Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2350/2015
Urteil v o m 2 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
E-2350/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangte mit englischsprachigem Schreiben vom 11. September 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 29. September 2008) und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Auf Aufforderung ergänzte sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 30. März 2009 und reichte Unterlagen zur Tötung ihrer Brüder und ihrer Mutter und zum Verschwinden ihres Ehemannes ein. Zur Begründung machte sie geltend, in (…) seien drei ihrer Brüder und im (…) ihre Mutter von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erschossen worden. Ihr Ehemann sei am (…) in Colombo von den LTTE entführt worden und sei seither verschwunden. Zuvor sei er von den LTTE zu Geldzahlungen erpresst worden; nun würden sie und ihr Kind bedroht, da man sie für Informanten der staatlichen Sicherheitskräfte halte. A.b Mit Brief vom 4. Mai 2009 erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. A.c Die Botschaft teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 schriftlich mit, aufgrund eines personellen Engpasses werde in ihrem Fall keine Befragung stattfinden. A.d Am 18. März 2014 wurde sie durch die Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Das Protokoll der Befragung und die Unterlagen des Dossiers sandte die Botschaft am 25. März 2014 zusammen mit einer Zusammenfassung der Vorbringen und einem Kommentar an das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM). Anlässlich der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Brüder und ihre Mutter seien von Unbekannten erschossen worden. Ihr Ehemann sei von Unbekannten entführt worden und seither verschwunden. Sie habe sein Verschwinden bei verschiedenen Stellen angezeigt und in Zeitungen und Fernsehen Interviews gegeben. Seither erhalte sie von Unbekannten Morddrohungen und Geldforderungen. Im (…) seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen und hätten sie mit einem Messer bedroht, und im (…) sei sie mit ihrem Sohn von einem Motorrad angefahren worden. Diese Vorfälle habe sie der Polizei gemeldet, welche jedoch die Täter nicht gefunden
E-2350/2015 habe. Sie lebe versteckt und wechsle oft die Mobiltelefonnummer, welche nun nur noch ihr Bruder kenne, der für sie und ihren Sohn sorge. Einmal sei jemand in ihr Haus, das sie nicht mehr bewohne, eingedrungen, habe alles durchwühlt und Zeitungsartikel über sie mitgenommen. A.e Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. A.f Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ab. B. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 2. April 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung. Als Beweismittel reichte sie einen Polizeirapport vom (…) inklusive Übersetzung, ein Schreiben von Rev. Fr. B._______ vom (…) und ein undatiertes "Diagnosis Ticket" bezüglich eines Spitalaufenthaltes vom (…) bis (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben der Botschaft vom 3. März 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an die Beschwerdeführerin gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich indessen kein Rückschein, und gibt keinen schlüssigen Hinweis auf das tatsächliche Eröffnungsdatum der Verfügung. Es ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist zur
E-2350/2015 Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist in deutscher Sprache abgefasst, wobei es sich offensichtlich um eine unbeholfene beziehungsweise eine Computer-Übersetzung handelt, die zwar sprachlich teilweise bizarr ausgefallen, insgesamt aber verständlich ist. Damit ist die Beschwerde auch formgerecht erfolgt (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
E-2350/2015 Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das SEM, bei sämtlichen der geschilderten und im Zentrum stehenden Vorfälle nach dem Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin (…) handle es sich um eine Verfolgung durch unbekannte Dritte. Gemäss ihren Schilderungen habe sie bei der Polizei mehrmals Anzeige erstattet. Diese sei ihren Anzeigen auch nachgegangen, wenngleich ohne greifbares Resultat. Die Beschwerdeführerin erkläre, sich dennoch weiterhin um ihre Sicherheit zu sorgen. Dazu sei festzustellen, dass der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und für sie die Möglichkeit bestehe, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls man sie in Zukunft erneut bedrohen würde. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne jedoch nicht verlangt werden; es gelinge keinem Staat, die Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend könnten den Akten keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates entnommen werden. Sie mache keine persönlichen Probleme mit den Behörden geltend, und ausserdem würden die Vorfälle überwiegend bereits mehrere Jahre zurückliegen und aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung einer Einreise relevante, erhebliche Verfolgung darstellen. Schliesslich liessen sich die von ihr geschilderten Nachteile – sofern sie angesichts ihrer wenig präzisen und verwirrenden Angaben überhaupt geglaubt werden könnten – aus lokal respektive regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sie sich durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen könne. Dass sie ihr Heimatland trotz der angeblich seit vielen Jahren andauernden Bedrohung nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie
E-2350/2015 weder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, noch solche mit gutem Grund befürchte. Aus dem gewaltsamen Tod ihrer Verwandten und dem Verschwinden ihres Ehemannes könne sie keine Einreiserelevanz herleiten, auch wenn diese Ereignisse von grosser persönlicher Tragik seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einem Verbleib in Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akut gefährdet wäre. Ferner stelle der Umstand, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde, kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Ihre Vorbringen seien demnach nicht einreiserelevant und sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Ihr Asylgesuch sei abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe verschiedene Schwierigkeiten erlebt und werde seit 30 Jahren mit dem Tod bedroht. Ihr Sohn und sie würden in Armut leben. Ihre Mutter, ihre Geschwister und ihr Ehemann seien aufgrund des ethnischen Krieges in Sri Lanka von Unbekannten getötet beziehungsweise entführt worden. Am (…) sei mitten in der Nacht eine unbekannte Person zu ihr nach Hause gekommen, habe sie und ihr Kind angegriffen und verletzt und sei wieder weggegangen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt und sei wegen ihrer Verletzung fünf Tage im Spital gewesen. Sie fühle sich in Sri Lanka sehr schlecht, könne dort nicht leben und habe keine Freiheit. Sie bitte darum, ihr möglichst bald die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sie in Sri Lanka hilflos sei. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt entnehmen lassen. Den von ihr geltend gemachten telefonischen Drohungen und Behelligungen durch Unbekannte nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im (…) fehlt es angesichts der grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen geschilderten Vorkommnissen an Kontinuität, Intensität und Konnexität. Es scheint angesichts ihrer vagen Angaben zur möglichen Täterschaft fraglich, ob es sich überhaupt um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung handelt. Die vorgebrachten Nachteile können nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Zudem hat sie die Übergriffe vom (…),(…) und (…) gemäss eigenen Angaben bei der Polizei angezeigt, und es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht angemessen darum bemüht gewesen wäre, sie vor weiteren Behelligungen zu schützen respektive die Täter
E-2350/2015 zu ermitteln. Wie die Vorinstanz ausführte, lässt die Tatsache, dass staatliche Behörden nicht den absoluten Schutz ihrer Bürger gewährleisten können, noch nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen schliessen. Überdies ist der Wahrheitsgehalt des von ihr auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ereignisses vom (…) und der eingereichten Beweismittel zweifelhaft. Einerseits beträgt die auf dem "Diagnosis Ticket" attestierte Dauer des Spitalaufenthaltes nicht – wie in der Beschwerde behauptet – fünf, sondern lediglich vier (respektive drei volle) Tage: Eintritt am (…) und Austritt am (…). Anderseits wird im eingereichten Polizeirapport festgehalten, sie habe am (…) auf dem Polizeiposten von C._______ Anzeige erstattet, was einem Spitalaufenthalt an jenem Tag widerspricht. Die Echtheit dieser Beweismittel ist daher ebenso anzuzweifeln wie der angebliche Vorfall (…) an sich. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben von Reverend B._______ der lokalen Kirche nichts zu ändern, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin zwar bestätigt, aber nicht mit einem persönlichen Erleben jener Zeit in Verbindung gebracht werden. Es erscheint als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Der Tod ihrer Mutter und Brüder und das Verschwinden ihres Ehemannes stellen für die Beschwerdeführerin zweifellos schwere Verluste dar. Sie vermag daraus indessen keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Es fällt auf, dass sie zunächst eine Bedrohung seitens der LTTE vorbrachte, anlässlich der Befragung im Jahr 2014 – nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee im Mai 2009 und der Vernichtung der LTTE und ihres Führungskaders – jedoch darauf beharrte, es handle sich um Unbekannte, von denen sie nichts Genaueres wisse. Diese Anpassung ihrer Vorbringen an die aktuellen Umstände führt zur Vermutung, dass ihre Familie seitens der LTTE verfolgt worden war (was die vom Befrager beschriebene heftige Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Erwähnung dieser Organisation erklären würde; vgl. A12/4 S. 3), im heutigen Zeitpunkt jedoch keine Repressalien mehr zu befürchten hat. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2350/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2350/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub