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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2022 E-2342/2020

24. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,279 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2342/2020

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2020 / N (…).

E-2342/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. Januar 2019 die Anhörung statt, an welchen sie im Wesentlichen ausführte, sie sei afghanische Staatsbürgerin, gehöre der Ethnie Hazara an und habe von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in Teheran, Iran, gelebt und dort die Schule mit Matura abgeschlossen. Im (…) 2015 sei sie mit ihrer Familie in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Auf der Reise in die Schweiz sei die Familie an der Grenze zur Türkei von ihrer Grossmutter getrennt worden. Diese sei nach Afghanistan deportiert worden. Um die Grossmutter in Afghanistan zu unterstützen, habe die Familie im Juni 2016 ihr Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen und sei zur Grossmutter nach Afghanistan zurückgereist. In B._______ hätten sie ein Haus eines Bekannten ihrer Grossmutter gemietet. Bei diesem habe es sich um eine einflussreiche Persönlichkeit namens C._______ gehandelt. Sein Sohn, der 40 Jahre alte D._______, sei verheiratet gewesen und habe (…) Kinder gehabt. C._______ habe etwa einen Monat nach der Ankunft der Familie in B._______ ihren Vater aufgesucht und bei diesem für seinen Sohn um ihre Hand angehalten. Da ihr Vater, ebenso sie selber, gegen diese Hochzeit gewesen sei, weil D._______ viel älter gewesen sei und sie nicht geliebt habe, habe dieser das Begehren mehrere Male zurückgewiesen, worauf C._______ diesem mit seiner Macht gedroht habe. Eines Tages sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und D._______ gekommen, in welcher dieser unter anderem mit einer Waffe auf ihren Vater gezielt und in den Boden und in die Luft geschossen habe. Daraufhin habe er in die Gassen gerufen, dass dieses Haus ihm gehöre. Herbeigeeilte Nachbaren hätten ihrem Vater erklärt, dass nach diesen Worten niemand anderes mehr als D._______ das Anrecht habe, ihr Haus zu betreten und um ihre Hand anzuhalten. Aufgrund dieser Drohgebärden sei ihr Vater gemeinsam mit ihr und ihrer Schwester zu seiner Tante nach E._______ gefahren, wo sie übernachtet hätten. Ihre Mutter und ihre Grossmutter seien zurückgeblieben und seien von D._______ aufgesucht und geschlagen worden. Ihr Vater habe sie dann zu sich geholt und gemeinsam mit ihr und ihrer Schwester seien sie zu einer anderen Tante gefahren und hätten sich bei ihr zirka eine Woche versteckt. Während dieses Aufenthalts habe ihr Vater von einem Bekannten vom Sicherheitsamt das Foto eines Dokuments über sein Telefon erhalten. Bei diesem handle es sich um eine Vorladung, gemäss welcher die Kriminalpolizei von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, ihren Vater festzunehmen.

E-2342/2020 Darin werde ihm vorgeworfen, nachdem er zum Christentum konvertiert sei, sei er aus Europa zurückgekehrt und habe missioniert. Im Weiteren sei in dieser Vorladung erwähnt, dass ein Ausreiseverbot gegen ihn verfügt worden sei. Sodann seien sie am gleichen Tag in Richtung Kandahar und weiter in den Iran gereist, wo sie ihre Grossmutter bei einem Verwandten zurückgelassen hätten. Von dort seien sie über die Türkei nach Griechenland und weiter per Flug mit gefälschten Ausweisen in die Schweiz eingereist. A.b Vorinstanzlich reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Haftbefehls für ihren Vater sowie ein afghanisches Registrierungsdokument mit Ausstellungsdatum 2004 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Weiteren beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1–3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als Folge davon von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht vom 2. Mai 2020, eine Sendungsnachverfolgung, den Auftrag betreffend Mandat und eine Honorarvereinbarung vom 1. April 2019, eine Anzeige betreffend Mandatsübergabe vom 12. November 2019 sowie eine Bescheinigung von Sozialhilfebezug der Gemeinde F._______ vom 30. April 2020 bei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um

E-2342/2020 Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. D. Das Beschwerdeverfahren der Eltern sowie der Geschwister der Beschwerdeführerin wird unter der Geschäftsnummer E-2339/2020 geführt. Diese Akten werden für das vorliegende Verfahren beigezogen. E. Mit Eingaben vom 11. Mai 2020, 28. Mai 2020, 6. Juni 2020, 10. Juni 2020, 20. Juni 2020, 25. Juli 2020, 29. September 2020, 5. Oktober 2020, 16. November 2020, 17. November 2020, 27. November 2020, 17. November (recte: Dezember) 2020, 3. Februar 2021, 10. Februar 2021, 12. Februar 2021, 6. April 2021, 21. April 2021 und 17. November 2021 liess die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Beweismitteln bezüglich des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens E-2339/2020 zu den Akten reichen. Auf diese Beweismittel wird, wo nötig, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 informierte der Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk das Gericht über die Beendigung seines Mandats und die Mandatsübergabe an MLaw Natalie Marrer. Eine gültige Vollmacht für die neue Rechtsvertreterin wurde am 5. Juli 2021 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2342/2020 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a–e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

E-2342/2020 4.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Einerseits setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit dieser Rüge auseinander, begründet mithin nicht, welche Untersuchungshandlungen ihrer Meinung nach unterlassen oder nicht korrekt durchgeführt worden sind, andererseits ist auch durch das Gericht keine Untersuchungspflichtverletzung zu erblicken. Dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als die Beschwerdeführerin, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der

E-2342/2020 Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, das Vorbringen, C._______ und sein Sohn D._______ hätten grossen Druck auf den Vater der Beschwerdeführerin ausgeübt, um diese gegen ihren Willen zur Heirat freizugeben, sei unglaubhaft. Die Familie C._______ verfüge über offensichtlich konservative und den afghanischen Traditionen verpflichtete Werte. Dies sei dadurch erkennbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester von der Frau von C._______ während eines Abendessens wegen der Art des Kopftuchtragens zurechtgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe sich zu jener Zeit stark an den westlichen Lebensstil und die westlichen Werte gewöhnt, sodass ihr C._______s Einstellung völlig fremd erschienen sei. Es können deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb die Familie C._______ darin keinen Hinderungsgrund für eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gesehen habe, zumal es für einen konservativen Muslim wie C._______ nicht statthaft sei, seinen Sohn mit einer «Ungläubigen» zu verheiraten. Zudem sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin sieben bis acht Monate im Haus von C._______ gelebt habe, während ihr Vater einem immer grösser werdenden Druck ausgesetzt gewesen sei und es keine Anzeichen gegeben habe, dass sie in dieser Zeit aus dem Haus habe ausziehen wollen. Die Vorinstanz hegt im Weiteren Zweifel hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführerin für den Rückzug des Asylgesuchs im Jahr 2016. So habe sie angegeben, von ihrer Grossmutter aufgrund ihrer Gebrechlichkeit bei der Ausreise am (…) 2015 aus dem Iran getrennt worden zu sein, wobei diese nach Afghanistan deportiert worden sei. Bei der BzP im August 2015, also fast (…) Monate nach ihrer Ausreise, habe die Beschwerdeführerin respektive hätten ihre Familienmitglieder aber mit keinem Wort erwähnt, dass ihre Grossmutter auf der Reise verlorengegangen sei. Sie habe angegeben, diese würde sich im Iran und nicht etwa in Afghanistan aufhalten.

E-2342/2020 Im Weiteren sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin sich trotz der grossen Gewissensnot, da sich ihre Grossmutter ganz allein in Afghanistan aufgehalten habe, erst nach weiteren sechs Monaten zum Asylrückzug entschlossen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe jedoch anlässlich der BzP vom 24. September 2018 angegeben, die Grossmutter der Beschwerdeführerin sei in Teheran wohnhaft und im Besitze eines Aufenthaltspasses. Im Lichte dieser Ungereimtheiten komme die Vermutung auf, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin den Iran gar nie verlassen habe, wobei der wahre Grund des Asylrückzuges offengelassen werden könne. 6.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ihre Ausführungen seien sehr detailliert und umfangreich ausgefallen und mit Realkennzeichen versehen. Sie habe mehrmals weinen müssen und habe teils in direkter Rede vorgetragen. Zu den einzelnen Vorhalten der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin weiter aus, gegenüber ihrem Vater habe C._______ einmal erwähnt, dass sein Sohn jetzt mächtiger und gebildeter sei, seine Frau hingegen ungebildet. Sein Sohn wolle sich nun auf ein höheres Niveau begeben und wolle dafür ebenfalls eine Frau mit höherem Niveau heiraten. Das Interesse des Sohnes von C._______ an ihr hinge offensichtlich mit sozialen Überlegungen, aber auch mit echter Sympathie für sie zusammen. C._______ habe auch ein grosses Interesse an den Verhältnissen in Europa gezeigt, welche die Familie durch ihren Aufenthalt in der Schweiz erlebt habe. Auch hätten sie und ihre Schwester Sprachlehrbücher und andere Bücher aus der Schweiz mitgebracht; C._______ habe sogar ein Buch über die Einführung des Christentums mit nach Hause genommen, auch wenn er bereits Kritik an der religiösen Einstellung der Familie geübt habe. Zudem sei bis zum «Nein» ihr Vaters C._______ nicht bedrohlich aufgetreten. Betreffend den Vorhalt der Vorinstanz zum Rückzug des Asylgesuches im Jahr 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe im Zeitpunkt der BzP noch keine sichere Kenntnis von den Geschehnissen betreffend ihre Grossmutter gehabt und es habe, aufgrund der summarischen Form der BzP, nicht erwartet werden dürfen, dass diese das Verlorengehen ihrer Mutter habe erwähnen müssen. Die Familie habe mit der Rückreise noch zugewartet, da sie habe abwarten wollen, ob ihre Grossmutter aufgrund der offenen Grenzen in Griechenland es ohne die Hilfe der Familie nach Europa schaffen würde.

E-2342/2020 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Es kann vorab auf die in wesentlichen Teilen zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Auch nach Ansicht des Gerichts wirken die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise, namentlich zu den Problemen zwischen C._______ respektive zwischen D._______ und ihrem Vater nicht nachvollziehbar. 7.3 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass auf der einen Seite der Vorinstanz nicht zu folgen ist, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass C._______ und sein Sohn D._______ ein derart grosses Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben sollten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der Tatsache, nach welcher die Beschwerdeführerin und ihre Familie einer «westlicheren» Bewegung angehörten, nicht zu schliessen ist, dass der Sohn von C._______, welcher aus einer konservativeren Familie stammt, sich für sie nicht hätte interessieren sollen. Auf der anderen Seite sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht plausibel. Es erscheint unlogisch, dass C._______ derart hartnäckig bestrebt gewesen sein soll, seinen Sohn mit ihr verheiraten zu wollen. Eher wäre in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass er aufgrund deren Weigerung die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie unmittelbar aus dem Haus geworfen hätte. In Bezug auf den behaupteten Übergriff auf die Mutter der Beschwerdeführerin ist auf die entsprechenden Ausführungen im Verfahren E-2339/2020 zu verweisen. Betreffend die Begründung für den Rückzug des Asylgesuches im Jahr 2016 ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Mutter der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der BzP noch keine sichere Kenntnis davon gehabt, dass ihre Mutter nach Afghanistan deportiert worden sei, weswegen dies nicht erwähnt worden sei, mutet seltsam an. Es wäre zu erwarten, dass ein solch einschneidendes Erlebnis, hätte es sich tatsächlich so zugetragen, durch die Familienmitglieder an der BzP im August 2015 erwähnt worden wäre. Somit sind die Umstände des Rückzugs des Asylgesuches und der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2016 nicht glaubhaft gemacht worden.

E-2342/2020 7.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Macht von C._______, von welchem die Beschwerdeführerin und ihre Familie behaupten, dieser sei der damaligen Regierung nahegestanden und habe dadurch eine politische Macht innegehabt, nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 erheblich zu relativieren sein dürfte und daher nicht davon auszugehen ist, dass dieser der Beschwerdeführerin bei ihrer (derzeit hypothetischen) Rückkehr (weiterhin) nachstellen würde. 7.5 Die auf Beschwerdeebene am 6. Juni 2020 und am 27. November 2020 eingereichten Fotos sind mangels Datierung und rechtsgenüglicher Identifizierung der darauf ersichtlichen Personen zur Beweisführung ungeeignet. Folglich wird nicht weiter darauf eingegangen. 7.6 Zusammenfassend folgt, dass in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Das SEM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2342/2020 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2342/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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