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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 E-2355/2013

14. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,851 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2355/2013

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); früher: Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (…).

E-2355/2013 Sachverhalt: I A. Der aus B._______ (Provinz (…), Türkei) stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verliess seinen Heimatstaat am 28. Juli 2008 und ersuchte am 5. August 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat als Hirte und Schafzüchter gearbeitet. Er sei Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes), später Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der Demokratischen Gesellschaft) gewesen und habe diese unterstützt. Er habe Propagandatätigkeiten ausgeführt und sei als Vertreter der Leitung für Jugendarbeit aktiv gewesen, insbesondere zusammen mit einem Kollegen anlässlich der Wahlen im Jahr 2000. Nach den Wahlen habe er mit seinem Kollegen auf dem Gendarmerieposten vorsprechen müssen, wo sie beschimpft, geschlagen und eine Nacht lang festgehalten worden seien. Im Jahr 2003 habe er eine erste Vorladung zum Militärdienst nicht befolgt. Danach habe er alle vier Monate eine Vorladung erhalten und diesen nie Folge geleistet. In den Jahren 2003 und 2004 sei er festgenommen und auf den lokalen Gendarmerieposten verbracht worden, wo er jeweils eine Nacht habe verbringen müssen. Im Juli 2007 sei eine militärische Operation in seinem Heimatdorf durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei damals mit seinen Tieren auf der Weide gewesen. Die Armeeangehörigen hätten dem Beschwerdeführer und anderen Dorfbewohnern vorgeworfen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) mit Material zu unterstützen. Die Soldaten hätten ihre Zelte verwüstet. Etwa drei Tage später seien die Armeeangehörigen wieder erschienen. Der Kommandant habe den Hund des Beschwerdeführers erschossen und es sei zu einem Streit gekommen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe den Kommandanten beschimpft, worauf er von diesem geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit der Waffe am Auge verletzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer festgenommen und wieder eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall habe er sich mit einem gefälschten Identitätsausweis (nüfus cüzdani) innerhalb der Türkei aufgehalten, bevor er im Juli 2008 die Türkei illegal verlassen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben der DTP, einen Beleg der DTP für einen Mitgliederbeitrag

E-2355/2013 sowie drei amtstierärztliche Dokumente, alle datiert aus den Jahren 2006 und 2007, zu den Akten. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFM vom 18. September 2009 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet, nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesamt als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant eingeschätzt wurden. C. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 abgelehnt (E-6754/2009). Das Gericht führte dabei im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kurzfestnahmen in den Jahren 2000, 2003 und 2004 seien offensichtlich nicht ausschlaggebend gewesen für die im Sommer 2008 erfolgte Ausreise aus der Türkei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden einen konkreten, erhärteten Verdacht der Entfaltung politisch nicht geduldeter Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer gehegt hätten, ansonsten er kaum nach jeweils einer Nacht ohne Weiteres freigelassen worden wäre. Gegen die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr spreche auch, dass zwischen 2004 und 2007 keine weiteren Festnahmen erfolgt seien und für diesen Zeitraum auch keine behördlichen Probleme geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich ohne Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf leben und einer Arbeit nachgehen können. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des ersten Marschbefehls im Jahr 2003 noch mindestens zweimal festgenommen, aber jeweils nach einer Nacht freigekommen sein solle. Alleine der Verdacht der Unterstützung der PKK hätte mit Sicherheit zu einer härteren Vorgehensweise der Militärs geführt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer seit 2003 angeblich seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und die Gendarmerie darüber im Bilde gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre eine längerdauernde Inhaftierung mit entsprechenden Verfahren und/oder eine direkte Zuführung zum Militärdienst zu erwarten gewesen. Dass über den ganzen fraglichen Zeitraum jedoch keinerlei Sanktionen erfolgt sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift den nicht geleisteten Militärdienst nicht mehr als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat bezeichnet.

E-2355/2013 Das Fehlen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges werde letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Befragung zu den Asylgründen spontan ausschliesslich den Vorfall vom Sommer 2007 geschildert habe, während er die früheren Kurzfestnahmen erst auf gezielte Nachfrage hin überhaupt erwähnt und auch ausgeführt habe, im Zeitpunkt seiner Ausreise habe kein Haftbefehl gegen ihn existiert. Hinsichtlich des Ereignisses vom Sommer 2007 sei – angesichts des Umstandes, dass er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sein solle – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hier nach einer Nacht auf dem Posten ohne Weiteres wieder freigekommen sei. Die Zweifel an diesem vom Beschwerdeführer als zentral dargelegten Vorfall würden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente erhärtet. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch rund ein Jahr lang mit seiner Ausreise zugewartet habe, wenn er tatsächliche eine landesweit drohende Verfolgung befürchtet hätte. Zudem habe er seine verschiedenen Aufenthalte während dieses Jahres widersprüchlich geschildert. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit hätte es sich bei diesem Ereignis um eine allgemeine Militäraktion in der Heimatregion des Beschwerdeführers gehandelt, die für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren behördlichen Folgen nach sich gezogen habe. Nachdem gemäss seinen eigenen Angaben kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe und somit auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen zukünftigen lokalen Behelligungen durch das Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entziehen können. Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der DTP sei festzuhalten, dass diese Organisation zwar im Dezember 2009 durch einen Entscheid des Verfassungsgerichts in der Türkei verboten worden sei. Die Parlamentsabgeordneten der DTP hätten jedoch grösstenteils ihre Mandate als Parteilose behalten. Ende Dezember 2009 seien sie mehrheitlich der Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) beigetreten und bildeten innerhalb dieser eine eigene Faktion. Der Beschwerdeführer sei nur auf lokaler Ebene und nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig gewesen. Zudem hätten sich seine Aktivitäten auf den Zeitraum beschränkt, als die DTP als legale Partei habe agieren

E-2355/2013 können. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich behördliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene erklärt, die Nichtbefolgung der Militärvorladungen sei nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Der Vollständigkeit halber seien die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu bestätigen, wonach ein allfälliges militärstrafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung eine grundsätzlich legitime staatsbürgerliche Pflicht betreffe und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Soweit der Beschwerdeführer auf einen in Deutschland als Flüchtling anerkannten Stiefbruder respektive auf einen Cousin mit Asylgewährung in der Schweiz verweise, sei festzuhalten, dass er keine persönlichen, asylrelevanten Nachteile in diesem Zusammenhang vorgetragen habe. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt. D. Mit Schreiben vom 29. August 2012 verwies das BFM auf die Rechtskraft des Urteils vom 23. August 2012 und räumte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist (24. September 2012) zum Verlassen der Schweiz ein.

II E. Mit Eingabe vom 21. September 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Vedat Erduran, dem BFM mit, er werde fristgerecht ein Revisionsgesuch einreichen, nachdem der Beschwerdeführer in den Besitz von neuen Beweismitteln gelangt sei, die er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 aus der Türkei habe beschaffen können. F. Mit Eingabe vom 25. September 2012 reichte Rechtsanwalt Vedat Erduran im Namen des Beschwerdeführers eine als Revisionsgesuch ("Gesuch – Art. 66 VwVG") betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung dieses Revisionsgesuches führte der Beschwerdeführer aus,

E-2355/2013 es sei ihm gelungen, fremdsprachige Dokumente aus der Türkei zu beschaffen, welche belegen würden, dass er wegen seinen politischen Tätigkeiten für die PKK und die DTP von den türkischen Behörden landesweit verfolgt werde und eine Rückkehr in die Türkei für ihn eine Lebensgefahr darstelle. Aus den Dokumenten gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer und C._______ – ebenfalls Asylsuchender in der Schweiz – als PKK-Kuriere bezeichnet würden. Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel beziehen sich unter anderem auf Anzeigen einer in Deutschland wohnhaften Privatperson namens D._______ bei türkischen Behörden, wonach dessen Bruder vermisst werde und er den Verdacht hege, der Bruder sei von zwei PKK- Kurieren, nämlich dem Beschwerdeführer und C._______, telefonisch dazu überredet worden, sich der PKK anzuschliessen. Bei den Beweismitteln handelt es sich im Einzelnen um ein fremdsprachiges Dokument inklusive Übersetzung ("Informationsprotokoll" vom 4. September 2012 mit Aussagen von D._______ gegenüber der Kommandatur B._______; ein fremdsprachiges, handschriftliches Anzeigeschreiben vom 4. September 2012, unterzeichnet von D._______, an die Republiks-Staatsanwaltschaft in B._______, inklusive Übersetzung sowie ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben betreffend Mitgliedschaft vom 25. August 2012 des (...) der BDP B._______ inklusive Übersetzung. G. Mit Telefax vom 26. September 2012 setzte die für das damalige Revisionsverfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 25. September 2012 nicht ein, weil offenkundig keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan worden seien (E-5038/2012). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setze voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht habe. Zudem verlange dieselbe Bestimmung, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt habe und daher diese nicht habe vorbringen können. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anzeigen seien erst nach

E-2355/2013 dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 erfolgt. Ein eventuelles Bekanntwerden von Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK durch Verzeigung bei den staatlichen Behörden sei erst danach möglich geworden und habe sich mithin erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklichen können. Falls diese neue Tatsache (Bekanntwerden von PKK-Aktivitäten bei den staatlichen Behörden durch Denunziation) als tatsächlich erfolgt zu erachten sei und sie dadurch neu für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft als geeignet erscheinen könnte, wäre sie allenfalls in einem neuen Asylverfahren im Sinne des (damals in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Die eingereichten Beweismittel würden nicht im Original vorliegen, weshalb deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sein dürfte. Bei der Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks B._______ handle es sich um eine bereits während des vorgängigen Verfahrens vorgebrachte und nicht bestrittene Tatsache, weshalb sie weder als neu noch als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten könne. Auf das offenkundig unzulässige Revisionsgesuch werde daher nicht eingetreten.

III I. Am 5. November 2012 reichte Rechtsanwalt Vedat Erduran im Namen des Beschwerdeführers beim BFM ein neues Asylgesuch ein. Zur Stützung seines zweiten Asylgesuches wurden die folgenden türkisch-sprachigen Dokumente (in Farb-Kopie, alle versehen mit einem Stempel und der Unterschrift von Rechtsanwalt E._______) inklusive Übersetzung und Zustellcouvert eingereicht:  zwei Schreiben der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Bezirks-Gendarmeriekommando B._______ datiert vom (…) 2012 und (…) 2012;  ein (ausführlicheres) "Informationsprotokoll" mit Aussagen von D._______ gegenüber der Kommandatur B._______ vom (…) 2012 (vgl. oben Bst. F);

