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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2020 E-2424/2018

7. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,843 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2424/2018

Urteil v o m 7 . September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).

E-2424/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 7. April 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gelebt. Er sei Mitglied der kommunistischen Jugendorganisation (KGÖ) und habe am (…) 1996 an einer Protestkundgebung gegen (…) vor dem (…) teilgenommen. In der Folge sei er vom Strafgericht in B._______ wegen Widerhandlung gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz am 27. November 1998 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) Jahren und einer Busse verurteilt worden. Von (…) bis (…) sei er während des Militärdienstes aus politischen Gründen (…) Tage inhaftiert gewesen. Am (…) 1997 habe er anlässlich des ersten Todestages eines (…) an einer Versammlung im (…) teilgenommen, welche durch Faschisten und die Polizei aufgelöst worden sei. Am (…) 2001 sei er wegen dieses Vorfalls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Danach sei er wiederholt von zivilen Faschisten und der Polizei bedroht und belästigt worden. Er sei etwa zehn bis 15 Mal auf die (…) mitgenommen und aufgefordert worden, als (…) für die (…) zu arbeiten. Seit (…) 2003 habe der Druck zugenommen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. A.b Am 1. September 2003 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers, C._______, in die Schweiz ein und suchte am 3. September 2003 um Asyl nach. A.c Mit Verfügung vom 2. August 2004 verneinte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Am (…) kam der erste und am (…) der zweite Sohn des Beschwerdeführers zur Welt. C. Die gegen die Verfügung vom 2. August 2004 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Dezember 2006 ab.

E-2424/2018 Zur Begründung führte die ARK aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften über Jahre hinweg festgenommen und bedroht worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, von welchen politischen Aktivitäten die Behörden den Beschwerdeführer hätten abhalten wollen. Er sei zum Zeitpunkt der angeblichen Festnahmen weder Mitglied der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) noch des Menschenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (IHD) gewesen. Die Beitritte zur DE- HAP und der IHD seien erst kurz vor seiner Ausreise erfolgt, was den Eindruck erwecke, diese seien im Hinblick auf die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz erfolgt. Hingegen sei aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel und der von der Vorinstanz getätigten Botschaftsabklärung erwiesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 festgenommen und in der Folge zwei Gerichtverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Freiheitsstrafe im ersten Verfahren habe er nicht verbüssen müssen. Das zweite Verfahren sei gestützt auf das Amnestiegesetz eingestellt worden. Die weiteren Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei weder gesucht werde noch einem Passverbot unterstehe oder ein Datenblatt über ihn existiere. Bei einer Rückkehr sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, begründet erscheine. D. Mit Eingabe vom 13. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Urteil E-2053/2007 vom 23. April 2007 trat das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. E. Im April 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung D._______, wo er um Asyl nachsuchte. Nach dem dortigen Rückzug seines Asylgesuches reiste er im April 2008 in die Türkei. Seine Ehefrau und die beiden Söhne kehrten am (…) April 2007 in die Türkei zurück. F. Am 20. März 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 30. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

E-2424/2018 Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er in E._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Seine Ehefrau arbeite für die (…). Sie hätten in einer Siedlung des (…) gewohnt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2015 habe er mit F._______, einem hochrangigen (…), gestritten, weil dieser seinem (…) den Zugang zum Gelände, wo er – der Beschwerdeführer – gewohnt habe, verweigert habe. Am (…) Januar 2017 sei G._______, ein Anhänger der Gülen-Bewegung und (…) an einem (…), in U-Haft genommen worden. G._______, welchen er Ende des Jahres 2015 kennengelernt habe, habe (…). Anlässlich einer Einvernahme habe dieser ausgesagt, er habe mit Unterstützung des Beschwerdeführers die Software «(…)» auf dessen Computer installiert und anschliessend auf sein eigenes Handy geladen. Diese (…)software werde von Anhängern von Fetullah Gülen benutzt. Aufgrund der Installation dieser Software werde sein Name nun mit der Bewegung in Verbindung gebracht, obwohl er nichts damit zu tun habe. Wahrscheinlich sei G._______ von F._______ beauftragt worden. Als er – der Beschwerdeführer – am (…) Januar 2017 bei der Arbeit gewesen sei, seien Polizei und Militär zu ihm nach Hause gekommen, hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und seinen Computer beschlagnahmt. Nach diesem Vorfall habe er bei einem Freund in E._______ übernachtet. Anfangs (…) 2017 sei seine Ehefrau wegen den Ermittlungen gegen ihn für (…) Monate von ihrer Arbeit suspendiert worden. Zudem werde er von den Behörden als Inhaber eines (…) beschuldigt, beim Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 involviert gewesen zu sein. Am 7. März 2017 habe er H._______ mit seinem (…) Reisepass, welchen er (…) habe und mit Hilfe eines Polizeibeamten auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte (Nüfus), einen Mitarbeiterausweis der (…), einen Ausweis (…) und einen Führerausweis – alles jeweils in Kopie – ein. G. G.a Am 2. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in B._______ um nähere Abklärungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt. G.b Die Botschaft antwortete der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2017.

E-2424/2018 G.c Am 15. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Januar 2018 Stellung. H. Mit Verfügung vom 23. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. I. I.a Mit Eingabe vom 26. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. I.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. I.c Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2018 fristgerecht nach. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 17. August 2016 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juni 2018 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

E-2424/2018 K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 2. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 7. August 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Am 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und gab vier Zeitungsartikel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-2424/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der ARK 2005 Nr. 21 E. 7). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E-2424/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Türkei vom Flughafen I._______ mit seinem persönlichen (…) Reisepass verlassen zu haben, dies trotz Bestehens eines Haftbefehls und einer Ausreisesperre. Er habe Unterstützung von einem Polizeibeamten des «(…)» erhalten, welcher ihm ein Dokument ausgestellt habe. Einleitend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Kontrollen am Flughafen sehr vage ausgefallen seien. Er habe nicht gewusst, ob sein Pass abgestempelt worden sei und angegeben, normalerweise würden die Pässe durch einen (…) geführt. Er wisse jedoch nicht, ob dies mit seinem Pass auch geschehen sei. Zudem habe er keine Angaben zum Dokument machen können, welches ihm vom Beamten überreicht worden sei und ihm die Ausreise ermöglicht habe. Sodann sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sich ans «(…)» zwecks Ausstellung eines Dokumentes zur Ausreise gewendet habe, mithin an eine unzuständige Stelle. Zudem würden die türkischen Behörden am Flughafen I._______ (…) durchführen und dabei im (…) prüfen, ob ein (…) oder (…) bestehe. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Türkei mit echten und persönlichen Dokumenten verlassen habe, obwohl angeblich ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Auf Vorhalt habe er lediglich allgemeine Angaben zu den Ausreisemodalitäten gemacht, was den Eindruck bestärke, dass er die Türkei legal und ohne das Bestehen von Ausreisehindernissen verlassen habe. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er befürchte im Falle einer Rückkehr festgenommen, einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in der Organisation Fettulah Gülen unterzogen und inhaftiert zu werden. Die Abklärungen der Botschaft hätten indes ergeben, dass über ihn kein politisches Datenblatt existiere. Sodann bestehe zwischen ihm und der Gülen-Bewegung – wie er selber darlege – keine Verbindung. Zudem sei er Atheist, auch wenn er als Alawit vermerkt sei. Er habe demnach überhaupt keine Funktion innerhalb dieser Organisation. Es sei nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bestehe. Schliesslich habe er auch keine Beweismittel eingereicht,

E-2424/2018 welche die feindliche Haltung des türkischen Staates ihm gegenüber belegen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Er habe zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, ob sein Pass bei der Ausreise (…) worden sei und das Dokument, welches ihm die Ausreise ermöglicht habe, nicht gelesen zu haben. Die Annahme des SEM, dass das «(…)» nicht für die Ausreise türkischer Staatsangehöriger zuständig sei, sei falsch und werde durch den eingereichten Zeitungsartikel widerlegt. Seine Ausreise sei nur mittels Unterstützung von J._______ möglich gewesen, einem beim «(…)» tätigen Polizeibeamten. Dieser habe ihm das für die Ausreise erforderliche Dokument ausgestellt. Die Ausreisemodalitäten habe er ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche geschildert. Ferner würden seines Wissens in der Datenbank «(…)» nur rechtskräftige Urteile registriert. In seinem Fall liege jedoch noch kein Urteil vor. Demnach könne aus der Tatsache, dass er nicht registriert sei, nicht abgeleitet werden, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. In der Türkei würden zehntausende Personen verhaftet und verurteilt, selbst wenn lediglich ein falscher Verdacht auf Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bestehe. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Schweizer Botschaft in B._______ stelle eine zuverlässigere Informationsquelle dar, als ein im Internet gefundener Zeitungsartikel. Zudem datiere der Artikel vom 17. August 2016, also vor der Ausreise des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht keinen Grund hat, an den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten bestehen und die mit diesen Abklärungen beauftragten Personen das Vertrauen der Botschaft geniessen. Die Abklärungen haben unter anderem ergeben, dass kein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer existiert. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, die Inexistenz eines solchen Datenblattes bedeute nicht, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, ist festzuhalten, dass er keine Beweismittel eingereicht hat, die die Ergebnisse der Botschaft in Frage stellen würden. Dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde und ein Haftbefehl besteht, ist eine durch nichts belegte Behauptung von Seiten des Beschwerdeführers. Dass er aufgrund einer installierten Software auf seinem Computer von den türkischen Behörden gesucht wird, ist lediglich eine Vermutung seinerseits. Namentlich gab er anlässlich der Anhörung an, nach

E-2424/2018 seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2008 bis zu seiner letzten Ausreise weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt zu haben (vgl. B10/22 F90 f.). Sodann war er in den Jahren vor seiner Ausreise nicht politisch tätig und hat keine Verbindungen zur Gülen-Bewegung (vgl. a.a.O. F150). Ferner führte er aus, seine Familienangehörigen seien nach dem Vorfall vom (…) Januar 2017 nur noch einmal aufgesucht worden (vgl. B6/11 Ziff. 7.02 S. 7; B10/22 F113 und F115). Dies spricht gegen ein behördliches Interesse an seiner Person, zumal er selbst ausführte, die türkischen Behörden würden ihnen feindlich gesinnte Personen zuerst bei den Familienangehörigen suchen (vgl. a.a.O. F32 und F35). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hat. 6.2 Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geschilderte Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint. Er konnte nicht angeben, ob sein Pass (…) wurde und ob ein (…) wurde (vgl. a.a.O. F71 und F49). Weiter konnte er keine Angaben zum Inhalt des Dokuments machen, welches er von J._______ erhalten hat (vgl. a.a.O. F55 und F62 ff.). Seine Erklärung, er habe es nicht gelesen, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal dieses Dokument ihm angeblich die Ausreise eben gerade erst ermöglicht hat. Selbst wenn das «(…)» – wie vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf mehrere Zeitungsartikel geltend gemacht – auch für die Ausreise türkischer Staatsangehöriger zuständig wäre, ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, wonach die von ihm geschilderte Ausreise nicht glaubhaft erscheint. Wie bereits dargelegt (E. 6.1), sind die Einleitung eines Verfahrens sowie das Bestehen eines Haftbefehls und damit das Vorliegen von Ausreisehindernissen durch nichts belegte Behauptungen des Beschwerdeführers. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2424/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

E-2424/2018 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz K._______, habe jedoch von 2013 bis 2017 in der Stadt E._______ gelebt. Er sei gesund und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung als (…). Es bestünden demnach gute Voraussetzungen für eine Rückkehr in die Türkei, wo sich der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie vereinigen könne. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2424/2018 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gemäss Akten diesbezüglich keine Änderungen erfolgt sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2424/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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