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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-2279/2013

20. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,091 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2279/2013

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 F._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).

E-2279/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) Mai 2009 und reiste auf dem Luftweg über B._______ und C._______ am 21. Mai 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte. Am 24. Mai 2009 wurde er am Flughafen Zürich zu den Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt. Am 28. Mai 2009 fand eine einlässliche Anhörung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM statt. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 8. Juni 2009 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugeteilt. C. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2009 ein Seemannsbuch sowie einen Ausweis des E._______ District (beide im Original) ein. D. Mit Eingabe vom 10. August 2011 orientierte der Rechtsvertreter das BFM über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben habe, welcher die aktuelle, asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers weiter belege. Nach seiner Flucht aus Sri Lanka sei der Beschwerdeführer wiederholt von den heimatlichen Behörden gesucht worden. Er sei zudem an seinem Wohnort in der Schweiz von zwei Personen singhalesischer Abstammung aufgesucht worden. Es wurde um die Ansetzung einer weiteren Anhörung und – aus Sicherheitsgründen – um die Benachrichtigung des Nachrichtendienstes des Bundes sowie um einen Kantonswechsel des Beschwerdeführers vom Kanton D._______ in den Kanton F._______ ersucht. Am 26. August 2011 wandte sich der Rechtsvertreter nochmals an das BFM und ersuchte um eine Orientierung über den Stand der Dinge. E. Mit Schreiben vom 5. September 2011 an den Beschwerdeführer (mit Kopie an die Migrationsbehörden der Kantone F._______ und D._______

E-2279/2013 sowie an den Nachrichtendienst des Bundes) verwies das BFM auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und leitete das Gesuch um Kantonswechsel an die Migrationsbehörden der Kantone F._______ und D._______ weiter. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich mit seinem Anliegen betreffend allfällige Aktivitäten des sri-lankischen Nachrichtendienstes direkt an den Nachrichtendienst des Bundes wenden könne. F. Mit Verfügung vom 1. November 2011 lehnte das BFM das Gesuch um Kantonswechsel ab. G. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief seiner Schwester (mit Übersetzung) sowie eine Farbfoto nach. H. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…) AG ein und verwies auf seine schwierige soziale Situation. I. Am 14. Januar 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2013 vorgesehen sei. Mit Einschreibesendung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer zu dieser Anhörung vorgeladen. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, er lasse sich bei der Anhörung durch einen Mitarbeiter substituieren. Im Weiteren verwies er auf die seit September 2012 bestehende, ständige psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer starke Medikamente einnehmen müsse, sei dieser häufig unkonzentriert und ermüde schnell, was bei der Anhörung zu berücksichtigen sei. Dieser Eingabe wurde ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (…) 2012 sowie ein Schreiben des (…)-Medizinisches Zentrum vom (…) 2012 beigelegt.

E-2279/2013 K. Am 7. Februar 2013 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. L. Am 8. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, einen fachärztlichen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde ein Bericht des (…)- Medizinisches Zentrum (…) vom (…) 2013 zu den Akten gereicht. M. Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 22. März 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. N. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. April 2013 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bzw. zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts; eventualiter die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere um vollständige Akteneinsicht, insbesondere betreffend das Befragungsprotokoll (Akte 8 der vorinstanzlichen Akten), ersucht. Der Beschwerde wurde umfangreiches Beweismaterial (63 Dokumente) beigelegt. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. Antragsgemäss wurde das vollständige Befragungsprotokoll (Akte 8) in Kopie zugestellt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen.

E-2279/2013 P. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Mai 2013 fristgerecht bezahlt. Q. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (eine Farbfoto, Kopie des Reisepasses des Bruders sowie weitere 9 Dokumente) nach. R. Am 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Beweismittel ein. S. Mit Eingabe vom 11. November 2013 verwies der Beschwerdeführer auf neue Entwicklungen und Ereignisse im Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers und reichte einen Internetauszug, weitere Fotoaufnahmen sowie vier Beweismittel (auf einer CD abgespeichert) nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-2279/2013 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-

E-2279/2013 siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.

E-2279/2013 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2279/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-2279/2013 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-2279/2013 — Swissrulings