E-2355/2013  das fremdsprachige, handschriftliche Anzeigeschreiben vom (…) 2012, unterzeichnet von D._______, an die Republiks-Staatsanwaltschaft in B._______, datiert "10.09.2"; inklusive Übersetzung (vgl. oben Bst. F),  ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______, Anwaltskammer von (...), an Rechtsanwalt Vedat Erduran, datiert vom (…) 2012;  ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (…) 2012;  ein Schreiben des Kommandanten der Bezirks-Gendarmerie B._______ betreffend Vorsprache von D._______ bei der Kommandatur-Wache in (...) und dessen Anzeige, dass sein Bruder F._______, wohnhaft in Deutschland, sich am (…) 2011 der PKK angeschlossen habe;  ein Identitätsausweis (Nüfus); Serie (…), Nr. (…) betreffend D._______. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass die Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ gegen den Beschwerdeführer (und gegen C._______) ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK (Denunziation und logistische Unterstützung der PKK) führe. C._______ sei ein sehr guter Freund und Weggefährte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und sein Freund C._______ hätten die PKK unterstützt. Bei Rechtsanwalt E._______ handle es sich um den türkischen Rechtsanwalt von C._______. C._______ halte sich als vorläufig Aufgenommener im Kanton (…) auf. Durch den Rechtsanwalt seines Freundes sei der Beschwerdeführer in den Besitz der Schreiben der Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Bezirks-Gendarmeriekommando B._______ gekommen. Er habe diese beiden Schreiben nicht zu einem früheren Zeitpunkt beschaffen respektive einreichen können, weil offensichtlich vorher keine Anzeige von einem Kläger bei der Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ eingegangen sei beziehungsweise das Verfahren erst vor Kurzem gegen den Beschwerdeführer und C._______ eröffnet worden sei. Es handle sich bei beiden Schreiben der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft um authentische Dokumente. Die Echtheit und Authentizität der beiden Schreiben könne via Schweizerische Botschaft in Ankara überprüft werden.

E-2355/2013 Aufgrund der neuen Beweismittel würden genügend Hinweise dafür vorliegen, dass seit rechtskräftiger Ablehnung des ersten Asylgesuches des Beschwerdeführers Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Es sei zu berücksichtigen, dass das von der Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren noch pendent sei und dass auch mit der Ausstellung eines Haftbefehls zu rechnen sei. Das BFM habe aufgrund dieser Umstände auf das neue Asylgesuch einzutreten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung und Bestrafung aus politischen Gründen. Er gelte somit als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG. J. Am 5. Dezember 2012 wies das BFM das zuständige kantonale Migrationsamt an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und allfällige Vorbereitungshandlungen zu sistieren. Dabei verwies das Bundesamt auf die Eingabe vom 5. November 2012 und hielt fest, diese Eingabe sei zur Zeit in Prüfung. K. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte das BFM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, das Bundesamt beabsichtige, gestützt auf (den damals in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Zweitasylgesuch nicht einzutreten. Es wurde dazu ausgeführt, es sei nicht genügend dargetan worden, dass es sich bei der auf den Dokumentenkopien genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, werde doch lediglich der Name aufgeführt. Die Dokumente würden lediglich in Kopie vorliegen, auf welchen sich ein Stempel eines Anwaltes befinde. Es handle sich somit nicht um Originaldokumente. Zudem sei zweifelhaft, dass der in Deutschland wohnhafte Bruder jenes Mannes, der zur PKK übergelaufen sei, die dargelegten Äusserungen ausgerechnet bei den türkischen Behörden machen würde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Ausführungen schriftlich zu äussern. L. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 teilte Fürsprecher Peter Huber dem BFM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be-

E-2355/2013 traut worden und das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Vedat Erduran beendet sei. Gleichzeitig reichte er eine entsprechende Anwaltsvollmacht zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insgesamt 21 Dokumente nach, unter anderem ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______, fünf Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft in B._______, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft in (...) beziehungsweise (…) sowie mehrere Protokolle und Schreiben der Gendarmerie respektive der Polizeibehörden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer dazu aus, Rechtsanwalt E._______ habe sich mit Anwaltsvollmacht von C._______ am 11. Februar 2013 erneut zur Staatsanwaltschaft B._______ begeben und habe dort um Aushändigung beglaubigter Aktenkopien aus dem Ermittlungsverfahren (…) ersucht, in welchem gegen die Herren C._______ und A._______ (der Beschwerdeführer) ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung von F._______ zum Anschluss an die PKK-Guerilla laufe. Aus dem staatsanwaltlichen Schreiben vom 20. November 2012 an die Staatsanwaltschaft in (...) sei eindeutig erstellt, dass sich die Ermittlungen auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Die Unterlagen würden belegen, dass intensiv versucht worden sei, die Beschuldigten an verschiedenen vermuteten Herkunfts- bzw. Aufenthaltsorten zu befragen. Zudem werde abgeklärt, ob sich F._______ bereits auf der schwarzen Liste der Terrorverdächtigten der Region B._______ befinde. Es verstehe sich von selbst, dass es nicht möglich sei, Originalakten zu erhalten. Es sei jedoch glaubhaft gemacht worden, dass es sich um staatsanwaltschaftlich beglaubigte Kopien der Originalakten handle. Das Originalschreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 12. Februar 2013 sei verloren gegangen. Rechtsanwalt E._______ werde aber eine erneute Originalbestätigung nachreichen, dass er die hier vorliegenden, beglaubigten Aktenkopien persönlich bei der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und in die Schweiz geschickt habe. Das Motiv der Denunziation durch D._______ sei offensichtlich, die Familie vor Nachteilen, die sich aus dem Anschluss eines Familienangehörigen (E._______) an die PKK-Guerilla erfahrungsgemäss ergeben würden, zu bewahren, insbesondere den Verdacht der Unterstützung der PKK von ihr abzuwenden. Die religiös in Imam-Ehe angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Mitte Februar 2013 während 24 Stunden auf dem

E-2355/2013 Gendarmerieposten des Dorfes (...) festgehalten worden sei, weil sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei und angegeben habe, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. N. Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (inhaltlich mit dem verloren gegangenen Schreiben vom 12. Februar 2013 identisches) Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 26. Februar 2013 im Original nach. O. Das BFM unterzog die mit den Eingaben vom 5. November 2012 und vom 21. Februar 2013 eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprüfung. Die BFM-interne Dokumentenanalyse hielt dabei fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale an den Beweismitteln festgestellt worden seien. P. Mit Verfügung vom 18. April 2013 trat das BFM in Anwendung des (damals – bis 31. Januar 2014 – in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt namentlich an, es falle auf, dass – kurze Zeit nach dem Beschwerdeentscheid vom 23. August 2012 – am 4. September 2012 der deutsche Staatsangehörige (D._______) auf der Kommandatur von B._______ vorgesprochen und geltend gemacht haben solle, dass der Beschwerdeführer seinen ebenfalls in Deutschland wohnhaften Bruder F:_______ im (…) 2011 am Telefon dazu bewogen habe, in die Türkei zu gehen und sich der PKK anzuschliessen. Die Koinzidenz der beiden Vorfälle gebe zur Vermutung Anlass, dass es sich um einen inszenierten Vorwurf handle, mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Darauf weise insbesondere der Umstand hin, dass der Vorwurf in der Türkei deponiert worden sei und nicht am vermuteten Tatort, das heisst bei den heimatlichen Behörden in Deutschland oder allenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe einen türkischstämmigen deutschen Staatsangehörigen für die PKK angeworben. Eine solche Anwerbung zugunsten der PKK sei als qualifizierte Hilfeleistung zu werten, mit welcher der Beschwerdeführer die terroristischen Handlungen der PKK

E-2355/2013 begünstigt oder möglich gemacht habe. Mit seinem Tatbeitrag müsse er sich den schwerwiegenden Vorwurf der Mitverantwortung gefallen lassen. Vor diesem Hintergrund seien die von den türkischen Behörden eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Gemäss Sachvortrag würden lediglich behördliche Bestrebungen laufen, den Beschwerdeführer zu befragen und seinen Aufenthalt festzustellen. Von einer Anklage sei nirgends die Rede und entsprechend werde kein Verfahren vorgebracht. Sollte es dennoch zu einem Strafprozess kommen, stehe fest, dass eine davon betroffene Person bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in Sicherheitshaft genommen werde. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzuges eingeleitet. Derartige Verfahren würden häufig jahrelang dauern. Auch angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den weiteren Verlauf der Untersuchungen in der Türkei abzuwarten. Damit stehe fest, dass die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens dargelegten neuen Elemente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungsweise für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant seien. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Q. Diese Verfügung vom 18. April 2013 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und zu neuem Entscheid. Vorab wurde gerügt, die Vorinstanz habe die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. M) in ihrer Nichteintretensverfügung nicht aufgegriffen, sondern nunmehr ihren Entscheid mit neuen Erwägungen begründet, zu denen demgegenüber vorgängig nicht habe Stellung genommen werden können. Weiter wurde ausgeführt, das zweite Asylgesuch gründe auf der Tatsache, dass der in [Deutschland] wohnhafte D._______ am (…) 2012 bei der Gendarmerie von B._______ den Vorwurf zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer und C._______, welche beide Kuriere der PKK seien, hätten den in Deutschland lebenden Bruder des Beschwerdeführers, F._______, telefonisch dazu bewogen, sich in die Türkei zu begeben und

E-2355/2013 sich dort der Terrororganisation PKK anzuschliessen. Hierauf habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden als Asylsuchende in der Schweiz lebenden Beschuldigten eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, etwas mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun gehabt zu haben. Vielmehr sei es für ihn immer offensichtlich gewesen, dass die Anschuldigungen zu Unrecht erfolgt seien. Die vorinstanzliche Behauptung, wonach er einen deutschen Staatsangehörigen türkischer Herkunft telefonisch dazu bewogen habe, sich in der Türkei der PKK anzuschliessen, sei falsch respektive verfälscht. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, er sei zwar einfaches Mitglied der DTP (ehemals HADEP) gewesen, aber zu Unrecht vom Militär der Unterstützung der PKK verdächtigt und deshalb behelligt und verletzt worden zu sein. Eine Beziehung zur PKK habe er nie gehabt und nie behauptet. Es sei deshalb für ihn völlig undenkbar, jemanden zu einem Schritt in die Illegalität und in den Vorwurf des Terrorismus anzuhalten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz in wesentlichen Punkten falsch gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe seien zutreffend. Der Anzeiger habe auch nicht behauptet, C._______ und der Beschwerdeführer hätten F._______ von der Schweiz aus telefonisch zum Übertritt in die PKK motiviert, sondern sie seien selber als Kuriere der PKK tätig gewesen. Aus den Verfahrensakten des Beschwerdeführers und von C._______ sei bekannt, dass beide nie als PKK-Kuriere tätig gewesen seien und im relevanten Zeitraum vom (…) 2011 in der Schweiz gelebt hätten. Der Vorhalt des BFM, es handle sich um eine vom Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich bestellte Anzeige, sei völlig unfundiert. Der Anzeigeerstatter D._______ und der Beschwerdeführer stammten ursprünglich aus der gleichen Gegend. Die Eltern des Anzeigeerstatters seien in [Deutschland] wohnhaft. D._______ und seine beiden Brüder F._______ und H._______ hätten jedoch längere Zeit wieder in [Türkei] verbracht, bevor sie zu den Eltern nach [Deutschland] gezogen seien. Der Beschwerdeführer, C._______ und F._______ seien 2003/2004 in [Türkei] befreundet gewesen und hätten die gleiche politische Gesinnung im Rahmen der Parteiarbeit für die HADEP geteilt. Bereits damals sei der spätere Anzeigeerstatter D._______ vehement gegen die politischen Aktivitäten seines Bruders F._______ und seiner Freunde A._______ (der Beschwerdeführer) und C._______ gewesen. Als der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen sei, habe er telefonischen Kontakt mit dem mittlerweilen in Deutschland lebenden F._______ unterhalten. Später habe der Beschwerdeführer auch den ebenfalls in die Schweiz geflohenen C._______ getroffen. Es sei auch

