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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2022 E-2392/2019

20. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,337 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2392/2019

Urteil v o m 2 0 . Januar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (…).

E-2392/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. und am 26. Oktober 2016 wurde sie wegen des Verdachts auf eine (…) Krise ärztlich untersucht. Am 15. November 2016 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Zugleich gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur bezweifelten Minderjährigkeit und zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien. In erwähnter Befragung gab die Beschwerdeführerin hauptsächlich an, sie stamme aus Eritrea und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. In Eritrea lebten ihre Eltern und drei jüngere Geschwister. Sie sei dort nie zur Schule gegangen respektive habe diese abbrechen müssen. Aus ihrem Heimatland sei sie im Jahr 2015 geflohen, da sie dort hätte zwangsverheiratet werden sollen. Sie habe das Land illegal verlassen und sei nach Äthiopien gereist. Von Äthiopien sei sie weiter nach Libyen und vier Monate später auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Dort sei sie im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden im Spital gewesen. Nach einer Woche Aufenthalt in Italien sei sie in die Schweiz gereist. Nach Eritrea könne sie auch deshalb nicht zurückkehren, da sie dort Nationaldienst leisten müsste. B. Am 7. November 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Handknochenanalyse durch das Regionalspital B._______ vorgenommen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren aufweise. C. Am 15. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person, den Asylgründen und dem Reiseweg befragt (BzP). Gleichentags wurde das von ihr bei der Asylgesuchstellung angegebene Geburtsdatum (…) im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) abgeändert und als neues Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der (…) eingetragen, weshalb sie fortan als Volljährige galt. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Dezember 2016 dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen.

E-2392/2019 E. Am 13. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea erneut vor, sie hätte dort zwangsverheiratet werden sollen. Eritrea habe sie vor allem aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Sie könne ihre Krankheit manchmal nicht kontrollieren und schäme sich für diese. Ihre Mutter habe sie verheiraten wollen, damit sie finanziell bessergestellt sei und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Diese Heirat habe sie abgelehnt und deshalb auch an Suizid gedacht. Einmal, als sie von zu Hause weggegangen sei, hätten Soldaten sie aufgegriffen und für etwa sechs Monate inhaftiert. Die Soldaten hätten sie heftig geschlagen. Sie könne deshalb keine Kinder gebären. Nachdem die Soldaten bemerkt hätten, dass sie krank sei, hätten sie sie gehen lassen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, auf ihrer Flucht sei sie in der Sahara entführt und durch die Entführer geschlagen worden. Ihre Mutter habe das Lösegeld für ihre Freilassung besorgt und geleistet. F. Am 12. Februar 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Dieser wurde am 23. Februar 2019 durch einen Facharzt für Innere Medizin ausgestellt und ging am 26. Februar 2019 beim SEM ein. Darin wurde als Status "gesunde junge Frau" angegeben und festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2016 in D._______ bei einem (…) gewesen und gemäss dem entsprechenden Befund sei kein Grund der damaligen Untersuchung evaluierbar. G. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch vom 22. Oktober 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Am 17. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 15. April 2019. Sie beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur

E-2392/2019 Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht betreffend ihren psychischen Zustand einzureichen. J. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 wurde ein ärztlicher Bericht der (…) vom 14. Juni 2019 zu den Akten gereicht. Darin wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie der Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) geäussert. Es wurde eine Anmeldung in einem Zentrum für Folter- und Kriegsopfer sowie eine Vorstellung bei einer Suchtberatungsstelle empfohlen. Zur Überbrückung wurden unterstützende Gespräche angeboten. K. Die Instruktionsrichterin lud das SEM am 26. Juni 2019 zur Vernehmlassung innert Frist ein. Die Vorinstanz nahm am 4. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. L. Der Beschwerdeführerin wurde am 8. Juli 2019 Gelegenheit zur Replik bis zum 23. Juli 2019 erteilt. Nach gewährten Fristerstreckungen ging die Replik am 6. August 2019 ein. Ihr waren zwei E-Mails von fachärztlichen Stellen beigelegt. Ebenfalls am 6. August 2019 eingereicht wurde eine Kostennote. M. Mit Eingabe vom 13. August 2019 berichtete die Rechtsvertreterin von einem bevorstehenden Arzttermin, den die Beschwerdeführerin wahrnehmen werde. N. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 wurde zudem ein ärztlicher Bericht der

