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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2026 E-2328/2026

10. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,928 Wörter·~15 min·28

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2328/2026

Urteil v o m 1 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. März 2026 / N (…).

E-2328/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 15. Dezember 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe und italienische Aufenthaltstitel zu den Akten. B. Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 15. Dezember 2025 im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin zu ihrem Gesuch angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 2) und ihrem volljährigen Sohn im März 2022 nach Italien gereist zu sein und dort einen Schutzstatus erhalten zu haben. Nach sieben Monaten sei sie mit ihrer Tochter in die Ukraine zurückgekehrt, während der Sohn in Italien verblieben sei und sich immer noch dort aufhalte. Ende März 2024 sei sie mit ihrer Tochter wieder nach Italien gelangt. In Italien sei ihr weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle oder finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie nach fünf Monaten abermals in die Ukraine zurückgekehrt seien. Aufgrund der anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzung hätten sie sich entschieden, erneut nach Süd- respektive Westeuropa zu reisen. Weil Italien sie nicht mehr aufnehme und sie angesichts der anstehenden Einschulung ihrer Tochter auf Unterstützung angewiesen sei, hätten sie beschlossen, in der Schweiz ein Schutzgesuch zu stellen. C. Mit Verfügung vom 9. März 2026 – eröffnet am selben Tag – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. D.a Mit Eingabe vom 31. März 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

E-2328/2026 D.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführerinnen eine Bestätigung über den geplanten (…)schuleintritt der Beschwerdeführerin 2 per (…) 2026 ein. E. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführerinnen am 1. April 2026 bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 72 i.V.m Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-2328/2026 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass ist durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025] aufgehoben respektive abgelöst worden. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Die Gewährung des Schutzstatus S setzt indessen auch für Angehörige dieser Personengruppe voraus, dass sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in Italien über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführerinnen diesen offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihnen möglich und zuzumuten sei, erneut in Italien um vorübergehenden Schutz nachzusuchen.

E-2328/2026 5.2 Die Beschwerdeführerinnen führten auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aus, das stabile und sichere Umfeld in der Schweiz sowie der geplante Schulstart würden sich positiv auf die Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 auswirken. Im Fall einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sähen sie sich mit einer Rückkehr in die Ukraine konfrontiert, wo sie aufgrund anhaltender Kampfhandlungen erheblicher Gefahr ausgesetzt seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.3.2 Allerdings hielten sie sich von März 2022 bis November 2022 sowie von März 2024 bis August 2024 in Italien auf. Dort wurde ihnen während ihres ersten Aufenthalts vorübergehender Schutz gewährt und zwar offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl.

E-2328/2026 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.3.3 Der italienische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien. 6.3.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 6.3.5 Auch die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Italien nicht entgegen: Die Richtlinie 2001/55/EG enthält keine Bestimmungen, welche es den italienischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in einen Mitgliedstaat geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten

E-2328/2026 Schutzsuche in Italien für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 6.3.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Beschwerdeführerinnen haben dieser Feststellung auf Beschwerdeebene denn auch nichts entgegengesetzt. 6.4 Als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz aus nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, sich im Fall einer Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz mit einer Rückkehr in die Ukraine konfrontiert zu sehen – nach Italien zu prüfen.

E-2328/2026 8.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der EU-Mitgliedstaat Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerinnen haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2328/2026 8.4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 8.4.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, haben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht vorgetragen. 8.4.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Bestätigung über den geplanten Schuleintritt in der Schweiz – keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst seit rund vier Monaten in der Schweiz aufhalten. 8.4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin 1 sich in Italien aufhält und seine Angehörigen bei Bedarf – wiederum (vgl. SEM-act. 3/8 ad F43) – unterstützen kann. 8.4.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich als zumutbar. 8.5 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E-2328/2026 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2328/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-2328/2026 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2026 E-2328/2026 — Swissrulings