Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2341/2017
Urteil v o m 1 9 . M a i 2017
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (…).
E-2341/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 24. Juli 2009 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2009 nicht eintrat und ihn nach (…) weg wies, dass es nach Beendigung des Dublin-Verfahrens und der Durchführung des inländischen Asylverfahrens mit Verfügung vom 11. März 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 20. Mai 2014 auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. April 2014 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit als zweites Asylgesuch bezeichneter schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2016 an das SEM gelangte und als Beilagen mehrere Dokumente einreichte, dass er sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei in der Schweiz seit (…) Jahren Mitglied der B._______ (…) und des C._______ (…), was der B._______-Generalsekretär in einem beigelegten Schreiben bestätige, dass er zwischen 2013 und September 2014 an drei Veranstaltungen des B._______ in (…) und an einer in (…) teilgenommen habe, was entsprechende Fotos belegen würden, dass er unter Verweis auf verschiedene Berichte (UK Home Office, AI) und Urteile des BVGer, die sich in der Vergangenheit unter anderem mit der Gefährdung von exilpolitisch tätigen Sudanesen auseinandergesetzt hätten, zum Schluss gelange, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der B._______ und seiner Aktivitäten sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten, weshalb er bei einer Wegweisung dorthin flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, dass er des Weiteren an einer Demonstration der aus der B._______ und der D._______ (…) zusammengesetzten E._______ (…) in (…) teilgenommen habe, wo er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit identifiziert worden sei, welcher Umstand dadurch untermauert werde, dass das Migrationsamt
E-2341/2017 des Kantons F._______ ihn der sudanesischen Botschaft in (…) vorgeführt und diese ein Laisser-passer ausgestellt habe, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) darüber hinaus im Jahr 2014 in Urteilen zum Schluss gelangt sei, dass nicht nur exilpolitisch tätige Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten, gefährdet seien, weshalb es vorliegend für eine Begründung seiner Gefährdung ausreiche, dass er glaubhaft gemacht habe, Mitglied der B._______ und des C._______ zu sein, dass schliesslich auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weil aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen fest stehe, dass sich der Konflikt zwischen der sudanesischen Regierung und der B._______ in Darfur seit Januar 2016 verschärft habe, dass er somit bereits aufgrund seiner Herkunft aus diesem Gebiet, die er mit den neu eingereichten Beweismitteln, namentlich der Heimat- und Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte, habe nachweisen können, gefährdet sei, dass ihm aufgrund dieser Gesamtumstände unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter aufgrund der schwierigen humanitären Situation die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 ein Foto zu seiner Teilnahme an einer Demonstration in (…), die er auf Facebook publiziert habe, und eine weitere Bescheinigung der B._______ einreichen liess, dass das SEM mit am 22. März 2017 eröffneter Verfügung vom 21. März 2017 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch vom 27. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten (subjektive Nachfluchtgründe) sei zunächst festzuhalten, dass sowohl das SEM im Asylentscheid vom 11. März 2014 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 29. April 2014 im Verfahren (...) zum Schluss gelangt
E-2341/2017 seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) oder ein bereits im Sudan bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft nachzuweisen, dass somit nach wie vor feststehe, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts gegen ihn vorgelegen habe und er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe, dass ferner die Schweizer Asylbehörden in ihrer konstanten Praxis davon ausgingen, der sudanesische Geheimdienst konzentriere sich auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen respektive Aktivitäten entwickeln würden, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen, dass sich dabei sowohl das SEM als auch das Gericht darin einig seien, dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien, zwischen politisch engagierten Sudanesen und Exilaktivisten zu unterscheiden, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, dass einfache Mitglieder von Exilorganisation von im Sudan verbotener Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, die lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen würden, sowie Teilnehmer sonstiger regimekritischer Veranstaltungen keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen würden, dass den eingereichten Unterlagen (Schreiben von […] über die B._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, Fotos über die Teilnahme an B._______-Veranstaltungen in […] und […], Einladung zu seiner Demonstration der […] in […] […]) nicht zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte, dass die sudanesischen Behörden alleine aus seiner Teilnahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung angesichts der zahlreichen Kundgebungen sudanesischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa
E-2341/2017 nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen würden, und angesichts der viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnissen von im Exil lebender Sudanesen auch nicht der Schluss gezogen werden könne, sie seien in besonderem Masse auf ihn aufmerksam geworden, dass der Hinweis auf Urteile des EGMR aus dem Jahre 2014 nichts zu ändern vermöge, weil sich zum einen der ihnen zugrunde gelegene Sachverhalt respektive die dort geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten erheblich von denjenigen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer und der Exponiertheit der darin erwähnten Personen, unterscheiden würden, dass es sich zum anderen um Einzelurteile handle, die nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herbeigezogen werden könnten, dass das SEM daher zusammenfassend zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie von Personen falle, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, dass es vorliegend keine aktenkundigen Hinweise auf ein im Sudan gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren oder auf andere behördliche Massnahmen gebe, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstelle, dass hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, es lägen wegen des verschärften Vorgehens der sudanesischen Behörden gegen B._______-Mitglieder und Personen aus (…) seit Anfang 2016 objektive Nachfluchtgründe vor, vorab an den Entscheid vom 11. März 2014 zu erinnern sei, wonach er mutmasslich aus einer anderen Region im Sudan stamme respektive vor seiner Ausreise gar nicht in der Krisenregion (…) wohnhaft gewesen sei, dass diese Feststellungen in der Beschwerde vom 10. April 2014 nicht plausibel widerlegt worden seien,
E-2341/2017 dass es sich bei den neu eingereichten Heimat- respektive Wohnsitzbestätigungen (…) um kopierte (…) handle, worauf anschliessend (…) vorgenommen worden seien, womit die Möglichkeit beliebiger Manipulationen bestehe, dass eigentümlich erscheine, dass in der Bestätigung vom (…) festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Familie im Bezirk (…) gelebt, obwohl er bereits ab (…) in der Schweiz, zwischen (…) und (…) in Italien und ab (…) bis heute offenbar wieder ununterbrochen in der Schweiz gewohnt habe, dass er zudem bei den Befragungen zu seiner Person (BzP) vom 13. Februar 2009 und 23. Oktober 2012 zweimal auf konkrete Nachfragen hin angegeben habe, nie eine sudanesische Identitätskarte besessen zu haben, und in seiner Eingabe vom 27. Mai 2016 nun plötzlich eine (…) ausgestellte und angeblich ihm gehörende sudanesische Identitätskarte vorlege, dass er sich in seiner Eingabe komplett darüber ausgeschwiegen habe, auf welcher Grundlage die Identitätskarte ausgestellt, wo sie seit (…) aufbewahrt worden sei und wie sie überhaupt den Weg von (…) in die Schweiz gefunden haben könnte, dass aufgrund dieser Ungereimtheiten festzustellen sei, dass die geltend gemachte Herkunft aus der Krisenregion (…) mit den neu eingereichten Dokumenten nach wie vor nicht glaubhaft gemacht werden könne, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern beim Beschwerdeführer wegen des „verschärften Vorgehens der sudanesischen Behörden gegen Bewohner der Krisenregion (…)“ objektive Nachfluchtgründe bestehen sollten, dass das Gericht zudem in BVGE 2013/21 und im Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 festgehalten habe, dass im Sudan, trotz der Verschärfung der Lage, keine Kollektivverfolgung von Personen nichtarabischer Ethnie herrsche, weshalb diesbezüglich objektive Nachfluchtgründe ausgeschlossen werden könnten, dass die im Exil ausgestellten B._______-Bestätigungen vom (…) und (…) (…) dem Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil verleihen würden, weil es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben handle, und auch die anderen zu den Akten gereichten Dokumente nicht auf eine herausragende Führungsposition innerhalb der B._______ schliessen liessen, die von den sudanesischen Behörden als Bedrohung für den Staat wahrgenommen werden könnte,
E-2341/2017 dass unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände aufgrund vereinzelter Festnahmen von B._______-Mitgliedern im Sudan nicht auf das Vorhandensein objektiver Nachfluchtgründe bei lediglich marginal exilpolitisch tätigen Sudanesen geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu Anwendung gelange, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Sudan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in diesen Staat sprechen würden, dass (…) gegenwärtig durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei, dass indessen der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Aufenthalt und seine Herkunft aus dieser Region nicht habe glaubhaft machen können und davon auszugehen sei, dass er aus einer anderen Region im Sudan stamme respektive schon längere Zeit ausserhalb von (…) wohnhaft gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen sei, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen des Sudan zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Verschleierung ihrer tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs verhindere, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse im Sudan zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass für ihn in einer anderen Region als in der Krisenregion (…) keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
E-2341/2017 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als anwaltlicher Rechtsbeistand beantragte, dass er die auf Seite (…) der Beschwerde aufgeführten Beilagen (…) einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 26. April 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2341/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG) dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-2341/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Vorbringen und den neu eingereichten Dokumenten nicht gelungen, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe darzutun, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass insbesondere das Vorbringen in Bezug auf das Ausstelldatum der Heimat- respektive Wohnsitzbestätigung – der Beschwerdeführer sei weiterhin im Bezirk (…) in (…) gemeldet und die zuständigen Behörden könnten nicht bestätigen, bis wann genau eine Person im Bezirk lebe, weshalb jedenfalls ausgeschlossen werden könne, dass ihm eine solche Bestätigung ausgestellt worden wäre, wenn er nicht tatsächlich von dort stammen würde – wenig stichhaltig ist, dass sich auch die weitere Erklärung, der Beschwerdeführer habe damals im Rahmen seiner Befragungen die Existenz von Identitätsdokumenten verneint, weil er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass es ihm unmöglich sei, seine Identitätskarte aus dem Sudan zu beschaffen und dieser Umstand ihm negativ angelastet werden könnte, als haltlos erweist, dass es dem Beschwerdeführer, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, weder mit den zusammen mit dem zweiten Asylgesuch neu eingereichten Dokumenten noch mit dem zusammen mit der Beschwerde zu den Akten gereichten DHL-Umschlag gelingt, eine Herkunft aus (…) in der Provinz (…) in der Krisenregion (…) glaubhaft zu machen, dass zwar festzuhalten ist, dass aus einer Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentierung der behaupteten Herkunft und Identität nicht zwingend geschlossen werden darf, eine Identifizierung durch den sudanesischen Geheimdienst werde damit verunmöglicht,
E-2341/2017 dass sich indessen die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, er falle nicht in die Kategorie von Personen, die von der sudanesischen Regierung aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, in Berücksichtigung des Urteils E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (als Referenzurteil publiziert) als zutreffend erweist, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht darauf schliessen lassen, dass er aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer hervorgestochen wäre, so dass er das Interesse der Behörden seines Heimatlandes erweckt hätte, geschweige denn von diesen identifiziert worden wäre, dass sie zudem auch nicht das Bild eines engagierten Exilpolitikers vermitteln, der seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen würde, dass somit sein Profil nicht als mit demjenigen im Verfahren E-678/2012 vergleichbar bezeichnet werden kann, zumal es sich beim Beschwerdeführer in letzterem Verfahren um (…) handelte, dass zudem bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 im Beschwerdeverfahren (...) angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe betreffend seine Teilnahme an der Aktion in (…) vom (…), die zum Ziel gehabt habe, der Sudanesischen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme über Menschenrechtsverletzungen im Sudan zu übergeben, anlässlich der Anhörung vorgebracht, er und weitere Teilnehmende hätten die Botschaft nicht erreicht und die entsprechenden Fotos seien nicht unmittelbar vor der Botschaft aufgenommen worden, dass es den Angaben in der Anhörung zufolge bei der Veranstaltung der (…) vom (…) nicht um den Sudan, sondern um andere Staaten gegangen sei und der Beschwerdeführer daran nur für eine Stunde teilgenommen habe, dass daran auch die vorgebrachten Mitgliedschaften bei der Widerstandsbewegung (…) und des (…) nichts zu ändern vermöchten, zumal die betreffenden Aussagen in der Anhörung widersprüchlich sowie äusserst unbestimmt ausgefallen seien und der Beschwerdeführer lediglich ein einfaches Mitglied sei,
E-2341/2017 dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend anführte, die im zweiten Asylverfahren eingereichten B._______-Bestätigungen vom (…) und vom (…) würden dem Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil verleihen, weil es sich aufgrund ihres allgemeinen Inhalts um blosse Gefälligkeitsschreiben handle, dass vor diesem Hintergrund auch das Ausstellen eines Laisser-passer durch die Sudanesische Botschaft in der Schweiz und eine allfällige ausführliche Befragung des Beschwerdeführers bei seiner Wiedereinreise in den Sudan keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass es sich beim erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen, der Beschwerdeführer dokumentiere seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen regelmässig auf seinem Facebook-Profil mit Fotos, um eine nicht weiter belegte Behauptung handelt, dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt, weil sie mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
E-2341/2017 Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in der aufgrund seines Verhaltens nicht feststehenden Herkunftsregion ausserhalb der Krisenregion (…) zu forschen, dass er deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden dem Vollzug der Wegweisung in die tatsächliche Herkunftsregion des Sudans keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung des Rechtsvertreters als anwaltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2341/2017 (Dispositiv nächste Seite)
E-2341/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung des Rechtsvertreters als anwaltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: