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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2025 E-2274/2020

20. November 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,440 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. April 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2274/2020

Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . November 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (…).

E-2274/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2019 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 9. September 2019 wurde sie im Rahmen ihrer Personalienaufnahme summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (SEM-Akten 18/7). C. Am 13. September 2019 fand das persönliche Gespräch im Rahmen des Dublin Verfahrens statt, worin die Beschwerdeführerin bestätigte, am 7. Dezember 2018 in Griechenland bereits ein Asylgesuch gestellt zu haben. D. Am 24. Oktober 2019 beendete die Vorinstanz das Dublin Verfahren und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. E. Am 28. November 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (SEM-Akten 35/12). Am 5. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Am 6. März 2020 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch (SEM-Akten 57/12). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei Afghanin der Ethnie der D._______ und stamme aus dem Dorf E._______, Provinz Ghazni. Sie sei dort aufgewachsen, ohne dass sie in ihrer Heimat die Schule besucht hätte. Als sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Eltern sie mit einem wesentlich älteren Mann – ihrem heutigen Ex-Mann – verheiratet. Dieser habe sie misshandelt. Ihre Eltern hätten Afghanistan rund ein Jahr nach der Verheiratung der Tochter verlassen und seien in den Iran gezogen. Schon vor ihrer Heirat habe sie gespürt, dass sie den damaligen Nachbarsbuben, ihren heutigen Ehemann, liebte. Etwas mehr als ein Jahr nach der Heirat mit dem Ex-Mann habe ihr

E-2274/2020 heutiger Ehemann ihr vorgeschlagen, gemeinsam in den Iran zu fliehen. Diese Flucht hätten sie im Jahr 2007 oder 2008 bei einer sich bietenden Gelegenheit ergriffen. Die Flucht sei über Pakistan in den Iran erfolgt. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe sie bis nach Pakistan und nach Herat verfolgt. Er habe ihre Eltern im Iran angerufen und ihnen gedroht, dass er die Beschwerdeführerin finden und umbringen werde. Aus Angst, von den eigenen Eltern an den Ex-Mann verraten zu werden, habe sie ihre Adresse vor ihnen geheim halten müssen. Nach der Flucht in den Iran habe sie sich in F._______ niedergelassen. Die Eltern hätten ebenfalls in F._______ gewohnt. Im Iran habe sie ungefähr zehn Jahre lang gelebt. Sie sei dort nicht mehr von ihrem Ex-Mann belangt worden. Sie habe ihren jetzigen Ehemann im Jahr 2009 oder 2010 im Iran geheiratet. Aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme, sowie jener ihrer Tochter B._______ und ihrer Dokumentenlosigkeit habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern etwa im Herbst 2018 den Iran verlassen und sei via die Türkei nach Griechenland gereist. Sie habe nie einen Pass, eine Identitätskarte oder eine Taskera besessen. In Griechenland habe sie ihre Ehe mit dem jetzigen Ehemann von der afghanischen Botschaft bescheinigen lassen. Die damals nicht geschiedene Ehe mit dem Ex-Mann sei in Afghanistan nicht registriert gewesen. Schliesslich sei sie mit den beiden Kindern, aber ohne ihren Ehemann von Griechenland nach Deutschland geflogen. Griechenland habe sie verlassen, weil ein Cousin ihres Ex-Mannes dort gewesen sei. Während der Reise von Griechenland nach Deutschland habe ein Schlepper an ihrer Stelle für sie und die Kinder bei Kontrollen Pässe vorgezeigt. Gleich nach der Ankunft in Deutschland sei sie per Zug in die Schweiz eingereist. G. Mit Verfügung vom 2. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. H. Gegen die Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die

