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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2017 E-228/2017

19. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,817 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-228/2017

Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).

E-228/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 wurde eine Handknochenanalyse zu dessen Altersbestimmung durchgeführt. Am 6. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person statt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Altersabklärungen, zur Zuständigkeit Italiens sowie zum Gesundheitszustand gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ist der Beschwerdeführer am 23. August 2016 illegal in Italien eingereist. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 28. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (zugestellt am 5. Januar 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Taufurkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und seine Minderjährigkeit anzuerkennen sowie den zuständigen Kanton über die Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zu informieren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-228/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer

E-228/2017 Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz aufgrund der Information auf der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac (registrierte illegale Einreise Italien 23. August 2016) zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig. Die Altersabklärung hat indes ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter ergeben (Altersabklärungen des Radiologischen Instituts Weinfelden RIWAG vom 26. September 2016, SEM-Akten, A9/2 und A10/2). Dieses Ergebnis wird durch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers untermauert (Falten, Bartwuchs, etc.; Fotos in den SEM-Akten mit den entsprechenden Fragen der Vorinstanz in SEM-Akten, A13/4, S. 2). Ausserdem sind seine Aussagen zum Alter und zu seinem Lebenslauf widersprüchlich ausgefallen. In der Befragung zur Person sagte er unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht aus, dass er ca. zwei Jahre nach dem Schulabbruch gearbeitet habe (SEM-Akten A12/13 S. 4). Diese Aussage bestätigte er auch noch in der Nachbefragung (SEM-Akten A13/4 S. 2). Erst als man ihn darauf aufmerksam machte, dass die Altersangaben demnach nicht der Wahrheit entsprechen können, korrigierte er sie und fügte nachträglich hinzu, er habe auch

E-228/2017 während der Schule gearbeitet (SEM-Akten, a.a.O., S. 2). Das Argument des Beschwerdeführers ist nachgeschoben und damit unglaubhaft. Hinzu kommt, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist. So hat er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er seit Beginn seines Asylverfahrens bis zur Einreichung der Beschwerde vier Monate Zeit gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er minderjährig sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung (SEM-Akten, A12/13, S. 6 f.). Kein rechtsgenügliches Ausweispapier ist die mit der Beschwerde eingereichte Taufurkunde. Sie ist nicht geeignet, das Alter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal sie weder ein Foto noch fälschungssichere Merkmale aufweist. Sodann ist die Ausführung, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren, stereotyp, mithin ebenfalls unglaubhaft (SEM-Akten, A12/13, S. 3). Aus der zitierten Rechtsprechung kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und den zuständigen Kanton über dessen Anwesenheit zu informieren, ist deshalb abzuweisen. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beruft, ist das Folgende festzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-228/2017 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass eine seiner Tanten (Halbschwester seiner Mutter, Beschwerde S. 9) in der Schweiz lebt, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diese nicht als Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und Anweisung der Behörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-228/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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