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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 E-2358/2010

15. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,285 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-2358/2010//ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 18. März 2010/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2358/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im April/Mai 2009 in einem Boot nach Sardinien verliess und am 22. Mai 2009 in B._______ sowie am 15. Juni 2009 in C._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde, dass er sich in der Folge während 40-50 Tagen vorwiegend im Auffanglager in D._______ aufgehalten habe, bis er am 11. August 2009 erstmals in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Familie habe einen E._______ betrieben, dass Terroristen gratis Ware hätten beziehen wollen und schliesslich seinen Vater umgebracht hätten, dass er bei der Polizei vorgesprochen und dort randaliert habe, weshalb er in Haft genommen, dann jedoch wieder freigelassen worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien wegwies, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass er vorerst wegen eines Delikts im Gefängnis gewesen ist und am (...) November 2009 nach Italien ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2009 erneut von Italien her kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am 23. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, E-2358/2010 dass er dort am 6. Januar 2010 befragt wurde und die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend machte, dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er dort schlecht behandelt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Ersuchen zur Wiederaufnahme zugestimmt, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 der Ver- E-2358/2010 ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 19. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er geltend gemacht habe, er sei in Italien sehr schlecht behandelt worden und habe keine Medikamente erhalten, dass die Dublin-II-VO aufgrund des Wortlautes davon ausgehe, dass alle Dublin Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen und auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden, dass die geltend gemachten Tätlichkeiten durch italienische Polizisten während der angegebenen einwöchigen Inhaftierung mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, da Italien ein Rechtsstaat sei und dem BFM keine konkreten Anhaltpunkte vorliegen würden, dass sich Italien an die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht halten würde, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (...), dass die fordernde Art und Weise, mit welcher er bisher gegenüber Behörden und Ärzteschaft aufgetreten sei, den Eindruck aufkommen lasse, dass er (...), dass auch der angedrohte Suizid als Druckmittel gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug eingesetzt werde, dass aufgrund seines bisherigen kriminellen Verhaltens in der Schweiz ausser Zweifel stehe, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht E-2358/2010 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückschiebung nach Italien beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. April 2010 das Amt für Migration des Kantons F._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb E-2358/2010 zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 9. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-2358/2010 dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner ersten Einreise in die Schweiz rund 40-50 Tage in Italien aufgehalten hat, wo er gemäss EURODAC am 22. Mai 2009 und am 5. Juni 2009 daktyloskopisch erfasst wurde, dass er aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2010 am (...) November 2009 nach Italien ausgeschafft wurde, wo er gemäss eigenen Angaben eine Woche in Haft genommen worden sei und später in H._______ auf einem Markt gearbeitet habe, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Februar 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Februar 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, E-2358/2010 dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe in Italien keine Medikamente erhalten, nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seiner beiden Aufenthalte in diesem Land den erforderlichen Schutz beziehungsweise die allenfalls benötigte medizinische Hilfe - falls er überhaupt um eine solche ersucht hat - zu gewähren, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-194/2010 vom 1. Februar 2010), dass im Übrigen der Beschwerdeführer aufgrund der Akten (vgl. B11/1) offensichtlich nicht ernsthaft krank, (...) ist, dass er zudem durch sein kriminelles Verhalten in der Schweiz negativ aufgefallen ist und zu einer (...) Freiheitsstrafe und einer (...) Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb seine Behauptung in der Eingabe, er sei in der Schweiz nie straffällig gewesen, nicht zutrifft. dass demnach eine Überstellung nach Italien, unter Berücksichtigung der bei den italienischen Behörden zu beantragenden Verlängerung aufgrund der in der Schweiz zu verbüssenden Gefängnisstrafe, zulässig ist und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in E-2358/2010 Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. E-2358/2010 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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