E-2274/2020 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und ordnete antragsgemäss die amtliche Rechtsvertretung bei. J. Mit derselben Zwischenverfügung ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, bis am 28. Mai 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese antwortete mit Eingabe vom 15. Mai 2020, wobei sie an ihrer Verfügung festhielt. K. Am 29. Mai 2020 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. L. Am (…) 2020 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, G._______ (N […]), mit Zustimmung der Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung aus Griechenland in die Schweiz überstellt. Am (…) 2020 stellte der Ehemann in der Schweiz ein eigenes Asylgesuch. M. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. N. Am 28. November 2023 informierte das SEM das Gericht darüber, dass die Beschwerdeführerin beim SEM «aufgrund der Praxisanpassung Afghanistan» ein Mehrfachgesuch eingereicht habe. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 hielt die Rechtsvertretung fest, aufgrund der Praxisänderung des SEM betreffend Afghanistan stehe heute fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge

E-2274/2020 anerkannt werden könnten und ersuchte das Gericht, das SEM dazu zu bewegen, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit bis zum 14. August 2024 den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Q. Mit Eingabe vom 2. August 2024 verwies der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 1. Dezember 2023, womit er auf die Praxisänderung des SEM betreffend weibliche Gesuchstellerinnen aus Afghanistan aufmerksam gemacht habe, von welcher die Beschwerdeführerin auch betroffen sei; ansonsten sich die Sache aber nicht verändert habe. R. Am 20. August 2024 ging gemäss den Akten ein Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin beim SEM ein mit Verweis auf die Praxisänderung des SEM bezüglich weiblicher Gesuchstellerinnen aus Afghanistan. S. Mit Schreiben vom 25. November 2024 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung der Rechtsmitteleingabe. Er stellte gleichzeitig fest, seine Mandantin habe seit der Praxisänderung des SEM einen festen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B. T. Dieses Schreiben leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls am 25. November 2024 an das SEM weiter und erkundigte sich gleichzeitig mit separatem Schreiben, ob beim SEM ein Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin hängig sei. Gemäss seinen Recherchen sei kein solches Ersuchen gemacht worden. Weiter schreibt er: «Ich gehe davon aus, das SEM hätte ein solches Mehrfachgesuch ohnehin nicht entgegengenommen». U. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 riet das SEM dem Rechtsvertreter Folgendes: «Ziehen Sie die Beschwerde beim BVGer zurück und warten die Rechtskraft der VA ab. Anschliessend können Sie ein Mehrfachgesuch einreichen, welches dann auch anhand genommen werden kann» (SEM- Akte […]).

E-2274/2020 V. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 antwortete der Beschwerdeführer dem SEM und bemerkte unter anderem Folgendes: «Sollten Sie mir also garantieren können, dass die Mandantin und ihre Familie nach dem Rückzug der Beschwerde als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie dies mit einem Mehrfachgesuch geltend machen, werde ich sie vom Rückzug überzeugen. Beigelegt finden Sie, für den Fall und zu Ihren Akten, bereits die ausgefüllten Fragekataloge.» Dem Schreiben lag der ausgefüllte «Fragenkatalog Gesuchstellerin» des SEM zur Machtübernahme der Taliban bei. W. Am 19. Dezember 2024 bestellte das SEM beim Bundesverwaltungsgericht das Dossier des vorliegenden Verfahrens mit folgender Bemerkung zum Grund der Bestellung: «Bitte laden Sie uns erneut zur Vernehmlassung ein, damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können (Praxisanpassung AFG Frauen)» (Beschwerdeakte 18). X. Mit schriftlicher Erklärung vom 14. Januar 2025 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Y. Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Darin macht er die veränderte Situation seit Machtübernahme der Taliban sowie die entsprechende Praxisänderung des SEM geltend. Weiter wird im Gesuch festgehalten: «Meine Mandantinnen verzichten auf die Geltendmachung weiterer – über die Verfolgung als Frau hinausgehender – Asylgründe». Schliesslich wird im Mehrfachgesuch um den Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Gesuchstellerinnen ersucht. Der Ehemann selber verzichte auf die Geltendmachung eigener Asylgründe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2274/2020 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 2. 2.1 Da die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 14. Januar 2025 die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 111 Bst. a AsylG). 2.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Dasselbe gilt für die Parteientschädigung (Art. 15 Satz 2 i.V.m. Art. 5 VGKE). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens erfolgt die Bestimmung derjenigen Partei, welche diese bewirkt hat, nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung – hier also den Beschwerderückzug – vorgenommen hat, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasste (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.3; vgl. MI- CHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich 2008, N 16 zu Art. 63 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56). Nachfolgend wird somit geprüft, welche Partei durch ihr Verhalten den Rückzug der Beschwerde und damit die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat. 2.3 Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vorliegend in einer Art und Weise zum Rückzug ihrer Beschwerde veranlasst, die mit dem Devolutiveffekt kaum zu vereinbaren ist (E. 3); dies gilt umso mehr, als sie bei der Beschwerdeführerin Erwartungen geschürt hat, die mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen (E. 4- 5) und materiellrechtlichen (E. 6-7) Vorgaben des Asylgesetzes nicht zu vereinbaren sind. Die Vorinstanz muss demnach als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit betrachtet werden. Die Frage, ob aus dem Verhalten der Vorinstanz auch Vertrauensschutzfolgen für die Beschwerdeführerin resultieren, kann vorliegend offengelassen werden.

