Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2379/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Hüseyin Celik, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026 / N (…).
E-2379/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und suchte am 9. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre türkische Identitätskarte sowie ihren Pass jeweils im Original zu den Akten. A.c Anlässlich der Anhörungen vom 8. Mai 2023, 22. April 2025 und 13. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei insgesamt vier Mal von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden ([…], […], […] und […]). Im Jahr (…) sei sie in C._______ verhaftet und für (…) Tage festgehalten worden. Weil ihr dieser Vorfall nicht geglaubt worden sei, sei bei ihr im Jahr (…) fälschlicherweise (…) diagnostiziert worden, wobei sie im Jahr (…) in einem Bericht als schuldunfähig bezeichnet worden sei. In der Türkei seien sodann (…) Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und PKK-Zugehörigkeit respektive, weil sie im Jahr (…) an einer Pressemitteilung teilgenommen habe und wegen des Vorwurfs, (…), gegen sie eröffnet worden und im Jahr (…) sei sie während der Untersuchungshaft geschlagen sowie sexuell belästigt worden. Zu einer Verurteilung sei es zwar nicht gekommen. Da das Dokument betreffend ihre (…) im E-Devlet aber nicht mehr einsehbar sei, befürchte sie, in der Türkei nun als schuldfähig zu gelten und inhaftiert werden zu können. Im Jahr (…) sei sie sodann während einer Demonstration in Gewahrsam genommen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Man habe ihr ferner mehrmals angeboten, als Spitzel tätig zu sein. Dies, weil sie seit (…) im (…) der HDP in B._______ als (…) und (…) gearbeitet habe. Zudem sei es am (…) 2022 zu einem Vorfall gekommen. Die Beschwerdeführerin sei von Polizisten mitgenommen, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Im Übrigen sei sie zwei oder dreimal telefonisch sowie über die sozialen Medien bedroht worden. Daraufhin sei sie am (…) 2022 mit einem Visum nach Deutschland gereist und am (…) 2022 schliesslich in die Türkei zurückgekehrt. Am Flughafen in D._______ sei sie angehalten und acht Stunden lang befragt worden. Die Polizisten hätten ihr gegenüber Gewalt angewendet, sie bedroht und ihr unterstellt, Verbindungen zur PKK zu haben. Ihr (…), der (…), habe Geld für ihre Freilassung bezahlt und sie direkt auf einen Flug nach E._______ gesetzt. Am (…) 2023 habe sie dann für die
E-2379/2026 Präsidentschaftswahlen in die Türkei zurückkehren wollen, die Schweiz jedoch nicht verlassen können, da sie von der Ausreisekontrolle wegen Ablaufs ihres Schengenvisums angehalten worden sei. Bei dieser Kontrolle habe sie angegeben, dass sie in der Schweiz bleiben wolle, da sie in der Türkei politisch verfolgt würde. Danach sei am (…) 2023 eine Hausdurchsuchung bei ihr in B._______ durchgeführt worden. Zudem werde ihre Familie aufgesucht und es werde nach ihr gefragt. Über ihren Sohn sei darüber hinaus eine Ausreisesperre verhängt worden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie der Grund dafür sei, vordergründig werde aber der Militärdienst ihres Sohnes als Begründung angegeben. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten: - polizeiliche Aussageprotokolle vom (…), (…) und (…); - Dokument betreffend Bestimmung der Wahlbehörde vom (…), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr (…) in die F._______ gewählt worden sei; - ein Bericht des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi; - ein türkischer Arztbericht vom (…), in welchem bei der Beschwerdeführerin (…) diagnostiziert wird; - ein Zeitungsartikel vom (…), welcher die Festnahme der Beschwerdeführerin thematisiere; - drei Fotos von der Beschwerdeführerin mit HDP-Politikern; - ein USB-Stick mit einem Video einer angeblichen Verhaftung der Beschwerdeführerin; - ein Foto der eingetretenen Wohnungstür der Beschwerdeführerin; - eine gerichtliche Anordnung einer Hausdurchsuchung vom (…) 2023; - die Bestätigung einer kurdischen Organisation betreffend die Unterstützung der Beschwerdeführerin vom (…) 2023; - ein forensischer Bericht zu einer Körperverletzung vom (…) 2022; - ein Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin vom (…) 2023; - eine Ein- und Ausreisebestätigung betreffend den (…) 2022; - mehrere Fotos betreffend die Arbeit der Beschwerdeführerin bei der HDP und weitere politische Tätigkeiten; - den Screenshot einer E-Mail mit Informationen über eine Veranstaltung der Samstagsmütter; - diverse medizinische Unterlagen vom (…) 2021, vom (…) 2023, vom (…) 2024, vom (…) 2024 und (…) 2025.
E-2379/2026 B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. April 2026 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter ersucht. D. Am 8. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 14. April 2026 sowie eine deutsche Übersetzung eines Verhandlungsprotokolls vom (…) 2025 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 verwies die Beschwerdeführerin auf einen Arztbericht des G._______ betreffend ein psychiatrisches Erstgespräch vom (…) 2026. In diesem werde festgehalten, es sei bei ihr im Anschluss an den negativen Asylentscheid vom März 2023 zu einem erneuten Auftreten von (…) gekommen. Sie habe über (…), (…) sowie (…) berichtet. Zudem habe sie ein Wiederauftreten traumabezogener Erinnerungen in Form von Intrusionen und Flashbacks geschildert, teilweise begleitet von leichten dissoziativen Beeinträchtigungen. Weiter habe sie unter (…) sowie unter (…) gelitten. Es sei die Diagnose (…) gestellt worden, wobei die aktuelle
E-2379/2026 Symptomatik als Reaktivierung der bekannten (…) im Kontext des negativen Asylentscheids zu verstehen sei. Hinsichtlich der Behandlung und Prognose wurde festgehalten, dass derzeit keine Gesprächstherapie notwendig erscheine, die Weiterführung der medikamentösen Behandlung jedoch empfohlen werde. Der entsprechende Arztbericht selbst wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Juni 2026 nicht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2379/2026 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es unterlassen habe, ihre Asylgründe rechtsgenüglich zu prüfen. Zudem habe es ihre psychische Gesundheit unzureichend abgeklärt und sich nicht mit der Diagnose (…) sowie (…) aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt auseinandergesetzt. Indem es die psychischen Folgen der Misshandlungen nicht angemessen gewürdigt habe, habe es die Intensität der erlittenen Gewalt und deren Auswirkungen massiv unterschätzt. Ginge das SEM von der Gültigkeit der Diagnose (…) aus, hätte es sodann gar keine Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen dürfen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, wobei sie in der angefochtenen Verfügung auch alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Weitere Abklärungen waren nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, nicht an (…) zu leiden und diese Diagnose in der Schweiz denn auch nicht bestätigt wurde. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E-2379/2026 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall am (…) 2022 seien unglaubhaft. So habe sie einerseits erzählt, dass es sich um vier Angreifer gehandelt habe, andererseits habe sie bei einer weiteren Anhörung jedoch von zwei Personen gesprochen. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zum Geschehen gemacht, das sich abgespielt habe, nachdem sie auf dem Landstück zurückgelassen worden sei. Einerseits habe sie ausgeführt, dass sie ihre Familie angerufen habe und diese sie dann abgeholt habe. Bei einer anderen Anhörung habe sie im Widerspruch dazu demgegenüber angegeben, dass sie einen Parteikollegen der HDP angerufen habe, der dann mit ihrem Anwalt zu ihr gekommen sei. Betreffend die Ermittlungsverfahren, welche gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden seien, sei sodann festzuhalten, dass sie sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. In der Türkei würden solche Ermittlungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Ausserdem würden in den eingereichten Dokumenten keine Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden sie wegen potenzieller Mitgliedschaft bei der PKK in Untersuchungshaft setzen würden. Ihre subjektive Furcht vor einer Inhaftierung sei objektiv nicht begründet. Es werde schliesslich – so das SEM – nicht in Abrede gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile für sie belastend gewesen seien. Den Akten seien jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die von ihr geschilderten Ereignisse in ihrer Häufigkeit und ihrem Ausmass eine derartige Intensität aufgewiesen hätten, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Dass sie die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihr ein gewisses Interesse gehabt hätten, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, dass sie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Schliesslich bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden aufgrund ihrer Aktivitäten für die HDP in Bezug auf ihre Person vor oder nach ihrer Ausreise weitere erhebliche Schritte unternommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass aktuell keine Verfahren gegen sie am Laufen seien. Zudem bestätige der
