Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2344/2014
Urteil v o m 1 2 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, geboren am (…), c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (…).
E-2344/2014 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 27. März 2011) suchte die Beschwerdeführerin für sich und vier ihrer erwachsenen Kinder sowie ein Grosskind um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei Äthiopier, sie sei eritreische Staatsangehörige. 1994 sei ihr Ehemann bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie habe sechs Kinder. Die Lebenssituation der Familie sei sehr schwierig. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – in Kopie – ein Schreiben des UNHCR vom 17. November 2007 betreffend Anerkennung als Flüchtling sowie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben des UNHCR zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein. Dabei führte sie aus, wegen des Unabhängigkeitskrieges habe sie am 15. Januar 1978 Eritrea zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem ersten Kind verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Zunächst habe sie in B._______ gelebt. Im Jahre 1986 habe sie sich ins Flüchtlingslager C._______ begeben und sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. 1994 sei ihr Ehemann bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Weil es im Camp keine Schule für die Kinder gegeben habe, habe sie im Jahre 2000 das Lager verlassen und sich nach Khartum begeben. Den Unterhalt für die Familie habe sie zunächst als D._______ auf der Strasse verdient, später als E._______. Als Flüchtling unterliege sie Arbeitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und schlecht bezahlt. Auch habe sie keinen Schutz. Frage sie die Polizei um Hilfe, verlange diese Geld oder Sex. Das Leben sei sehr schwierig.
E-2344/2014 Am 2. April 2012 sei ihr Sohn von Unbekannten geschlagen und am Ohr verletzt worden. In der Folge sei der Sohn verhaftet, zu Sklavenarbeit gezwungen und erst nach 24 Tagen wieder freigelassen worden. Da seine Verletzung am Ohr nicht behandelt worden sei, höre er auf dem verletzten Ohr nur mit Hilfe eines Hörgerätes. Am 1. November 2012 sei ihr anderer Sohn, welcher als F._______ tätig gewesen sei, überfallen, bestohlen und zusammengeschlagen worden. Glücklicherweise sei er von der Polizei gefunden worden. Die Familie habe eine Strafanzeige eingereicht, welche indes zu keinem Resultat geführt habe. Gesundheitlich gehe es dem Sohn nach wie vor nicht gut. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihre Söhne ein. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 – eröffnet am 2. April 2014 – bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der erwachsenen Kinder sowie des Grosskindes der Beschwerdeführerin nicht ein. E. Mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 1. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – ihre eritreische Identitätskarte, ihren Flüchtlingsausweis, einen Zeitungsausschnitt sowie die bereits eingereichten Dokumente betreffend ihre Söhne zu den Akten.
E-2344/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E-2344/2014 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie verdiene nicht genug, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Auch sei sie als Flüchtling nicht vor Diskriminierung, Ausbeutung und sexueller Belästigung geschützt. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
E-2344/2014 und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation kritisch werden. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebe indes seit über zehn Jahren in Khartum und habe versucht, ihren Lebensunterhalt mit einfacher Arbeit zu verdienen. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz. Gemäss ihren Angaben lebe eine Tochter in den Niederlanden. Aufgrund der dadurch bestehenden Beziehungsnähe zu den Niederlanden, stehe es der Beschwerdeführerin frei, dort um Schutz zu ersuchen. Bei dieser Sachlage benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit über 35 Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit 14 Jahren lebt die Beschwerdeführerin sodann ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich und ihre sechs Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ihre Familie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversorgung werden dort namentlich auch ihre Söhne ärztliche Betreuung erhal-
E-2344/2014 ten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur Schweiz geltend. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2344/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: