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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2012 E-2300/2012

21. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2300/2012

Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).

E-2300/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Die Botschaft hörte ihn am 12. Februar 2008 zu den Asylgründen an. A.b Am 25. Juli 2008 versuchte der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und einer gefälschten schweizerischen Aufenthaltsbewilligung B visumsfrei via B._______ und C._______ in die Schweiz einzureisen. A.c Am 4. Januar 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte am 9. Januar 2009 um Asyl nach. Am 23. August 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch vom 8. Oktober 2007 als gegenstandslos geworden ab. B. Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. August 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ (Jaffna). Er sei (…) der Studentenorganisation (…) gewesen. Am 4. Mai 2007 sei er von rund 25 Armeeangehörigen festgenommen und während 69 Tagen in Haft gehalten worden. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, Kundgebungen organisiert zu haben sowie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Während der Haft sei er misshandelt worden. Am 11. Juli 2007 sei er ohne Auflage freigelassen und das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Obwohl ihm geraten worden sei, seine Geschichte weder einer Botschaft noch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuzes (IKRK) zu berichten, habe er sich nach der Haftentlassung zum Büro des IKRK begeben. Dabei sei er von Sicherheitskräften verfolgt worden. Danach hätten ihn Soldaten zu Hause angerufen. Ferner habe ihm der Rektor seiner Schule empfohlen, diese zu wechseln. Die Familie habe daher beschlossen, ihn zu (…) nach Colombo zu schicken. Die Armee habe ihm indes verboten, Jaffna zu verlassen. Nur durch Bestechung des (…) habe sein Vater einen Passagierschein für ihn erhalten. Am 28. Juli 2008 sei er nach Colombo gereist. Nach der Ankunft habe er sich dort ordnungsgemäss und ohne Probleme registrieren lassen können. Später sei er durch die Sicherheitskräfte kontrolliert worden. Seine Identitätskarte sei eingezogen worden, er habe sie aber am folgenden Tag auf dem Polizeiposten abholen können. Die Armee habe die Absicht, ihn nochmals zu verhaften und ihn zu töten. (…) habe Angst um ihn und deshalb eine Reise nach

E-2300/2012 E._______ organisiert. Ende Januar 2008 sei er von dort nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil ihn die Schweizer Botschaft zu einen Interview am 12. Februar 2008 eingeladen habe. Am 23. Februar 2008 sei er vom Crime Investigation Department (CID) verhaftet worden. Dabei sei ihm die Identitätskarte erneut abgenommen worden. Ende Februar 2008 habe er Sri Lanka mit dem eigenen Pass wieder verlassen und sich nach F._______ begeben, von wo aus er in den G._______ gereist sei. Von B._______ aus habe er versucht, in die Schweiz zu gelangen. Indes sei er dort verhaftet und während eines Monats festgehalten worden. Im August 2008 sei er in den Heimatstaat zurückgekehrt. Auf den Fahrten vom Flughafen Colombo zu (…) sei er von den Sicherheitskräften mehrmals kontrolliert worden. Im Oktober 2008 habe er Sri Lanka erneut verlassen und sei via H._______ in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. Innert der angesetzten Frist teilte dieser mit, er habe zwischenzeitlich eine Anstellung gefunden. F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. Diesen leistete er am 5. Juni 2012 fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-2300/2012 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-2300/2012 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die zentralen Fluchtvorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der der Logik des Handelns widersprechen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, entspreche nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten. Gleiches gelte für die Tatsache, dass er mit dem eigenen Reisepass legal über den Flughafen von Colombo ein- und ausgereist sei und dabei problemlos diverse Kontrollposten habe passieren können. Auch die problemlose Registration in Colombo widerspreche dem Verhalten eines Verfolgten. Weiter würden die Vorbringen diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Schweiz betreffend den Aufenthaltsort nach der Haftentlassung im Juli 2007 sowie die Anzahl der durch die Soldaten beschlagnahmten Presseerzeugnisse unvereinbar geäussert. Ferner seien die Aussagen anlässlich dieser Befragungen nicht vereinbar mit denjenigen anlässlich der Befragung in der Botschaft. Namentlich habe er sich widersprüchlich zu seiner Funktion in der Studentenorganisation geäussert, unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob er je verhaftet worden sei und ob er anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Mit dem Hinweis, er habe Angst vor dem Dolmetscher anlässlich der Befragung in der Botschaft gehabt, vermöge er diese Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. In Anbetracht der zahlreichen Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen, und es entstehe der Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um einen konstruierten Sachverhalt handle. Daran vermöchten auch die eingereichten tamilmet.com-Berichte nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die bei der Botschaft in Columbo abgegebenen Beweismittel nicht erwähnt, wiederholt seine vor dem Bundesamt zu Protokoll gegebenen Vorbringen und beruft sich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24.

E-2300/2012 5. Was der Beschwerdeführer aus den im Auslandverfahren eingereichten Dokumenten ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt. Auch sonst zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Gegen ein behördliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers spricht, dass er am 17. August 2008, mithin nur einen Monat nach der angeblichen Haftentlassung, einen für zehn Jahre gültigen Reisepass ausgestellt erhielt. Ebenfalls dagegen spricht, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt und er ohne Auflage freigelassen wurde. Zudem hätte er nicht mit einem Passagierschein von Jaffna nach Colombo gelangen, sich dort zweimal registrieren lassen und in der Folge mehrmals ohne Probleme mit dem eigenen Reisepasse über den internationalen Flughafen von Colombo aus dem Land aus- und wieder einreisen können, wenn er tatsächlich verfolgt würde. Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer zu den in BVGE 2011/24 genannten Risikogruppen gehört, weshalb er aus dem Grundsatzentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-2300/2012 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen gehen heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des

E-2300/2012 Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______. Dieser Ort liegt im District Jaffna, mithin in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des Vanni-Gebiets. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie zusammen und besuchte während zwölf Jahren die Schule, zuletzt das (…) College in I._______. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern nach wie vor am angegebenen Wohnort sowie (…) in Colombo. Damit verfügt er bei einer Rückkehr an beiden Orten über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann. Zudem steht es ihm offen, aufgrund seiner guten Schulbildung eine weitere Ausbildung anzufangen oder aber sich um eine Anstellung zu bemühen. Namentlich hat er hier in der Schweiz erste Arbeitserfahrungen als (…) sammeln können. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

E-2300/2012 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2300/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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