Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2450/2015
Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich Volksrepublik China), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
E-2450/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) und reiste über B._______ sowie weitere, ihm unbekannte Länder – teils mit dem Flugzeug, teils mit dem Zug – am 2. Februar 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag reichte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Dort wurde er am 12. Februar 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A4/17). Am 6. März 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten SEM: A7/34). Dabei wurden dem Beschwerdeführer auch spezifische Fragen in Bezug auf seine Sozialisation in Tibet gestellt (vgl. A7/4 F28 ff.). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf C._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Mit (…) Jahren sei er von seinen Eltern ins Kloster D._______ geschickt worden und habe von da an als (…) gelebt. Am (…) seien zwei Personen – einer sei Chinese, einer Tibeter gewesen – vorbei gekommen, um im besagten (…), in dem sie nicht einmal Bilder von Dalai Lama hätten aufhängen dürfen, eine Versammlung abzuhalten. Diese Personen hätten gesagt, der Dalai Lama verbreite Lügen und es mache keinen Sinn, diese Religion auszuüben; Dalai Lama sei wie ein Wolf. Nach diesen Worten sei dem Beschwerdeführer befohlen worden, das was die Personen gesagt hätten, handschriftlich zu unterschreiben. Dies habe er verweigert, woraufhin er von der chinesischen Person „am Kragen gepackt“, geschüttelt und geohrfeigt worden sei. In der Folge sei er weggestossen worden, woraufhin ein (…) dazwischen getreten sei und sie getrennt habe. Die tibetische Person habe dann erklärt, heute sei zwar keine Polizei dabei, die Probleme des Beschwerdeführers würden aber am Tag darauf beginnen. Noch am selben Nachmittag sei er zu seinen Eltern gefahren, um ihnen vom Geschehenen zu erzählen. Sie hätten ihm gesagt, dass er wohl für den Rest seines Leben ins Gefängnis „gesteckt“ und dort geschlagen werde. Aus Angst hätten sie ihm zur Flucht geraten. Er habe sich sogleich bei den Nachbarn versteckt und sein Vater habe die Ausreise organisiert. Am nächsten Tag habe er sein Dorf verlassen.
E-2450/2015 B. Mit Verfügung 25. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei nicht anzunehmen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit damit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte das SEM insbesondere aus, da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmöglicht habe, komme es zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Da indessen aufgrund der unbestrittenen tibetischen Ethnie nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, werde der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Eingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, er stamme sehr wohl aus Tibet. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm Frist zur Beschwerdeverbesserung, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E-2450/2015 E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons E._______ vom 7. April 2015 ein. F. F.a Am 13. Mai 2015 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. F.b Mit gleich datierter Zwischenverfügung verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (mittlerweile publiziert in BVGE 2015/10) auf, zur Beschwerde vom 15. April 2015 Stellung zu nehmen. F.c Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. F.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. F.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 lud das Gericht die Vorinstanz zum zweiten Schriftenwechsel ein. F.f Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz ergänzend vernehmen und verwies auf ein neu verfasstes Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" in ihren Akten hin (vgl. SEM- Akten A25/3). F.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik ein. F.h Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Duplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-2450/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-2450/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, womit auch seine Ausreisegründe unglaubhaft seien. Aufgrund seiner rudimentären Chinesisch- Kenntnisse, der ungenügenden Länderkenntnisse, des lückenhaften Alltagswissens, der lebensfremd erscheinenden konkreten Lebensumstände, der stereotypen Reisewegschilderungen, der Unentschuldbarkeit für die Nichtbemühung um Identitätspapiere sowie aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei, zumal im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsbürgerschaft nicht erteilt werde. Aus den dargelegten Gründen lägen Anhaltspunkte vor, wonach die Hauptsozialisationsort des Beschwerdeführers in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien liege. Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der aufgeführten Punkte das rechtliche Gehör gewährt worden. Die dabei gemachte Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass er Beweise für seine Herkunft benötigen würde, sei nicht geeignet gewesen, die Einschätzung des SEM umzustossen. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe daran fest, aus Tibet zu stammen. Er sei dort indessen nie zur Schule gegangen, weshalb seine geographischen Kenntnisse beschränkt seien. Viele der vom SEM verlangten Antworten seien ihm sinngemäss tatsächlich nicht bekannt gewesen oder aber mit seinem persönlichen Hintergrund erklärbar. Dass er kaum Chinesisch spreche, habe seinen Grund darin, dass sowohl seine Familie als auch das (…) gegen die Annahme der chinesischen Sprache gewesen sei, da dies bedeutet hätte, die chinesische Unterdrückung zu akzeptieren. Er habe indessen den tibetischen Dialekt seiner Heimatregion gesprochen. Was er erklärt habe, entspreche der Wahrheit und er wisse nicht, was er sagen müsse, damit es nachvollziehbar sei.
E-2450/2015 3.3 Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 wies das SEM unter anderem darauf hin, dass die als unzureichend eingestuften Antworten dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung detailliert zur Kenntnis gebracht worden seien, womit er auf Beschwerdeebene die Möglichkeit gehabt habe, konkret Stellung zu nehmen. 3.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2015 unter anderem entgegen, was die Angaben zur Fluchtroute betreffe, müsse auch die aussergewöhnliche Situation, insbesondere die hohe emotionale Belastung und der Umstand, dass er immer habe befürchten müssen, verhaftet zu werden, berücksichtigt werden; er habe das, woran er sich erinnern könne, so gut wie möglich wiedergegeben. Dokumente respektive die Identitätskarte könne er in Tibet unmöglich besorgen, da er in seiner Heimat nun als Separatist gelte. 4. 4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
E-2450/2015 sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, ohne eine in vergleichbaren Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) oder eine Alltagswissensevaluation in Auftrag zu geben (vgl. zu diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen im Rahmen der BzP und der Anhörung. 5.2 Im bereits zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.
E-2450/2015 Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. 5.2.1 Aus dem Dossier muss daher – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN- GUA-Analyse oder der Alltagswissensevaluation – kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsort (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). 5.2.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
E-2450/2015 5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vorinstanz zwar insofern überein, als diese zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreiseweg sowie die Asylgründe stereotyp umschrieb. Selbst das SEM räumte indessen ein, dass er den Reiseweg zeitlich und inhaltlich widerspruchsfrei geschildert habe und dabei auch gewisse Einzelheiten haben nennen können (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 5 f.). Was die Länderkenntnisse des Beschwerdeführers sowie seine Aussagen zum Alltagswissen betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese ebenfalls nicht gänzlich unplausibel und damit haltlos ausfielen, sondern vielmehr teilweise von Substanz geprägt und mit Realkennzeichen versehen sind. Auch diesbezüglich anerkannte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer durchaus einige richtige geographische Angaben zu seinem Heimatort und zur näheren Umgebung habe machen können. Sodann habe er gewisse Aspekte des zu erwartenden Alltagswissens abrufen können (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 3 f.). Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind. 6.2 6.2.1 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass den Akten lediglich bezüglich gewissen der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. So konnte der Beschwerdeführer etwa auf die Fragen zum (…) sowie zum (…)verwalter Namen angeben (A12/13 F130, 132, 136), ob die Fragen – welche mit Blick auf die Beurteilung seiner Alltagskenntnisse durchaus von einer gewisser Tragweite wären – von ihm jedoch richtig oder falsch beantwortet wurden, kann den Akten nicht entnommen werden.
