Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2352/2012
Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, Staat unbekannt, angeblich Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
E-2352/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zirka im Oktober 2008 über Pakistan auf dem Landweg verliess, über den Iran und die Türkei nach Griechenland reiste, wo er sich ungefähr ein Jahr aufhielt, und danach über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 12. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 21. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde und am 6. Oktober 2009 eine zusätzliche Befragung zu seinem Alter und seinen familiären Verhältnissen stattfand und ihm das rechtliche Gehör zum Resultat einer Handknochenuntersuchung, gemäss der sein Handskelett ein Alter von achtzehn Jahren aufwies, gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge vom BFM aufgrund verschiedener Elemente als volljährig eingestuft wurde, dass er am 2. März 2010 durch das BFM ausführlich angehört wurde, dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt verwiesen wird, sowie - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die zu den Akten gereichte afghanische Identitätskarte (Tazkara) einzog, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2010 auf Beschwerde hin die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 aufhob und das BFM anwies, das Verfahren unter Wahrung der für unbegleitete Minderjährige geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen, dass das BFM am 12. August 2010 den Beschwerdeführer im Beisein der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu seinem Asylgesuch anhörte, dass bezüglich der Vorbringen wiederum auf die Akten und den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt verwiesen wird, sowie - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist,
E-2352/2012 dass am 7. September 2010 mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ein Gespräch geführt wurde und die Fachstelle LINGUA am 8. November 2010 einen Analysebericht erstellte, der dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 zum rechtlichen Gehör gegeben wurde, das er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wahrnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 11. April 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
E-2352/2012 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-2352/2012 dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM zutreffend darauf erkannte, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie, der offensichtlichen Unstimmigkeiten, Widersprüche und unsubstanziierten Angaben seien die Vorbringen offensichtlich haltlos, dass das BFM aufgrund der Aktenlage insbesondere zu Recht feststellte, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft beziehungsweise den von ihm geltend gemachte Herkunftsstaat als auch seine Identität unglaubhaft sind und davon ausgegangen werden muss, dass er nicht in Afghanistan gelebt hat und es sich bei ihm auch nicht um einen Exil-Afghanen aus Pakistan handelt, beziehungsweise dass er nicht in einem Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die ausführlichen und mit entsprechenden Fundstellen in den Akten abgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage offensichtlich keine andere Beurteilung zulassen und der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 für die Würdigung im vorliegenden Verfahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann, dass im vorliegenden Verfahren mit hinreichender Überzeugung gefolgert werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Biografie, Herkunft und Identität in der von ihm vorgebrachten Form überwiegend unglaubhaft sind und das blosse Vorlegen der eingereichten Tazkara diese Gesamteinschätzung offenkundig nicht entscheidend zu wenden vermag, dass auch die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er komme aus Afghanistan und die eingereichte Tazkara gehöre ihm (beziehungsweise weise seine wahre Identität aus) demnach nicht durchzudringen vermag,
E-2352/2012 dass auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen und der Einwand, das BFM habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2011 zum LINGUA-Analysebericht in der angefochtenen Verfügung kaum gewürdigt und versuche in den Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche auszumachen, angesichts der Aktenlage und der überzeugenden Argumentationslinie des BFM nicht gehört werden kann, dass vielmehr das derart widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes zum Schluss führt, dass diesem die Grundlagen entzogen bleiben muss, dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Fristgewährung zur Beibringung weiterer Dokumente, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, abzuweisen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
E-2352/2012 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass diesbezüglich auf die entsprechenden zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist und mit dem BFM
E-2352/2012 davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ansonsten er sich nicht hätte veranlasst sehen müssen, diesbezüglich gänzlich widersprüchliche und ungereimte Angaben zu machen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2352/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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