Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-235/2012

10. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,835 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-235/2012

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 / N (…).

E-235/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, reichte am 7. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. August 2011 wurde er zur Person befragt, am 8. September 2011 zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 – eröffnet am 20. Dezember 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-

E-235/2012 gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, teilweise widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E-235/2012 In der Tat blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt vage und substanzlos. So konnte er beispielsweise keine genauen Angaben zu seiner Anhaltung machen (BFM-Akten A9/10 S. 5 und 6) und gab anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2011 und der Anhörung vom 8. September 2011 unterschiedliche Zeitperioden an, an welchen die stundenlange Befragung durch die Polizei stattgefunden haben soll (BFM-Akten A6/11 S. 5, A9/10 S. 4). Des Weiteren konnte der politisch interessierte Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb seine Mutter gesucht werde und in welchem Verfahren sie involviert sein soll (BFM-Akten A9/10 S. 7ff.). Da es sich dabei um eine nahe Verwandte und um einen zentralen Asylgrund handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er zum politischen Profil der Mutter sowie deren Inhaftierung genaue Angaben machen kann. Dem Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er in einem psychisch schlechten Zustand und aufgrund von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben zu machen, kann gestützt auf die Befragungsprotokolle nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass starke Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, kann aufgrund der kurzen Anhaltung durch die Polizei ohnehin nicht von einer Reflexverfolgung die Rede sein. Auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft in der C._______ in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, können nicht geteilt werden. Die C._______ ist eine legale Partei, welche im türkischen Parlament mit einer eigenen Fraktion vertreten ist und der Beschwerdeführer weist als einfaches Mitglied der C._______ ohnehin nur ein geringes politisches Profil auf. Ebenfalls als nicht asylrelevant, in Zustimmung der Ausführungen der Vorinstanz, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der ausstehenden Militärdienstpflicht. Die alle männlichen Staatsbürger umfassende Militärdienstpflicht in der Türkei stellt eine staatliche Verpflichtung dar, welche grundsätzlich nicht asylrelevant ist. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolgt zudem aus militärstrafrechtlichen und somit aus legitimen Motiven. Es ist zwar bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen Kurden vorkommen können, diese sind jedoch in der Regel nicht derart gravierend, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

E-235/2012 machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E-235/2012 5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der als D______ gearbeitet hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der prozessuale Antrag betreffend Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-

E-235/2012 kunftsstaat im Sinne von Art. 97 AsylG ist abzuweisen, weil den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Bekanntgabe erfolgt ist. Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-235/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

E-235/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-235/2012 — Swissrulings