Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2288/2020, E-2332/2020
Urteil v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 1, Verfahren E-2288/2020), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2, Verfahren E-2332/2020), beide Syrien, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…), N (…).
E-2288/2020, E-2332/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind Schwestern und stammen aus C._______, Syrien; sie gehören der Gemeinschaft der Alewiten an. Ab Mai 2016 standen sie mit den Schweizer Behörden im Austausch betreffend die Erteilung eines Visums für die Schweiz (vgl. N […] act. A7/13 F1.17.04, S. 4, Visaunterlagen A19/74 sowie Korrespondenz in A34/10). Mit einem humanitären Visum, welches ihnen die Schweizer Botschaft in Beirut am 28. Juni 2017 erteilt hatte, reisten sie am 30. Juni 2017 gemeinsam in die Schweiz ein. Am 4. Juli 2017 beantragten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asyl, wo sie am 10. Juli 2017 zur Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Sie reichten ihre syrischen Reisepässe zu den Akten, die Beschwerdeführerin 1 zudem ihre syrische Identitätskarte. B. Zur Begründung ihres Gesuchs erklärte die Beschwerdeführerin 1, sie werde von der Familie väterlicherseits sowie den Leuten von E._______ mit dem Tode bedroht. Sie stamme aus einer Familie Assad-treuer Alewiten, ihr Vater sowie ihre Onkel bekleideten hohe Posten im Assad-Regime. Sie dagegen habe während des Studiums ein Praktikum bei einem Publizisten namens F._______ absolviert; dieser sei nach der Revolution als Regimekritiker liquidiert worden. Er sei im August 2012 verhaftet worden, weil er sich auf seiner Website für die Anliegen der Opposition eingesetzt habe. Mitarbeitende der Redaktion seien verhaftet worden. Viele Angestellte von F._______ seien nach seiner Verhaftung und Ermordung geflohen. Ihr Vater sei informiert worden, dass sie für F._______ gearbeitet habe. Der Vater habe dies verurteilt und ihr den Tod gewünscht, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Der Vater und die Onkel hätten sie verprügelt und eingesperrt. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Jahr 2012 Probleme mit den politischen Sicherheitsdiensten gehabt, da sie auf ihrem Facebook-Account regimekritische Meinungen geäussert habe. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie habe für die Uni-Gruppe den Account geführt, weshalb sie vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden und für mehrere Stunden festgehalten worden sei. Sie habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie von weiteren Polit-Aktionen in der Universität und auch darüber hinaus Abstand nehme, ansonsten sie sofort verhaftet werde. Ihr Vater und ihr Onkel hätten sie
E-2288/2020, E-2332/2020 nach diesem Vorfall geschlagen, weil sie ihr Verhalten nicht hätten billigen können und es sich für eine alewitische Frau nicht gehöre. Deshalb habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester Syrien verlassen. C. Die Beschwerdeführerinnen stellten einen Antrag auf Privatunterkunft bei einem Bekannten im Kanton G._______, der auch für ihre Visa gebürgt hatte, und ersuchten darum, beide dem gleichen Kanton zugeteilt zu werden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Kantonszuteilung am 13. Juli 2017 teilte das SEM sie mit Entscheid vom gleichen Tag dem Kanton H._______ zu. D. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, dass ihr Schreiben vom 19. Juli 2017 (nicht paginiert) betreffend den Zuweisungsentscheid an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, da die Beschwerdefrist noch laufe (vgl. N […] act. A20/2). Am 12. Dezember 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht in den vereinigten Verfahren F-4158/2017, F-4160/2017 das Beschwerdeverfahren betreffend Kantonswechsel nach Rückzug der Beschwerden durch die Beschwerdeführerinnen wegen Gegenstandslosigkeit ab. E. Mit Schreiben vom 14. August 2017 wandten sich die Beschwerdeführerinnen an das SEM und äusserten ihre Besorgnis, dass sie keine weiteren Belege für die in Syrien erlittene Verfolgung vorlegen könnten, da sie alle Unterlagen bereits der Schweizer Botschaft in Beirut abgegeben hätten. F. In einem weiteren Schreiben vom 23. November 2017 wandten sich die Beschwerdeführerinnen erneut an den Sachbearbeiter des SEM und bekräftigten, dass sie in Syrien verfolgt würden und nun bereits 146 Tage in der Schweiz seien, ohne dass über ihr Asylgesuch entschieden worden sei. Mit der Eingabe reichten sie weitere Beweismittel ein, diese befinden sich in den Verfahrensakten N (…) (Beweismittelcouvert A39) sowie N (…) (Beweismittelcouvert, nicht paginiert, mit Dokumenten in arabischer und englischer Sprache, teils versehen mit einer kurzen Inhaltszusammenfassung der Beschwerdeführerinnen). G. Am 28. November 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführerinnen,
E-2288/2020, E-2332/2020 dass alle Dokumente des Visa-Verfahrens auch im Asylverfahren berücksichtigt würden und bat um Verständnis, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine Zusage zur Dauer des Verfahrens gemacht werden könne. H. Am 18. Juli 2018 teilten die Beschwerdeführerinnen dem SEM mit, sie versuchten sich schnell in der Schweiz zu integrieren und die Sprache zu lernen und seien dabei, ihre Abschlüsse in der Schweiz anerkennen zu lassen. Die bereits lange Verfahrensdauer belaste sie sehr, weshalb sie erneut um einen baldigen Entscheid ersuchten. I. Am 28. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin 1 vom SEM angehört. Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige Sachbearbeiterin erwog, eine zweite Anhörung anzusetzen, da aus ihrer Sicht noch weitere Abklärungen nötig waren. J. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 wandten sich die Beschwerdeführerinnen an die Vizedirektorin des SEM. Sie legten ihre Prozessgeschichte dar und ersuchten um Unterstützung für einen baldigen Entscheid ihrer Asylgesuche, da sie ansonsten in ihrer Integration behindert würden. K. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2018 zeigte die Vizedirektorin Verständnis für das Anliegen, bat aber unter Hinweis auf die Prioritätenordnung des SEM um Geduld. L. Am 21. Dezember 2018 erkundigte sich die Verantwortliche in der Wohngemeinde beim SEM nach dem Stand der Asylverfahren. Das SEM beantwortete dieses Schreiben am 8. Februar 2019 (vgl. N […] act. 33/2). Ein weiteres Antwortschreiben des SEM ging am 25. März 2019 an die Beschwerdeführerin 2 (vgl. N […] act. 31/2). M. Am 15. Februar 2019 teilte das SEM auf erneute Anfrage per E-Mail vom 12. Februar 2019 hin mit, dass die Beschwerdeführerinnen zu gegebenem Zeitpunkt ein Aufgebot für die Anhörung beziehungsweise eine erneute Anhörung erhalten würden.
E-2288/2020, E-2332/2020 N. Am 8. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin 2 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. O. Am 9. August 2019 (Poststempel) wandten sich die Beschwerdeführerinnen erneut an die Vizedirektorin des SEM. Sie legten dar, dass sie bereits im Visaverfahren und dem darauffolgenden Einspracheverfahren, welches zu ihren Gunsten ausgegangen sei, ihre Asylgründe dargelegt hätten. Die Erteilung des Visums belege, dass ihre Fälle begründet seien und prioritär behandelt werden müssten. Sie hätten stets mit der Behörde kooperiert und vom ersten Tag an Nachweise für ihre Flüchtlingseigenschaft erbracht. Dennoch habe das SEM nicht entschieden, was für sie psychisch schwer zu verkraften sei; sie warteten nun schon 770 Tage auf einen Entscheid. P. Das SEM beantwortete diese Anfrage am 23. August 2019 und teilte mit, für die Erteilung eines humanitären Visums würden andere Kriterien gelten als für den Entscheid über die Asylgewährung. Erneut wurde unter Hinweis auf die Prioritätenordnung festgehalten, dass das SEM um einen baldigen Entscheid bemüht sei. Q. Nach Aktenlage unterzog das SEM am 25. November 2019 die Reisepapiere der Beschwerdeführerinnen einer Dokumentenprüfung. R. Am 2. April 2020 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde der Beschwerdeführerinnen, ob ihnen ein F-Ausweis ausgestellt werden könne, da sie dann leichter Arbeit finden könnten. Diese Anfrage blieb gemäss Aktenlage unbeantwortet. S. Am 29. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen Rechtsverzögerungsbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Rechtsdienst der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ihnen zu diesem Schritt geraten. Sie ersuchten um Anweisung an das SEM, umgehend einen Entscheid zu fällen. Prozessual ersuchten sie um die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-2288/2020, E-2332/2020 T. In ihren gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 11. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. U. In seinen Stellungnahmen vom 20. Mai 2020 verwies das SEM auf seine hohe Geschäftslast in den Jahren 2015 und 2016 und personelle Engpässe, weshalb viele Gesuche mit Eingang vor dem 1. März 2019 noch nicht entschieden worden seien. Vorliegend seien keine Hinweise auf eine Rechtsverzögerung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin 1 sei am 8. Mai 2019 (recte: am 28. August 2018), die Beschwerdeführerin 2 am 8. Mai 2019 angehört worden, am 19. November 2019 seien weitere interne Abklärungen angeregt worden, die am 25. November 2019 vorgenommen worden seien; ferner habe man den Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Prioritätenordnung des SEM bereits wiederholt dargelegt, weshalb ihr Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei. V. Am 13. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim SEM um Akteneinsicht. Am 21. Juli 2020 übermittelte das SEM Kopien der Aktenverzeichnisse und gewährte Akteneinsicht. W. Am 13. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie hätten auf telefonische Nachfrage hin erfahren, dass das SEM bereits Stellung genommen habe. Sie ersuchten um ein sofortiges Urteil, da sie seit drei Jahren und zwei Wochen auf einen Asylentscheid warteten. X. Mit Schreiben vom 4. September 2020 (Eingang beim Gericht per Telefax am 7. September 2020) teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, sie bevollmächtige Frau Angela Stettler, zur Einsichtnahme in die Akten ihres Asylverfahrens und ihres Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und sei damit einverstanden, dass Frau Stettler über den Verfahrensstand informiert werde (Beschwerdeakten E-2332/2020 act. 6).
E-2288/2020, E-2332/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen suchten am 4. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über ihre Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, solche sind bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Beschwerdeführung betreffend Rechtsverzögerung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich seit mehr als drei Jahren http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/15
E-2288/2020, E-2332/2020 im Schweizer Asylverfahren, sie haben sich auch wiederholt beim SEM gemeldet und sich nach dem Verfahrensstand erkundigt, sie waren um Kooperation bemüht, mit ihrer Eingabe vom 23. November 2017 an das SEM legten sie weitere Dokumente und Beweismittel vor (vgl. Bst. F). Nach Durchsicht der Akten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Mitwirkungspflicht zuverlässig nachgekommen sind. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen legen auch dar, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung haben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Ihr schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden wiederholten Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichten (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerden einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.8 Die Beschwerdeverfahren E-2288/2020 sowie E-2332/2020 sind aufgrund der engen personellen und sachlichen Verknüpfung aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 1.9 Die Stellungnahmen des SEM vom 20. Mai 2020 sind den Beschwerdeführerinnen noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann auf eine Anhörung diesbezüglich verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Eine Kopie wird ihnen mit dem Urteil zugestellt.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bisher das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 4. September 2020 um Akteneinsicht respektive um Informierung der bevollmächtigten Frau Angela Stettler über den Stand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben Bst. X) noch nicht behandelt. Eine
E-2288/2020, E-2332/2020 Kopie des vorliegenden Urteils sowie Kopien der Beschwerdeakten E-2332/2020 sind antragsgemäss Frau Stettler zuzustellen.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerden weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/15 http://links.weblaw.ch/BGE-130-I-174 http://links.weblaw.ch/BGE-130-I-312 http://links.weblaw.ch/BGE-107-IB-160 http://links.weblaw.ch/BGE-103-V-190
E-2288/2020, E-2332/2020 (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2020 dargetan, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz Ende Juni 2017 seit nunmehr fast drei Jahren auf einen Entscheid über ihre Asylgesuche warten. Die Behandlungsfristen von aArt. 29 Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und aArt. 37Abs. 2 AsylG seien längst überschritten. Sie legten in den verschiedenen, dieser Beschwerde vorangegangenen Schreiben an das SEM dar, dass der Nichtentscheid über ihr Gesuch sie in ihren Integrationsbemühungen behindere, wobei das Verbleiben im Asylsuchenden-Status N insbesondere ihre Suche nach einer Anstellung erschwere. Es sei völlig unverständlich, weshalb das SEM nicht schon längst entschieden habe, da ihre Asylgründe schon bei Einreichung der Asylgesuche weitgehend bekannt gewesen seien, sie hätten sie bereits im Verfahren betreffend die Erteilung eines humanitären Visums dargelegt.
4.2 Das SEM beruft sich in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 auf die erdrückend hohe Arbeitslast, hervorgerufen durch die hohe Zahl neuer Asylgesuche in den Jahren 2015 und 2016 und durch personelle Engpässe. In der Folge seien viele der vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche noch nicht entschieden worden. Konkret erachtete das SEM die Verfahrensdauer als zulässig; die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen hätten am (recte) 28. August 2018 sowie am 8. Mai 2019 stattgefunden, zudem habe man am 19. November 2019 noch eine Abklärung angeordnet, die am 25. November 2019 vorgenommen worden sei. Schliesslich seien die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf die Prioritätenordnung hingewiesen worden und man habe erklärt, weshalb keine Zusagen zum Erledigungszeitpunkt möglich seien.
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1438/2018
E-2288/2020, E-2332/2020 von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung gerade nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
4.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint die Verfahrensdauer vorliegend jedoch zu lange. Aus den folgenden Erwägungen liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Schluss nahe, dass die Vorinstanz die Verfahren der Beschwerdeführerinnen bisher nicht mit der nötigen Effizienz und Nachhaltigkeit durchgeführt hat, so dass ein baldiger Abschluss absehbar wäre.
Als verhältnismässig lange ist zunächst schon die Zeitspanne zwischen den Befragungen zur Person am 10. Juli 2017 und den einlässlichen Anhörungen der Beschwerdeführerin 1 vom 28. August 2018 sowie der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Mai 2019 zu bezeichnen.
Beachtlich ist sodann, dass die Akten der Beschwerdeführerin 1 den Schluss nahelegen, dass die zuständige Sachbearbeiterin zwar die Durchführung einer ergänzenden Anhörung erwogen hat, weil sie den Sachverhalt als nicht genügend erstellt erachtete (vgl. N […] act. A28/1, sowie act. A27/26 F95-98, und Bemerkung der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt), eine solche jedoch seit dem 28. August 2018 nicht anberaumt hat.
Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensgestaltung erstaunt überdies, dass die Beschwerdeführerin 2 erst mehr als acht Monate später als ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) angehört wurde, zumal die Schwestern sich in ihren Aussagen stets auch aufeinander bezogen haben (vgl. statt vieler: N […] act. A27/26 F24-28, F32; N […] act. A33/21 F41, 42, 50).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel (vgl. Beweiscouverts in beiden Vorakten) zwar im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 kurz eingegangen wurde (vgl. N […] act. A27/26 F5-22), bisher jedoch keine der vorgelegten Unterlagen übersetzt wurde.
Schliesslich ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz am 19. November 2019 in Auftrag gegebene und am 25. November 2019 durchgeführte Dokumentenanalyse betreffend die Authentizität der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen sowie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1, auf welche sich das SEM in seiner Vernehmlassung als letzten internen
E-2288/2020, E-2332/2020 Verfahrensschritt bezieht, sich nicht als zwingender Verfahrensschritt in Hinblick auf eine speditive Erledigung der beiden hängigen Asylverfahrenen aufzudrängen vermag. In diesem Zusammenhang erscheint die Erteilung der humanitären Visa der Schweizer Botschaft in Beirut beachtlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Visa-Verfahrens sowie des folgenden Einspracheverfahrens bereits eine Prüfung der Reisepapiere erfolgte. Jedenfalls begründete die Botschaft in Beirut zunächst ihre Ablehnung des Visaantrags nicht mit dem Umstand, dass die Reisedokumente gefälscht wären, sondern berief sich auf ganz andere Beweggründe (vgl. N […] act. A19/74, «Refusal/Annulment/Revocation of Visa»). Die Prüfung der Reisepapiere auf ihre Echtheit hin scheint bei dieser Ausgangslage nicht der nächste notwendige Verfahrensschritt zu sein, um die Verfahren einem baldigen Abschluss näherzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass seit der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 am 8. Mai 2019 keine wesentlichen verfahrensrelevanten Schritte unternommen wurden, um die Verfahren abzuschliessen; weder fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführerinnen statt, noch wurden die eingereichten Beweisunterlagen übersetzt oder anderweitige Massnahmen zur Erhellung des Sachverhalts eingeleitet.
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung ist nach Praxis nicht allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, sondern auf die gesamten Umstände. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Abklärungen in einem Visaverfahren eine andere Qualität aufweisen als jene im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen können, dass ihre Asylgründe bereits als längst bekannt gelten müssen. Nachvollziehen kann das Gericht auch, dass sich angesichts der Vielzahl der Eingaben der Beschwerdeführerinnen gewisse Verzögerungen ergeben konnten. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die beiden Asylgesuche bereits bei nur kursorischer Prüfung einen hohen Grad an Begründungsdichte aufweisen und es daher verständlich erscheint, wenn die Beschwerdeführerinnen nun nach Jahren der Unsicherheit und eines Lebens in der Ungewissheit möglichst schnell Klarheit über ihren Status in der Schweiz erhalten wollen. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen bisher nur sehr schleppend und wenig effizient geführt wurden und die teils jahrelange Untätigkeit der Verantwortlichen in der Summe das
E-2288/2020, E-2332/2020 Mass der zulässigen und zu tolerierenden Verfahrensdauer überschreitet. Das SEM hat seine Verpflichtung zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall verletzt. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. April 2020 als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen umgehend zu einem Abschluss zu bringen. Für die Beschwerdeführerin 1 ist unverzüglich eine ergänzende Anhörung anzuberaumen, sollte eine solche als notwendig erachtet werden. Zu diesem Zweck gehen die vorinstanzlichen Akten zurück an das SEM.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die mit Verfügungen vom 11. Mai 2020 gutgeheissen worden sind, werden damit nachträglich gegenstandslos.
7. Auf die Entschädigung von Parteikosten kann verzichtet werden, da solche den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen nicht entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-2288/2020, E-2332/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-2288/2020 und E-2332/2020 werden vereinigt und mit dem heutigen Urteil entschieden. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 3. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Eine Kopie der Vernehmlassungen des SEM vom 20. Mai 2020 wird den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis übermittelt. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die von der Beschwerdeführerin 2 bevollmächtigte Frau Angela Stettler, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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