E-2355/2013 zu gegenseitigen Telefongesprächen und Besuchen gekommen, wobei auch über kurdische Politik gesprochen worden sei. Eine Unterstützung oder ein Anschluss an die PKK-Guerilla sei jedoch nie ein Thema gewesen. Vielmehr sei es eine grosse und schmerzliche Überraschung für den Beschwerdeführer gewesen, als er vom Anschluss von F._______ an die Guerilla gehört habe. Aufgrund der als Beilage zur Beschwerde nachgereichen Zeugenaussage von C._______ sei erstellt, dass dieser tatsächlich von Verfolgung bedroht sei. Das wahre Motiv der Anzeigeerstattung sei nur vermutungsweise zu erahnen: der Anzeiger D._______ wolle (…) vor allem keine Probleme mit den türkischen Behörden, wenn er zu Angehörigen und Freunden in die Türkei reise. Für kurdische Anliegen habe er kein Verständnis. Vor diesem Hintergrund müsse der Übertritt des jüngeren Bruders F._______ zur PKK für ihn und seine Familie eine Tragödie darstellen, weil sie bei Reisen in die Türkei damit rechnen müssten, über den Bruder F._______ befragt zu werden. Die Anzeigeerstattung sei daher wohl als Vorwärtsstrategie erfolgt, um zu zeigen, dass die Familie sich von der PKK distanziere und mit dem PKK-Anschluss von F._______ nichts zu tun habe. Selbst wenn die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anschuldigung objektiv falsch sei, wiege sie in der Realität der Terrorismusbekämpfung der türkischen Sicherheitskräfte besonders schwer. Dem Zeugenbericht von C._______ sei zu entnehmen, dass falsche Anschuldigungen der PKK- Unterstützung von der Justiz oft zur Grundlage von Strafverfahren gemacht würden. Vorliegend müsste der Beschwerdeführer auf jeden Fall mit einer Verhaftung bei der Einreise rechnen. Dabei bestehe nach wie vor ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter. Es bestehe auch ein grosses Risiko, dass das zuständige türkische Gericht wider jede rechtsstaatliche Verfahrensfairness auf die Aussagen der Belastungszeugen abstelle und Schuldsprüche ausfälle, wo keine Tat begangen worden sei. Die Vorstellung der Vorinstanz, die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers sei rechtsstaatlich legitim und erfolge in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren, vermöge der Realität der türkischen Gerichte in der überwiegenden Mehrheit der Terrorismusprozesse nicht zu entsprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um den Beizug der Verfahrensakten von C._______ ersucht. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer eine von C._______ unterzeichnete schriftliche Bestätigung ("Zeugenprotokoll") vom 25. April 2013 nach. In dieser bestätigt C._______ im Wesentlichen, dass er von seinem türkischen Anwalt erfahren habe, dass

E-2355/2013 D._______, der Bruder von F._______, im September 2012 Anzeige gegen den Beschwerdeführer und ihn selbst erstattet habe, weil diese F._______ überredet haben sollen, sich der PKK-Guerilla anzuschliessen. Weil ohnehin bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und C._______ Sympathisanten der HADEP und der späteren kurdischen Parteien gewesen seien, würden die türkischen Behörden ihnen nicht glauben, dass dieser Vorwurf völlig falsch sei. R. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Einwilligungserklärung von C._______ einzureichen. S. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er von der Nothilfe lebe, und ersuchte gleichzeitig um eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. T. Mit Eingabe vom 12. Mai 2013 erteilte C._______ dem Beschwerdeführer die Einwilligung, in seine Asylverfahrensakten Einsicht zu nehmen. Mit der gleichen Eingabe wurde ein Arztzeugnis der Klinik [Klinik], Psychiatrie-Dienste (…), datiert vom 12. Mai 2013 sowie ein Ambulanter Bericht des (…)spitals, datiert vom 19. April 2013 inklusive ärztliche Einweisung/Fürsorgerische Unterbringung, datiert vom 9. Mai 2013, alle betreffend den Beschwerdeführer, nachgereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass nach einer notfallmässigen Selbsteinweisung des Beschwerdeführers die Diagnose eines "unklaren psychiatrischen Leidens, DD posttraumatische Belastungsstörung, Depression, schizoaffektive Störung" gestellt wurde. Die Fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund einer akuten psychotischen Situation erfolgt. U. Mit Instruktionsverfügungen vom 14. und 15. Mai 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und weiter festgehalten, dass die Asylverfahrensakten von C._______ beigezogen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seinen physi-

