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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2018 E-2436/2018

25. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,366 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2436/2018

Urteil v o m 2 5 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).

E-2436/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangte am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/12) und der Anhörung vom 12. März 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A20/24) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______, wo er mit seiner Familie gewohnt habe. Er habe während zehn Jahren die Schule besucht. Zusätzlich habe er gelegentlich seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Taliban seien insgesamt zwei Mal, im Abstand von etwa sieben oder acht Monaten, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Sie hätten ihn auch geschlagen und getreten. Sie hätten jedoch beide Male schliesslich von der Rekrutierung abgesehen, weil sein Vater ihnen erklärt habe, dass er seinen Sohn (Beschwerdeführer) zu ihnen schicken werde, sobald dieser volljährig sei. Etwa zwei Monate nach dem zweiten Besuch der Taliban habe er der Polizei, die regelmässig im Dorf patrouilliert habe, davon erzählt. Diese habe die Dorfbewohner darin bestärkt, Auffälligkeiten zu melden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ein paar bewaffnete maskierte Personen, die nicht uniformiert gewesen seien, zwischen den Bäumen gesehen. Er habe wiederum die Polizei informiert, worauf diese ihm versichert habe, dass sie auch dieser Angelegenheit nachgehen werde. Die Polizisten hätten sein Vorgehen gelobt und ihm für seine Mithilfe gedankt. In der Folge sei er von E._______, einem Vertreter der Taliban, telefonisch der Spionage bezichtigt und aufgefordert worden, zu den Taliban zu kommen. Er habe seinem Vater davon erzählt und am nächsten Tag hätten er und sein Vater den Mullah der Moschee über das Telefonat informiert. Dieser habe ihm geraten, das Dorf zu verlassen, worauf er einige Tage bei einem Kollegen geblieben sei. Da dessen Eltern befürchtet hätten, wegen ihm in Schwierigkeiten zu geraten, hätten sie ihn aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Folglich habe er sich bei einem Bekannten seines Vaters in D._______ aufgehalten. Von diesem habe er erfahren, dass nun sein Vater an seiner Stelle zu den Taliban gehen müsse. Daher habe auch sein Vater das Dorf verlassen müssen. Nachdem sein

E-2436/2018 Vater bei den Behörden eine Klage eingereicht habe, sei dem Mullah der Moschee ein Haftbefehl zugestellt worden. Diesen habe er wiederum zur Polizei gebracht, und nachdem diese nach einem Monat noch nichts unternommen hätten, sei er aus Afghanistan ausgereist. Er habe nämlich befürchtet, die Taliban würden ihn überall in Afghanistan finden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, Hazara würden in ganz Afghanistan schikaniert und verfolgt. Er selbst sei zwei bis drei Jahre vor der Ausreise, als er anlässlich des Nevroz-Fest unterwegs gewesen sei nach F._______, angehalten, aus dem Auto gezerrt und massiv geschlagen worden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel folgende Unterlagen ein: seine Tazkera im Original, die Klage an die Sicherheitskommandostelle im Original, das Bestätigungsschreiben der Behörden im Original, den Haftbefehl der Taliban im Original, ein Arztbericht aus der Schweiz und ein Empfehlungsschreiben der ORS AG. B. Mit am 28. März 2018 eröffneter Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein und stellte das umgehende Nachreichen einer Bestätigung seiner prozessualen Bedürftigkeit in Aussicht.

