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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2018 E-2421/2017

24. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,139 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2421/2017

Urteil v o m 2 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N (…).

E-2421/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A3/18) und am 6. Juli 2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/21). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ (…) geboren. Nach dem Tod seines (…) Vaters sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen (…) nach C._______ (…) gezogen, weil sie – dies im Gegensatz zu anderen Familien – kein Grundstück in B._______ erhalten hätten. In C._______ hätten sie mit (…) im Haushalt seiner (…) gelebt. Er habe bis zur (…) Klasse die Schule besucht und sich daneben intensiv dem (...) gewidmet. (…) sei er verhaftet und während (…) Monaten festgehalten worden, weil er sich wegen des nicht erhaltenen Grundstücks beschwert respektive versucht habe, auszureisen. (…) habe er die Schule abgebrochen, weil ihm die Doppelbelastung mit der Schule und (…) zu viel geworden sei, respektive weil seine Mutter (…) sei. Danach seien noch im gleichen Jahr wiederholt Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Man habe ihn erneut inhaftieren respektive für den Militärdienst rekrutieren wollen. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei im (…) in seiner (…) mit (…) über D._______ nach E._______ gefahren, wo er zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte (…) zu den Akten. B. Mit am 28. März 2017 eröffneter Verfügung vom 27. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft. Er habe für die behauptete Festnahme von (…) völlig unterschiedliche Gründe angegeben. Bei der BzP habe er als Grund einen illegalen Ausreiseversuch, bei dem er erwischt worden sei, genannt, und bei der Anhörung ausgeführt, er sei verhaftet worden, weil er erneut ein Grundstück für seine Familie

E-2421/2017 beantragt habe. Auch für den Schulabbruch habe er unterschiedliche Gründe genannt (bei der BzP die Doppelbelastung, bei der Anhörung die […] seiner Mutter). Zudem habe er auch unterschiedliche Angaben zu den Besuchen der Soldaten bei ihm zu Hause gemacht. Aus seinen diesbezüglichen Aussagen gehe auch nicht klar hervor, was die Soldaten genau von ihm gewollt hätten. Einerseits hätten sie ihm eine Waffe aushändigen und ihn andererseits nach Sawa oder für (…) Jahre ins Gefängnis schicken wollen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgesagt, er sei (…) Tage nach dem ersten und (…) nach dem (…) Besuch ausgereist, und bei der Anhörung geltend gemacht, zwischen dem ersten Besuch der Soldaten und seiner Ausreise seien ungefähr (…) Monate vergangen. Hinzu komme, dass die geschilderten Ereignisse den gesicherten Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufen würden. Es sei nämlich im eritreischen Kontext untypisch, dass Soldaten wiederholt derart planlos und ohne Aushändigung eines schriftlichen Aufgebotes vorgingen. Sie hätten sich angesichts ihres typischerweise rigorosen Vorgehens auch nicht während mehreren Monaten in der beschriebenen Weise hinhalten lassen. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise anlässlich einer Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Inhaftierung noch den behaupteten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft darlegen können. Zudem habe er angegeben, Eritrea als noch Minderjähriger im Alter von siebzehn Jahren verlassen zu haben. Er

E-2421/2017 habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nicht zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor zukünftigen Verfolgung nicht. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. Als Beilagen liess er die auf Seite 22 der Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – gut und bestellte dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 entliess die Instruktionsrichterin entsprechend dem Antrag vom 19. Januar 2018 die bisherige amtliche Rechtsbeiständin (…) aus ihrem Amt und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Katarina Socha von der Caritas Schweiz als neue amtliche Rechtsbeiständin.

E-2421/2017 F. Mit Eingabe vom 17. April 2018 erkundigte sich (…) von der Caritas Schweiz um Angaben nach dem Verfahrensstand und verwies gleichzeitig auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 28. August 2017. Dementsprechend sei von seiner Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr auszugehen, weil er in den Nationaldienst eingezogen werde. G. Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin (…) von der Caritas Schweiz in Beantwortung ihres Schreibens vom 17. April 2018 mit, sie sei nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt. Gleichwohl könne dahingehend informiert werden, dass das vorliegende Verfahren keiner der gerichtsinternen Prioritätenkategorien angehöre. Zudem seien verschiedene Fragen zurzeit Gegenstand eines gerichtsinternen Koordinationsverfahrens. Man werde dennoch bemüht sein, das Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens sei indes nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-2421/2017 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurde in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren festgehalten, der Beschwerdeführer beantrage sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2017 und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Es ist festzuhalten, dass das SEM von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe (…) ausgegangen ist. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig. Insbesondere ist festzustellen, dass die bei den Befragungen aufgetretenen Missverständnisse durch entsprechende Nachfragen der befragenden Person und Korrekturen seitens des Beschwerdeführers geklärt wurden. Zudem ergeben sich nach der Durchsicht der Protokolle zur BzP und Anhörung