E-2274/2020 3. 3.1 Grundsätzlich geht mit Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Herrschaft über den Streitgegenstand auf das Gericht über und die Vorinstanz verliert zugleich die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (Art. 54 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: WALDMANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 3. Aufl., 2023, Art. 54 N 3). Vorbehalten bleibt die Wiedererwägung im Rahmen einer Vernehmlassung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. 3.2 Vorliegend wurde die Vorinstanz nicht zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. Trotzdem hat sie nach Abschluss ihrer ersten Vernehmlassung auf das Verfahren eingewirkt. Sie hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 zum Rückzug der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht aufgefordert. Weiter hat sie ihr diesfalls die Anhandnahme des Mehrfachgesuchs in Aussicht gestellt (siehe Sachverhalt, Bst. U.). Und schliesslich hat die Vorinstanz das Gericht anlässlich der Bestellung des Dossiers mit Formular vom 19. Dezember 2024 gebeten, sie erneut zur Vernehmlassung einzuladen, «damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können (Praxisanpassung AFG Frauen)» (Beschwerdeakte 18; siehe Sachverhalt, Bst. W). 3.3 Unabhängig davon, ob im Verhalten der Vorinstanz eine Verletzung der Verfahrenshoheit zu erkennen wäre, was hier offengelassen werden kann, zeigt sich in diesem Verhalten eine Einflussnahme gegenüber der Beschwerdeführerin (in der direkten Korrespondenz mit ihr) sowie ein vorgefasstes Motiv der Asylgewährung (in der Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht) noch während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind es die einzelnen, dem Asylgesetz entgegenstehenden Handlungen und Inaussichtstellungen der Vorinstanz, welche in ihrer Gesamtheit den Rückzug der Beschwerde veranlasst und damit die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht haben. 4. 4.1 Bevor die Vorinstanz auf ein Mehrfachgesuch eintritt muss sie zuerst die formellen und materiellen Voraussetzungen dazu prüfen (Art. 111c AsylG).

4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben. Weiter muss ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich eingereicht

E-2274/2020 und begründet werden. Auf nicht schriftlich eingereichte oder nicht begründete Mehrfachgesuche ist nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 5.4, 7.1).

4.3 Für Mehrfachgesuche gelten erhöhte formelle Anforderungen: ein Mehrfachgesuch muss «gehörig» und «ordnungsgemäss» begründet sein – also eine gewisse Begründungsdichte aufweisen (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Denn schliesslich ging einem Mehrfachgesuch ein Asylgesuch voraus, das mangels Asylrelevanz oder Glaubhaftigkeit abgewiesen wurde. Das Erfordernis der schriftlichen Begründung soll missbräuchlicher Verwendung von Folgegesuchen vorbeugen (BVGE 2014/39 E. 4.3).

4.4 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin in ihren Mehrfachgesuchen vom 20. August 2024 und vom 14. Januar 2025, welche bereits beim SEM eingereicht wurden, ausdrücklich darauf aufmerksam, keine individuellen Asylgründe geltend zu machen. Sie verweist stattdessen pauschal auf die Situation in Afghanistan und die diesbezügliche Praxisänderung des SEM vom 17. Juli 2023.

Gemäss Faktenblatt des SEM zu dieser Praxisänderung liegt weiterhin keine Kollektivverfolgung von Frauen in Afghanistan vor. Vielmehr nehme das SEM eine Einzelfallprüfung jedes Asylgesuchs vor (SEM Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023 https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/afghanistan/230926-fakten-afg-praxisaenderung.pdf.download.pdf/230926-fakten-afg-praxisaenderung-d.pdf). Ein pauschaler Verweis auf die Praxisänderung und das Frausein allein genügt somit nicht als Begründung eines Mehrfachgesuchs.

4.5 Bei einer Begründung, wie sie diesem Fall momentan von der Beschwerdeführerin vorliegt, wäre das SEM gezwungen, auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten oder dieses formlos abzuschreiben (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4, 7.1). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass die Vorinstanz eine Verbesserung des Gesuchs einfordern würde (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens die Anhandnahme des Mehrfachgesuchs in Aussicht gestellt (vgl. Bst. U).

4.6 Folglich schuf die Vorinstanz mit der Ankündigung der Anhandnahme des Mehrfachgesuchs der Beschwerdeführerin noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens (vgl. Bst. U) in rechtswidriger Weise eine

E-2274/2020 Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 125 f.) gegenüber der Beschwerdeführerin, welche kausal war für deren Beschwerderückzug.

4.7 An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 einen ausgefüllten Fragebogen der Vorinstanz bei dieser eingereicht hatte (vgl. Bst. V; SEM-Akte 74/13). Ob er diesen Fragebogen von der Vorinstanz selber – und somit noch während des beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens – erhalten hat, kann vorliegend offengelassen werden. Gemäss Antwort des Bundesrats auf eine parlamentarische Anfrage werden alle Folgeverfahren von afghanischen Gesuchstellerinnen in der Schweiz schriftlich mittels eines für alle identischen Fragebogens geführt (Parl. Geschäft 24.8053, Schriftliche Antwort des Bundesrates vom 16. Dezember 2024 auf Frage Nationalrat Aeschi, Praxisänderung Afghaninnen: Fragebogenprüfung statt Einzelfallprüfung? https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20248053).

Der Fragebogen (SEM-Akte, nicht paginiert) enthält folgende Fragen:

«1. Welches sind Ihre Meinungen oder Gedanken zu den Entwicklungen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban? 2. Glauben Sie, dass sich die Machtübernahme der Taliban positiv oder negativ auf Afghanistan auswirkt? 3. Haben Sie jemals in der Öffentlichkeit über die Taliban diskutiert, z.B. auf social media oder in persönlichem Kontakt (Ja/Nein)? 4. Wenn Sie «Ja» angekreuzt haben: In welcher Form? Führen Sie im Einzelnen aus und belegen Sie Ihre Aussagen mit entsprechenden Beweismitteln (z.B. Screenshots, Zeitungsartikel, etc.) 5. Was ist Ihre Meinung zur Anwendung von Gewalt durch die Taliban zur Durchsetzung ihrer Ideologie und ihrer Gesetze? 6. Was sind Ihre Ansichten zur Bedeutung der Menschenrechte, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Frauen/Mädchen und die Gleichstellung zwischen Mann und Frau? 7. Welche Informationsquellen nutzen Sie, um sich über aktuelle Ereignisse in Afghanistan auf dem Laufenden zu halten? a) Welche Zeitungen oder Nachrichtenportale lesen Sie? b) Welche Internetseiten besuchen Sie regelmässig? c) Auf welchen social media Plattformen sind Sie aktiv? d) Welchen Kanälen/Personen/Organisationen/Gruppen folgen Sie?»

