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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2009 E-2332/2009

16. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,080 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-2332/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2332/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 20. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 12. März 2009 summarisch befragt und am 23. März 2009 vom BFM im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), wo er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen sei, dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei, dass seine Eltern in D._______ (...) aufgewachsen seien, sein Vater (...) gewesen sei und einem Geheimkult angehört habe, deren Mitglieder es sich zur Aufgabe gemacht hätten, (...), dass sein Vater bei einer Schiesserei zwischen (...) und Mitgliedern des Geheimkults getötet worden sei, und er für kurze Zeit den Platz seines Vaters in der Organisation eingenommen habe, dass er eines Abends mit Mitgliedern des Geheimkults Ausschau nach (...) gehalten habe und davongelaufen sei, nachdem ein Schuss gefallen sei, dass er am folgenden Tag nach C._______ zurückgekehrt sei und seinen Onkel über den Vorfall informiert habe, dass seine Mutter einige Zeit später nach C._______ gekommen sei und ihm erzählt habe, sein Foto sei im Fernsehen gezeigt worden und er werde von der Polizei gesucht, dass er sich in der Folge für drei Wochen in einem Nachbardorf versteckt habe, bevor er aus Nigeria weggegangen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-2332/2009 dass am 13. März 2009 im Auftrag des BFM von einem Facharzt für innere Medizin FMH eine radiographische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und Pyle) des linken Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2009 anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen über das Abklärungsergebnis in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass insbesondere seine Erklärung, er könne seine sich bei seiner Mutter befindliche Geburtsurkunde nicht beschaffen, weil es in D._______ kein Telefon gebe, als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, weil mittlerweile selbst rurale und abgelegene Gebiete für die Telekommunikation global erschlossen seien, dass seine Reiseschilderungen (seine Ausreise sei von einem ihm unbekannten Mann in Lagos organisiert worden, er sei ohne Reisedokumente aus Nigeria ausgereist, wisse nicht, welche Orte und Länder er auf seiner Reise passiert habe, und er sei während seiner mehrmonatigen Reise nie kontrolliert worden) stereotyp, unsubstanziiert und realitätsfremd seien, dass er zudem bei der summarischen Befragung erklärt habe, zweimal den Zug gewechselt zu haben, und im Unterschied dazu anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, dreimal umgestiegen zu sein, E-2332/2009 dass er sich des Weiteren auch hinsichtlich der Reisedauer widersprochen habe, dass seine Aussagen darauf schliessen liessen, er verheimliche die wahren Umstände seiner Reise und enthalte seine hierfür verwendeten Reisepapiere den Behörden vor, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, widersprüchlich, vage und ohne Realkennzeichen seien, dass beispielsweise seine Behauptung, er sei wegen der Konflikte im (...) getrennt von seinen Eltern aufgewachsen, nicht glaubhaft sei, weil ja (...) bei den Eltern aufgewachsen sei, dass des Weiteren seine Flucht vor den Mitgliedern des Geheimbundes ohne Benachrichtigung (...) nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage zu beantworten, ob (...) oder er selber nach seiner Flucht vom Geheimbund gesucht worden seien, sondern lediglich ausgesagt habe, seine Mutter habe diesbezüglich nichts gesagt, dass das Vorbringen, sein Foto sei im Fernsehen gezeigt worden und er werde von der Polizei gesucht, unglaubhaft sei, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Mitglieder des Geheimbundes, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers selber behördlich gesucht würden, die Polizei zu einer Suche nach ihm hätten veranlassen können, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Todeszeitpunkt seines Vaters geäussert habe, indem er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, er wisse nicht, wann sein Vater gestorben sei, er sei nicht nach D._______ zurückgekehrt, wogegen er bei der Direktanhörung geltend gemacht habe, sein Vater sei im (...) erschossen worden, E-2332/2009 dass er zudem bei der Direktanhörung auf die Frage, ob jemand seinen toten Vater gesehen habe, zuerst geantwortet habe, er wisse es nicht, und wenig später angeführt habe, seine Mutter habe den toten Vater gesehen, er könne aber nicht sagen, ob sie an dessen Beerdigung teilgenommen habe, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des geltend gemachten Alters des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2332/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2332/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht E-2332/2009 um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten Dokumente (Identitätsausweis, Geburtsurkunde) anzusetzen, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, deren Authentizität zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender und stichhaltiger Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere die überstürzte Flucht des Beschwerdeführers vor den Kultmitgliedern kurze Zeit nach seinem Eintritt keinen Sinn ergibt, dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe sich gegenüber (...) schuldig gefühlt, in keiner Weise zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Frage antwortete, er sei dem Kult beigetreten, um zu verhindern, dass (...) getötet würden (Akten BFM A12/16 S. 9 Frage 64), dass sich das Argument, die Polizei in Nigeria sei korrupt und es sei davon auszugehen, dass die Mitglieder des Geheimkults mittels Bestechung die Verfolgung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hätten, aufgrund seiner Aussage, diese würden selber behördlich gesucht, als wenig stichhaltig erweist, E-2332/2009 dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers (Antworten auf die Frage nach dem Todeszeitpunkt seines Vaters und auf die Frage, ob jemand seinen toten Vater gesehen habe) unterbleiben, weshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-2332/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung), weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass zwar - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13), dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vorzunehmen, dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich ist, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, E-2332/2009 dass seine Angaben zu seiner Identität zweifelhaft sind, da seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und er keinerlei Unterlagen eingereicht hat, welche Aufschluss über seine Identität oder seine Herkunft geben könnten, dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige - nach Massgabe seiner altersbedingten Fähigkeiten - die Pflicht hat, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken, dass er bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, dass der Beschwerdeführer sein (...) Altersjahr vollendet hat und (angesichts seiner weitgehend selbständig unternommenen Reise von Nigeria in die Schweiz) offensichtlich über eine gewisse persönliche Reife sowie Unabhängigkeit verfügt, dass es ihm somit ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, E-2332/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2332/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 13

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