E-2436/2018 D. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 27. April 2018 den Eingang der Beschwerde an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2436/2018 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Dies auch in Berücksichtigung der verkürzten BzP, an der der Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit erhielt, sich zu seinen Ausreisegründen zu äussern, wobei auch Rückfragen gestellt wurden. Auch aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Umstände, die eine Kassierung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden; zwar bemerkt die Hilfswerksvertretung, die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei möglicherweise durch seine Kopfschmerzen beeinträchtigt gewesen. Inwiefern dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus dem Protokoll nicht, im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer doch in freier Rede sehr ausführlich berichtet. Des Weiteren wurde das Asylgesuch von der Vorinstanz in erster Linie wegen der fehlenden Asylrelevanz und nicht etwa aufgrund von Ungereimtheiten abgelehnt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem nicht substantiiert begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt sich.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2436/2018 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung in erster Linie aus, den geltend gemachten Vorbringen komme keine Asylrelevanz zu, weshalb auf deren Glaubhaftigkeit nicht näher einzugehen sei, auch wenn in Bezug auf sämtliche seiner Vorbringen auch Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Die versuchten Zwangsrekrutierungen seien nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive erfolgt, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege. So habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt, dass die Taliban ihn, wie viele andere junge Leute in der Gegend, hätten mitnehmen wollen. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers den Taliban mitgeteilt, dass sie ihren Sohn (Beschwerdeführer) bringen würden, sobald dieser volljährig sei. Es sei ausserdem keine asylrelevante Intensität ersichtlich, da der Beschwerdeführer, nebst den zwei Hausbesuchen der Taliban, über keine weiteren Anzeichen einer Verfolgung in Bezug auf die Zwangsrekrutierung berichtet habe. Auch hinsichtlich des Drohanrufes sowie des Haftbefehls der Taliban sei keine asylrelevante Intensität ersichtlich, weil zwischen dem Beschwerdeführer und den Sicherheitsbehörden keine intensive Informationsvermittlung stattgefunden habe. Ausserdem beruhe die Aussage, die Taliban würden den Beschwerdeführer überall finden, auf einer Annahme. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile als Hazara entfalteten weder eine asylrelevante Intensität noch sei ein zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich, da der Beschwerdeführer sein Heimatland erst zwei bis drei Jahre nach dem geschilderten Vorfall verlassen habe. Von einer Kollektivverfolgung könne nicht ausgegangen werden, da eine solche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht angenommen werde. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er überdurchschnittlich viele Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht habe. Ferner habe er bereits bei der Anhörung erklärt, dass ihm bei der BzP gesagt worden sei, er solle sich zu seinen Asylgründen kurz halten, weshalb er nur allgemein erzählt habe; man habe ihn dann auch unterbrochen, als er ausführlicher zu erzählen begonnen habe. Auch habe er bei der BzP bereits erklärt, dass die Taliban zu ihren Häusern gekommen seien. Nachdem die BzP lediglich eine Stunde gedauert habe, könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich genauer zu seinen Vor-

E-2436/2018 bringen hätte äussern müssen. Er führte zudem mit Verweis auf die entsprechende Stelle (A7/12 7.01) an, dass er seine eigene Verfolgung in der BzP klar ausgedrückt habe. Ohnehin erachte das SEM seine Vorbringen als glaubhaft. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung fünf Merkmale umfasse: Aktualität der Verfolgung, Ernsthaftigkeit der Verfolgung, Gezieltheit der Verfolgung, relevantes Verfolgungsmotiv und keinen Schutz vor der Verfolgung im Heimatstaat. Zunächst verkenne das SEM den zeitlichen Zusammenhang des Sachverhaltes. So treffe es nicht zu, dass es während des Jahres vor seiner Ausreise keine weiteren Anzeichen in Bezug auf seine Zwangsrekrutierung gegeben habe. Die Taliban seien circa ein Jahr vor seiner Ausreise das erste Mal zu seinem Haus gekommen. Der zweite Hausbesuch habe sieben oder acht Monate danach stattgefunden. Wiederum etwa sieben bis neun Wochen später habe er den Drohanruf der Taliban erhalten und zehn Tage nach seiner Flucht habe auch sein Vater das Dorf verlassen müssen, da die Taliban ihn an seiner Stelle hätten mitnehmen wollen. Weiter sei die Verfolgungsintensität zu jenem Zeitpunkt derart hoch gewesen, dass sein Vater ebenfalls habe flüchten müssen und eine Klageschrift bei den Behörden eingereicht habe. Diese seien jedoch untätig geblieben, da sie ihn nicht hätten schützen können; der afghanische Staat sei seiner Schutzpflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Aufgrund des ländlichen Gebietes, in welchem seine Familie lebe, und dem Umstand, dass die ganze Familie geflüchtet sei, sowie auch der Tatsache, dass die Taliban einen konkreten Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, sei von andauernden Aktualität der Verfolgung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aus den dargelegten Argumenten auch davon auszugehen, dass die erforderliche Intensitätsschwelle überschritten sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

7.2 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Feststellung in der Beschwerdeschrift – die Vorinstanz sehr wohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit

E-2436/2018 der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe angebracht hat, wenn auch nur am Rande (vgl. angefochtene Verfügung, Erw. 1, 2. Abschnitt, Erw. 3 in fine). Diese Zweifel sind durchaus berechtigt. Anlässlich der BzP spricht der Beschwerdeführer nämlich in keiner Weise von einer ihn persönlich betreffende Bedrohung seitens der Taliban. Selbst wenn zu seinen Gunsten noch davon ausgegangen würde, die allgemeine Aussage, die Taliban hätten in seiner Region jeweils ab 16h die Macht gehabt, sie bedrohten die Menschen und hätten junge Leute als Kämpfer mitgenommen (vgl. A7/8 Ziff.7.01), lasse sich mit seinem späteren Vorbringen, er persönlich habe zweimal Besuch von den Taliban erhalten, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen, vereinbaren, ist nicht ersichtlich, weshalb er die Bedrohung aufgrund der angeblichen Informationsweitergabe an die Behörden, die schliesslich zur Ausreise geführt habe, nicht bereits an der BzP ansatzweise erwähnt hatte; mit der tatsächlich kurz ausgefallenen BzP lässt sich das jedenfalls nicht erklären, wurden dem Beschwerdeführer doch immerhin mehrere Rückfragen gestellt (ebd. Ziff.7.01 f.). Aus dem Protokoll ergibt sich nirgends, dass er noch etwas hätte anfügen wollen. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Haftbefehls erzählte, darin sei gestanden, dass die Taliban ihn und seinen Vater mitnehmen würden, egal wo sie die beiden fänden (vgl. A20/24 F88). Demgegenüber ist dem im übersetzten Haftbefehl lediglich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Mujaheddin melden müsse.

7.3 7.3.1 Hinsichtlich den vorgebrachten Hausbesuchen der Taliban zwecks Zwangsrekrutierung ist tatsächlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar, und der Beschwerdeführer selbst gab an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, wie jeden Jungen in seinem Dorf, der erwachsen geworden sei (vgl. A20/24 F101), und nicht etwa, weil er ethnischer Hazara sei. Bezeichnenderweise hätten die Taliban dann auf seine Mitnahme verzichtet, als der Vater erklärt habe, er werde ihn selbst zu ihnen schicken, sobald er erwachsen sei (vgl. A20/24 F87, F126). Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung seitens der Taliban allenfalls eine menschenrechtwidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ein Risiko, das – die Glaubhaftigkeit des Vorbringens vorausgesetzt - tatsächlich nicht gänzlich von der Hand

E-2436/2018 gewiesen werden kann, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den Taliban nicht nur verfolgt in Bezug auf die beabsichtigte Zwangsrekrutierung, sondern auch, weil er den afghanischen Behörden Informationen weitergegeben habe, fällt zunächst, wie bereits erwähnt, auf, dass er dieses Vorbringen an der BzP mit keinem Wort erwähnte. Auch basiert seine Annahme, bei den unbekannten Personen, die er der Polizei gemeldet habe, habe es sich um Taliban gehandelt, offenbar auf einer Vermutung (vgl. A20/24 F87 S. 11 f.). Zwar macht er während der Anhörung geltend, einen Drohanruf eines E._______ erhalten zu haben, worin er aufgefordert worden sei, zu den Taliban zu gehen, man wisse, dass er für die Regierung spioniere (ebd. S. 12). Auch habe er einen entsprechenden „Haftbefehl“ eingereicht. Zu letzterem fällt allerdings vorab auf, dass nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer das Beweismittel überhaupt als Haftbefehl bezeichnet, wird er doch inhaltlich offenbar einzig dazu eingeladen, bei den Mujaheddin vorzusprechen. Darüber hinaus ist auch der Grund für das Vorsprechen nicht genannt, weder – wie offenbar vom Beschwerdeführer wiederum einzig vermutet – der Spionagevorwurf noch eine allfällig beabsichtigte Rekrutierung. In Bezug auf den Inhalt der Klageschrift an die afghanischen Behörden fällt dann auf, dass – gemäss Übersetzung – der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban telefonisch mit dem Tode bedroht worden seien. Von einer solchen Todesdrohung hatte der Beschwerdeführer allerdings im Rahmen der Befragungen nicht gesprochen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass – hätten die Taliban tatsächlich ein asylrechtlich erhebliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt – es wohl kaum bei einem Telefonat geblieben wäre, mit welchem der Beschwerdeführer der Spionage bezichtigt worden wäre und man ihn aufgefordert habe, sich anzuschliessen (vgl. A20/24 F87). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn vor Ort aufgesucht und gleich mitgenommen hätten. 7.3.3 Dem Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM den zeitlichen Zusammenhang des Sachverhaltes verkenne, wenn es darauf verweise, dass seit dem letzten Besuch der Taliban bis zur Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, kann nicht gefolgt werden, hat sich das SEM dieses Argument doch lediglich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsrek-

E-2436/2018 rutierung (sowie – zu Recht – in Bezug auf die mehrere Jahre zurückliegenden Übergriffe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit) verwendet, der auch aus anderen, bereits erläuterten Gründen, keine asylbeachtliche Relevanz zukommt. Auf die bis zur Ausreise geltend gemachten weiteren Ereignisse ist es dann sehr wohl in einer weiteren Erwägung eingegangen. Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er der Ansicht ist, das SEM habe die weiteren Anzeichen in Bezug auf seine Verfolgung während des Jahres vor seiner Ausreise nicht berücksichtigt. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, Hazara seien in Afghanistan gefährdet, er selbst habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Übergriffe erlitten (vgl. A20/24 F92 f., F131 ff.), kann vollumfänglich – sowohl in Bezug auf eine allfällige Kollektivverfolgung als auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer selbst betreffenden Übergriffe zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan – vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (dort, Erw. 2, S. 4). 7.5 Abschliessend fällt auf, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die afghanischen Behörden regelmässig im Dorf patroulliert und die Bevölkerung ermutigt hätten, Auffälligkeiten zu melden, auch hätten sie sich bedankt, weil durch entsprechende Meldungen die Behörden einem Anschlag haben zuvorkommen können. Weiter gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe gesagt, sie werde der Sache nachgehen, die er gemeldet habe, sie hätten bei einem weiteren Besuch nachgefragt, ob er noch weitere Probleme habe (vgl. A20/24 F87 S. 11 f.). Sie hätten auch die Klage entgegengenommen und gesagt, sie müssten zuerst Untersuchungen durchführen (ebd. S. 13). All diese Umstände deuten darauf hin, dass die afghanischen Behörden, zumindest im hier zu beurteilenden Einzelfall, sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig zu erachten sind. Dass die Behörden den Vater des Beschwerdeführers verspottet hätten, als er sich einen Monat, nachdem sie nichts unternommen hätten, dort nach Massnahmen erkundigt und den sogenannten Haftbefehl vorgezeigt habe, ändert daran nichts. Ebenso wenig, dass die Sicherheitsbehörde dem Beschwerdeführer und seiner Familie aufgrund von Personalmangel keine Beschützer habe zur Verfügung stellen können, oder einzig für wenige Tage. Denn kein Staat hat die Möglichkeit, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).

E-2436/2018 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. 10.1 Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unabhängig von der bisher nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2436/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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