Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2414/2020
Urteil v o m 2 7 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (…).
E-2414/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 5. März 2017 in die Schweiz und suchte am 6. März 2017 um Asyl nach. Am 10. März 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 6. Februar 2020 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Dort habe er mit seiner Familie, namentlich den Eltern, seinem Bruder und dessen Familie, gelebt und nach Abschluss der Schule in einem (…) gearbeitet. Am (…) 2016 habe er gemeinsam mit seinem Freund C._______ die Gelegenheit gehabt, an einer Preisverleihung, dem «D._______», einen musikalischen Auftritt zu bestreiten. Sie hätten ein Lied gesungen, welches den Tod einer Tamilin durch Vergewaltigung thematisiere. Sein Freund habe bei dem Auftritt ein T-Shirt getragen mit einem «Tiger» darauf und auch sein Tattoo am Unterarm, einem «LTTE-Tiger», sei sichtbar gewesen. Der Auftritt sei bei den Zuschauern grösstenteils auf Wohlwollen gestossen. Nach dem Auftritt sei nichts passiert; die Gewinner der Preisverleihung hätten mit ihnen sogar fotografiert werden wollen. Jedoch sei er am 4. Mai 2016 ein erstes Mal festgenommen worden, wobei man ihn zu diesem Auftritt befragt und ihm vorgehalten habe, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wieder aufleben lassen zu wollen. Während der Befragung sei er misshandelt worden. Ein weiteres Mal habe man ihn am 16. Juni 2016 festgenommen und für zwei Tage festgehalten. Er sei wieder befragt worden, zum einen betreffend seine eigenen Verbindungen zu den LTTE und zum anderen betreffend seine Schwester, welche bei den LTTE aktives Mitglied gewesen sei und deshalb seit dem Jahr 2009 respektive 2010 in E._______ als Flüchtling lebe. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe die Familie ihn im Juni 2016 in F._______ bei einer Bekannten untergebracht, bei welcher er sich versteckt gehalten habe. Am 2. oder 3. Juli 2016 seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zum Haus seiner Familie gekommen und hätten an seiner statt seinen Bruder mitgenommen, dies unter dem Vorwurf, der Bruder habe eine 60jährige Frau vergewaltigt. Der Bruder sei einen Tag später wieder aus der Haft entlassen worden. Das Verfahren laufe noch. Es handle sich um reine
E-2414/2020 Schikane, die sich wohl nicht gegen den Bruder, sondern vielmehr gegen seine Person richte. Er selbst sei Anfang Januar 2017 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen G._______ ausgereist. Seine Familie sei auch nach seiner Ausreise noch behelligt worden. Seine Mutter habe sich am 28. Januar 2018 mit den Behörden einen Streit geliefert, als diese wieder zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie sei im Zuge dieser Auseinandersetzung gestossen worden und habe sich beim Sturz Verletzungen zugezogen. In der Folge sei aufgrund dieses Vorkommnisses der 10-monatige Sohn seines Bruders, der gemeinsam mit dem Bruder und dessen Ehefrau sowie mit seinen Eltern im Haus lebe, vernachlässigt worden und am 6. März 2018 an (…) gestorben. Im Juni 2018 seien die Behörden erneut zum Haus der Familie gekommen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, Fotos des «D._______» sowie vom zwischenzeitlich verstorbenen Neffen ein. Zudem reichte er Fotos ein, welche die Männer, die zum Elternhaus gekommen seien, zeigen sollen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. April 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-2414/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.29) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-2414/2020 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP als auch der Anhörung relativ ausführlich über die Geschehnisse berichtet. Trotz der langen Berichte seien die Aussagen jedoch nicht überzeugend. Sie seien in wesentlichen Aspekten zum Teil oberflächlich geblieben und andererseits widersprüchlich ausgefallen. Nicht substanziiert seien seine Erklärungen gewesen, um was für eine Preisverleihung es sich gehandelt habe, was die Gründe des Auftritts und die Beweggründe für die Wahl dieses Liedes gewesen seien. Auch habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert über seinen Kollegen C._______ berichten können, zu welchem er nach eigenen Erklärungen seit dem Anlass keinen Kontakt gehabt habe und von dem er auch nicht wisse, wo dieser sei. Seine Aussagen zu den Verfolgungsgründen seien ebenfalls dürftig ausgefallen. So habe er erklärt, dass er wegen des Liedes verdächtigt worden sei, zu helfen, die LTTE wiederaufzubauen. Er habe sodann ausgeführt, dass ein Nachbar ihn denunziert habe. Die zentrale Frage des Verfolgungsinteresses der srilankischen Behörden habe er jedoch nicht überzeugend beantworten können, sondern lediglich ausgeführt, dass «alles» geplant gewesen sei und es sich um einen Komplott handle. Es habe bestimmt mit der LTTE-
E-2414/2020 Vergangenheit seiner Schwester zu tun. Auch habe er nicht nachvollziehbar schildern können, was die Entführer mit seiner Festnahme hätten bezwecken wollen, und hierzu ausgeführt, dass viele Leute mit diesem Lied nicht einverstanden gewesen seien und dass viele Einwohner in Sri Lanka Angst vor Tamilen hätten. Diese allgemeine Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich erstaune auch, dass die Entführer keine Auflagen oder Anweisungen gegeben hätten, nachdem er freigekommen sei. In Bezug auf die Schwester, welche bei den LTTE gewesen sei, habe er auch keinerlei Details zu Protokoll gegeben und sich mit der Antwort zufriedengegeben, sie sei im Geheimdienst aktiv gewesen, während ihr Ehemann ein Kämpfer gewesen sei. Es seien sodann auch keine stichhaltigen Angaben dafür vorhanden, die aufzeigen würden, dass der Bruder des Beschwerdeführers nur unter einem Vorwand angeschuldigt worden sei. Die Aussagen zu beiden Inhaftierungen seien sodann in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen. Was die Entführung vom 4. Mai 2016 anbelange, habe er in der BzP erklärt, er sei in einem Van mitgenommen und während 24 Stunden in einem Raum festgehalten worden. Dort sei er befragt und misshandelt worden. Die Täter hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgetragen, dass er nicht gewusst habe, wer die Entführer seien. Er habe sodann keinen Raum erwähnt, sondern angegeben, im Van gefesselt und befragt worden zu sein, bevor man ihn später auf die Strasse geworfen habe. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen habe der Beschwerdeführer diese nicht auflösen können. Die eingereichten Fotos seien nicht geeignet, Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers während der Preisverleihung gemachten Aufnahmen würden weder beweisen, dass der Beschwerdeführer dort gewesen sei, noch, dass er ein Lied gesungen habe, welches LTTE-freundlich sei. Mit den Fotos des verstorbenen Neffen und der verletzten Mutter liesse sich ebenfalls keine Verfolgung bestätigen. Schliesslich würden die Bilder einiger Männer vor dem Eingang des Elternhauses nicht beweisen, dass diese dort gewesen seien, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Solche Aufnahmen könnten zudem leicht inszeniert werden. Insgesamt handle es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt, dem kein Glauben geschenkt werden könne. Es seien im Falle des Beschwerdeführers auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sen. Vielmehr sei er bis zum Jahr 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über acht Jahre im
E-2414/2020 Heimatstaat gelebt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Tatsache, dass er in H._______ an einigen Kundgebungen teilgenommen habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden einfache Mitläufer von Massenveranstaltungen identifizieren könnten und diese verfolgen würden. Auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit der Wahl sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterung von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gäbe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Risiko sei weiterhin im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug zu ebendiesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem im Wesentlichen nebst der Wiederholung des Sachverhaltes ausgeführt, die Vorinstanz habe die feststellbaren Wiedersprüche zu stark in ihrer Beurteilung gewichtet. Zudem habe der Beschwerdeführer teilweise den Dolmetscher nicht gut verstanden, welcher eine Mischung aus Singhalesisch und Tamilisch gesprochen habe. Er habe jedoch Angst gehabt, sich darüber zu beschweren. Kleinere Ungereimtheiten seien nicht zu stark zu gewichten. Der Beschwerdeführer sei sodann anlässlich der BzP durcheinander gewesen. Das vom Beschwerdeführer in der Anhörung anerbotene Video von seinem Auftritt sei von der Vorinstanz nicht anhand genommen worden und unberücksichtigt geblieben. Dieses Video werde nunmehr auf Beschwerdeebene eingereicht und eine Übersetzung des Textes in Aussicht gestellt. Es finde sich zudem im Internet (facebook). Zu seinem Kollegen C._______ könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen,
E-2414/2020 da er Angst vor Überwachung habe, die auch im Exil erfolge, und er ihn deshalb nicht kontaktiere. In der engeren Verwandtschaft gebe es sodann drei ehemalige LTTE-Mitglieder, was von Relevanz bei der Beurteilung des Risikoprofils sei. Weitere Risikoelemente seien die Wahl Rajapaksas am 16. November 2019, seine als glaubhaft zu erachtenden Entführungen, die Behelligung der Familie nach seiner Ausreise und die COVID-19 Pandemie, die es der sri-lankischen Regierung erlaube, weitere einschneidende Massnahmen zu treffen. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene aktuelle Medienberichte verwiesen. Auf Beschwerdeebene wurden folgende Beweismittel eingereicht: ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka, Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020; ein Bericht (Verfasser nicht erwähnt) «Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss», aktualisiert am 16. Januar 2016; eine den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Kautionsquittung in Kopie; eine CD mit Videoaufnahmen. 5. 5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Ins Gewicht fällt massgeblich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Verhaftungen, die ihm widerfahren sein sollen, in wesentliche Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP berichtete der Beschwerdeführer in freier Rede ausführlich zur ersten Verhaftung am 4. Mai 2016. Unter anderem beschrieb er nicht nur den Raum, in welchem er nach seiner Verhaftung befragt worden sein soll, sondern auch die Art seiner Misshandlungen, die ihm in diesem Raum zugefügt worden sein sollen, unter anderem auch sitzend auf einem Hocker (vgl. act. A6/16 F7.01 S. 9). Er führte sodann aus, man habe ihn den ganzen Tag geschlagen. Erst am Tag danach habe man ihn wieder zum Ort gebracht, an welchem er festgenommen worden sei (vgl. act A6/16 F7.01 S. 10). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung aus, anlässlich seiner Verhaftung am 4. Mai 2016 lediglich in einem Van befragt und in diesem misshandelt worden zu sein (vgl. act. A16/21 F64 S. 9). Nach zweieinhalb Stunden habe man ihn wieder freigelassen (vgl. act. A16/21 F90). In der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesen nicht auszulösen (vgl. act. A16/21 F117 f.). Ebenso trug der Beschwerdeführer in der BzP vor, er sei von seinen Peinigern wieder zum Ausgangsort seiner Verhaftung gebracht und dort
