Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2423/2016
Urteil v o m 2 4 . März 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
E-2423/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende Dezember 2013 beziehungsweise im Januar 2014. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am 17. August 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 18. März 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie (...) an. Er habe in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, mit seiner Familie gelebt. Im [2000er Jahre] habe er die fünfte Klasse abgeschlossen und die Schule danach nicht mehr besucht. Das Familienhaus – abgesehen von einem Raum – sowie ein Teil ihres Grundstücks seien wegen eines Strassenbauprojekts von den eritreischen Behörden enteignet worden. Seine Familie besitze lediglich noch ein kleines Feld, welches sie bearbeite. Im Übrigen sei er von 2011 bis 2013 von den eritreischen Sicherheitskräften fünf Mal auf der Strasse in seinem Quartier aufgegriffen und auf die Polizeistation gebracht worden, wobei sein längster Aufenthalt auf dem Polizeiposten sechs Tage gedauert habe; dabei sei er auch mit einem Schlagstock geschlagen worden. Seine Familie habe ihm während dieser Zeit Essen vorbeigebracht. Schliesslich habe sein Vater seine Freilassung erwirken können. Obschon er noch keinen direkten Behördenkontakt wegen des Militärdienstes gehabt habe, habe er sich vor der in naher Zukunft bevorstehenden unbefristeten Militärdienstpflicht gefürchtet. Etwa am 27. Dezember 2013, beziehungsweise gemäss anderen Angaben im Januar 2014, habe er deshalb B._______ mit einem Fluchtgefährten illegal in Richtung Sudan verlassen, wo er über ein Jahr bei Bekannten geblieben sei und gearbeitet habe. In der Folge sei er durch die Sahara bis nach Libyen gereist. Fünf Monate später habe er sich dann auf dem Seeweg nach Italien begeben. Nach einer Nacht in einem italienischen Flüchtlingslager sei er Richtung Schweiz weitergereist. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er Kopien der eritreischen Identitätsausweise seiner Eltern sowie einen eritreischen Impfausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch
E-2423/2016 ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach dem Grund für die geltend gemachten Festnahmen in stereotyper Art und Weise erklärt, jeweils in einer Gruppe von Kindern gewesen zu sein, die sich gestritten hätten; zudem hätten sich auch flüchtige Refraktäre oder Deserteure in diesen Gruppen aufgehalten; man habe ihn dann jeweils nach deren Adressen gefragt. Es falle auf, dass er auf Nachfragen hin nicht habe angeben können, um was genau es bei diesen Streitereien gegangen sein solle. Da er für die Sicherheitskräfte als Mitbeteiligter beziehungswiese Zeuge in Frage gekommen sein wolle, müsste er derart nahe am Geschehen gewesen sein, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise etwas von den Gründen für diese angeblichen Streitigkeiten mitbekommen hätte. Seine Aussagen hierzu seien indes unsubstantiiert sowie lebensfremd ausgefallen. In der BzP habe er überdies im Unterschied zur Anhörung behauptet, seine angeblichen fünf Mitnahmen durch die lokalen Sicherheitskräfte seien wegen der Missachtung von Ausgangssperren erfolgt. Damit habe er in der Anhörung und in der BzP unterschiedliche Auslöser für seine angeblichen Festnahmen geschildert. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch plausibel aufzulösen. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich erklärt, bereits in der BzP gesagt zu haben, auf der Strasse festgenommen worden zu sein. Seine unsubstantiierten, realitätsfremden sowie widersprüchlichen Angaben zu seinen angeblichen Mitnahmen im Zuge von Sicherheitskontrollen würden daher zum Schluss führen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Aus diesem Grund könne die geltend gemachte Vorverfolgung durch die eritreischen Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Weiter habe er hinsichtlich seiner Ausreise behauptet, von seinem Wohnort aus mit [Auto] bis nach E._______ gefahren zu sein, ohne jemals von den eritreischen Sicherheitskräften kontrolliert worden zu sein. Auf dieser Strecke gebe es jedoch gemäss den Erkenntnissen des SEM mehrere Kontrollposten, die von den eritreischen Sicherheitskräften in der Regel sehr streng bewacht würden. Es sei daher realitätsfremd und unglaubhaft, dass es ihm und seinen Reisegefährten gelungen wäre, diese allgemein sehr gut kontrollierte Strecke in Richtung eritreisch-sudanesische Grenzregion zu passieren, ohne jemals einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden zu sein. Sodann sei die illegale Ausreise aus Eritrea in Richtung Sudan