Dieser Fragebogen eignet sich nicht für die Begründung von Mehrfachgesuchen. Vorweg schränkt der Fragebogen die Möglichkeit der

E-2274/2020 Gesuchstellerinnen ein, eigene Gründe aufgrund ihrer individuellen Situation geltend zu machen, welche dann vom SEM auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz überprüft werden müssten. Mit dem vorgedruckten Fragebogen legt die Vorinstanz den Gesuchstellerinnen in unzulässiger Weise Asylgründe nahe, welche diese gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG selber vorbringen müssten. 4.8 Der Gesetzgeber wollte, dass bei Folgegesuchen neue Gründe schriftlich sowie ordentlich begründet geltend gemacht werden um das missbräuchliche Stellen eines Folgegesuchs zum Zweck der Verfahrensverzögerung zu verhindern (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3, 5.3 ff.). Mit dem Fragebogen wirkt die Vorinstanz dem gesetzgeberischen Willen entgegen. Die Erhebung der schriftlichen Begründung eines Mehrfachgesuchs mittels eines von der Vorinstanz zugestellten Fragebogens ist kaum mit dem Gesetz vereinbar.

5. Als nächstes ist zu prüfen, ob der schriftlich auszufüllende Fragebogen für die Gutheissung eines Asylgesuchs im Rahmen einer materiellen Einzelfallprüfung rechtsgenüglich ist. Auch diese Frage ist relevant für die Beurteilung, wessen Verhalten den Rückzug der Beschwerde und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat; denn schliesslich kann ein Fragebogen suggerieren, dass individuelle Asylgründe nicht persönlich glaubhaft gemacht werden müssten. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das SEM die Asylsuchenden zu ihren Asylgründen an. Gemäss Art. 36 AsylG ist die Anhörung bei sämtlichen Verfahren, auf welche die Vorinstanz eintritt – auch bei solchen, die auf ein Mehrfachgesuch folgen – vorgesehen (Art. 36 Abs. 2), ausser es liege eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG vor. Nun hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass das Verfahren bei Mehrfachgesuchen schriftlich geführt werde (BVGE 2014/39 E. 5.3). In diesem Grundsatzentscheid wird dargelegt, dass der Gesetzgeber das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen ‒ Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts ‒ bei Zweitgesuchen abkürzen und durch ein schriftliches Verfahren ersetzen wollte (BVGE 2014/39 E. 4.3, 5.3 f.; vgl. auch BBl 2010 4455, 4504). 5.2 Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 ist ein schriftliches Verfahren jedoch «nur dann überhaupt seriös durchführbar und kann zur gewünschten Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen, sofern die Behörde anhand der schriftlichen Eingabe den Sachverhalt soweit

E-2274/2020 erstellen kann, dass sie einen genügend begründeten Entscheid zu treffen vermag» (BVGE 2014/39 E. 5.3). «Die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung» (a.a.O. E. 5.4). Weiterhin anwendbar bleibt Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich dazu der nötigen Beweismittel bedient – wie gegebenenfalls einer Anhörung (vgl. a.a.O; BBl 2010 4455, 4505). Schliesslich «darf die Beschleunigung nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren erfolgen» (a.a.O. E. 5.5). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren beim SEM bereits gestellten Mehrfachgesuchen keine individuellen Gründe geltend. Es liegt auch keine Kollektivverfolgung vor. Folglich ist der neu vorgebrachte Sachverhalt nicht erstellt. Es liegt lediglich ein ausgefüllter Fragebogen vor. 5.4 Für die materielle Prüfung von individuell-konkreten Asylgründen – und damit letztlich für die Frage der Gutheissung eines Asylgesuchs – reicht ein schriftliches Verfahren per Fragebogen aus den nachfolgenden Gründen nicht aus. 5.5 Vorab ist bei einem schriftlichen Fragebogen nicht garantiert, dass die Antworten von der Gesuchstellerin selbst stammen. Dies unabhängig davon, ob der Fragebogen in ihrer Muttersprache – oder wie im vorliegenden Fall auf Deutsch – verfasst ist. 5.6 Asylgründe müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). In einem schriftlichen Verfahren mittels Fragebogen und ohne Anhörung kann kaum beurteilt werden, ob die geltend gemachten Gründe glaubhaft gemacht worden oder aber unglaubhaft ausgefallen sind. Dies zeigt sich deutlich an der Definition von «unglaubhaft» in Art. 7 Abs. 3 AsylG: «Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen […]». 5.7 Mittels eines schriftlichen Fragebogens können etwa keine Rückfragen gestellt werden, um Ungereimtheiten und allfällige Widersprüche in den Aussagen der Gesuchsteller – insbesondere auch gegenüber ihren Darstellungen im Vorverfahren – zu erörtern. Auch ist es kaum möglich, aufgrund von schriftlichen Antworten Individualkennzeichen zu erfragen, welche den vorgebrachten Asylgründen im Einzelfall Glaubhaftigkeit verleihen würden.

