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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2020 E-2418/2020

22. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,844 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2418/2020

Urteil v o m 2 2 . Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (…).

E-2418/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Januar 2011 auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nach. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, von 1996 bis 2004 habe er in B._______ gelebt und sich zum (…) ausbilden lassen. Bei seiner Rückkehr nach C._______ habe er sich als (…) betätigt und begonnen, Lieferungen für die Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) zu machen. Am (…) Januar 20(…) sei er der LTTE beigetreten, habe ein (…)-tägiges Training absolviert und sei anschliessend bei den «(…)» eingegliedert worden. Er habe ein weiteres (…)-tägiges Training absolviert. Danach habe er den Auftrag erhalten, das (…) für neu rekurrierte Kader zu übernehmen. Ab November 20(…) seien er und weitere «(…)» als (…) eingesetzt worden. Als sich seine Truppe von D._______ nach E._______ zurückgezogen habe, sei er am (…) März 20(…) von der Armee festgenommen worden. Er sei ins (…) Haftzentrum gebracht worden, wo er vom Criminal Investigation Departement (CID) verhört und gefoltert worden sei. Er habe seine gesamten Aktivitäten innerhalb der LTTE preisgegeben, ausser dass er an (…) teilgenommen habe. Sie hätten ihm eine Pistole auf den Kopf geschlagen, worauf er Kopfschmerzen und (…) bekommen habe. Ein Major habe ihn ins Spital zur Behandlung geschickt. Im (…) 20(…) sei er nach F._______ transferiert und im (…) 20(…) in ein Rehabilitationszentrum gebracht worden. Am (…) 20(…) sei er entlassen worden. Am (…) 20(…) sei er an einer (…) von (…) Männern des (…) angehalten und in einen Lieferwagen verfrachtet worden. Er sei in ein Armeecamp gebracht, geschlagen und befragt worden. Mit Hilfe seiner Frau sei er nach einigen Stunden freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei er telefonisch bedroht worden. Am (…) März 20(…) hätten ihn Angehörige des CID zuhause aufgesucht. Sie hätten seine Ehefrau gewarnt und seien wieder gegangen. In der Folge sei seine Ehefrau mehrmals nach seinem Verbleib gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom (…) September 2013 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im (…) 20(…) offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund der verschiedenen Aufenthalte in den Rehabilitationscamps in absehbarer Zukunft erneuten

E-2418/2020 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiter unter Beobachtung gestanden habe, Belästigungen ausgesetzt und einer Meldepflicht unterstellt gewesen sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würde mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zukommen. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor der Überzeugung gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstelle würde, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden. B. Im Dezember 2016 verliess der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat. Am 24. Mai 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Oktober 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus G._______, Nordprovinz und habe zuletzt in H._______, ebenfalls Nordprovinz, gelebt. Im Jahr 1995 sei er mit seiner Familie aufgrund des Krieges nach B._______ gezogen und 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe die Schule mit dem (…)Level abgeschlossen und (…) gelernt. Seit dem Jahr 20(…) respektive 20(…) sei er verheiratet. Er habe (…) Töchter. Er sei (…) und Inhaber eines eigenen Geschäftes gewesen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, von 20(…) bis Kriegsende sei er Mitglied der LTTE gewesen. Er sei (…) bei den «(…)» gewesen und habe (…). Zudem sei er in (…) Hinsicht für die (…) zuständig gewesen und habe den Mitgliedern das (…) beigebracht. Von (…) 20(…) bis (…) 20(…) sei er in einem Rehabilitationsprogramm gewesen. Nachdem er in einem Monat vier oder fünf (…) erlitten habe, sei er auf Anraten eines Arztes entlassen worden. Danach habe er sich bis im Jahr 2014 versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei er vom «Terrorist Investigation Departement» (TID) gesucht worden. Nachdem sein (…) im Jahr 20(…) (…) Lakhs bezahlt habe, sei er – der Beschwerdeführer – in Ruhe gelassen worden. Im selben Jahr habe er eine (…) eröffnet und keine weiteren Probleme gehabt. Am (…) Mai 20(…) sei er auf dem Weg zum Spital in einer Nebenstrasse vom TID mitgenommen worden. Sie hätten ihm die Augen

E-2418/2020 verbunden und ihn in ein Fahrzeug verfrachtet. An einem unbekannten Ort sei er an einen Stuhl gefesselt worden. Es sei ihm unter Schlägen vorgeworfen worden, wieder mit dem Kampf beginnen zu wollen. Sein (…) sei gebrochen worden, er habe Verletzungen am (…) sowie an der (…) erlitten und einen (…). Er sei in Ohnmacht gefallen, worauf sie ihn in ein Spital gebracht hätten. Ende Mai 20(…) sei er mit Hilfe eines Mitarbeiters des Spitals, welcher sein (…) gewesen sei, aus dem Spital geflohen. In der Folge habe er sich versteckt. Im Dezember 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes, mehrere Geburtsurkunden, einen Eheschein, eine Bestätigung über die Rehabilitation sowie eine über die Entlassung aus der Rehabilitation und eine Registrierungskarte des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltlichen Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben von Nachbarn, ein Schreiben eines Friedensrichters vom 27. April 2020, ein Protokoll eines Telefongesprächs zwischen der Schwiegertochter des Beschwerdeführers und dem Dorfvorsteher, einen Zeitungsartikel und ein Link eines YouTube-Videos ein.

E-2418/2020 E. Am 8. Mai 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Am 11. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2418/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, warum die Behörden ihn sechs Jahre nach der Entlassung aus der Rehabilitation gesucht hätten. Er habe ausgeführt, dass er (…) Tage nach seiner Entlassung einen Brief erhalten habe, wonach die Behörden ihn nach I._______ hätte schicken sollen, was er aber aufgrund seiner Entlassung nicht habe machen können. Dies spreche dafür, dass er als rehabilitiert angesehen worden sei und die Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach im Internierungslager viele Insassen eine (…) mit (…) bekommen hätten und auch ihm eine solche hätte verabreicht werden sollen, wobei er sich geweigert habe, ergebe wenig Sinn. Hätten die Behörden ihn tatsächlich beseitigen wollen, hätten sie ihm auch die Medikamente gegen (…) unterschlagen

E-2418/2020 oder ihm eine entsprechende (…) «unterjubeln» können. Es spreche vielmehr für die Behörden, dass dem Beschwerdeführer im Internierungslager stets Zugang zu den benötigten Medikamenten gewährt worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer auf die Frage zum Grund seiner Mitnahme im Jahr 2016 gesagt, er kenne diesen nicht. Auch diese Aussage ergebe wenig Sinn, zumal er zu Beginn der Anhörung ausgeführt habe, die Behörden hätten ihn befragen wollen. Auf weitere Nachfrage habe er geantwortet, er sei (…) bei der LTTE gewesen und hätte eine neue Bewegung anstiften können. Selbst wenn dies der Grund für seine Festnahme gewesen sei, ergebe es wenig Sinn, ihn nach so langer Zeit mitzunehmen. Auf die Frage, warum er der Anstiftung einer neuen Bewegung bezichtigt worden sei, seien seine Antworten ausweichend ausgefallen. Die Schilderung seiner Festnahme im Jahr 20(…) sei sodann äusserst stereotyp und substanzarm ausgefallen. Ferner ergebe es keinen Sinn, dass er zuerst bewusstlos geschlagen worden sei, wenn die Behörden ihn tatsächlich hätten befragen wollen. Ebenso wenig Sinn ergebe, dass sie ihn ins Krankenhaus gebracht hätten, wenn sie ihn hätten töten wollen. Gemäss seinen Ausführungen sei er einen Monat im Krankenhaus gewesen, wobei die Polizei mehrmals vor Ort gewesen sei. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, während dieser Zeit befragt worden zu sein. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn jederzeit mitnehmen und befragen können, was sie jedoch nicht getan hätten. Schliesslich seien seine Aussagen zur Flucht aus dem Krankenhaus substanzarm aufgefallen. Es sei ihm demnach nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu schildern. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Der Vorfall im Jahr 20(…), wonach Mitglieder des TID von den (…) des Beschwerdeführers Geld verlangt hätten, sei nicht asylrelevant. Das Motiv dieser Personen sei offensichtlich ein finanzielles gewesen. Gemäss seinen Aussagen sei er nach der Geldzahlung in Ruhe gelassen worden und habe eine (…) eröffnen können. Bis im Jahr 20(…) habe er keine Probleme gehabt. Zu den sogenannten Risikofaktoren führte die Vorinstanz schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE Mitglieder «deradikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch

E-2418/2020 Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. In casu habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermochten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er nur aus der Rehabilitation entlassen worden sei, weil das IKRK ihn dabei unterstützt habe. Die Behörden hätten ihn nicht als vollständig rehabilitiert betrachtet und hätten weiterhin ein Interesse an ihm gehabt. Sodann könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er den genauen Grund für die Verhaftung im Jahr 2016 nicht kenne. Es erscheine plausibel, dass die Behörden ihn mitgenommen und zusammengeschlagen hätten, um ihn massiv einzuschüchtern. 5.3 5.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE bestehen. Er hat sein Engagement, insbesondere im Rahmen seines Asylgesuches aus dem Ausland als auch anlässlich der Anhörung, ausführlich dargelegt (vgl. SEM-Akten A7/17 Ziff. 8.1 und B22/17 F26 ff.). Zudem stimmen die gemachten Angaben in beiden Verfahren grösstenteils überein. Ebenso gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer ab (…) 2009 in Rehabilitation war und am (…) 2010 offiziell entlassen wurde. Dass dies nur mittels Unterstützung des IKRK möglich gewesen ist, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. 5.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der LTTE-Tätigkeiten nach der Entlassung aus der Rehabilitation im Oktober 20(…) bis zu seiner Ausreise Ende des Jahres 20(…) verfolgt worden zu sein, sind nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, falls die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten, hätten sie ihn viel früher, und nicht erst im Jahr 20(…), befragen oder inhaftieren können, zumal er gemäss eigenen Angaben den Behörden seine Tätigkeiten für die LTTE bereits im

