Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2409/2026
Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. März 2026 / N (…).
E-2409/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Januar 2026 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Am 29. Januar 2026 fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in den SEM-Akten […]-[A]2). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine in B._______ gewohnt. Sie habe einen Abschluss in (…) und einen im (…) und habe langjährige Berufserfahrung, insbesondere als (…). Am 4. März 2022 habe sie die Ukraine verlassen und habe seither in Deutschland gelebt, wo sie über einen Schutzstatus verfügt habe. Sie habe zunächst in C._______ bei einer Freundin gewohnt. Sie habe im März 2022 ein gynäkologisches Problem beziehungsweise eine Blutung aufgrund von Stress erlitten. Da sie in C._______ keine Grundversicherung gehabt habe, sei sie für eine Behandlung in die Türkei geflogen. Nach drei Monaten habe sie eine Arbeit in D._______ gefunden und sei dorthin gezogen, ihre Tochter lebe nach wie vor dort. Sie habe in D._______ als (…) gearbeitet, der Lohn sei jedoch tief gewesen und sie habe hohe Steuern bezahlen müssen. Deswegen habe sie einen Job in der Schweiz gesucht. Sie habe an einer (…) in E._______ eine Stelle gefunden und ersuche daher in der Schweiz um den Schutzstatus. Sie könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da sie ihre Stelle dort bereits gekündigt habe. Ausserdem habe eine Fau sie im September oder Oktober 2024 mit dem Tod bedroht. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Die Ermittlungen seien im Mai 2025 eingestellt worden und man habe ihr geraten, sich an einen Anwalt zu wenden. Dies habe sie jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel unterlassen. Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass, gültig bis zum 21. August 2033, ihre ukrainische Identitätskarte, gültig bis zum 2. Dezember 2029, einen ukrainischen Führerschein, sowie einen deutschen Aufenthaltstitel, gültig bis zum 4. März 2025, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. März 2026 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton F._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.
E-2409/2026 Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM im Wesentlichen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Deutschland ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Dies bestätige auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Auf deren Homepage werde angegeben, dass ukrainische Staatsangehörige mit bereits gewährtem Schutzstatus weiterhin das Anrecht hätten – auch nach vorübergehender Landesabwesenheit – in Deutschland erneut einen Schutzstatus zu erhalten. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Deutschland sei ihr Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum: Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ausserdem sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM hätte nicht nur prüfen müssen, ob die Reaktivierung des Schutzstatus in
E-2409/2026 Deutschland möglich, sondern auch ob dies realistisch und ihr zumutbar sei. Entsprechende Abklärungen seien vom SEM nicht getroffen worden. Ihr deutscher Schutzstatus sei nicht mehr gültig. Aufgrund des fehlenden Rückübernahmeverfahrens könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine Schutzalternative zur Verfügung stehe. Das Subsidiaritätsprinzip gelange somit nicht zur Anwendung und ihr sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Ausserdem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre persönlichen Umstände seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ihr psychischer Zustand habe sich in Deutschland aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine und der fehlenden stabilen Lebensumstände verschlechtert. Eine Rückkehr nach Deutschland würde zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Sie sei bestrebt, in der Schweiz zu arbeiten und sie verfüge über gute Deutschkenntnisse, was ihre Integrationsfähigkeit belegen würde. Die fehlende Prüfung ihrer individuellen Umstände verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Beschwerde lagen neben Kopien von vorinstanzlichen Akten, ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, ein Formular des SEM namens «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 26. März 2026, ein Bankauszug, Diplome aus der Ukraine, ein Auszug des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft G._______, eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland vom 31. Dezember 2025, Deutschzertifikate, ein Lebenslauf, ein E- Mail Austausch betreffend eine Stelle an einer (…) in der Schweiz, eine Meldebescheinigung aus B._______ vom 14. Januar 2020, zwei Arbeitsbestätigungen aus Deutschland, ein Zeitungsartikel betreffend ein ukrainisches Strassenfest in Deutschland, an welchem sie teilgenommen habe, ein Zeitungsartikel betreffend ihre Tätigkeit als (…) in Deutschland, ein Dokument namens «Nachweis-Bescheinigung Masernschutz», ein Strafregisterauszug aus der Ukraine und eine Bescheinigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland per 31. Dezember 2025, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. April 2026 den Eingang der Beschwerde.
E-2409/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2409/2026 4. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das SEM nicht alle entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt hätte. Es hat sowohl dargelegt, weshalb es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland erneut einen Schutztitel erhalten werde, als auch ihre individuellen Umstände bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung des SEM nicht teilt, beschlägt die materiell-rechtliche Würdigung der Vorbringen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind nicht ersichtlich. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
E-2409/2026 dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I gilt nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge von März 2022 bis Dezember 2025 in Deutschland auf und verfügte eigenen Angaben zufolge und gemäss dem eingereichten deutschen Aufenthaltstitel über einen deutschen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. A2, F11, A5). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel
E-2409/2026 respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch BAMF, vorübergehender Schutz in Deutschland bis 2027 verlängert, 6. November 2025, https://www.germany4ukraine.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/1106-verlaengerung-schutz- 2027.html, abgerufen am 9. April 2026). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vorliegt. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und auch visumsfrei in Deutschland einreisen (vgl. BAMF, Einreise, Fragen und Antworten, https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/einreise-aus-der-ukraine-nach-deutschland/seite_node.html, abgerufen am 9. April 2026). Somit kann sie ohne https://www.germany4ukraine.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/1106-verlaengerung-schutz-2027.html https://www.germany4ukraine.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/1106-verlaengerung-schutz-2027.html https://www.germany4ukraine.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2025/1106-verlaengerung-schutz-2027.html https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/einreise-aus-der-ukraine-nach-deutschland/seite_node.html https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/einreise-aus-der-ukraine-nach-deutschland/seite_node.html https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/einreise-aus-der-ukraine-nach-deutschland/seite_node.html
E-2409/2026 weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann
E-2409/2026 ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane verfügt. Im Fall zukünftiger erneuter Bedrohungen kann sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen deutschen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Das eingereichte Dokumente der Staatsanwaltschaft belegt denn auch, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, die geltend gemachte Bedrohung durch eine Frau den Behörden zu melden. Dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung, da der Anzeige mangels öffentlichen Interesses keine Folge geleistet wurde, sie aber auf die Möglichkeit der Erhebung einer Privatklage hingewiesen wurde. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen,
E-2409/2026 dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten werde. Dabei wird ihr zum Vorteil gereichen, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt und in Deutschland bereits arbeitstätig gewesen ist (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Arbeitsbestätigungen und Deutschzertifikate). Ausserdem war es ihr bereits einmal möglich, eine Stelle und eine Wohnung in Deutschland zu finden und es kann angenommen werden, dass ihr dies erneut gelingen wird. Zudem wohnt ihre Tochter nach wie vor in Deutschland, womit sie zumindest über einen familiären Anknüpfungspunkt vor Ort verfügt. Die vorgebrachten guten Integrationsperspektiven in der Schweiz können nicht berücksichtigt werden, da diese grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Auch ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Deutschland nicht entgegen. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Formular namens «Zuweisung zur medizinischen Abklärung» vom 26. März 2026 geht hervor, dass sie an einer arteriellen Hypertonie leide. Diese sowie auch die in der Beschwerde vorgebrachten (und unbelegt gebliebenen) psychischen Probleme können ohne Weiteres auch in Deutschland behandelt werden. Insgesamt sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen würden. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Deutschland einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit möglich. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2409/2026 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2409/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Tina Zumbühl
Versand: