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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2016 E-2400/2016

26. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,726 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2400/2016

Urteil v o m 2 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, alias B._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Polen); Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).

E-2400/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 8. März 2016 wurde er durch das SEM in einer Befragung zur Person (BzP) angehört und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und zu einer Wegweisung nach Polen gewährt, welches Land mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, er möchte in der Schweiz bleiben und hier Asyl beantragen. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein vom 10. Januar 2016 bis am 10. April 2016 gültiges Visum ausgestellt wurde. Gestützt auf diesen Umstand ersuchte das SEM am 29. März 2016 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch am 6. April 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 7. April 2016 (zugestellt am 15. April 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene Entscheid (die Verfügung des SEM vom 7. April 2016) sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zu Polen keine Beziehung und kenne dort niemanden. In der Schweiz lebe eine grosse tibetische Gemeinschaft, die ihm bei der Integration und beim Kontakt mit den Behörden behilflich sein könnte, was in Polen nicht der Fall wäre, weil es dort nur sehr wenige Tibeter gebe. Die Schweiz sei das erste Land gewesen, das tibetische Flüchtlinge aufgenommen habe und hier

E-2400/2016 könnte er ohne Angst vor Gefängnisstrafen seine Religion und Kultur mit anderen Tibetern ausleben. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter nachfolgend festzustellendem Vorbehalt, einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe vorbringt, er könne gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG Asyl beanspruchen und hierzu Gründe aufführt, die ihn zum Verlassen seines Heimat- oder Herkunftslandes veranlasst habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111

E-2400/2016 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den vorliegend erheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Die Vorinstanz hat anhand des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) zu Recht die Zuständigkeit Polens erkannt und die polnischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III- VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Polen ist somit verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz offenkundig nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz darf keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren haben, da es

E-2400/2016 grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates obliegt alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Vorinstanz hat folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht offenkundig keine hinreichenden Gründe geltend, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen könnten (Art. 17 Dublin-III-VO). Es sind auch keine rechtserheblichen Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz folgen könnte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch seine Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-2400/2016 3.5 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem Ergehen des Urteils in der Hauptsache gegenstandslos. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos qualifiziert werden müssen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2400/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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