Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2294/2012
Urteil v o m 1 4 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).
E-2294/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria am 13. Dezember 2011, gelangte am 14. Dezember 2011 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am 18. Juli 1995 geboren, mithin minderjährig. A.b Am 16. Dezember 2011 wurde beim Beschwerdeführer im Auftrag des BFM eine Knochenaltersanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Alter von mehr als 18 Jahren. A.c Am 22. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso zu seinen Personalien, dem Reiseweg und den Gründen, warum er sein Land verlassen habe, befragt. Gleichzeitig wurde er schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere abzugeben. Schliesslich wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. Dabei eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass es ihn aufgrund der Knochenaltersanalyse, der fehlenden Identitätspapiere, seines Äusseren und der äussert ungenauen Aussagen zum Reiseweg und Alter als volljährige Person im Verfahren behandle. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis. A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Er sei homosexuell. Am 27. November 2011 seien er und sein Partner von zwei Dorfbewohnern beim Geschlechtsverkehr entdeckt und deshalb dem Dorfoberhaupt vorgeführt worden. Dieser habe sie zum Tod durch Erhängen oder durch lebendiges Begraben verurteilt. In der Folge seien er und sein Partner in einen Raum eingesperrt worden. In der Nacht habe die Tochter des Dorfoberhauptes das Fenster des Raumes geöffnet, so dass er habe fliehen können. Er habe sich nach Hause begeben, wo er sich bis zum 4. Dezember 2011 versteckt gehalten habe. B. Mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E-2294/2012 C. Mit Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
E-2294/2012 eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer hat die Annahme seiner Volljährigkeit weder im vorinstanzlichen Verfahren (BFM-Akten A9/11 S. 9) noch im Beschwerdeverfahren weiter in Frage gestellt. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, auf die Frage näher einzugehen oder darauf zurückzukommen. 2.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen, setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er Entschuldigungsgründe an, noch ist er-
E-2294/2012 sichtlich, dass er sich umgehend und ernsthaft darum bemüht habe, Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Damit macht er geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen.
4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung führt sie aus, seine Vorbringen seien von massiven Unstimmigkeiten gekennzeichnet und daher nicht glaubhaft. Namentlich widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Festnahme sowie der Dauer seiner homosexuellen Beziehung. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des Dorfoberhauptes ihm zur Flucht verholfen habe, da sie sich mit diesem Vorgehen selber gefährdet hätte. Ferner erstaune, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach Hause begeben und sich dort rund eine Woche aufgehalten habe. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er zu Hause am ehesten gesucht würde.
4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Unstimmigkeitsmerkmalen, beschränkt sich indessen darauf, seine Aussagen anlässlich der Befragungen zu wiederholen und an ihrer Tatsächlichkeit festzuhalten beziehungsweise die beiden Versionen miteinander zu verbinden. Damit legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen nicht für notwendig erachtet hat.
E-2294/2012 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
E-2294/2012 Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu beurteilen.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______. Damit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Nigerischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht aus einem anderen Beschwerdegrund zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandlos. Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Daten des Beschwerdeführers bereits an den Heimatstaat übermittelt worden wären, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht weiter einzugehen ist.
E-2294/2012 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2294/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 . – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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