E-2355/2013 schen und psychischen Gesundheitszustand und über allfällige Behandlungen und Therapien auf dem Laufenden zu halten sowie entsprechende Facharztberichte einzureichen. V. Am 23. Mai 2013 wurde ein Bericht der Klinik (...) nachgereicht. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2013 bis auf Weiteres in der Klinik behandelt werde. Es wurde die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt. Der Beschwerdeführer zeige sich sehr angespannt, misstrauisch, mit Impulsdurchbrüchen, anfänglich akut suizidal. Er habe akustische Halluzinationen (Stimmen hören) erlebt und sich verfolgt gefühlt. Sein Verhalten sei wahngesteuert. Aktuell seien Eigen- und Fremd-gefährdung nicht auszuschliessen. Im Kern sei das Krankheitsbild unverändert und therapieresistent. Es handle sich um einen ausgesprochen schwierigen Verlauf. Die gegenwärtige Behandlung erfolge medikamentös und mit Patientengesprächen. Derzeit sei eine stationäre Akutbehandlung alternativlos und eine engmaschige Beobachtung beziehungsweise Verlaufskontrollen seien notwendig, um die Behandlung durchführen zu können. Es wurde festgehalten, dass eine Behandlung in der Türkei nicht möglich sei. Offensichtlich werde der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein, jegliche Hilfe seitens türkischer Ärzteschaft zu akzeptieren. Dadurch sei die Perspektive einer angemessenen Behandlung bzw. Minimierung von Eigen- und Fremdgefährdung im Herkunftsstaat derzeit unrealistisch. W. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Ambulanten Bericht des (...)spitals vom 5. Juni 2013 nach. In diesem wird die Diagnose "Paranoide Schizophrenie; optische Halluzinationen" gestellt. Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei bis zum 27. Mai 2013 in der Klinik (...) stationär behandelt worden. Vor einem Jahr habe ein Suizidversuch (Erhängen) stattgefunden. Es habe eine (weitere) notfallmässige Selbstzuweisung ins (...)spital stattgefunden. X. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 8. Mai 2013) reichte der Rechtsvertreter zwei türkischsprachige Gerichtsdokumente inklusive Übersetzungen (Verhandlungsprotokoll Aktennum-

E-2355/2013 mer (…) des (…) Strafgerichts (...) vom (…) 2013 sowie Vorladung Aktennummer (…) desselben Gerichts auf den (…) 2013 betreffend C._______) nach. Ergänzend wurde ausgeführt, aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass der angeklagte C._______ auf den (…) 2013 vom Strafgericht (...) vorgeladen worden sei. Die Dokumente seien dem türkischen Rechtsvertreter von C._______, Rechtsanwalt E._______, gerichtlich zugestellt worden. Zum eingereichten Bericht des (...)spitals vom 5. Juni 2013 wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner ambulanten Behandlung in der Klinik (...) am 27. Mai 2013 aus der Fürsorgerischen Unterbringung in die ambulante Nachbehandlung entlassen worden. Bereits nach neun Tagen habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass er sich selber wieder notfallmässig ins (...)spital begeben habe. Zur Zeit sei er bis auf Weiteres bei Dr. (...), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Spital (...), in ambulanter Behandlung. Y. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das Bundesamt fest, es habe die Beschwerdeakten und den Arztbericht studiert. Zudem habe es das Verweiser-Dossier betreffend C._______ durchgesehen. Das Bundesamt komme zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, zu einer anderen Falleinschätzung zu gelangen. Z. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die folgenden weiteren Beweismittel nach:  drei fremdsprachige Dokumente inklusive Übersetzung der ersten Seite (Beschluss der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft B._______ datiert vom 25. April 2013 über die Unzuständigkeit; Ermittlungsauftrag der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft (...) an die Gendarmerie-Kommandatur (…), datiert vom (…) 2013; Rechtshilfeersuchen der Republiks-Oberstaatsanwaltshaft (...) an die Justizbehörden in Deutschland, datiert vom […] 2013); die Dokumente nehmen Bezug auf die Anzeige von D._______ und nennen den Beschwerdeführer sowie C._______ als Verdächtige;  Austrittsbericht (…) (Telefax vom 29. Mai 2013);

E-2355/2013  Bericht der Klinik (...), Psychiatrie-Dienste Süd, datiert vom 13. Juni 2013 (Diagnose: Paranoide Schizophrenie F20.0). AA. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 richtete sich der Rechtsvertreter von C._______, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass er im Verfahren seines Mandanten anfangs 2012 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, welches dem BFM zur Behandlung als Asylgesuch weitergeleitet worden sei. Am 4. Juli 2013 habe sich das BFM an Rechtsanwalt Püntener gewandt und sich auf den Standpunkt gestellt, das Asylgesuch von C._______ könne nicht behandelt werden, nachdem sich sein Asyldossier seit längerer Zeit als Beizugsdossier beim Bundesverwaltungsgericht befinde. Das Gericht werde ersucht, die Verfahrensakten von Herrn C._______ so schnell als möglich dem Bundesamt zu überweisen, damit dieses die Behandlung des Asylgesuches an die Hand nehmen könne. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten betreffend C._______ wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts umgehend dem BFM zur Behandlung des diesbezüglichen Asylgesuchs überwiesen. C._______ wurde vom BFM am 14. August 2014 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. BB. Mit Eingabe vom 7. August 2013 wurde ein Verlaufsbericht von Dr. (...), Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Praxis, (...), den Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten gereicht. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur Therapie in die Praxis komme. Er spreche dabei über Traumatisierungen, die er in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei erlitten habe. Ausserdem bestehe eine schwere psychotische Symptomatik mit Verfolgungswahn und Stimmenhören. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychiatrisch therapiebedürftig und könne noch nicht aus der Therapie entlassen werden. Es sei nicht von einer schnellen Verbesserung seiner psychischen Verfassung, sondern vielmehr von einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes auszugehen. Es wurden die Diagnosen: "Paranoide Schizophrenie (F20.0), Schwere Depression (F32.2) und Traumatisierung in der Kindheit und Jugendlichenzeit (Z91.4)" gestellt.

