Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2335/2016
Urteil v o m 2 2 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bangladesch (angeblich Myanmar), vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
E-2335/2016 Sachverhalt: A. Der am 12. Juni 2013 von Deutschland in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. April 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ , Myanmar, geboren und von Ethnie Rohingya. Sein Vater sei getötet worden, als er noch klein gewesen sei. Im Alter von zwei Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Bangladesch ins Flüchtlingslager C._______ (Division Chittagong) geflüchtet. Ende 2001 hätten seine Mutter und seine Schwester das Flüchtlingslager in seiner Abwesenheit verlassen, ohne ihn über ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren. In der Folge habe er mehrere Tage nach ihnen gesucht. Da er sie nicht gefunden habe, habe er als (…)-jähriger Junge, anfangs (…), das Flüchtlingslager ebenfalls verlassen und habe gleichentags in einer Teestube D._______ kennen gelernt. Dieser habe ihm helfen wollen und ihm eine Arbeitsmöglichkeit bei einem Verwandten, einem alten Mann, als Haushaltshilfe und Betreuungsperson vermittelt. So habe er (…) Jahre lang für diesen Mann, namens E._______, gearbeitet. Am 1. Mai 2013 sei dieser von Personen, die in den Diensten eines ehemaligen Parlamentariers und Mitgliedes der Regierungspartei gestanden hätten, überfallen und mit einer Stange geschlagen worden. Er (Beschwerdeführer) sei währenddessen ebenfalls anwesend und gefesselt gewesen. Nachdem E._______ geschrien habe, seien Quartierbewohner vorbeigekommen und die Täter geflohen; E._______ sei in der Folge verstorben. Als Zeuge des Überfalls habe er befürchtet, von den Tätern ebenfalls umgebracht zu werden. D._______ habe ihm abgeraten, die Polizei zu benachrichtigen, da die Täter die Polizei gekauft hätten. Am 9. Mai 2013 habe er durch Vermittlung von D._______ Bangladesch verlassen und sei auf dem Seeweg am 11. Juni 2013 nach Hamburg und am folgenden Tag auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein «Rohingya Refugee Family Book», ausgestellt auf die Mutter, und eine «Master Card for the Registration of Refugees of Myanmar» vom (…) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
E-2335/2016 dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ferner änderte es seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf «unbekannt». C. Mit Eingabe vom 15. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragt er die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte eine Behandlungsbestätigung der Klinik für (…) in F._______ vom 11. April 2016 und ein an diese gerichtetes Zuweisungsschreiben der (…) Dienste G._______ vom 18. Dezember 2015 sowie einen ärztlichen Bericht dieser Institution vom 11. Februar 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Bestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2335/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2335/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Herkunft aus Myanmar, die ethnische Zugehörigkeit zu den Rohingya sowie den (…)jährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager C._______ in Bangladesch als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erst nach konkretem Hinweis der befragenden Person angegeben, ethnischer Rohingya – und eben nicht Bengale – zu sein. Weiter habe er an der Anhörung erwartungswidrig verneint, in der Schweiz Kontakt mit anderen Rohingyas oder einer entsprechenden Interessenvertretung zu haben. Sein diesbezüglicher Einwand, er kenne keine Personen oder Organisationen und habe auch keine gefunden, vermöge vor dem Hintergrund der offenkundig zahlreichen Organisationen für die Sache der Rohingyas nicht zu überzeugen. Überdies entsprächen viele seiner Aussagen zu seinem Leben im Flüchtlingslager C._______ nicht den öffentlich zugänglichen Berichten. So sei das Verlassen des Flüchtlingslagers nicht erlaubt und nur durch Bestechung möglich gewesen (vgl. …), wohingegen der Beschwerdeführer ausgeführt habe, es habe im Lager keine Gesetze gegeben und man habe es frei und unkontrolliert verlassen können. Zudem sei im Flüchtlingslager entgegen seinen Angaben schon einige Jahre bevor er dieses verlassen habe Primarschulunterricht erteilt worden (vgl. …). Zu diesen beiden Falschaussagen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er sich dazu nicht habe substanziell äussern können. Im Übrigen seien seine Kenntnisse über Personen mit einer gewissen Befehlsgewalt im Lager (vgl. …) unvollständig und er habe falsche Angaben zur Anwesenheit des UNHCR und der betreffenden Registration gemacht (vgl. …). Die korrekt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers über das Flüchtlingslager seien hingegen auch aussenstehenden Personen zugänglich, womit seine entsprechenden Kenntnisse seine Biographie nicht zwangsweise belegen würden. Darüber hinaus seien seine Angaben zu seinen Lese- und Schreibfähigkeiten widersprüchlich beziehungsweise mit seinen Kenntnissen in lateinischer und bengalischer Schrift unvereinbar. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner dargelegten Biografie würden auch die eingereichten Beweismittel – das «Rohingya Refugee Family Book» und die «Master Card for the Registration of Refugees of Myanmar» – nichts zu ändern vermögen. Einerseits würden diese Dokumente keine Fotos aufweisen und andererseits sei bekannt, dass bangladeschische Staatsbürger solche Dokumente von deren
