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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 E-2366/2024

26. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,912 Wörter·~25 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2366/2024

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lucien Philippe Magne, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (…).

E-2366/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (…) Februar 2021 legal auf dem Luftweg. Am (…) März 2021 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 4. April 2022 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. April 2022 gab er – unter Verweis auf seinen türkischen Reisepass – an, im Besitz eines polnischen Visums, das ihm zu Ausbildungszwecken erteilt worden sei, am (…) Februar 2021 zunächst nach Polen gereist zu sein. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich hier ununterbrochen bei seinen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) aufgehalten, um sechs Monate nach Ablauf des polnischen Visums (gültig bis […] 2021) ein Asylgesuch zu stellen. C. C.a Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2022 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Im (…) 2016 sei seine Universität geschlossen worden, weil es sich dabei um eine der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zugehörige Institution gehandelt habe. Bis dahin habe er seine gesamte schulische Ausbildung an Gülen-Schulen absolviert. Seine ältere Schwester sei im August 2017 wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert und zu sechs Jahren und (…) Monaten Haft verurteilt worden. Im selben Urteil vom Dezember 2017 seien auch seine Eltern – die ihrerseits zuvor jeweils Lehrkräfte an Gülen-Institutionen gewesen seien – verurteilt worden. Seine Schwester habe die Türkei anschliessend im April 2019 verlassen und lebe seither in der Schweiz. Er habe sie Anfang November 2019 im Besitz eines französischen Schengenvisums besucht und sei nach rund einer Woche in die Türkei zurückgekehrt. Seine Eltern hätten den Heimatstaat schliesslich Ende November 2019 verlassen und seien ebenfalls in die Schweiz gereist. Er habe zu diesem Zeitpunkt eigentlich auch ausreisen wollen, aber die Konsulate seien aufgrund der Covid-Pandemie geschlossen gewesen. Die Polizei habe ihn im August 2020 telefonisch kontaktiert und sich nach dem Verbleib seiner Schwester erkundigt. Er sei aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten zu melden, und Auskunft über seine Schwester zu geben. Der Familienanwalt habe ihm davon abgeraten, diesen Termin

E-2366/2024 wahrzunehmen. Ihm drohe ebenfalls Verhaftung, zumal er – als Benutzer der Gülen-App ByLock, als Inhaber eines Kontos bei der mit der Gülen- Bewegung verbundenen Bank (…) und als Schüler an Gülen-Institutionen – dasselbe Risikoprofil wie seine Schwester aufweise. Im September 2020 habe er ausserdem erfahren, dass sein Freund bei einer polizeilichen Befragung Ende November 2017 seinen Namen erwähnt habe. Sie hätten während des Studiums gemeinsam in einer Studentenwohnung der Gülen- Bewegung gelebt. Er sei in dieser Wohnung sowohl für die jüngeren Studenten als auch für die Organisation der Reinigung und Einkäufe verantwortlich gewesen. Im Februar 2021 sei er schliesslich ausgereist. Seine Eltern und seine Schwester würden als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zuletzt habe die Staatsanwaltschaft am (…) 2022 die Ausstellung eines Festnahmebefehls gegen ihn beantragt. D. Am 19. August 2022 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. E.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. September 2023 das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse, wonach der eingereichte Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (…) 2022 mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Stellung zu den Fälschungsvorwürfen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, dieses Dokument sei ihm vom Familienanwalt in der Türkei übermittelt worden und er habe es im Glauben an seine Echtheit beim SEM eingereicht. Als er erfahren habe, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handeln könnte, habe er mithilfe einer neu mandatierten Anwältin in der Türkei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Informationen über das betreffende Verfahren eingeholt. Die Staatsanwaltschaft B._______ habe am (…) 2023 schriftlich bestätigt, dass sie keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn führen würden und der eingereichte Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls demnach gefälscht sei. Er sei schockiert gewesen zu erfahren, dass sein vormaliger Anwalt ihn belogen und ihm gefälschte Beweismittel ausgehändigt habe. Mithilfe seiner neuen Anwältin habe er gleichentags Anzeige gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter eingereicht. Ausserdem seien die Verfahren seiner Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen und ein Entscheid des Kassationsgerichtshofes stehe noch aus. Ein Auszug der ByLock-Korrespondenz, der sich als Beweismittel in den türkischen

E-2366/2024 Verfahrensakten seiner Mutter befinde, weise ihn eindeutig als Benutzer dieses Dienstes (über die Rufnummer seiner Mutter) aus, weshalb er ebenfalls entsprechende strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Gegen seine Familienangehörigen seien ausserdem aufgrund von Aktivitäten in den Sozialen Medien zuletzt weitere Strafverfahren eingeleitet worden. Auf dem überwachten YouTube-Kanal seiner Schwester, auf dem Gedichte über die Viktimisierung seines Vaters während dessen Inhaftierung geteilt würden, sei er namentlich als Video-Editor aufgeführt. F. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel ein: • einen Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022; • ein Anhörungsprotokoll seines ehemaligen Mitbewohners vom (…) 2017, in dem er namentlich genannt werde; • ein Sachverständigengutachten aus dem Strafverfahren gegen seine Eltern und Schwester betreffend Kontobewegungen vom (…) 2017; • eine schriftliche Auskunft der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023, wonach der Beschwerdeführer bei dieser Behörde im Ausstellungszeitpunkt nicht Gegenstand von strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren sei; • ein Schreiben der neu mandatierten türkischen Anwältin des Beschwerdeführers vom (…) 2023, bei dem es sich um eine Strafanzeige gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter in der Türkei wegen Urkundenfälschung handeln soll; • zwei polizeiliche Untersuchungsberichte betreffend die Aktivitäten seiner Mutter und seiner Schwester in den Sozialen Medien vom (…) und (…) 2022. G. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 19. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-2366/2024 H. H.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragte er den Beizug der Verfahrensakten seiner Schwester (N […]) und seiner Eltern (N […]) sowie die Einsicht in diese Akten, verbunden mit der Gelegenheit, sein Rechtsmittel nach erfolgter Einsichtnahme entsprechend zu ergänzen. H.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere dreizehn Screenshots von Posts auf der Plattform "(…)" aus der Zeit zwischen dem (…) 2023 und (…) 2024 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das SEM unter Vorlage entsprechender Einwilligungserklärungen, um Einsichtnahme in die Verfahrensakten seiner Verwandten zu ersuchen. Ausserdem wurde ihm eine Frist zur Ergänzung seines Rechtsmittels eingeräumt. J. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Rechtsmittel mit Eingabe vom 7. Mai 2024 und reichte eine undatierte Bestätigung seiner psychologischen Behandlung (ab dem 10. November 2021) zu den Akten. K. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 gut und setzte antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-2366/2024 L. Das SEM liess sich am 12. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. M.a Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 Gelegenheit zur Replik. M.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. August 2024 und liess ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten. Am 22. August 2024 reichte er weitere Beweismittel ein. M.c Mit seiner Replik und der Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend sei-ne Schwester wegen des Vorwurfs des Lobpreisens einer Straftat beziehungsweise eines Straftäters (Praising Offence and Offender) vom (…) 2023; • einen Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) 2023 betreffend den Vater wegen des Vorwurfs des Lobpreisens einer Straftat beziehungsweise eines Straftäters; • das Urteil des Kassationsgerichtshofs betreffend seine Eltern und seine Schwester vom (…) 2024; • eine im Nachgang an das Urteil des Kassationsgerichtshofs erlassene Rechtskraftmitteilung betreffend seinen Vater vom (…) 2024; • einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom (…) 2024, nachdem der Kassationsgerichtshof das Verfahren betreffend die Mutter und die Schwester an die untere Instanz zurückgewiesen hatte; • ein Nutzerprotokoll des auf seine Mutter lautenden ByLock-Kontos aus deren Verfahrensakten mit digitaler Signatur ("[…]"). N. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 22. November 2024 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Das SEM liess sich am 28. November 2024 ein zweites Mal vernehmen. O. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des SEM am 21. Januar 2025 innert erstreckter Frist ein.

E-2366/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-2366/2024 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid sowohl mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen als auch mit deren fehlender Glaubhaftigkeit, zumal der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylgründe ein gefälschtes Beweismittel eingereicht habe. Seine Ausführungen, wonach sein vormaliger türkischer Rechtsvertreter ihn über die Authentizität dieses Dokuments getäuscht habe, setze der Einschätzung des SEM zur festgestellten Fälschung letztlich nichts entgegen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit strafrechtlich verfolgt worden sei oder dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Er habe im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen keine Probleme mit den Behörden gehabt und diese hätten – selbst im direkten Kontakt mit ihm – keinerlei Interesse an ihm gezeigt. Seine Befürchtung, anlässlich einer polizeilichen Befragung zum Verbleib seiner Schwester im August 2020 festgenommen zu werden, sei eine reine Mutmassung seinerseits. Die Polizei habe sich denn auch trotz seines Fernbleibens von diesem Termin nicht erneut an ihn gewandt, obwohl er sich noch bis im Februar 2021 in der Türkei aufgehalten habe. Seine namentliche Erwähnung in den Verfahrensakten seiner Mutter und seines ehemaligen Mitbewohners liege bereits mehrere Jahre zurück und habe weder zu ernsthaften Nachteilen geführt noch lasse sich daraus auf ein anhaltendes Interesse der Behörden an seiner Person schliessen. 4.2 In seinem Rechtsmittel – und in der Eingabe zu dessen Ergänzung – führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte, in der Türkei derselben (mit einem Politmalus behafteten) Verfolgung ausgesetzt zu werden, aufgrund derer seine Familienangehörigen in die Schweiz geflüchtet seien und hier Asyl erhalten hätten. Zunächst sei festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung nicht inhaltlich mit seiner Stellungnahme zur mangelnden Authentizität des eingereichten Antrags auf Ausstellung eines Haftbefehls auseinandergesetzt habe. Er habe die Schlussfolgerung, wonach das Dokument gefälscht sei, gar nicht angezweifelt, sondern auf die Täuschung durch seinen vormaligen türkischen Rechtsvertreter verwiesen. Die Vorinstanz schliesse somit letztlich ohne

E-2366/2024 eingehende Prüfung der gesamten Umstände pauschal auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, obwohl diese auch durch die Aussagen seiner Familienangehörigen mehrfach bestätigt worden seien. Aus den Akten gehe eindeutig hervor, dass er über dasselbe Risikoprofil verfüge wie seine Familienangehörigen. Das SEM argumentiere einzig mit einer (aktuell) fehlenden strafrechtlichen Verfolgung, verkenne mit dieser Begründung aber sowohl sein erhöhtes Risikoprofil (ByLock-Nutzung, Bank […]-Konto, Schüler an Gülen-Institutionen und Aktivitäten in den Sozialen Medien) für eine künftig sehr wahrscheinlich drohende Strafverfolgung als auch die Gefahr einer Reflexverfolgung. Ausserdem befürchte er nun aufgrund seiner Anzeige gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter, von diesem an die türkischen Behörden verraten werden zu können. Insgesamt sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung demnach objektiv begründet. Im Übrigen habe die strafrechtliche Verfolgung seiner Familienangehörigen und die ständige Angst, denselben Nachteilen ausgesetzt zu werden, ihm psychisch stark zugesetzt, weshalb er auf psychologische Behandlung angewiesen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung für die Vorinstanz insbesondere aus, er habe seine Furcht vor Verfolgung wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im erstinstanzlichen Verfahren hauptsächlich mit dem eingereichten gefälschten Dokument begründet. Seine ausführliche Stellungnahme zu dessen Erhalt vermöge die Tatsache, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn laufen würden, nicht infrage zu stellen. Vielmehr habe er sich mithilfe seiner neu mandatierten türkischen Rechtsanwältin sogar offiziell bestätigen lassen, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig seien. Aus den eingereichten Dokumenten zu den Strafverfahren seiner Familienangehörigen ergäben sich ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine ihm drohende strafrechtliche Verfolgung. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund der Strafverfahren seiner Familienangehörigen gewisse Risikofaktoren vorlägen, die eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung zu begründen vermöchten. Diese Befürchtungen liessen sich in objektiver Hinsicht allerdings nicht bestätigen. Seinen Schilderungen seien keine schwerwiegenden Nachteile, die er im Zusammenhang mit den Strafverfahren seiner Familienangehörigen erlitten hätte, zu entnehmen. Die Behörden hätten ausserdem – auch bei der Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort seiner Schwester – kein Interesse an ihm selbst geäussert. Die Tatsache, dass er ein vergleichbares Risikoprofil wie seine (verurteilten) Verwandten aufweise, vermöge seine Verfolgungsfurcht ebenfalls nicht objektiv zu begründen. Trotz seiner namentlichen

E-2366/2024 Nennung in den Strafverfahren habe er keine Nachteile erlitten und sich – bis zu seiner legalen Ausreise – mehrere Jahre lang unbehelligt in der Türkei aufgehalten. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Aktivitäten in den Sozialen Medien und sein Engagement auf dem YouTube- Kanal seiner Schwester nichts zu ändern, zumal – im Unterschied zu seinen Familienangehörigen – gegen ihn bislang keine strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen worden seien. Schliesslich ergäben sich aus den Befürchtungen im Zusammenhang mit der Anzeigeerhebung gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter keine Anhaltspunkte für flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Verfolgungsfurcht stütze sich nicht in erster Linie auf das eingereichte, gefälschte Dokument, sondern auf die Repressalien, denen seine Familienangehörigen – die ihrerseits sein Risikoprofil teilen würden – ausgesetzt gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass durch die polizeiliche Vorladung zur Befragung über den Aufenthaltsort seiner Schwester im Zeitpunkt seiner Flucht bereits eine Verfolgungssituation bestanden habe. Mit ihrer Argumentation verkenne die Vorinstanz ausserdem, dass er nach der Ausreise seiner Familie Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um nicht von den türkischen Behörden entdeckt zu werden. Erschwerend hinzu komme, dass die Strafprozesse seiner Familienangehörigen andauern würden (Mutter und Schwester) respektive das Kassationsgericht die Freiheitsstrafe bestätigt habe (Vater). Die strafrechtliche Verfolgung seiner Familie setze ihm auch psychisch zu und die ständige, begründete Furcht vor eigener Verfolgung führe bei ihm letztlich auch zu einem unerträglichen psychischen Druck, der für sich bereits zur Flüchtlingseigenschaft oder mindestens zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. 4.5 In der Eingabe vom 22. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Verfahren seiner Mutter und Schwester seien vom Kassationsgerichtshof zwischenzeitlich zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das Gericht habe insbesondere eine eingehende Überprüfung der Nutzung des infrage stehenden ByLock-Kontos angeordnet. Aus dem entsprechenden Auszug über die Aktivitäten auf diesem Konto gehe er eindeutig als dessen Nutzer hervor, weshalb sich sein Verfolgungsrisiko markant erhöht habe. 4.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung erneut fest, dass die türkischen Behörden kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt

E-2366/2024 hätten. Obwohl er der Einladung auf den Polizeiposten zur Beantwortung von Fragen zur Schwester nicht nachgekommen sei, hätten sich daraus bis zu seiner legalen Ausreise sechs Monate später keine weiteren Anrufe oder Konsequenzen ergeben. Aus den Beweismitteln im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verfahren seiner Familienangehörigen – insbesondere des ByLock-Berichts – werde nicht ersichtlich, inwiefern diese nunmehr zur Annahme begründeter Verfolgungsfurcht führen sollten (zumal er bereits zuvor namentlich in den Strafverfahrensakten erwähnt worden sei, ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen für ihn gehabt hätte). 4.7 In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung bekräftigte der Beschwerdeführer, seine Furcht, der Gesprächseinladung der Polizei zu folgen, sei objektiv begründet, zumal auch seine Schwester unter dem Vorwand eines solchen Gesprächs vorgeladen und anschliessend fünf Monate lang inhaftiert worden sei. Er habe bis zu seiner Ausreise ausserdem Vorsichtsmassnahmen getroffen, um nicht in den Fokus der türkischen Behörden zu geraten. Es könne demnach nicht ohne Weiteres von einem mangelnden Verfolgungsinteresse ausgegangen werden. Ausserdem stehe die gerichtlich angeordnete einlässliche Analyse des ByLock-Kontos seiner Mutter nach wie vor aus; diese sei geeignet, Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn zu werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers – und unter Beizug der Verfahrensakten seiner Eltern und seiner Schwester – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sich ausreichend mit seinem Risikoprofil und der geltend gemachten Reflexverfolgungsfurcht auseinandergesetzt. Die abweichende Beurteilung der entsprechenden Sachverhaltsaspekte bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 5.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es keine Hinweise auf ein aktuelles oder vergangenes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden

E-2366/2024 am Beschwerdeführer gibt. Obwohl dieser bereits im Jahr 2017 in den Verfahrensakten seiner Familienangehörigen und seines ehemaligen Mitbewohners namentlich genannt worden ist, lebte er bis zu seiner Ausreise im Februar 2021 unbehelligt in seinem Heimatstaat. Die Behauptung, dass er sich insbesondere ab August 2020 der behördlichen Aufmerksamkeit habe entziehen können, weil er sich bedeckt gehalten und Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung zunächst angab, sich auch an seiner offiziellen Wohnadresse aufgehalten und versucht zu haben, "einfach vorsichtiger" zu sein (vgl. SEM-act. A21 F22 ff. und F41 ff.), nur um diese Aussage gleich darauf zu relativieren, nachdem er mit den diesbezüglichen Protokollstellen aus der Befragung seines Vaters konfrontiert worden war (vgl. a.a.O. F44). Andererseits geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer – der aus Angst vor Kontrollen "nicht oft in staatliche Gebäude" gegangen sei (vgl. a.a.O. F42) – sich im November 2020 einen neuen türkischen Reisepass ausstellen liess und die Türkei auf legale Weise über den Flughafen B._______ verliess. 5.4 Zweifel an der unmittelbaren Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ferner auch durch sein Verhalten nach seiner Ankunft in der Schweiz. Er verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz über ein gültiges polnisches Visum, hat sich rund 13 Monate lang illegal in der Schweiz aufgehalten (und den Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs wohl in bewusster Umgehung der einschlägigen Bestimmungen der Zuständigkeitsregeln des Dubliner-Abkommens gewählt). Dieses Vorgehen lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer umgehend und dringend auf flüchtlingsrechtlichen Schutz angewiesen war. 5.5 Sodann präsentieren sich die Vorgänge rund um den eingereichten gefälschten Haftbefehl letztlich als Versuch, im Wissen um das mangelnde Interesse der türkischen Behörden an seiner Person eine Bedrohungslage für den Beschwerdeführer zu konstruieren. Es gibt keinerlei Grund zur Annahme, der vormalige türkische Rechtsvertreter hätte sich ohne entsprechende Aufforderung oder Auftrag zur Fälschung juristischer Dokumente veranlasst sehen sollen, zumal er sich diesfalls des akuten Risikos strafund standesrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt hätte. Hinzu kommt, dass die behauptete Anzeige des früheren Rechtsanwalts sich durch das eingereichte Beweismittel offensichtlich nicht belegen lässt. Aussagekräftige, authentische Justizdokumente hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht beigebracht. Die Erklärungsversuche des Be-

E-2366/2024 schwerdeführers zur Fälschung des eingereichten Haftbefehls überzeugen das Gericht nicht. 5.6 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der Verfolgung seiner Familienangehörigen vor einer Rückkehr in die Türkei fürchtet. Die Vorinstanz hat aber zu Recht mehrfach betont, dass sich diese subjektiven Befürchtungen vor strafrechtlicher (Reflex-)Verfolgung in der Türkei gestützt auf die vorliegenden Akten unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte nicht objektivieren lassen. Dies gilt sowohl für seine Besorgnisse im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Abklärungen zum ByLock-Konto seiner Mutter als auch mit seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien. Wie bereits erwähnt, haben die türkischen Behörden bislang keinerlei Interesse am Beschwerdeführer bekundet und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1) etwas ändern sollte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien und auf dem YouTube Kanal seiner Schwester. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer haben die online-Aktivitäten seiner Familienangehörigen für diese zu weiteren Ermittlungs- und Strafverfahren geführt. Für den Beschwerdeführer haben sie aber keine Konsequenzen nach sich gezogen. Ob es sich bei den vom ihm nachgereichten Unterlagen um authentische Dokumente handelt, kann damit letztlich offenbleiben. 5.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2366/2024 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2366/2024 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers – dessen Kernfamilie sich in der Schweiz aufhält – gerade in emotionaler Hinsicht Herausforderungen mit sich bringen wird. Dieser Umstand vermag aber nicht infrage zu stellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht letztlich nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und ein familiäres Beziehungsnetz, dass ihn bei Bedarf auch aus der Schweiz finanziell unterstützen kann. 7.3.3 Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtere sich aufgrund der Verfolgung seiner Familie zusehends; er reichte dafür aber keine aussagekräftigten Belege ein (vgl. Beschwerde Rz. 47 f.). Anlässlich der Anhörung gab er in Abweichung davon zu Protokoll, der Ausreiseentschluss habe zur Trennung von seiner damaligen Freundin geführt, was der Grund für seine psychische Anspannung sei (vgl. SEM-act. A21 F5 ff.). 7.3.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht schliesslich auch im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug keine Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwieweit sich die entsprechende Prüfung als "pauschal" erweisen soll, und die Begründungsdichte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),

E-2366/2024 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von knapp 29 Honorarstunden aus, was angesichts des Umfangs der Eingaben sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität deutlich zu hoch erscheint. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 3200.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

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E-2366/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-2366/2024 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 E-2366/2024 — Swissrulings