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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 E-2437/2024

22. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,855 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2437/2024

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (…), Venezuela, (Beschwerdeführer), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Venezuela, (Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter C._______, geboren am (…), Peru, (Beschwerdeführerin 2), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (…).

E-2437/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss der Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung vom 5. Dezember 2023) reisten sie am (…) November 2023 nach D._______, von wo aus sie am (…) November 2023 legal (ohne Visum) in die Schweiz einreisten. B. Am 2. April 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. Zu den Asylgründen wurde im Wesentlichen angegeben, seit 2017 habe der Beschwerdeführer an Protesten teilgenommen, weil er mit der Lage im Land nicht einverstanden gewesen sei. Er habe ein Transparent getragen, auf welchem «Raus mit Maduro» gestanden sei. Die ersten Male sei nichts passiert, aber dann habe ihn die Polizei zur Seite genommen und er sei beinahe «umgebracht» worden. Nach einem Marsch am (…) 2018 sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Demonstranten in einen Bus eingestiegen. Als der Bus habe losfahren wollen, seien drei bewaffnete Personen aufgestanden und hätten gesagt, dass sie Mitglieder der Colectivos seien. Sie seien in eine bewaldete Gegend gebracht und dazu aufgefordert worden, sich «aufs Gras zu knien». «Sie» hätten alle Dokumente von ihnen verlangt (respektive ihnen alle Dokumente weggenommen) und ihm sogar das Hemd weggenommen. An diesem Ort seien andere Mitglieder der Colectivos anwesend gewesen, welche an ihrer Kleidung, ihren Kapuzen und ihren Bauchtaschen (welche die Buchstaben PSUV [Anmerkung des Gerichts: Partido Socialista Unido de Venezuela] enthalten hätten) erkennbar gewesen seien. Bei einem Mann, der ebenfalls am Marsch teilgenommen habe, hätten die Colectivos etwas in seinem Schuh gefunden und daraufhin auf ihn geschossen und ihn in der Brust getroffen. Anschliessend seien sie aufgefordert worden, in den Bus einzusteigen. Sodann seien sie mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin an regierungsfeindlichen Märschen und Protesten teilnehmen würden. Aus Angst habe er an keinen Protesten mehr teilnehmen wollen und habe seinen Ausweis respektive sein Portemonnaie nicht mehr benutzt.

E-2437/2024 Der Gemeindemarkt, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei seit einiger Zeit von Mitgliedern der Colectivos kontrolliert gewesen und der Marktleiter habe selbst zu diesen gehört. Von den dortigen Mitarbeitern sei verlangt worden, dass sie die Regierungspartei unterstützten, ansonsten man dort nicht arbeiten dürfe. Am (…) 2019 sei er vom Marktleiter ins Büro bestellt worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass dessen Kollegen von den Colectivos ihn (den Beschwerdeführer) aufgrund der Teilnahme an den Märschen töten würden, sollte er weiterhin auf dem Gemeindemarkt bleiben, da er ein Heuchler sei. Daraufhin habe er alles im Geschäft liegen lassen und der Beschwerdeführerin 1 gesagt, dass sie weggehen müssten, woraufhin sie am (…) 2019 in aller Frühe auf dem Landweg ausgereist seien, wobei der Beschwerdeführer einen Ausreisestempel erhalten habe; mithin legal ausgereist sei. Da die Beschwerdeführerin 1 keinen Pass gehabt habe, sei sie illegal ausgereist. Sie seien nach Peru gereist, wo sie zuerst eine temporäre Aufenthaltsbewilligung gehabt und später illegal gelebt hätten. Nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer erfahren, dass eine Person, die ebenfalls gegen die Regierung protestiert und «auf diesem Markt» gearbeitet habe, trotz Warnung vom Marktleiter, die Tätigkeit nicht niedergelegt habe und kurz darauf «umgebracht» worden sei. Wäre der Beschwerdeführer dortgeblieben, wäre ihm «so etwas passiert». Im April 2023 seien sie zurück nach Venezuela gegangen, um sich Pässe ausstellen zu lassen. Bei der erneuten Ausreise aus Venezuela seien sie legal ausgereist, da sie an der Grenze von einer Beamtin der venezolanischen Migrationsbehörde «Saime» angehalten und aufgefordert worden seien, einen Ausreisestempel einzuholen. Da der Beschwerdeführer von Peru gekommen sei, habe die Beamtin bemerkt, dass er Probleme mit der Regierung respektive Probleme mit der Polizei gehabt habe, weshalb sie die Beamtin hätten bestechen müssen, um die Ausreise zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sodann ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Weder sei sie in Venezuela vor Gericht noch in Haft gewesen. Auch habe sie keine Probleme mit den venezolanischen Behörden gehabt. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 2 allein zurückbleiben würde, sollte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 etwas zustossen. Ferner könnte man der Beschwerdeführerin 2 etwas antun, um sich an ihnen zu rächen.

E-2437/2024 C. Die Beschwerdeführenden nahmen am 10. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. April 2024. D. Mit Verfügung vom 11. April 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug ebendieser an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei ihnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (Anmerkung des Gerichts: des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, vgl. Beschwerde S. 13) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–, welcher am 6. Mai 2024 beglichen wurde. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine «Anfrage Stand Beschwerdeverfahren und Ergänzung Beschwerde» beim Gericht ein. Die Verfahrensstandsanfrage wurde von der Instruktionsrichterin am 4. Januar 2026 beantwortet.

E-2437/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2437/2024 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe – wozu auch exilpolitische Aktivitäten zu zählen sind – sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2009/29 E. 5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene «Unglaubhaftigkeitselemente» in den Vorbringen einzugehen. Es werde jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht. Gemäss den Vorbringen habe sich das politische Engagement der Beschwerdeführenden in der Teilnahme an Märschen in den Jahren 2017 und 2018 erschöpft. Eine politische Exponiertheit könne deshalb aufgrund des niederschwelligen politischen Aktivismus sowie aufgrund der längeren Zeitdauer, die seither verstrichen sei, verneint werden. Aus den Schilderungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Demonstration im Jahr 2017 zwar von der Polizei mitgenommen worden sei. Er sei aber lediglich als Zeuge der Demonstration und nicht als Teilnehmer derselben registriert worden. Sodann sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und auch sonst habe er keinerlei Schwierigkeiten mit

E-2437/2024 den Behörden in Venezuela gehabt. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin 1 Probleme mit den venezolanischen Behörden gehabt, mithin sei sie nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Ausser ihnen sei sodann niemand in den Familien politisch aktiv gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände begründeten die Beschwerdeführenden somit nur ein sehr geringes Risikoprofil. Der Beschwerdeführer sei den Forderungen der Colectivos, nicht mehr an Märschen und Demonstrationen teilzunehmen und die Tätigkeit auf dem staatlichen Mark niederzulegen, nachgekommen. Die ihm angedrohte Verfolgung sei entsprechend zum heutigen Zeitpunkt als abgeschlossen anzusehen und somit nicht mehr aktuell. Konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführenden in Venezuela dennoch verfolgt würden, gebe es keine. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in den Fokus der venezolanischen Behörden gelangt seien. Vielmehr hätten sie im April 2023 nach Venezuela in ihr ehemaliges Zuhause zurückkehren, sich legal einen Pass ausstellen lassen und legal ausreisen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, sie hätten die Beamten der Migrationsbehörde bezahlt, um an die Pässe zu gelangen, sei als nachgeschoben zu qualifizieren, weil er den illegalen Erwerb der Pässe erst auf Nachfrage geltend gemacht habe. Zuvor hätten die Beschwerdeführenden von einem legalen Erwerb gesprochen, bei dem sie lediglich zwecks Verfahrensbeschleunigung mehr Geld bezahlt hätten. Es fehle somit an objektiven Anhaltspunkten, welche die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Venezuela inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden, konkretisierten. Die eingereichten Beweismittel (Arbeitsausweise der Beschwerdeführenden, Zeitungsartikel und Video über die allgemeine Situation in Venezuela) vermöchten sodann keine gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden zu beweisen. Die vorgebrachte schwierige Situation in Venezuela (viele Menschen seien auf staatliche Unterstützung angewiesen und der Staat nutze die Notlage der Menschen aus, um die Meinungsäusserungsfreiheit einzuschränken) sei sodann auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela zurückzuführen und stelle keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E-2437/2024 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerde im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Vorbringen und machen nebst allgemeinen Ausführungen zur Situation in Venezuela (unter Hinweis auf diverse Berichte und Quellen) geltend, entgegen den Ausführungen des SEM sei die Verfolgung durch die Colectivos nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe aufgehört, an Protesten gegen die Regierung teilzunehmen, und sei trotzdem rund einen Monat nach der Entführung durch die Colectivos gesucht worden. Sodann sei er durch die Colectivos als regierungskritische Person identifiziert worden. Diese Information sei an die venezolanischen Nachrichtendienste weitergeleitet worden. Es sei bekannt, dass die Colectivos Verbindungen zum Nachrichtendienst in Venezuela hätten und diese bei der Identifizierung von regierungskritischen Personen unterstützten. Nach der Ausreise aus Venezuela sei er in einem «Carnet de la Patria» für den Erhalt jeglicher staatlichen Unterstützung blockiert worden, weil er als regierungsfeindliche Person registriert und qualifiziert worden sei. Dies belege eindeutig, dass er offiziell als regierungsfeindliche Person registriert worden sei und nach wie vor als solche angesehen werde. Aufgrund dessen sei er auch heute noch dem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt, auch wenn er seit 2018 politisch nicht mehr aktiv gewesen sei. Die subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei daher auch objektiv begründet. Die objektiv nachvollziehbare Furcht vor zukünftiger Verfolgung werde zudem durch die aktuelle politische Lage im Land und die kommenden Präsidentschaftswahlen im Sommer 2024 verschärft. Entgegen den Ausführungen des SEM handle es sich bezüglich des Erhalts der Pässe nicht um eine nachgeschobene Schilderung. Die Ausstellung der Pässe könne sodann nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt seien. Sie hätten von Peru illegal nach Venezuela reisen müssen. Um echte Pässe zu erhalten, hätten sie eine Beamtin der Migrationsbehörde bezahlen müssen, damit sie die Pässe schneller erhalten und ihnen diese keine Probleme bereiten würde. Sie fürchteten bei einer Rückkehr nach Venezuela, von der Polizei beziehungsweise von den Colectivos aufgefasst, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Auch der Tochter könnte etwas angetan werden oder sie könnte allein zurückbleiben, falls den Beschwerdeführenden etwas zustosse. Anlässlich der Eingabe vom 7. Januar 2026 führten sie sodann aus, der Beschwerdeführer habe in E._______ an Protesten gegen die venezolanische Regierung teilgenommen. Auf seinem F._______-Kanal (<[…]>) habe er zudem Videos gegen das Regime veröffentlicht, welche tausende