E-2335/2016 berechtigten Besitzern kaufen und zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen im Ausland benutzen würden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 41 f.). Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zeit von 2002 bis 2013, als er bei E._______ als Haushaltshilfe und Betreuer gearbeitet habe, ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. Zunächst sei der Umstand, wie er zu seiner Anstellung gekommen sei, nicht nachvollziehbar, zumal er nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers über keinen legalen Aufenthaltsstatus mehr verfügt habe. Zudem verstehe es sich aufgrund der im Flüchtlingslager herrschenden prekären Bedingungen von selbst, dass ein dort aufgewachsener (…)-jähriger Junge nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen könne, um die vorgenommenen Tätigkeiten auszuführen (Reinigung von Haus und Textilien, Einkauf). Seine entsprechende Eignung sei denn auch nicht geprüft worden. Zudem impliziere die Pflege von Personen und das Wohnen im selben Haushalt normalerweise ein gewisses Vertrauensverhältnis. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass D._______ dem Beschwerdeführer, den er nicht näher gekannt habe, die Pflege seines Angehörigen und die Führung dessen Haushaltes anvertraut habe. Viel eher wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Arbeitsstelle einem Jugendlichen mit entsprechender Eignung und legalem Aufenthaltsstatus vermittelt hätte. Überdies sei es nicht plausibel, weshalb D._______ dem Beschwerdeführer die Ausreise organisiert, finanziert und gleichzeitig in der Folge den Kontakt zu ihm nicht aufrechterhalten habe. Diesbezüglich wäre es einfacher und günstiger gewesen, wenn D._______ den Beschwerdeführer zu dessen Schutz in seine Obhut nach Chittagong mitgenommen hätte. Die geltend gemachten Umstände der Reise in die Schweiz seien ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vieles über das Flüchtlingslager in C._______ gewusst. In der Anhörung habe er sehr genau die Lage des Lagers, die Art und den Zustand der Unterkünfte sowie das Büro der verantwortlichen Person beschreiben und seinen Namen nennen können. Hinsichtlich des eingereichten «Rohingya Refugee Family Book» wies er darauf hin, dass diese im Jahr (…) und noch viele Jahre später ohne Fotos ausgestellt worden seien. Der entsprechende Einwand des SEM sei daher nicht überzeugend. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass dieses leichtfertig verkauft werde, da es als einziges Dokument als Identitätsnachweis gelte und damit Lebensmittel
E-2335/2016 bezogen werden könnten. Ferner sei es bei einem Flüchtlingslager, welches über (…) Menschen beherberge, äusserst schwierig, die Ein- und Ausgänge zu kontrollieren. Es sei daher plausibel und nachvollziehbar, dass er, seine Mutter und seine Schwester ausserhalb des Flüchtlingslagers einer Arbeit nachgegangen seien. Bezüglich der monierten Falschaussagen zum Schulunterricht im Lager sei darauf hinzuweisen, dass die vom SEM eingeholten Informationen aus dem Jahr 2001 stammen würden. Er sei zirka von 1996 bis 1998 zwei Jahre zur Koranschule gegangen, in der Bengali und Koranverse unterrichtet worden sei. Überdies habe er seit dem (…) Lebensjahr mit einem Bengalen zusammen gelebt und dementsprechend nur Bengali gesprochen. Folglich sei es nachvollziehbar, dass er der Sprache der Rohingya nicht mächtig sei. Hinsichtlich seiner durch D._______ vermittelten Anstellung sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine sehr menschenfreundliche und hilfsbereite Person sei und ihm vertraut habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zur angeblichen Herkunft aus Myanmar, zur Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya, zum (…)jährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager C._______, zur Anstellung als Haushaltshilfe und Betreuer sowie zu den Umständen der Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann überwiegend auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Die Erwägungen vermögen lediglich in untergeordneten Punkten nicht vollumfänglich zu überzeugen. So sind die Erwartungen des SEM hinsichtlich der Kontakte des Beschwerdeführers zu anderen Rohingyas oder entsprechenden Interessenvertretungen wenig stichhaltig. Des Weiteren lässt sich aufgrund der an der Anhörung gestellten Fragen die vorinstanzliche Feststellung, seine Kenntnisse über Personen im Flüchtlingslager mit einer gewissen Befehlsgewalt seien nicht vollständig, ebenfalls nicht aufrechterhalten. Ansonsten sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtung auf. Mehrere Erwägungen des SEM wurden vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht beanstandet. Hinsichtlich der ungenügenden Kenntnisse über die vorherrschenden Umstände im Flüchtlingslager vermag der Beschwerdeführer zudem lediglich Behauptungen anzubringen, die insbesondere in Anbetracht der von der Vorinstanz zitierten Berichte keinerlei Durchschlagskraft besitzen. Im Übrigen gehen die Einwände in der Beschwerde teilweise an der
E-2335/2016 vorinstanzlichen Argumentation vorbei (so bezüglich seiner Negierung von Ausgangskontrollen und entsprechenden Regeln sowie eines angebotenen Schulunterrichts im Flüchtlingslager), so dass sich daraus ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten lässt. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, noch weitere sich in den Akten befindende Ungereimtheiten zu thematisieren (bspw. Zur Tötung von E._______). 5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Biographie und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überzeugend als unglaubhaft beurteilt und zu Recht die darauf basierende Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei
E-2335/2016 gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er ein Asylgesuch unter einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit gestellt habe. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht verhindern, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend – es den Behörden verunmögliche, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und fehlender Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK zulässig. Im Weiteren sei eine Rückführung nach Bangladesch, dessen Staatsangehörigkeit er aufgrund seiner bengalischen Muttersprache wahrscheinlich habe, zumutbar, da er bis auf die unglaubhaften Vorbringen keine anderen Probleme geltend gemacht habe. Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich anderer Staaten seien ebenfalls nicht vorgebracht worden; eine Rückführung nach Myanmar komme ohnehin nicht in Frage. Aufgrund der Verheimlichung der wahren Identität könne ferner nicht von vornherein gesagt werden, der Vollzug sei nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Gemäss ständiger Rechtsprechung erachte auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in derartigen Fallkonstellationen als möglich. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geltend, er habe weder ein Bleibe-
E-2335/2016 recht in Bangladesch noch die bangladeschische Staatsangehörigkeit. Zudem könne er dort auch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und verfüge über keine Familienmitglieder. Er habe keine richtigen Beruf erlernt und keinen Schulabschluss. Ausserdem leide er aufgrund seiner schrecklichen Erlebnisse an Angstzuständen und könne seit langem nicht mehr durchschlafen. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würde ihm eine konkrete individuelle Gefährdung aufgrund mangelnder medizinischer Behandlung und einer sich daraus ergebenden irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2015 der (…) Dienste G._______ AG bestand beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (…). Allenfalls leide er an einer (…). Aufgrund einer (…) wurde beziehungsweise werde er gemäss Behandlungsbestätigung vom 11. April 2016 seit dem 15. Februar 2016 in der Klinik für (…) in F._______ behandelt. 7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Anbetracht seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht – der Verheimlichung seiner wahren Biographie und Staatsangehörigkeit – und der damit verbundenen Verhinderung einer sinnvollen Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen keine solchen geltend zu machen vermag. Seine Einwände bezüglich der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung oder Staatsangehörigkeit von Bangladesch sowie der familiären und biographischen Umstände sind vor diesem Hintergrund unbehilflich. Viel eher ist aufgrund der Akten von der bangladeschischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Sprachkenntnisse in Bengali, Angaben zum Aufenthalt in Bangladesch). Bezüglich der vorgebrachten und teilweise belegten medizinischen Probleme ist festzuhalten, dass aufgrund deren Schweregrades bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Sinne der obigen Erwägungen in E. 7.1 auszugehen ist. Überdies sind zumindest die grundlegenden Medikamente – darunter auch (…) – in Bangladesch erhältlich (vg. UK Home Office, Bangladesch, Country of Origin Informationen Report, S. 168). Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglickeit, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen zur Finanzierung der notwendigen medizinischen Betreuung in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr ins Heimatland (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, wobei aufgrund
E-2335/2016 der Akten mit hoher Wahrscheinlichkeit von der bangladeschischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2335/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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