E-2392/2019 Frauenärztin eingereicht und seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die bevorstehende Traumatherapie noch nicht habe beginnen können. O. Am 17. Dezember 2019 wurde seitens der Rechtsvertreterin erklärt, die Therapie habe erneut nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin zuvor einen Zusammenbruch erlitten habe. Ein entsprechender Bericht der Betreuerin vom 7. Dezember 2019 wurde am 20. Dezember 2019 zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis dahin geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2392/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 15. April 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, es seien Vorbehalte gegenüber der von der Beschwerdeführerin in der Anhörung erstmals geltend gemachten Festnahme durch eritreische Soldaten anzubringen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis bereits an der BzP erwähnt hätte, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte, zumal sie dort zwei Mal gefragt worden sei, ob sie noch Zusätzliches ausführen wolle, was sie verneint habe. Auch sonst sei der von ihr beschriebene Aufenthalt in der Wildnis bei Soldaten nicht glaubhaft. Ihre Darstellung, dass sie die Schläge der Soldaten erst im Nachhinein bemerkt habe, sei seltsam. Es sei nicht glaubhaft, dass die Soldaten erst nach einem halben Jahr die Krankheit der Beschwerdeführerin erkannt hätten und sie ihr dabei behilflich gewesen seien, nach Hause zu gelangen. Es sei davon auszugehen, dass ein minderjähriges Mädchen, welches in der Wildnis aufgefunden würde und ein seltsames Verhalten zeige, von den Soldaten nicht als feindliche Bedrohung wahrgenommen würde. Es könne daher der allgemeinen Erfahrung entsprechend davon ausgegangen werden, dass sehr schnell versucht würde, die Herkunft des Kindes festzustellen, und dieses in die Obhut seiner Familie zurückzuführen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei nicht ständig am selben Ort mit den Soldaten gewesen, sondern

E-2392/2019 diese seien herumgezogen und sie habe die Soldaten gleichsam begleitet, überzeuge nicht, da Soldaten in der Regel von einem Stationierungsort aus ihre Aufgaben wahrnehmen würden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mannes, mit dem sie habe verheiratet werden sollen, unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie in der BzP nicht gewusst, wer dies gewesen sei, an der Anhörung jedoch hierzu Angaben gemacht. Die entsprechenden Aussagen seien indes nicht substanziiert gewesen. Die beabsichtigte Zwangsheirat sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea stellte das SEM fest, diesem Vorbringen komme praxisgemäss keine Relevanz zu, zumal keine Anknüpfungspunkte vorliegen würden, aufgrund derer davon auszugehen sei, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin als missliebige Person erachten. Auch sonst würden keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Die Befürchtung, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei – so das SEM weiter – weder asylrelevant, noch stehe diese praxisgemäss der Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung entgegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung hielt das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts fest, es liege weder eine Bürgerkriegs- noch Kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Auch liessen weder individuelle Gründe noch besondere Umstände auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea schliessen, da sie eine junge, gesunde Frau sei, die in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge. Gesundheitliche Probleme habe sie zwar geltend gemacht, indes habe die Abklärung (Arztbericht vom 28. Oktober 2016) keinen eindeutigen Befund bezüglich des Vorliegens einer (…) ergeben. Ausserdem habe sie im Rahmen der Anhörung dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe und der Arztbericht vom 23. Februar 2019 weise sie als gesunde, junge Frau aus. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem möglich. 4.2 In der Beschwerde wurde seitens der Rechtsvertretung im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von den Soldaten nicht nur geschlagen, sondern ausserdem wiederholt sexuell missbraucht worden, wie sie der Rechtsvertreterin anvertraut habe. Man habe sie jeweils nachts aufgesucht. Als die Soldaten die Krankheit der Beschwerdeführerin realisiert hätten, hätten sie sie in der Nähe des Heimatdorfes freigelassen. Ihrer Mutter habe sie von den Übergriffen erzählt. Aus Angst vor der Schande für die Familie, habe die Mutter daraufhin die Heirat mit einem älteren Mann

E-2392/2019 organisiert. Die Beschwerdeführerin sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe sich – da die Mutter die Heirat dennoch habe durchführen wollen – zur Ausreise entschlossen. Es sei somit von frauenspezifischen Fluchtgründen auszugehen, welche sie bis anhin nicht habe vorbringen können. Die Beschwerdeführerin habe den Missbrauch bei ihrer Ankunft in der Schweiz gegenüber dem SEM nicht erwähnt, da ihre Mutter ihr eingeschärft gehabt habe, mit niemandem darüber zu sprechen, denn in ihrem Dorf seien solche Geschehnisse ein Tabuthema. Sie habe auch Angst vor Gerüchten gehabt und befürchtet, von der eritreischen Gemeinschaft in der Schweiz verstossen zu werden. An der Anhörung vom 13. November 2017 habe sie die sexuellen Misshandlungen nicht erwähnt, da sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe im Rahmen dieser Anhörung aber etwa ausgesagt, dass eine Frau nicht so geschlagen werden dürfe und auch erklärt, sie sei derart geschlagen worden, dass sie nie Kinder bekommen werde. Schon aufgrund dieser Aussagen hätte das SEM das Vorliegen von frauenspezifischen Fluchtgründen erkennen oder zumindest diesbezüglich eine Abklärung des Sachverhalts vornehmen müssen. Beim Arztbesuch der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2019 habe eine Mitbewohnerin für die Beschwerdeführerin übersetzt, weshalb es für sie auch dort nicht möglich gewesen sei, die Erlebnisse anzusprechen; der Bericht mache zur psychischen Verfassung keine Angaben. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung in geeignetem Mass zu berücksichtigen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin fast durchgehend geweint, zittrige Hände gehabt und einen müden Eindruck hinterlassen. Dies sei nicht nur von der Hilfswerkvertretung (HWV), sondern auch durch die Befragerin protokolliert worden. Es sei daher verfehlt, wenn die Vorinstanz in der Verfügung von einem Mangel an emotionaler Teilnahme spreche. Der Anregung der HWV, eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen, sei das SEM nicht nachgekommen. Eine solche hätte das SEM jedoch im konkreten Fall von Amtes wegen vornehmen müssen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt sei, so sei die Sache im Sinne des Subeventualantrags zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin erstmals der Rechtsvertreterin gegenüber von den Misshandlungen habe berichten können, stehe eine fachärztliche Untersuchung noch an und ein Arztbericht werde nachgereicht. Es müsse von einer Traumatisierung ausgegangen werden, was durch die

E-2392/2019 beigelegten Berichte der Deutschlehrerin sowie der Schulleiterin der Beschwerdeführerin bestätigt werde. Im Weiteren verkenne das SEM den äusserst geringen Bildungsstand der Beschwerdeführerin. In der BzP sei erkennbar gewesen, dass sie Mühe gehabt habe, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Die Ausführungen zur Zwangsheirat im Rahmen der Anhörung seien sodann als Ergänzungen zu jenen in der BzP zu qualifizieren. Im Weiteren wurde argumentiert, der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst stelle eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Es sei bekannt, dass es in Eritrea immer wieder zu sexuellem Missbrauch komme. Der Vollzug sei daher unzulässig. Aufgrund dokumentierter Menschenrechtsverletzungen und der Willkür des Regimes sei er zudem unzumutbar. Die bisherigen medizinischen Abklärungen seien zudem ungenügend, denn daraus lasse sich keineswegs schliessen, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Es sei ein psychiatrisches Gutachten von Amtes wegen einzuholen. Mit fachärztlichem Bericht vom 14. Juni 2019 sei sodann der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms konstatiert und eine Traumatherapie empfohlen worden. 4.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM Kenntnis von erwähntem Arztbericht und stellte sich auf den Standpunkt, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei im vorinstanzlichen Verfahren bereits Rechnung getragen worden, indem sie zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert worden sei. Es sei sodann bereits ausgeführt worden, weshalb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei den Soldaten nicht geglaubt werden könne. Die angebliche Vergewaltigung sei daher in Frage zu stellen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin dieses Ereignis erst auf Beschwerdeebene vorbringen lasse. Es dränge sich der Verdacht auf, dieses Vorbringen sei nachträglich in der Absicht dargelegt worden, um dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. 4.4 In der Replik wurde dazu eingewandt, aufgrund des offensichtlich sehr labilen psychischen Gesundheitszustands anlässlich der Anhörung hätte die Vorinstanz ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Opfer sexueller Gewalt oft erst im späteren Verlauf eines Verfahrens im Stande, über das Erlebte zu berichten. Im Weiteren wurde auf Suizidgedanken der Beschwerdeführerin, gynäkologische Probleme sowie auf eine bevorstehende Traumatherapie hingewiesen.