E-2423/2016 schwierig und risikoreich. Dabei hätte die Reise für den Beschwerdeführer voller neuer Eindrücke gewesen sein müssen, die er lebensnah hätte ausführen sollen. Seine Schilderungen dieser schwierigen Reise seien allerdings arm an Details und erlebnisgeprägten Beschreibungen geblieben. Ferner habe er angegeben, nach der Überquerung der eritreisch-sudanesischen Grenze im Sudan zuerst in F._______ gewesen angekommen zu sein. F._______ sei aber der Name eines Marktes in G._______, das bereits dutzende Kilometer von der eritreisch-sudanesischen Grenze entfernt liege und damit gar nicht mehr zur eigentlichen Grenzregion gehöre. Nach dem Gesagten könne ihm auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Folglich habe er auch keine begründete Furcht vor einer unangemessen hohen Strafe wegen Republikflucht bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea. Es könne in seinem Fall somit auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2016 im Dispositivpunkt 1, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling; eventualiter sei der Dispositivpunkt 1 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM habe lediglich pauschal argumentiert und sei in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Kürze, mit welcher es die illegale Ausreise des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft abtue, erstaune indes nicht. Das Staatssekretariat habe es nämlich unterlassen, den Beschwerdeführer eingängig, stringent und ausführlich hierzu zu befragen. So sei auffallend, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer kaum offene Fragen gestellt worden seien, so dass er selten Gelegenheit gehabt habe, in einen Redefluss zu geraten. Es wäre aber notwendig gewesen, dass das SEM zunächst eine offene Frage zur Ausreiseschilderung stelle, diese nötigenfalls wiederhole und den Befragten vor allem darauf hinweise,
E-2423/2016 er möge so ausführlich und detailliert wie möglich erzählen sowie versuchen, sich auch an vermeintlich Unwichtiges zu erinnern. Auffallend sei auch, dass sich die Befragungsperson rasch mit den Antworten zufriedengeben habe, obschon an deren Stelle eine präzisierende Rückfrage angebracht gewesen wäre, zumal es sich vorliegend um einen minderjährigen Asylsuchenden handle, der von sich aus bereits zu Beginn der Ausreiseschilderung inhaltliche Verständnisfragen gestellt habe. Das SEM habe es unterlassen, den Jugendlichen zu diesem Themenbereich auf Realitätskennzeichen hin zu befragen, so dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe realitätsfremd erzählt. Zudem spreche für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben, dass er die passierten Kontrollposten namentlich habe nennen können. Es wäre daneben zu erwarten gewesen, dass sich das Staatsekretariat mit sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers auseinandersetze, diese bewerte und schliesslich einordne. Weiter gehe das SEM auf Antworten des Beschwerdeführers, die ein Detailwissen erkennen liessen und darauf hindeuten würden, dass er die Reise selbst erlebt habe, nicht ein beziehungsweise frage nicht nach. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin habe er im Übrigen weitere Details wiedergeben, die für seine Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Da er grundsätzlich von einer Visumserteilung ausgeschlossen sei, habe er auch keine andere Wahl gehabt, als illegal aus Eritrea auszureisen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, vom Umstand auszugehen, er habe nicht in Eritrea gelebt. Davon scheine im Übrigen auch das SEM nicht auszugehen. Dass das SEM zudem seine Asylgründe für unglaubhaft halte, reiche für sich allein nicht aus. Vielmehr hätte es sich mit allen Glaubhaftigkeitselementen auseinandersetzen müssen, um danach abzuwägen, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers wahrscheinlich und damit glaubhaft sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung (…) Jahre alt und bei der illegalen Flucht aus Eritrea sogar erst (…)-jährig gewesen sei. Insgesamt lasse sich demnach feststellen, dass das SEM zumindest bezüglich seiner Ausreiseschilderung den Beschwerdeführer in der Bundesanhörung nicht ergebnisoffen befragt habe, sondern sich vielmehr mit Antworten zufrieden gegeben habe, die es nun meine, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verwenden zu können. Diese Einschätzung lasse sich auch durch die Beobachtung der Hilfswerksvertretung stützen, wonach die Sachbearbeiterin in Tonfall und Wortwahl manchmal etwas ungeduldig gewirkt habe; dies habe dazu geführt, dass
E-2423/2016 der Beschwerdeführer zwischendurch nervös gewesen sei. Er habe im Übrigen bestätigt, dass ihm während der Anhörung mehrfach unwohl gewesen sei, weil ihn das thematische Hin-und Herspringen irritiert habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM offiziell eine Praxisänderung in Bezug auf eritreische Asylsuchende verneint habe. Den Rechtsberatungsstellen sei jedoch bekannt, dass trotzdem vermehrt Wegweisungsentscheide nach Eritrea ausgesprochen würden. Das SEM stelle dabei nicht darauf ab, ob jemand illegal ausgereist sei oder nicht; vielmehr sei relevant, ob die Aussagen der Person glaubhaft erscheinen würden. Von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu den Fluchtgründen dürfe jedoch nicht unmittelbar auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig könne von einer wenig substantiierten Reisebeschreibung auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Unglaubhaftigkeitselemente könnten nur als Indiz dienen und müssten zusammen mit weiteren Elementen, wie insbesondere der Plausibilität einer illegalen Ausreise, abgewogen werden. Es müsse weiterhin abgewogen werden, ob eine illegale Ausreise glaubhaft, sprich wahrscheinlicher als eine legale Ausreise sei. Werde dabei einseitig einzig auf die Unglaubhaftigkeit einzelner Aussagen abgestellt, ohne gesamthaft alle Elemente gegeneinander abzuwägen, verletze dies den Untersuchungsgrundsatz und stelle ein rechtswidriges und unverhältnismässiges staatliches Handeln dar. Diese Entscheide würden eine Änderung der früheren Praxis darstellen, zu der es aber keinen Anlass gebe. Sollte das Gericht – so wie das SEM – dennoch davon ausgehen, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nun leichter möglich sei respektive illegal Ausgereiste bei ihrer Rückkehr nichts zu befürchten hätten, so sei dies zu begründen und ausführlich darzulegen, worauf sich diese neuen Informationen zur aktuellen Situation in Eritrea stützen würden. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Kartenauszug (Google- Maps) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; im Weiteren könne er sich als asylsuchende Person hier aufhalten. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut,
E-2423/2016 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 führte das SEM unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausreiseumstände aus Eritrea sehr wohl offene Fragen gestellt worden seien (vgl. hierzu A18/17 S. 9 F 98 und 90). Anstatt diese zu beantworten, habe er aber jedes Mal Rückfragen gestellt und das Thema von selbst eingeengt. Damit habe er die Befragerin quasi gezwungen, ihre zunächst offenen Fragen thematisch einzugrenzen, um überhaupt eine Antwort von ihm zu erhalten. Auf weitere offene Fragen zum Thema, wie er aus Eritrea in den Sudan gelangt sei, habe er von sich aus erneut nur sehr knappe und unsubstantiierte Antworten gegeben. Die Befragerin hätte es bei diesen Auskünften belassen können; sie habe dem Beschwerdeführer jedoch wiederholt die Gelegenheit gegeben, die eigentlich ungenügenden Auskünfte zu ergänzen. F. Zur Replik eingeladen, führte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 aus, obschon sich die Beschwerde auf mehreren Seiten detailliert zur Befragung durch das SEM geäussert habe, sei die Vernehmlassung sehr knapp ausgefallen. Wenn das Staatssekretariat der Ansicht sei, man habe sehr wohl offene Fragen gestellt und zum Beleg lediglich auf zwei Stellen verweise, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Fachreferentin habe einen minderjährigen Asylsuchenden befragt, für den die Situation, sich gegenüber mehreren unbekannten Personen öffnen und erzählen zu müssen, ungewohnt, wenn nicht sogar unangenehm sei. Daher sei auch in Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgehalten, dass Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören würden, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen hätten. Indem das Staatssekretariat behaupte, der Beschwerdeführer habe die Befragerin „quasi gezwungen, ihre zunächst offenen Fragen thematisch einzugrenzen, um überhaupt eine Antwort von ihm zu erhalten“, verlagere es seine Verantwortung, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, auf den Jugendlichen und gebe indirekt ihm Schuld für den mangelbehafteten Befragungsstil. Die Befragerin habe im Übrigen auf seine Antwort zur Frage F 90 mit „Ja“ (A18/17 S. 10 F 91) geantwortet und somit selbst die thematische Eingrenzung befürwortet. Es sei bei einem minderjährigen Jugendlichen, der mit
E-2423/2016 grosser Wahrscheinlichkeit den Sinn des Fragenkatalogs nicht verstanden habe, Aufgabe des SEM, ihm die Bedeutung der Ausreiseschilderung für den Ausgang des Verfahrens vor Augen zu führen. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung hätten seine Antworten jedenfalls dazu geführt, die vorhandenen Verständnislücken zu schliessen, welche das SEM mit seinem nicht wohlwollenden und nicht empathischen Befragungsstil verursacht habe. Im Übrigen wurde eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-2423/2016 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und sich die Rechtsbegehren sowie die Begründung in der Beschwerde auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 4. Vorab ist zum Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als minderjährige Person nicht richtig abgeklärt, indem sie ihm in der Anhörung keine offenen Fragen zu seinen Reiseumständen gestellt habe, Folgendes festzustellen: In der Tat wurden in der Anhörung eine Vielzahl von geschlossenen Fragen gestellt, auf die der Beschwerdeführer lediglich mit kurzen Antworten reagieren konnte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Befragerin die Anhörung zum Thema Ausreise mit offenen Fragen begonnen hatte (A18/17 S. 9f. F89, F90, F93), welche in der Folge eingeengt wurden. Die Befragerin versuchte im Laufe der Anhörung zumindest noch einmal dem Beschwerdeführer mit einer offenen Fragen die Möglichkeit einzuräumen, frei zu erzählen (A18/17 S. 13 F127). Obschon gemäss der Beobachtung der Hilfswerksvertretung die ungeduldige Haltung der Befragerin (Tonfall und Wortwahl) anscheinend dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer zwischendurch nervös gewesen sei (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, A18/17 S. 17), kann nicht angenommen werden, dass er nicht in der Lagen gewesen ist, sich zu seinen Kernvorbringen zu äussern. Der Sachverhalt erscheint – gestützt auch auf die BzP – demnach hinlänglich erstellt. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl. 5. Vorliegend ist in der Sache zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
E-2423/2016 Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.2 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd. E. 5). 5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst (A18/17 S. 3), so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-2423/2016 Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Er bringt denn auch nicht vor, dass er im Nachgang zu der geltend gemachten letzten Festnahme im Jahr 2013 – ohne deren Glaubhaftigkeit an dieser Stelle eingehend zu prüfen – weitere Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 5.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. März 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E-2423/2016 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten In der Kostennote vom 30. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgewiesen, welcher insgesamt als angemessen erscheint. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 177.50 zu vergüten. In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘490.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2423/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘490.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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