E-2421/2017 keine Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt. Nicht zu überzeugen vermag die Erklärung, die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er habe die Grenze zu überqueren versucht, weil sich seine Mutter immer wieder wegen des Grundstücks beschwert habe, könne als Konkretisierung verstanden werden. Der Beschwerdeführer antwortete nämlich auf die Frage, was der Grund für seine Inhaftierung gewesen sei, er sei verhaftet worden, weil er versucht habe, über die Grenze zu kommen (A3/12 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei inhaftiert worden, weil er nach seiner Mutter, die keine Antwort erhalten habe, erneut ein Gesuch bei den Behörden wegen des Grundstücks der Familie gestellt habe (A17/11 F114). Als unzutreffend erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei der BzP den (…) seiner Mutter als weiteren Grund für seinen Schulabbruch genannt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe die Schule wegen des (…) seiner Mutter, sondern wegen der Doppelbelastung mit der Schule und (…), abgebrochen. Erst auf die Frage, ob er wegen des Schulabbruchs mit Nachteilen habe rechnen müssen, antwortete er, er habe sich auch um seine Familie gesorgt. Seiner Mutter sei es (…) (A3/10 f. Ziff. 7.01). Es ist festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Schule in der (…) im (…) abgebrochen, weil er seine (…) Mutter zu Hause habe unterstützen müssen (A17/7 F63), diametral von derjenigen bei der BzP abweicht, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, diese Unstimmigkeit in einem weiteren zentralen Punkt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe bei der BzP keine solche Aussage gemacht, sondern beide Gründe angegeben (A17/9 F93), trifft offensichtlich nicht zu. Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren Entgegnungen zum angeblichen Besuch der Soldaten zu Hause während seiner Abwesenheit. Seine Aussagen dazu sind nicht nur verwirrend, sondern in zentralen Punkten unstimmig. Die Behauptung, es habe zu Beginn ein allgemeines (militärisches) Aufgebot im Dorf gegeben, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, (…) Tage nach dem ersten Besuch seien die Soldaten ein weiteres Mal gekommen, dieses Mal sei er zu Hause gewesen. Er habe gesagt, er wolle keine Waffe behalten (A3/11 Ziff. 7.01). Seine auf Vorhalt hin gemachte Aussage, er sei auch beim zweiten Mal nicht zu Hause gewesen, vermag nicht zu überzeugen.

E-2421/2017 Hinzu kommt, dass sich die unstimmigen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Besuchs und des Zeitraumes zwischen dem ersten und zweiten Besuch angesichts für den Beschwerdeführer derart wichtiger Ereignisse auch nicht mit der seit den Besuchen bereits verstrichenen Zeit erklären lassen. Zudem wäre angesichts des sonst rigorosen Vorgehens der eritreischen Militärbehörden bei Rekrutierungen zu erwarten gewesen, dass sich die Soldaten vor ihren vergeblichen Besuchen genauer über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ins Bild gesetzt hätten, statt wiederholt ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause bei seiner Mutter vorstellig zu werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Entgegnungen, zumal diese nicht geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Beim Vorbringen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 17. April 2018, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig und nehme regelmässig an Demonstrationen teil, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich dabei lediglich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, die in den Akten keine Stütze findet. Das Gericht hat bei der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs mithin nur zu prüfen, ob der mutmasslich bevorstehende Militärdienst per se ein Hindernis für Dienstpflichtige darstellt, da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, ein besonderes Risikoprofil glaubhaft zu machen. In einem nächsten Schritt sind allfällige Zumutbarkeitshindernisse zu beurteilen. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rechnung. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2421/2017 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst und seiner illegalen Ausreise unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem unzumutbar und eine Rückführung nach Eritrea unmöglich. 7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 8.2 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte

E-2421/2017 Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-2421/2017 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Wie bereits in E. 5 ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen oder sonst ein besonderes Risikoprofil darzutun.

E-2421/2017 Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. 10.3 10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor

E-2421/2017 von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D- 2311/2016 E. 17.2). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (A3/14 F. 8.02). Er verfügt in Eritrea mit seinen Verwandten (…) über ein familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche für ihn nicht einfach sein dürfte. Seine Mutter lebt in Eritrea vom (…) und bewohnt eine (…), die (…) gehört (A3/6 F. 1.17.05 und F. 2.01). 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2421/2017 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 14.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die frühere Rechtsbeiständin hat in ihrer Eingabe vom 19. Januar 2018 keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin überträgt. Es ist keine Honorarnote eingereicht worden, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2421/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘100.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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