E-2379/2026 Umstand, dass sie legal mit ihrem Pass ausgereist sei, die Annahme, dass sie in der Türkei mit keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin vorgehabt, freiwillig in die Türkei zurückkehren. Dass sie nur wegen einer Kontrolle in der Schweiz geblieben sei, sei ein sehr starkes Indiz für die fehlende objektiv begründete Furcht, bei ihrer Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsprüfung mangelhaft durchgeführt, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt sowie ihr politisches Profil falsch bewertet. Bei der Einschätzung der Ereignisse durch das SEM seien dem Alter, der Biografie und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei es ihr gelungen, ihre Vorbringen hinreichend zu substantiieren und nachvollziehbar darzulegen, so dass am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht gezweifelt werden könne. Die von ihr geschilderten Ereignisse würden eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisen. So sei sie während der drei Anhörungen an zahlreichen Stellen – mindestens elfmal laut Protokoll – in Tränen ausgebrochen, als sie über die sexuellen Übergriffe durch die Polizei habe berichten müssen. Den sexuellen Übergriff vom (…) 2022 habe sie sodann konsistent, emotional und nachvollziehbar geschildert. Dass sie nicht jedes Detail exakt habe wiedergeben können, sei traumatypisch und dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das SEM habe jedoch einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin überbewertet und vermeintliche Widersprüche konstruiert, die bei Opfer sexueller Gewalt typisch und erklärbar seien. Damit habe das SEM Art. 7 AsylG sowie die Vorgaben zu frauenspezifischen Fluchtgründen verletzt. Die Rechtsprechung verlange, dass bei traumatischen Erlebnissen Erinnerungslücken, Unschärfen und wechselnde Details nicht gegen die Glaubhaftigkeit verwendet werden dürften. Insbesondere sei das Fehlen medizinischer Unterlagen – wie etwa einer gynäkologischen Untersuchung oder einer formellen Dokumentation des sexuellen Übergriffs – zwingend im Kontext des erlittenen Traumas zu interpretieren. Schliesslich habe das SEM das politische Profil der Beschwerdeführerin falsch und unvollständig bewertet. Die Beschwerdeführerin sei langjährige Mitarbeiterin in der (…) der HDP in B._______, mit direktem Zugang zu
E-2379/2026 hochrangigen Parteimitgliedern, einschliesslich des Parteivorsitzenden Selahattin Demirtas, gewesen. Ihre Position innerhalb der HDP sei für die türkischen Behörden von erheblicher Bedeutung. Diese hätten sie wie eine «Blackbox» behandelt. Als (…) und (…) habe sie insbesondere Zugang zur Parteileitung und deren Räumlichkeiten gehabt – mithin zu Informationen, die für die türkischen Behörden von grossem Interesse gewesen seien. Mit ihrer Hilfe hätten diese Zugang zu belastenden Beweismitteln über die Parteileitung erhalten wollen. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass der Name der Beschwerdeführerin in diversen Strafverfahren gegen ihre Arbeitskollegen erwähnt werde, welche bereits in europäischen Ländern Asyl erhalten hätten. Im Übrigen habe das SEM die Ereignisse – Festnahmen, Misshandlungen, Ermittlungen, politische Tätigkeit, Weigerung zur Spitzeltätigkeit – isoliert betrachtet und dadurch die tatsächliche Gefährdungssituation verkannt. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich jedoch ein klares Bild des politischen Profils der Beschwerdeführerin. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: - Verhandlungsprotokoll (…) 2025, in dem der Name der Beschwerdeführerin erwähnt werde (vgl. für die deutsche Übersetzung das in Bst. E erwähnte Dokument), - ein Referenzschreiben eines Arbeitskollegen vom (…) 2026, - Screenshots der Telefonanrufe der Polizei an die Schwester der Beschwerdeführerin. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2379/2026 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Betreffend die geltend gemachten kurzzeitigen Inhaftierungen in den Jahren (…), (…), (…) und (…), die gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Ermittlungsverfahren, die Drohungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit sowie ihre Befragung am Flughafen in D._______ ist festzuhalten, dass die Behörden durchaus ein gewisses Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt haben. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht von einem gezielten und asylrelevanten Verfolgungsinteresse an ihrer Person auszugehen. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin stets nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde und auch die Ablehnung der Spitzeltätigkeiten keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen nach sich gezogen hat. Zudem hätten die Ermittlungsverfahren gemäss ihren eigenen Aussagen jeweils weder zu einem Strafverfahren noch zu einer Verurteilung geführt, womit sie als strafrechtlich unbescholten gilt. Dass dies auf eine festgestellte Schuldunfähigkeit wegen der Diagnose (…) zurückzuführen sei, ist sodann eine reine Mutmassung der Beschwerdeführerin und findet keine Grundlage in den vorliegenden Akten. Ebenso nicht durch Akten belegt ist die Vermutung der Beschwerdeführerin, ihr Sohn sei ihretwegen mit einer Ausreisesperre belegt worden, zumal sie selbst angab, die Behörden hätten dies mit dem Militärdienst ihres Sohnes begründet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeiten in (…) der HDP in B._______ als (…) und (…) für die türkischen Behörden von besonderem Interesse gewesen wäre (wobei das Gericht der Vollständigkeit halber darauf hinweist, dass es bezüglich der Tätigkeit als (…) in zeitlicher Hinsicht zu gewissen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin gekommen ist [vgl. A52 F37, F43 und F47]). Dies dürfte der Beschwerdeführerin denn auch selbst bewusst gewesen sein, zumal sie im (…) 2023 selbständig in die Türkei zurückkehren wollte. Dass sie lediglich aufgrund einer Kontrolle in der Schweiz blieb, spricht gegen das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung.
E-2379/2026 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall vom (…) 2022 ist sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund widersprüchlicher Darstellungen des Geschehenen nicht gelungen ist, diesen glaubhaft darzulegen. Das gilt in einer Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Realkennzeichen sowie des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie sich, hätte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihr geschildert abgespielt, an die Zahl der Angreifer sowie an den Umstand, wer sie anschliessend abgeholt habe, hätte erinnern können. Ferner hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung, welche im (…) 2023 stattgefunden habe, widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie einerseits geschildert, dass zu diesem Zeitpunkt niemand zu Hause gewesen sei, andererseits anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, ihre Familie sei vor Ort gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchten diese beiden Vorfälle jedoch nichts an der festgestellten Dynamik und dem Fehlen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses an ihrer Person zu ändern, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
E-2379/2026 Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine
E-2379/2026 Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die gemäss eigenen Angaben aus einer finanziell gut situierten Familie stammt und über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt. Zudem kann sie in der Türkei auf ein stabiles Beziehungsnetz zurückgreifen, dass sie bei einer Rückkehr unterstützen wird. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anbelangt, stellt das Gericht folgendes fest: Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten wurden bei ihr eine (…), eine (…) und eine (…) diagnostiziert. Ferner leidet sie an (…). Diese gesundheitlichen Leiden sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf die
E-2379/2026 Nachforderung des Arztberichts des G._______ betreffend ein psychiatrisches Erstgespräch vom (…) 2026 verzichtet werden. Ausführungen betreffend die in der Türkei gestellte Diagnose einer (…) erübrigen sich sodann, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, nicht an (...) zu leiden und diese Diagnose durch die schweizerischen Arztberichte nicht bestätigt wird. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gleichzeitig ist auch das Gesuch um Beiordnung von Dr. iur. Hüseyin Celik als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gutzuheissen. 10.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der Vertretungsaufwand von Amtes wegen und gestützt auf
E-2379/2026 die Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der dem Rechtsvertreter aus anderen Beschwerdeverfahren bekannten Stundenansätze (für nichtanwaltliche Rechtsvertreter Fr. 100.– bis Fr. 150.–) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zulasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 1’450.– (inkl. sämtlicher Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2379/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird Dr. iur. Hüseyin Celik als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Hüseyin Celik, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’450.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
Versand: