hinweise auf ein Ereignis oder eine Veränderung der allgemeinen Lage zu entnehmen, die sie an weiteren Arztbesuchen hindern würden. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und möglich sowie im Hinblick auf einen Aufenthalt in Serbien auch zumutbar. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie hätten begründete Furcht, als Serben in Kosovo verfolgt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Serbien könnten sie nicht gehen, nehme dieses doch keine Flüchtlinge mehr auf. Die serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo lebe seit Jahrzehnten in Furcht vor albanischen Übergriffen und einem weiteren Pogrom. Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten würden von Albanern unterdrückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr. Sie hätten dort Schikanen und Provokationen durch Albaner und albanische Polizisten zu ertragen. Diskriminierungen (Beschimpfungen, Beleidigungen, unterdrücktes Recht auf eigene Sprache) seien an der Tagesordnung, serbische Häuser, Kirchen und Habseligkeiten würden vernichtet und Schiessereien angezettelt. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in Kosovo seien schlecht; frei werdende Stellen würden an Albaner vergeben. Das ausschliesslich von Serben bewohnte Dorf F._______ sei von albanischen Ortschaften eingeschlossen. Wasser- und Stromversorgung würden ihnen oft gezielt abgestellt, ihr Saatgut werde zerstört und das Reisen in Kosovo sei für sie stets mit einem hohen Risiko verbunden. So sei die Fahrt zum Arzt in H._______ für den an Asthma erkrankten Sohn oder der Gang zum eigenen Acker lebensgefährlich. Albaner würden auch Autofahrten durch die Ortschaft F._______ unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen und mit unmissverständlichen Gesten das Halsabschneiden oder Erschiessen anzudeuten. Die Serben würden beschimpft, beleidigt und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Polizei unternehme nichts dagegen, auch nicht wenn Serben bestohlen würden. Die internationalen Kräfte hätten die nichtalbanischen Ethnien nicht angemessen schützen können. Die Gewaltakte von Mitte März 2004 seien vor den Augen der UN- MIK, KFOR und NATO geschehen, und auch die EULEX mit ihren zirka 2000 Personen sei unfähig, dieses Manko wettzumachen. Selbst die Gerichte funktionierten nicht korrekt; das zeige das Beispiel der Freispre-

E-2451/2009 chung des Attentäters Fljomir Ejups, der zwölf Serben getötet und viele Personen verletzt habe. Die Garantien in der kosovarischen Verfassung für nichtalbanische Nationen würden nicht umgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Selbst im geteilten Kosovska Mitrovica, wo Menschen wie in Ghettos lebten, sei die Situation zu unsicher. Was nicht albanisch sei, werde von den Albanern gehasst und verfolgt. Weiter sei eine Rückführung nach Belgrad nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu Hause seien. Serbien sei nach der Anerkennung des Kosovos durch eine Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Zudem habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht überwunden und sei nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen angemessen zu versorgen. Die finanzielle Situation der Verwandten reiche ebenfalls nicht aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Eine Rückkehr in die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien sei unzumutbar. Die eingereichten Berichte würden die Behauptungen unterstützen. 3. 3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Die Beschwerdeführenden sind in G._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Ersteres geht aus der Kopie des zu den Vorakten gelangten Auszugs aus dem Eheregister vom (…) hervor. Zudem besitzen sie Identitätskarten, die sie im Original im Rahmen ihres Verfahrens eingereicht haben. Übereinstimmend mit dem BFM ist deshalb davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Serbien sind. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos – und darunter namentlich die Kosovo-Serben – durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo sind sie zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Metochien

E-2451/2009 Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O.). 3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). 3.3. Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Sie machen keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der um die ehemalige Provinz Kosovo – welches Gebiet von der Schweiz und 89 weiteren Staaten als unabhängiger Staat anerkannt worden ist – reduzierten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen Einwände, dort Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten ausgesetzt zu sein, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die Personen der Beschwerdeführenden belegte Vermutung, allenfalls später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da die Beschwerdeführenden mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen, sind sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.4. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Behauptungen der Beschwerdeführenden, in F._______ und in ganz Kosovo aufgrund ihrer serbischen Ethnie diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, offenbleiben. Auch auf die behauptete Unmöglichkeit der

E-2451/2009 erforderlichen ärztlichen Versorgung des Sohnes C._______ in Kosovo ist hier – soweit damit eine diskriminatorisch beabsichtigte Zufügung von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend gemacht werden soll – nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von G._______ gegeben wäre, sind die Beschwerdeführenden im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie in ihrem anderen Heimatland Zuflucht nehmen könnten, wo auch die ärztliche Versorgung – wie sie selber erfahren haben – funktioniert. 3.5. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung

E-2451/2009 darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in einem solchen Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Für die serbischen, aus dem Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführenden ist in Kosovo gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen. Das BFM hat aber das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos in der Regel bejaht, hinsichtlich der Beschwerdeführenden aber konkret als unzumutbar bezeichnet. Hingegen hat es die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien als zumutbar erkannt, mit der Begründung, sie seien jung, gesund und angesichts ihrer soliden Berufsausbildung fähig, sich dort eine ausreichende wirtschaftliche neue Existenz – allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft – zu schaffen. 5.3.3. Die Beschwerdeführenden begründen in ihrer Beschwerde sinngemäss, nämlich im Rahmen ihrer Argumentation zur beantragten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass sie eine Rückkehr nach Kosovo – also auch in den nördlichen Teil Kosovos – als unzumutbar betrachten (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 - 4). Eine "Rückweisung nach Belgrad" erachten sie als unzumutbar: Dort seien sie nicht zu Hause und wären wie-

E-2451/2009 derum nur Flüchtlinge. Die mehreren hundertausend Flüchtlinge in Serbien seien nicht angemessen versorgt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5). 5.4. Die Vorinstanz hat die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Staat Kosovo anerkannt; das Gericht hat keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Hingegen bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien zu entscheiden (vgl. dazu BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind weitere Faktoren zu gewichten, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob Einzelperson oder Familie und die berufliche Ausbildung der betroffenen Person. Auch dem Kindeswohl ist Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist vorab generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in der – nach ihrem Verständnis – serbische "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein als recht ungünstig zu bezeichnen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Personen serbischer Muttersprache und serbisch-orthodoxen Glaubens mit zwei Kleinkindern. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Kenntnisse in der Landwirtschaft und hat eine Anlehre als Schreiner gemacht. Die Beschwerdeführerin war bisher stets als Hausfrau tätig und hat in den Jahren 2006 und 2007 während eines halben Jahres als (…) gearbeitet. http://de.wikipedia.org/wiki/Metochien

E-2451/2009 Trotz dieser intakten Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation sind die im vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht genannten erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung insgesamt nicht erfüllt: Die Beschwerdeführenden vermochten in ihren Anhörungen und Zuschriften glaubhaft aufzuzeigen, dass sie in Serbien über keinerlei Bezugspunkte verfügen; weder haben sie dort gearbeitet oder sich aufgehalten, noch bestehen soziale, familiäre oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie hatten seit ihrer Geburt stets am selben Wohnort im Dorf F._______, einer kleinen serbischen Enklave im südlichen Kosovo in der Nähe von G._______, als Kleinfamilie gelebt. Ansonsten sollen sie – abgesehen von den Arztbesuchen in H._______ – aus Furcht vor Nachteilen den Schutz ihres Dorfes kaum je verlassen haben. Die auf dem Balkan existierende Verwandtschaft der Beschwerdeführerin hält sich ausschliesslich in (…) und (…), südliches Kosovo, auf (A2 S. 3 und A26 S. 3). Des Beschwerdeführers engere Verwandtschaft – inklusive Onkel und Tanten – befindet sich offenbar ausserhalb von Kosovo. In Serbien, möglicherweise in (…), lebe ein Onkel väterlicherseits, der krank sei (A1 S. 3 und A27 S. 3); seine anderen Verwandten seien in der Schweiz. Dass die Beschwerdeführenden über genügende finanzielle Mittel für einen Neuanfang verfügen würden, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Ob der Beschwerdeführer in Serbien in der Landwirtschaft oder im Schneiderberuf tätig sein kann, muss angesichts der vielen sozial schlecht gestellten und arbeitssuchenden Binnenflüchtlinge in Serbien und der hohen Arbeitslosenquote (rund 20 %) bezweifelt werden. Für die Beschwerdeführenden würde angesichts des Umstandes, dass ihre Ausbildungen Jahre zurückliegen und sie zwei Kleinkinder aufzuziehen haben, eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit besonders schwierig sein. Selbst wenn Verwandte in der Schweiz die Beschwerdeführenden zu Beginn unterstützen könnten, bleibt die Chance, dass sie sich in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich ausreichende Existenz in Serbien schaffen könnten, gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Alter von rund (…) und (…) Jahren haben, wovon eines an Asthma erkrankt ist und offenbar regelmässig fachärztliche Hilfe benötigt. Angesichts der Ungewissheit der Gründung einer tragfähigen wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das Kindeswohl tangiert sein könnte. Im Ergebnis ist somit zu verneinen, dass den Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht; es fehlt an allein drei im Urteil BVGE 2010/21 E.

E-2451/2009 8.3.3.6 aufgezählten Voraussetzungen (minimale wirtschaftliche Existenzsicherung, Beziehungen zu Serbien, gesellschaftliche Integration). 5.4.1. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 5.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 29. April 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 6.2. Da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sein, ist ihnen trotz teilweisem Obsiegenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2451/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. März 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-2451/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 E-2451/2009 — Swissrulings