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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2011 E-2441/2011

27. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2441/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (…).

E-2441/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. August 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus B._______ (C._______) und lebe heute in D._______. Im Jahre 2006 sei sie von einer unbekannten Person im Tarnanzug aufgesucht und der Spionage für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt worden. Sie sei aufgefordert worden D._______ zu verlassen. Am 2. März 2008 sei sie in einem Drohbrief des Tamil Movement aufgefordert worden, D._______ zu verlassen. Einen Monat später habe sei einen weiteren Drohbrief erhalten, in welchem von ihr die Bezahlung von 200 000 srilankische Rupien verlangt worden seien. Erneut sei sie aufgefordert worden, ihren Wohnort zu verlassen. Am 15. April 2008 habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sie mit auf den Posten genommen. Noch am gleichen Abend sei sie freigelassen worden. Sie habe sich an das UNHCR, die Sri Lankan Human Rights Commission und das Committee of the Red Cross (ICRC) gewendet und um Schutz ersucht. Diese hätten ihr indes nicht helfen können. Am 22. April 2008 sei sie auf dem Nachhauseweg von einer unbekannten Person bedroht und wieder aufgefordert worden, D._______ zu verlassen. Wieder habe sie sich an die vorgenannten Non Government Organisations gerichtet, welche ihr geraten hätten, nicht in D._______ zu bleiben. Ihr Leben und dasjenige ihrer Familie sei in Gefahr. B. Mit Schreiben vom 27. August 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 30. September 2008 ihre Antwort ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen. D. Am 17. November 2008 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden

E-2441/2011 Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da die Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Hinweise auf die Gründe und die Ursachen der Behelligungen enthalten würden. Zudem würden ihre Aussagen als übersteigert erscheinen. E. Am 1. Mai 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Botschaft und machte geltend, sie und ihre Familie würden im Versteckten leben. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen, da sie Angst habe, ihre Kinder könnten entführt werden. Sie und ihre Familie könnten nicht weiter hier leben. F. Mit Schreiben vom 9. August 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalts als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich ihrer aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. G. Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2010 und führte aus, sie habe zahlreiche anonyme Drohanrufe erhalten. Am 22. August 2008 sei sie von einer unbekannten, bewaffneten Gruppe entführt und gleichentags freigelassen worden. H. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. I. Mit Eingabe vom 1. April 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 19. April 2010) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 29. April 2011 beim Gericht ein. J. Im Rahmen des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, eine Karte von

E-2441/2011 Human Rights Commission of Sri Lanka, ein undatiertes Schreiben von E._______, eine Seite einer Zeitung, ein Schreiben des F._______ vom 1. April 2008, ein Schreiben von 2. April 2008 und ein Briefumschlag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin

E-2441/2011 davon auszugehen, dass die am 19. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können

E-2441/2011 oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g., die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, gemäss der schweizerischen Asylpraxis sei vergangene Verfolgung nur dann beachtlich, wenn sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Gesuch mit Vorkommnissen, welche sich in den Jahren 2006 bis 2008 zugetragen hätten. Diese würden somit zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Was sodann die Bedrohung und Erpressung durch unbekannte Personen anbelange, so handle es sich dabei um eine Verfolgung durch Dritte. Da der srilankische Staat gegenwärtig als schutzfähig gelte, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staats schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.

E-2441/2011 7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Familie würden immer wieder von Unbekannten bedroht. Ihnen werde vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Sie alle würden in Angst leben. 7.3. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war und der Beschwerdeführer dabei Schweres erlebt hat. Allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in den vergangenen fast drei Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka, keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-2441/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2441/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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