E-2414/2020 sich selbst überlassen worden. Sein Fahrrad, mit welchem er zum Zeitpunkt der Verhaftung auf dem Weg von der Kirche nach Hause gewesen sei, sei nicht mehr am Ort gewesen, weshalb er nach Hause gegangen sei (vgl. act. A6/16 F7.01 S. 10). In der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, er sei, nachdem man ihn wieder auf freien Fuss gesetzt habe, mit dem Fahrrad nach Hause gefahren (vgl. act. A16/21 F64 S. 9). Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, finden sich dafür im Anhörungsprotokoll keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil spiegelt das Anhörungsprotokoll eine sehr geordnete Befragung wieder, in welcher dem Beschwerdeführer einlässlich Gelegenheit gegeben wurde, zu sämtlichen Aspekten seiner Fluchtgründe ausführlich zu berichten, dies sowohl in freier Schilderung als auch konkretisierend durch weitere Fragen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere bereits in der Anhörung auf Ungereimtheiten im Vortrag hingewiesen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (vgl. act. A16/21 F115 ff.). Auch unter Berücksichtigung der relativ langen Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung können die feststellbaren Widersprüche nicht in einem anderen Mass als von der Vorinstanz gewichtet werden, da sie in wesentlichen Aspekten bestehen. Für alle Übrigen von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Widersprüche wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer kreierte Risikoprofil nicht überzeugend ist. Soweit er vorbringt, seine Schwester und deren Mann sowie ein Onkel seien bei den LTTE aktiv gewesen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verfahren nicht konkretisierte (vgl. act. A16/21 F23, F64, F96). Die Schwester lebt seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 oder 2010 in E._______. Er selbst will sie dort im Jahr 2014 besucht haben (vgl. act. A6/16 F2.04) – offensichtlich ohne jegliche Konsequenzen seitens der sri-lankischen Behörden. Sofern der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen im Heimatstaat lebenden Bruder geltend macht, dieser sei am 2. oder 3. Juli 2016 wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung inhaftiert worden, wobei es sich um reine Schikane handle und es namentlich um seine Person gehe, ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, der Bruder sei nur gegen Bezahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden (vgl. Beschwerde S. 6), und reichte in diesem Zusammenhang eine Quittung für die erbrachte Kaution in Kopie ein. Diese Quittung weist jedoch das Ausstellungsdatum vom 30. Juni 2017 auf (vgl.
E-2414/2020 Beilage 7). Sie ist daher von vornherein nicht zum Beweis geeignet. Es ist vielmehr ein weiterer Aspekt, welcher die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens unterstreicht. Im Übrigen ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung S. 4 f.; vorangegangene E. 4.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Zu keiner anderen Beurteilung gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen kann nach Ansicht des Gerichts auch davon abgesehen werden, sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dem genannten Auftritt teilgenommen und ein kritisches Lied gesungen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der sri-lankischen Behörden stand. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann daher darauf verzichtet werden, eine Übersetzung des Liedtextes – wie auf Beschwerdeebene angekündigt – abzuwarten. 5.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – und seine dreieinhalbjährige Landesabwesenheit in der Schweiz bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, die als den LTTE nahe stehend wahrgenommen wird. Er selbst war zum Zeitpunkt der Niederschlagung der LTTE im Jahr 2009 selbst noch im Jugendalter und weist keinerlei Profil auf, welches den Schluss zulassen könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat als eine Person wahrgenommen werden könnte, deren Handeln darauf gerichtet ist, die LTTE wieder aufleben zu lassen. An dieser Einschätzung ändert auch die von ihm vorgebrachte Teilnahme an Kundgebungen in H._______ nichts, da nicht davon auszugehen ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird,
E-2414/2020 dass die sri-lankischen Behörden einfache Mitläufer von Massenveranstaltungen identifizieren können. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2414/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-2414/2020 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und sich vor seiner Ausreise bereits beruflich betätigt. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatort und ist eigenen Angaben gemäss relativ vermögend, besitzt mehrere Immobilien (vgl. act. A16/21 F19). Es ist daher davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wieder sozial und wirtschaftlich wird im Heimatstaat integrieren können. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie, auf welche auf Beschwerdeebene hingewiesen wird, handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-2414/2020 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2414/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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