E-2355/2013 CC. Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2013 überwies die Schweizerische Botschaft in Ankara dem BFM eine türkisch-sprachige E-Mail, welche der Bruder des Beschwerdeführers der Botschaft per Postsendung hat zukommen lassen. Dieser E-Mail wurden drei weitere Dokumente (deutsch-sprachige Übersetzungen von vier Dokumenten, die von der Republik-Oberstaatsanwaltschaft von B._______ respektive (...) ausgestellt wurden) beigelegt. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei drei der vier Übersetzungen um die vollständige Wiedergabe der selben Dokumente, die der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 12. Juli 2013 zugestellt hat (vgl. oben Bst. Z). Bei der vierten Übersetzung handelt es sich um ein von der Republiks- Oberstaatsanwaltschaft in (...) ausgestelltes Schreiben an die Republiks- Oberstaatsanwaltschaft in (...), datiert vom 6. Juni 2013 (Übersetzungsauftrag betreffend Rechtshilfeersuchen an die Justizbehörden von Deutschland datiert vom 6. Juni 2013; vgl. oben, Bst. Z). DD. Am 26. Februar 2014 wurde ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. (...), Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis (...) nachgereicht. In diesem Bericht wird die identische Diagnose wie im Facharztbericht vom 7. August 2013 (vgl. oben, Bst. BB) gestellt. Es wird weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle drei Wochen zu einstündigen Therapiesitzungen in die Praxis komme. Er sei weiterhin psychiatrisch therapiebedürftig und könne nicht aus der Therapie entlassen werden. Er benötige dringend eine hochdosierte Psychopharmaka-Medikation. EE. Am 19. Februar 2014 reiste die religiös nach Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, mit ihrem Kind I._______ (Jahrgang 2003) in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 28. Februar 2014 fand eine Befragung zur Person von G._______ durch das BFM statt. G._______ brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Ehepartners (des Beschwerdeführers) in der Türkei behelligt worden und habe das Land verlassen, da sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe.

E-2355/2013 Eine weitere, einlässliche Befragung von G._______ zu den Asylgründen ist bisher noch nicht durchgeführt worden. Das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor vorinstanzlich beim SEM hängig. FF. Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. GG. Am 1. Juli 2015 wurde ein weiterer ärztlicher Verlaufsbericht von Dr. (...) eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2355/2013 3. 3.1 aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierten Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt. Auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind. Die Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

E-2355/2013 vorliegen, unterscheidet sich insbesondere von einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Das massgebliche Beweismass ist im Vergleich zum Beweismass bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung reduziert (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2000 Nr. 14). Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung misst sich allerdings am (engeren) Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 5. August 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, welches durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2012 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. 5.2 Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens (Gesuch vom 5. November 2012) trug der Beschwerdeführer namentlich vor, er werde in der Türkei wegen seiner politischen Tätigkeiten und wegen ihm unterstellter Aktivitäten für die PKK von den türkischen Behörden landesweit verfolgt. Die Republiks-Oberstaatsanwaltschaft in B._______ führe gegen ihn (und C._______) nach einer entsprechenden Denunziation ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK (logistische Unterstützung). 5.2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Stützung seiner Vorbringen bereits durch seinen zuerst mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Vedat Erduran, erstinstanzlich mehrere fremdsprachige Dokumente einreichen. Gemäss den betreffenden, sich bei den Akten befindlichen Übersetzungen handelt es sich um Dokumente, die von mehreren Strafverfolgungsbehörden in der Türkei (insbesondere Republiks-Oberstaatsanwaltschaft von B._______ sowie Bezirks-Gendarmerie von B._______; vgl. oben, Bst. F und I) ausgestellt worden sind. Im Verlaufe des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter, Fürsprecher Peter Huber, weitere 21 Beweismittel nachreichen (vgl. oben, Bst. M), bei welchen es sich grossmehrheitlich ebenfalls um Dokumente handelt, die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden (Polizei-, Gendermeriebehörde respektive Staatsanwaltschaften) ausgestellt worden sein sollen.

E-2355/2013 Gemäss einer BFM-internen Dokumentenprüfung sind an den eingereichten Beweismitteln keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden. 5.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Beweismittel eingereicht, bei welchen es sich – den mitgelieferten Übersetzungen zufolge – um Dokumente der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ und (...), respektive der Gendarmeriekommandatur von [Türkei] handelt, und somit ebenfalls um Dokumente, die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden verfasst und ausgestellt worden sein sollen (vgl. oben, Bst., Q, X, Z und CC). Das BFM hat sich anlässlich der im Juni 2013 erstellten Vernehmlassung weder inhaltlich konkret zu den vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe eingereichten Beweismitteln geäussert, noch sich mit der der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln vorgetragenen Verfolgungssituation auseinandergesetzt. Das BFM hat sich darauf beschränkt, festzuhalten, dass es die Beschwerdeakten und den Arztbericht studiert und das Verweiserdossier von C._______ (welchem es bekanntlich ein Jahr später Asyl gewährt hat) durchgesehen habe, und festzustellen, dass für das BFM kein Anlass bestehe, zu einer anderen Falleinschätzung zu kommen (vgl. oben, Bst. Y). Eine Würdigung der zahlreichen Beweismittel und insbesondere eine Prüfung der aus diesen Beweismitteln für das vorliegende Asylverfahren gezogenen Schlüsse und Konsequenzen wurden dabei nicht vorgenommen. 5.3 5.3.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, welche die Vorinstanz amtsintern überprüft hat, und deren Echtheit vom BFM explizit nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten zahlreichen Beweismittel, die gewisse Hinweise dafür liefern, dass der Beschwerdeführer in ein türkisches Strafverfahren betreffend einen Terrorismusverdacht verwickelt sein könnte, näher untersucht werden. Dies gilt insbesondere, weil aus mehreren Beweismitteln hervorgeht, dass die "für den Kampf gegen Terrorismus" zuständige Staatsanwaltschaft respektive die "Abteilung für Kampf gegen Terrorismus" der Gendarmerie die betreffenden Strafermittlungsakten ausgestellt haben sollen (vgl. beispielsweise: Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ an die Sicherheitsdirektion der Stadt (…) [Direktion für Ter-

E-2355/2013 rorbekämpfung] vom (…) 2013; Beschluss der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft in B._______ datiert vom (…) 2013 über die Unzuständigkeit; Ermittlungsauftrag der Republiks-Oberstaatsan-waltschaft (...) an die Gendarmerie-Kommandatur (…), datiert vom (…) 2013; Rechtshilfeersuchen der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft (...) an die Justizbehörden in Deutschland, datiert vom (…) 2013; vgl. oben, Bst. M und Z). 5.3.2 Das BFM hat sich im Rahmen seines Nichteintretensentscheides zwar mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer terroristische Handlungen der PKK begünstigt oder möglich gemacht habe (vgl. BFM-Verfügung, S. 2); der Beschwerdeführer seinerseits weist im Beschwerdeverfahren erneut darauf hin, diese Aktivitäten würden ihm zu Unrecht unterstellt. Eine konkrete, inhaltliche Prüfung der vom Beschwerdeführer angerufenen Vorfälle hat das BFM indessen nicht vorgenommen, sondern sich vielmehr in pauschaler Form auf den Standpunkt gestellt, diese Ereignisse stellten keine neuen, für die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechende Umstände dar. 5.3.3 Im Weiteren stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es müsse nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer – sollte es zu einem Strafprozess kommen – in Untersuchungs- oder in Sicherheitshaft genommen würde. Bis zum Ergehen eines Urteils könnten Betroffene den Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzuges eingeleitet; es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, den weiteren Verlauf der Untersuchungen in der Türkei abzuwarten. 5.4 In der Beschwerde wird zu Recht die Rüge erhoben, die betreffenden Erwägungen des BFM vermöchten der Realität der türkischen Gerichte in der überwiegenden Mehrheit der Terrorismusprozesse nicht zu entsprechen. Wenn sich bewahrheiten sollte, dass gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der PKK-Unterstützung strafrechtliche Ermittlungen seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sind, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen würde und in der Folge Misshandlungen zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2). Es kann aufgrund der heutigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei einer eingehenden Befragung durch die türkischen Behörden unterzogen würde und er

E-2355/2013 aufgrund eines allfällig gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen Entfaltung politisch missliebiger politischer Tätigkeiten mit flüchtlingsrelevanten Behelligungen rechnen müsste. Dass ein allfälliges Strafverfahren im Zusammenhang mit PKK-Vorwürfen ohne weiteres – und namentlich ohne nähere Klärung konkreter Tatbeiträge des Beschwerdeführers – rechtsstaatlich legitim wäre, wie die Vorinstanz festhält, greift im Übrigen ebenfalls zu kurz und entspricht nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4; BVGE 2011/10 E. 6, je m.w.H.). 5.5 Hinzu kommt, dass C._______, auf den sich der Beschwerdeführer mehrfach beruft, am 14. August 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl erteilt worden ist. Die Fragen, ob die von C._______ vorgetragenen Asylgründe einen sachlichen und persönlichen Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen und ob der Beschwerdeführer hieraus eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation bezüglich seiner Person ableiten kann, müssen ebenfalls im Rahmen einer eingehenderen, materiellen Prüfung des vorliegenden Asylgesuches geklärt werden. 5.6 Angesichts der zahlreichen Dokumente, die der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereicht hat, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ausser Betracht. Aufgrund der heute sich präsentierenden Aktenlage hat das SEM das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens zu prüfen und hat dabei eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7; EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1). Im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches werden die zahlreichen Beweismittel und ein allfälliger Zusammenhang mit der vom SEM bejahten Verfolgungssituation von C._______ zu prüfen sein. Dabei wird den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sein (vgl. hierzu: UN- HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 206 ff.; BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens Gründe vorgetragen hat, welche – bei korrekter Anwendung des massgeblichen tiefen Beweismasses im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. oben, E. 4) –

E-2355/2013 genügen, um als Hinweise auf eine mögliche Gefährdung im Sinne dieses Nichteintretenstatbestandes zu gelten, die mithin in einem materiellen Verfahren eingehend zu prüfen sind. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. April 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig mässig hohen Kosten eine Parteienschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Juli 2015 eine Kostennote für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Er weist einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden sowie Auslagen von Fr. 82.– aus, welcher namentlich angesichts der umfangreichen Aktenlage und aufgrund des durch die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erforderlichen Mehraufwands als angemessen zu erachten ist; der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'138.55 (Fr. 3'750.- Stundenaufwand zuzüglich Auslagen von Fr. 82.– m sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 306.55) zu Lasten des SEM zuzusprechen.

E-2355/2013 (Dispositiv nächste Seite)

E-2355/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 18. April 2013 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'138.55 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-2355/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 E-2355/2013 — Swissrulings