E-2418/2020 Jahr 20(…) offengelegt hat. In diesem Zusammenhang ergeben sich denn auch Ungereimtheiten zwischen den Ausführungen im Rahmen seines Asylgesuches aus dem Ausland und jenen anlässlich der Anhörung. Im Ersteren gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) 20(…) an einer (…) von (…) Männern des (…) angehalten und in einen Lieferwagen verfrachtet worden. Er sei in ein Armeecamp gebracht, geschlagen und befragt worden. Mit Hilfe seiner Frau sei er nach einigen Stunden freigelassen worden (vgl. SEM-Akten A7/17 Ziff. 8.1 S. 12). Am (…) März 20(…) seien Geheimdienstmitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen, als er anwesend gewesen sei, hätten seine Frau gewarnt und seien wieder gegangen (vgl. SEM-Akten A5/3 und A7/17 Ziff. 8.01 S.12). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu geltend, die Behörden hätten ihn nicht früher befragen können, da er sich nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis im Jahr 2014 versteckt habe (vgl. SEM-Akten B22/17 F77). Zum Vorfall im Mai 2016 führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer bewusstlos schlagen und ins Spital bringen sollten, falls ihr Ziel gewesen sei, ihn zu befragen. Auf entsprechende Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer denn auch ausweichend (vgl. a.a.O. F74 ff.). Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach ihn die Behörden zunächst bewusstlos geschlagen hätten, um ihn massiv einzuschüchtern, vermag nicht zu überzeugen. Dies, weil er nicht geltend machte, in der Folge während seines einmonatigen Spitalaufenthaltes trotz Anwesenheit von Mitgliedern des CID und der Polizei befragt worden zu sein. Die Angaben zu seiner Flucht aus dem Spital blieben ferner völlig substanzlos. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, ein im Spital arbeitender (…) von ihm habe ihm den Weg zur Flucht gezeigt. Dieser habe ihn durch den Mitarbeiterausgang aus dem Spital gelassen (vgl. a.a.O. F64 und F83). Indes führte er dazu auch auf Nachfrage nichts aus, was darauf schliessen liesse, er sei tatsächlich so aus dem Spital geflüchtet. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten, seine Aussagen seien nicht stereotyp, sondern ein in sich stimmiges Ganzes, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein erneutes Interesse der Behörden an ihm nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation darzulegen. 5.3.3 Zu den eingereichten Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass sich diese nur sehr vage zur Bedrohungslage äussern und aufgrund eines

E-2418/2020 möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr geringe Beweiskraft entfalten können. Die Niederschrift eines angeblichen Telefonats zwischen der Schwiegertochter des Beschwerdeführers und dem Dorfvorsteher wirft sodann die Frage auf, wie der Beschwerdeführer eine Schwiegertochter haben kann, zumal er angab, er habe (…) Töchter, wovon die älteste Jahrgang (…) habe (vgl. SEM-Akten B5/12 Ziff. 3.01). Der eingereichte Zeitungsartikel und das YouTube Video vermögen in Bezug auf die Glaubhaftmachung im konkreten Fall nichts zu ändern, zumal sie keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 5.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische

E-2418/2020 Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er eine Verbindung zu den LTTE aufweist. Er erfüllt damit einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 freigelassen und konnte nicht glaubhaft machen, in der Folge asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Kernfamilie weist keine Verbindungen zu den LTTE auf. Ferner wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Weiter hat er zwar geltend gemacht, eine (…) oberhalb des (…) gehabt zu haben, welche genäht werden musste. Narben stellen indes nur einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Auch allein aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Inhaftierung und der angeblich illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der Anhörung ausdrücklich, exilpolitisch tätig zu sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2418/2020 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-2418/2020 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Kinder, die Eltern und Geschwister würden sich in H._______ aufhalten und als (…) arbeiten. Er habe demnach ein grosses Beziehungsnetz, welches ihn aufnehmen und finanziell unterstützen könne. Gemäss seinen Angaben gehöre seine Familie der Mittelschicht an. Zudem habe er einen Onkel in J._______, welcher ihn ebenfalls finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer sei zuletzt als (…) tätig gewesen und es seien keine

E-2418/2020 Gründe ersichtlich, weshalb er diesen Beruf nicht wiederaufnehmen könnte. Zu den gesundheitlichen Beschwerden sei Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Arztbericht vom 14. Februar 2020 verursache ein (…) am (…) dem Beschwerdeführer Schmerzen. Der Verlauf sei jedoch problemlos und es sei keine weitere Behandlung nötig. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten (…) habe der Beschwerdeführer auf Aufforderung mit Eingabe vom 25. Februar 2020 einen Arztbericht vom 16. November 2017 eingereicht, wonach er wegen dieses Leidens Medikamente einnehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe bereits in Sri Lanka jahrelang Medikamente gegen (…) eingenommen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm diese auch nach seiner Rückkehr zugänglich sein würden. 8.4.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal diesen in der Rechtmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren nicht zu vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2020

E-2418/2020 belegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und lic. iur. Roger Kuhn als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 900.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

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E-2418/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Roger Kuhn wird ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-2418/2020 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2020 E-2418/2020 — Swissrulings