E-2437/2024 Aufrufe (eines sogar über 100'000) erreicht hätten. Darüber hinaus machten sie weitere Ausführungen zur Situation in Venezuela. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte […]- 32/12 S. 4 ff.). Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren wiederholenden Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht, eine objektiv begründete Furcht vor einer (künftigen) Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die geltend gemachten Verfolgungsandrohungen durch die Colectivos bereits im Jahr 2019 stattfanden; mithin die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, diese seien mangels Aktualität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei rund einen Monat nach dem Aufgriff der Colectivos gesucht worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden war es sodann möglich, im Jahr 2023 für ungefähr drei Wochen zur Ausstellung von legalen Reisepässen nach Venezuela zu reisen. Wie bereits die Vorinstanz kommt auch das Gericht zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte «illegal gezahlt […], damit nichts passiert» (vgl. SEM-Akten [..]-27/15 F82) um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, zumal der Beschwerdeführer dies erst zum Schluss der Anhörung auf die Frage hin äusserte, wieso ihm bei der Ausstellung des Passes im April 2023 nichts passiert sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zunächst lediglich an, für eine Verfahrensbeschleunigung bezahlt zu haben («[…] Alles ist also legal abgelaufen, aber das Verfahren war viel schneller als das übliche Verfahren» [vgl. SEM-Akte {…}-27/15 F45]). In Übereinstimmung mit dieser Aussage gab auch die Beschwerdeführerin 1 an, einen Beamten bezahlt zu haben, damit er ihren Pass so schnell wie möglich beschaffe (vgl. SEM-Akte […]-25/15 F86, F95 f.]). Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für eine Registrierung des Beschwerdeführers als regierungsfeindliche Person im «Carnet de la Patria» entnehmen; es handelt sich vorliegend um eine reine Parteibehauptung, die ebenfalls nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuzeigen. Schliesslich sind weder die Teilnahme an Protesten in E._______ noch die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Videos auf F._______ geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, zumal der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Videos

E-2437/2024 lediglich wenige «Likes» aufweisen. Das meistgesehene Video mit (…) «Likes» (von welchem der Beschwerdeführer angibt, es habe über 100'000 Aufrufe) datiert vom (...) Januar 2025 und informiert sodann lediglich über die von den USA im Januar 2025 angekündigte Belohnung für Informationen, die zur Verhaftung respektive Verurteilung von Nicolás Maduro Moros führen würden (vgl. <[…]>, abgerufen am 15.04.2026). Dass der Beschwerdeführer im Hintergrund des Videos mit einer venezolanischen Flagge zu sehen ist, vermag an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2437/2024 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer E-286/2026 vom 2. März 2026 E. 8.3.2. m.w.H.) Der Vollzug der gesunden Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar und es kann vollumfänglich auf die

E-2437/2024 zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM- Akte […]-32/12 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 weisen mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. Sie gaben denn auch an, es sei ihnen finanziell gut gegangen (vgl. SEM-Akten […]-25/15 F73 f.; 27/15 F30, F33). Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über ein soziales Netz (Eltern, Geschwister der Beschwerdeführerin 1 sowie diverse Tanten und Onkel; vgl. SEM-Akten […]-25/15 F38 ff.; - 27/15 F15 ff., wobei es insb. den Verwandten des Beschwerdeführers finanziell gut gehe, da seine Familie aus […] bestehe [F23]). Es besteht mithin kein Grund zur Annahme, es könnte ihnen eine Notlage drohen. Folglich steht auch ein allfälliger Ausschluss aus dem staatlichen Unterstützungsprogramm der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen. Den Beschwerdeführenden ist es denn auch zumutbar, für ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) nötigenfalls die venezolanische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Gegenteiliges machen die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend (vgl. SEM-Akten […]-25/15 F115; -27/15 F46). Schliesslich erweist sich der Vollzug auch hinsichtlich des Kindeswohls als zumutbar, zumal die erst (…)jährige Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihren Eltern nach Venezuela zurückkehren wird. Die Beschwerdeführenden halten sich erst ungefähr zweieinhalb Jahre in der Schweiz auf. Die unsubstantiiert vorgebrachten Integrationsbemühungen respektive der Besuch des Kindergartens der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 7. Januar 2026) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; mithin liegen keine Anhaltspunkte für eine Entwurzelung vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2437/2024 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2437/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

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