E-2392/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes im geeigneten und möglichen Umfang mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe dezidiert darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht genügend erstellt ist. Das Verfahren erweist sich nicht als spruchreif und wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG – gemäss dem subeventualiter gestellten Beschwerdeantrag – an das SEM zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückgewiesen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der BzP, als sie von ihrem Spitalaufenthalt in Italien und von "dieser Krankheit" berichtete, emotional bewegt war und bei jenem Vorbringen gemäss den angebrachten Bemerkungen weinte (vgl. act. SEM-Akte A7/10 S. 7). Die einlässliche Anhörung war sodann ebenfalls geprägt von mehreren emotionalen Ausbrüchen; die Beschwerdeführerin weinte gemäss dem Protokoll während des Vortrages ihrer Asylgründe mehrfach (vgl. SEM- Akte A28/19 F10 f., F18, F47, F51, F83, F118, F120, F133, F139). Dies betrifft auch wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen, namentlich als sie über ihre Krankheit, ihre Gefangenschaft oder die danach erfolgte Flucht berichtete. Die Hilfswerkvertreterin merkte dies im Anschluss an die Anhörung schriftlich an und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin einen müden Ein-

E-2392/2019 druck gemacht habe, der psychische Zustand sei als "sehr schlecht" einzuschätzen, weshalb ein psychiatrisches Gutachten angeregt werde (vgl. a.a.O. S. 19). Angesichts des labilen psychischen Zustands stand mithin bereits zum Zeitpunkt der Anhörung die Frage im Raum, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Stande war, den relevanten Sachverhalt dezidiert wiederzugeben, oder ob aufgrund der schlechten psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin die Befragung nicht allenfalls hätte abgebrochen und später eine Zusatzbefragung stattfinden müssen. 6.2 Das SEM forderte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes auf (vgl. SEM-Akte A31/3). Dabei unterliess es jedoch, darauf hinzuweisen, dass insbesondere der psychische Zustand der Beschwerdeführerin von Interesse ist. Der daraufhin eingetroffene Arztbericht vom 23. Februar 2019 (vgl. SEM- Akte A32/6) äusserte sich nicht konkret zur Psyche der Beschwerdeführerin. Es wurde lediglich angegeben, es lägen keine Beschwerden vor und bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau (vgl. a.a.O. S. 1 f.). Diese Beurteilung, die mittels dem üblichen Fragebogen des SEM erstellt wurde, gründete indes in einer allgemeinen, körperlichen Untersuchung; der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wurde nicht abgeklärt. Eine solche Beurteilung hätte sich aber umso mehr aufgedrängt, als der untersuchende Arzt in seinem Bericht auch körperliche Misshandlungen erwähnte, unter welchen die Beschwerdeführerin psychisch gelitten habe (vgl. a.a.O. S. 2). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand des SEM in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2019, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits mittels Einfordern eines Arztberichts Rechnung getragen worden, nicht stichhaltig. 6.3 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch folgendes festzuhalten. Im Arztbericht vom 23. Februar 2019 wird auch Bezug genommen auf das Ergebnis der Konsultation der Beschwerdeführerin beim Neurologen in D._______ im Jahre 2016 (vgl. SEM-Akte A32/6 S. 2). Den damaligen Befund erachtete der konsultierte Arzt in seinem Bericht – soweit für ihn verständlich – für unauffällig. Dies trifft so aber nicht zu. Dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2016 von Dr. E._______ (vgl. SEM-Akte A10/5 S. 1) sind Angaben zur medizinischen Vorgeschichte der Beschwer-

E-2392/2019 deführerin zu entnehmen sowie zur anschliessenden ärztlichen Untersuchung, insbesondere der veranlassten Elektroenzephalografie (EEG) und Magnetresonanztomographie (MRT) (vgl. a.a.O. S. 2). Der Verdacht auf (…) wurde am 28. Oktober 2016 mittels EEG und MRT abgeklärt. In diesem Befund wird festgehalten, dass die Werte zwar im Rahmen des Üblichen liegen würden, eine (…) jedoch nicht ganz auszuschliessen sei. Es wurde ein Monitoring und allenfalls weitere Untersuchungen empfohlen. Entsprechende Massnahmen respektive ärztliche Abklärungen wurden gemäss den Akten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht veranlasst. 6.4 Auf Beschwerdeebene wurde mittels fachärztlichem Bericht vom 14. Juni 2019 (vgl. Beschwerdeakten act. 4 Beilage) der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dargelegt und zudem eine mögliche Alkoholsucht bei der Beschwerdeführerin aufgeführt. Fachärztlich wurde eine Anmeldung in einem Zentrum für Folter- und Kriegsopfer und eine Vorstellung bei einer bestimmten Suchtberatungsstelle empfohlen. Aus der der Replik beigelegten E-Mail eines Facharztes vom 18. Juli 2019 (vgl. Beschwerdeakten act. 12 Beilage) ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Facharzt eine Vergewaltigung sowie Suizidgedanken erwähnt habe. Auch dem auf Beschwerdeebene am 1. Oktober 2019 eingereichten gynäkologischen Bericht vom 2. September 2019 (vgl. Beschwerdeakten act. 13 Beilage) kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden einmal in Eritrea und einmal auf der Flucht vergewaltigt worden sein soll. Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung erweist sich der zuvor genannte Einwand des SEM in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin als gesund zu erachten sei, nicht als sachgerecht. Vielmehr scheint der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell als nicht genügend erstellt. Er ist jedoch wichtig für die Beurteilung der Vorbringen zu den Asylgründen als auch hinsichtlich der allfälligen Prüfung, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 6.5 Die Rechtsvertreterin macht sodann auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin habe sich ihr in Bezug auf im Heimatstaat erlittene sexuelle Übergriffe anvertraut. Die Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin hätte im Vorverfahren seit Stellung ihres Asylgesuches genügend Zeit gehabt, eine allfällige sexuelle Misshandlung geltend zu machen, greift vorliegend angesichts der Gesamtumstände zu kurz. Diesbezüglich ist auf die etablierte Rechtspraxis des Gerichts zur Frage der Glaubhaftigkeit neuer Vorbringen in Bezug auf erlittene

E-2392/2019 sexuelle Misshandlungen zu verweisen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Die Einschätzung einer fachärztlichen Person in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive eine posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht fallen, kann durchaus ein Element sein, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H). Vorliegend wurde eine solche Einschätzung zwar in Aussicht gestellt, im Laufe des Verfahrens jedoch nichts eingereicht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Therapie aufgrund von Zusammenbrüchen der Beschwerdeführerin nicht habe gestartet werden können. Eine entsprechende Beurteilung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt scheint vorliegend aber angezeigt. Dabei ist die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als hinreichend erstellt zu erachten ist. Weitere Abklärungen, namentlich eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu dem geschlechtsspezifischen Vorbringen und die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über den psychischen und physischen Zustand Aufschluss gibt, erscheinen unerlässlich. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob der auf Beschwerdeebene geltend gemachte sexuelle Missbrauch im Heimatstaat glaubhaft erscheint und darin allenfalls frauenspezifische Fluchtgründe zu erblicken sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Ebenso sind sie massgeblich für die allfällige Prüfung von Wegweisungshindernissen. Es erscheint demzufolge sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und sie im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang an die ihr obliegende spezifische Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu erinnern (Art. 8 AsylG). 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).

E-2392/2019 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 In der eingereichten Kostennote vom 6. August 2019 weist die Rechtsvertreterin einen Stundenansatz von Fr. 250.– aus. Dieser erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand von 14.25 Stunden erscheint ebenso wie die Auslagen im Umfang von Fr. 35.– angemessen. Für die weiteren Vertretungshandlungen wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich dieser Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal es sich dabei hauptsächlich um kurze Berichterstattungen hinsichtlich ärztlicher Termine respektive den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie Verfahrensstandsanfragen handelte. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird daher unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 3700.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2392/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 15. April 2019 wird aufgehoben und die Akten werden zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zwecks neuer Beurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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