Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2423/2017
Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
E-2423/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September beziehungsweise Oktober 2011. Am 23. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule im (…) Schuljahr wegen familiärer Probleme abbrechen müssen. Etwa einen Monat danach habe er insgesamt drei Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Er habe sich auf dem Land seiner Familie in B._______ versteckt gehalten. Nachdem er die Vorladungen nicht befolgt habe, sei seine Mutter inhaftiert worden. Daraufhin habe er mit seiner Freundin und einem Freund Eritrea zu Fuss illegal in Richtung Sudan verlassen. In Khartum habe er sich am (…) kirchlich getraut. Auf seiner Flucht sei er in C._______ entführt und während einem Monat inhaftiert worden. Gegen eine Zahlung von 12‘000 US Dollar sei er freigelassen worden. Von (…) bis (…) habe er sich in D._______ aufgehalten. Danach sei er über die Türkei, Ruanda und Uganda in den Sudan gereist. Nach einem viermonatigen dortigen Aufenthalt sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Er habe sich sowohl in D._______ wie in der Schweiz exilpolitisch betätigt. B. Mit Verfügung vom 24. März 2013 (recte: 24. März 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
E-2423/2017 aler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die amtliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des (…) Flüchtlingsausweises seiner Schwester E._______, des (…) Ausländerpasses seiner Schwester F._______, eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2017 sowie diverse Fotografien zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2423/2017 5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen in mehrere zeitliche Widersprüche verwickelt. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, er habe die erste Vorladung für den Militärdienst im Januar 2011 erhalten. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, diese im August 2011 erhalten zu haben. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs, der Inhaftierung der Mutter und der illegalen Ausreise gemacht. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei, sich versteckt gehalten habe und schliesslich unter den geltend gemachten Umständen illegal ausgereist sei. In Bezug auf die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe eine politische Tätigkeit anlässlich der BzP ausdrücklich verneint. An-
E-2423/2017 lässlich der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, die eritreische Regierung wisse, dass er regierungskritisch sei. Auf Nachfrage habe er nur oberflächlich geantwortet, er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und etwas gegen die Regierung getan. Die Teilnahme an der Demonstration in G._______ sei nicht nachgewiesen. Im Falle einer Teilnahme bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass er von den eritreischen Behörden als regierungskritisch identifiziert worden sei. Dasselbe gelte für die vorgebrachten Teilnahmen an Parteitreffen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die BzP habe nur wenige Tage nach seiner Ankunft stattgefunden, weshalb er sich darauf nicht habe vorbereiten können. Dazu ist festzuhalten, dass es bei der BzP im Wesentlich darum geht, Angaben zur Person des Asylsuchenden, die wesentlichen Asylgründe und den Reiseweg aufzunehmen. Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es offensichtlich keiner besonderen Vorbereitung, hat der Betroffene dabei doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgewühlt und angespannt gewesen, ist jedenfalls dem Protokoll zu entnehmen, dass er der Befragung problemlos folgen konnte beziehungsweise seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen in sich kohärent ausgefallen sind. Am Ende der Anhörung hat er zudem ohne weitere Bemerkungen die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt. Aus den erhobenen Einwänden vermag er somit nichts für sich abzuleiten. 7.3 Weiter weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er das Heimatland bereits vor vier oder fünf Jahren verlassen habe, was bei der Beurteilung des Glaubhaftmachens zu berücksichtigen sei. Auch wenn dem so ist, darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er übereinstimmend anzugeben vermag, bis in welchem Jahr er die Schule besucht habe, ob er anfangs Jahr oder erst im August die erste Vorladung erhalten habe, ob die Mutter im September oder Ende Jahr inhaftiert worden sei, in welchem Monat er das Heimatland verlassen habe und ob er noch in Eritrea oder bereits im Sudan gewesen sei, als er von der Inhaftierung der Mutter erfahren habe. Bei diesen Angaben handelt es sich keineswegs um Detailfragen, sondern um die zentralen
E-2423/2017 Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Gründe, die ihn immerhin zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatlandes veranlasst haben. Insoweit vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz konzentriere sich in ihrer Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ausschliesslich auf die fünf angeblichen Widersprüche, ohne die zahlreichen detaillierten und realitätsnahen, für die Glaubwürdigkeit sprechenden Aussagen zu erwähnen oder zu berücksichtigen. Damit unterlasse sie die vom Bundesverwaltungsgericht für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit geforderte Abwägung der für und der gegen diese sprechenden Elemente. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden im Einzelnen die Unvereinbarkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betreffen sie allesamt die zentralen Punkte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen darf sich ein Abwägen im Einzelfall auf die blosse Darlegung der negativen Punkte reduzieren, dies umso mehr, wenn keine positiven Gründe vorhanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die von ihm aufgezeigten Angaben keine Realkennzeichen im Sinne der Beweiswürdigung dar, umso mehr als sich diese Aussagen nicht auf die Kernvorbringen, nämlich die Ausreisegründe beziehen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe wahrheitsgetreu, konkret, detailliert und anschaulich ausgesagt, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E-2423/2017 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehalten, dass die Praxis, wonach die illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten könne. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Beim Beschwerdeführer würden neben der illegalen Ausreise mehrere weitere Faktoren bestehen, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Zum einen sei die Mutter des Beschwerdeführers in der Vergangenheit wegen ihres Bekenntnisses zum (…) Glaubens eineinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen und sei wegen seiner Dienstverweigerung erneut inhaftiert worden. Weiter hätten beide Schwestern ebenfalls den Dienst verweigert und seien illegal aus Eritrea geflohen. E._______ sei in (…) als Flüchtling anerkannt worden und F._______ habe den subsidiären Schutzstatus erhalten. Damit hätten drei Personen aus dem engsten Familienkreis erhebliche Konflikte mit den eritreischen Behörden gehabt. Schliesslich habe er selbst durch seine Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten in D._______ und in der Schweiz sein Profil aus der Sicht der eritreischen Behörden geschärft. Auch habe er seine illegale Ausreise aus Eritrea detailliert und realitätsnah und damit glaubhaft geschildert. 8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind zusätzliche Anknüpfungspunkte zu verneinen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er für den Militärdienst aufgeboten wurde. Damit ist auch der Inhaftierung seiner Mutter wegen seiner Dienstverweigerung die Grundlage entzogen. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer die Verhaftung seiner Mutter aufgrund ihres (…) Glaubens nicht ansatzweise. Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Ausreisen der Schwestern kann weiter davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer als Verwandter der ausgereisten Angehörigen hatten, da sie andernfalls zwischen 2010 und seiner Ausreise im Jahr 2011 entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. Der Beschwerdeführer hat sodann weitere persönliche Probleme mit den eritreischen Behörden verneint (vgl. A12/23 F176).
E-2423/2017 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in D._______ und in der Schweiz ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass seine Ausführungen dazu in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert sind. Auf die Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer innerhalb der Partei habe, antwortete er ausweichend. Die blosse Teilnahme an Sitzungen und an einer Demonstration in G._______ lassen nicht auf ein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei der Demonstration in G._______ jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Da die illegale Ausreise ohne zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz offenbleiben. 8.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2423/2017 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2423/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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