Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2290/2026
Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026.
E-2290/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am (…) September 2020 verliess und über Rumänien und Serbien in die Schweiz reiste, wo er am 5. Juli 2021 ein Asylgesuch stellte, dass er am 27. Juli 2021 zu seinen Asylgründen angehört wurde und das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 die Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren anordnete, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, flüchtlingsrechtlichen Schutz vor politischer Verfolgung zu benötigen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie bereits seit seiner Kindheit Diskriminierungen und Behelligungen durch Dritte und die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, dass er ausserdem aufgrund seiner politisch oppositionell gesinnten Familie – von der mehrere Mitglieder die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) unterstützen würden – und seines eigenen politischen Engagements für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, dass insbesondere Razzien durchgeführt worden seien und er mehrmals aufgefordert worden sei, als Informant der Behörden an Sitzungen und Veranstaltungen der HDP teilzunehmen, dass er dieses Angebot abgelehnt habe und daraufhin die türkischen Behörden für seinen wirtschaftlichen Ruin gesorgt hätten, dass er weiter befürchte, aufgrund eines Strafverfahrens gegen seine Schwester, welche Co-Vorsitzende der HDP-Sektion in B._______ gewesen sei, bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, da er in deren Verfahrensakten erwähnt werde, dass schliesslich ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden sei, dass der Beschwerdeführer neben einer Kopie seines türkischen Passes eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten reichte (insbesondere Fotografien, Auszüge aus den Sozialen Medien und aus türkischen Verfahrensdokumenten sowie zwei Berichte eines Psychotherapeuten),
E-2290/2026 dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wurde, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz anzuweisen sei, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 diese prozessualen Anträge des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abwies und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. April 2026 setzte, dass der Vorschuss am 14. April 2026 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
E-2290/2026 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das subeventualiter gestellte Kassationsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt sowie seine Vorbringen hinreichend gewürdigt hat und den Akten auch sonst keine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu entnehmen ist, dass insbesondere der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer – respektive seinem Rechtsvertreter – gefordert, noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen lässt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
E-2290/2026 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, dass insbesondere die Behelligungen und Diskriminierungen durch Dritte und die Polizei die nach dem Asylgesetz geforderte Intensität nicht erreichen würden, dass den Akten ausserdem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise wegen des politischen Engagements seiner Verwandten keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und damit auch bei seiner Rückkehr keine solchen zu erwarten seien, dass ferner seitens der türkischen Behörden kein ausgeprägtes Interesse am Beschwerdeführer erkennbar sei, zumal dieser sich kurz vor seiner Ausreise ohne Probleme einen Reisepass habe ausstellen lassen und die Türkei damit legal auf dem Luftweg habe verlassen können, dass der Beschwerdeführer schliesslich bezüglich des angeblich gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte, dass in der Beschwerde insbesondere daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Reflexverfolgung und des eigenen politischen Engagements gefährdet und er mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus politischen Gründen zu rechnen habe, dass mit der Beschwerde zwei psychologische Berichte vom 16. Januar 2024 und 29. Oktober 2025, ein Sprachzertifikat B1 sowie Belege für seine Arbeitsbemühungen zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung des SEM vollumfänglich anschliesst, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Schikanen und Behelligungen des kurdischen Beschwerdeführers durch Dritte und durch die türkischen Behörden, die befürchtete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner politisch aktiven Familienangehörigen (insbesonde-
E-2290/2026 re eines Onkels bei der PKK beziehungsweise seiner Schwester bei der HDP) und das angebliche gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung keine asylrechtliche Relevanz aufweisen, dass diesen Erwägungen mit den Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass insbesondere die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Familienmitglieder nicht begründet ist, da die diesbezüglich durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen und besonderen Umstände nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-1323/2024 vom 27. März 2026 E. 6.3.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer überdies seit dem Fortgang seines Onkels "in die Berge" im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 – mithin fast 20 Jahre lang – in der Türkei gelebt hat, ohne dort einer relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, dass auch in Bezug auf das Strafverfahren der Schwester des Beschwerdeführers keine Repressalien zu erwarten sind, zumal sie selbst freigesprochen worden ist, dass schliesslich die eingereichten Justizdokumente in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung – insbesondere ein Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) 2021, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 sowie ein gerichtlicher Eingangsbeschluss vom (…) 2023 – die Kriterien der Rechtsprechung, unter welchen derartigen Verfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist, nicht erfüllen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.), dass für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft wegen eines solchen Verfahrens unter anderem zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, vorliegen müssten, dass beim Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds und seiner niederschwelligen politischen Tätigkeiten bei der HDP – keine solchen Risikofaktoren vorliegen und er daher aus dem eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten kann,
E-2290/2026 dass das SEM damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist,
E-2290/2026 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere die Ausführungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer jung und physisch gesund sei sowie über eine gymnasiale Ausbildung sowie über langjährige Berufserfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfüge, zu bestätigen sind, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 32 f.) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso wenig entgegenstehen wie die überaus lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und der Grad seiner Integration in der Schweiz (vgl. hierzu die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG, gemäss welcher der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2290/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Truffer
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