E-2450/2015 Dasselbe lässt sich in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zur (…) feststellen, so insbesondere zur Bedeutung des Namens (…), zum inneren Erscheinungsbild und der Umgebung sowie zum Zeitpunkt der letzten Renovation. Obwohl dem Beschwerdeführer im Verlaufe der beiden Befragungen rund ein Dutzend Fragen zur (…) gestellt wurden (A7/9 F89 ff., A4/5), bleibt nämlich unklar, ob seine Antworten korrekt ausfielen beziehungsweise was die richtigen Antworten dazu gewesen wären. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu den (…) – diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, diese wiesen eine weisse, zum Teil schwarze Schrift auf blauem Hintergrund auf (A7/7 F 67 ff.; A4/7) – gemäss der Verfügung des SEM zu wenig konkret gewesen sein sollen (Verfügung vom 25. März 2015 S .4), zumal den Akten keine Hinweise auf die richtige Antwort zu entnehmen ist. In der Verfügung des SEM vom 18. März 2015 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei bezüglich eines Fotos seines Dorfes auf ein Gebäude hingewiesen und gebeten worden, die Art der Nutzung dieses Gebäudes anzugeben. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, vermutlich würden darin Tiere gehalten. Betreffend dieser Antwort führte das SEM aus, angesichts der Überschaubarkeit des Dorfes, indem er wohnhaft gewesen sei, rufe seine Unsicherheit erstaunen aus (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 4). Auch diese Beurteilung des SEM erfolgte ohne dass man aus den Akten schliessen könnte, ob die Antwort des Beschwerdeführers korrekt war beziehungsweise um was für ein Gebäude es sich auf dem Foto tatsächlich handelt und wie es genutzt wird. Im Übrigen ist es zwar richtig, wie das SEM in seiner Verfügung feststellt, dass allein die tibetische Sprache kein hinreichender Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellt, indessen ist die Sprache bei den Tibetern beziehungsweise Exil-Tibetern ein starkes Indiz für ihre Sozialisierung. Vorliegend sieht es das SEM als Tatsache an, dass der Beschwerdeführer „tibetisch“ spricht (vgl. Verfügung vom 25. März 2015 S. 8), ohne jedoch seinen Dialekt näher abgeklärt zu haben. Die Feststellung der tibetischen Sprache würde – im Gegensatz zur exiltibetischen Koine – für eine Sozialisierung des Beschwerdeführers in Tibet sprechen, zumal dieser in der Beschwerde vorbrachte, den tibetischen Dialekt seiner Heimatregion gesprochen zu haben (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015). Vorliegend unterliess es das SEM indessen die Sprache des Beschwerdeführers näher abzuklären.
E-2450/2015 Schliesslich fehlt es den vom SEM als richtig befundenen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels offengelegten Antworten an für das Gericht nachvollziehbaren Quellenangaben mit COI. Zum einen fällt auf, dass sich das SEM bei den "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen", auf die es im Rahmen der zweiten Vernehmlassung verweist, überwiegend auf Internetseiten wie Wikipedia oder Wikivoyage stützt, welche den COI-Standards nicht genügen. Zum anderen sind die Quellenangaben, wenn man etwa die Quellenverweise Fussnote 1 und 2 betrachtet, unvollständig. So erhält man über den unter Fussnote 1 angegebenen Link vorab touristische Informationen zu F._______, Angaben zur administrativen Gliederung sind der entsprechenden Website allerdings nicht zu entnehmen. Dem angegebenen Link der Fussnote 2 auf Wikipedia ist zwar zu entnehmen, dass der Kreis F._______ – wie der Beschwerdeführer richtigerweise angab – dem Bezirk G._______ zuzuordnen ist. Allerdings finden sich dort keine Informationen zu dem vom Beschwerdeführer benannten Heimatdorf C._______ oder weitere vom Beschwerdeführer benannte Dörfer (vgl. […], abgerufen am 11. Mai 2017). Die dem Dokument "Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen" zu entnehmenden Informationen vermögen den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen demnach bereits aus diesen Gründen nicht zu genügen. 6.2.2 Offensichtlich hat die Vorinstanz aber auch die zweite Mindestanforderung nicht beachtet. Indem sie dem Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung in pauschaler Weise und nur betreffend weniger Antworten Gelegenheit zur Stellungnahme gab (vgl. A7/22 F214 ff.), hat sie auch – entgegen ihrer Auffassung im Rahmen des Schriftenwechsels – das rechtliche Gehör verletzt. Entschieden zurückzuweisen in diesem Zusammenhang ist die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe ja dann auf Beschwerdeebene ausführlich Stellung nehmen können. Dies beschlägt nämlich einzig die Frage, ob die festgestellte Verletzung allenfalls als geheilt betrachtet werden könnte. Die Frage der Heilung kann aber vorliegend offen bleiben, weil die Verfügung aufgrund der diversen formellen Mängel ohnehin zu kassieren ist. Im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aber Rechnung zu tragen haben. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird und die Sache ist in Anwendung von
E-2450/2015 Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist somit zurückzuerstatten. 8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2450/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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