E-2274/2020 5.8 Nach dem Gesagten schafft die Praxis der Vorinstanz, Mehrfachgesuche aufgrund von Fragebögen allein gutzuheissen in unzulässiger Weise die Grundlage dafür, dass eine Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe zurückzieht und stattdessen bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch stellt. Dies trifft im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Mehrfachgesuch ausser der Praxisänderung durch das SEM keine neuen individuellen Gründe vorbringt (vgl. Bst. Y). 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Fragen aus dem Fragebogen des SEM inhaltlich überhaupt geeignet wären, einen asylrelevanten Sachverhalt zu erstellen. Sind sie dies nämlich nicht, so erweckte die Vorinstanz bereits mit den Fragestellungen an sich den Anschein des Vorhandenseins von Asylgründen und schuf somit in unzulässiger Weise einen Anreiz für die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückzuziehen. 6.2 In materieller Hinsicht sind nur jene Fluchtgründe asylrelevant, die auf ernsthaften Nachteilen basieren. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Die Fragen im genannten Fragebogen (vgl. E. 4.7) zielen auf religiöse, patriarchalische oder anderweitig geschlechterspezifisch diskriminierende Massnahmen der Taliban Regierung. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu erörtern. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Verfolgung aufgrund des Geschlechts ist somit bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG mitzuberücksichtigen. Mit Blick auf das Erfordernis einer bestimmten Intensität erlittener Nachteile ist zu beachten, dass geschlechtsspezifische Diskriminierungen für sich allein in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen (EMARK 2006/32 E. 8.7.3 m.w.H.; vgl. auch das SEM Handbuch, demgemäss generelle Unterdrückungsmassnahmen und grundsätzliche Schwierigkeiten, denen Frauen in einer patriarchalischen Gesellschaft ausgesetzt sind, für sich allein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen [SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D2.1 – Die geschlechtsspezifische Verfolgung, Stand 1. März 2019, zuletzt geändert 11.10.2021, S.10]).

E-2274/2020 6.5 «Der Unterschied zwischen Diskriminierung und flüchtlingsrechtlicher Verfolgung liegt vorab in der Intensität des Eingriffs» (EMARK 2006/32 E. 8.7.1 m.w.H.). Eine genügende Intensität für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt etwa dann vor, wenn eine Frau oder ein Mädchen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedroht ist und nicht denselben staatlichen Schutz erhält, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1595/2019 vom 22. September 2023 E. 4.2 und D- 4606/2019 vom 22. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.). 6.6 Auch eine Mehrzahl von diskriminierenden Umständen kann zusammengenommen eine so hohe Intensität erreichen, dass sie zu einer Gefährdung der Freiheit oder zu einem unerträglichen psychischen Druck gereichen. Dabei ist entscheidend, dass die so kumulierte Intensität der Freiheitsgefährdung oder des psychischen Drucks vergleichbar sein muss mit einer Gefährdung von Leib und Leben. Dies ergibt sich aus der Systematik der Aufzählung der Asylgründe in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG, unter denen keine Hierarchie besteht. 6.7 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). 6.8 Um das Vorliegen einer Mehrzahl von Diskriminierungen, das tatsächliche persönliche Betroffensein sowie die individuell erlebte Intensität im Einzelfall glaubhaft machen zu können – respektive um die Unglaubhaftigkeit ausschliessen zu können – bedarf es wie erwähnt (E. 5.7) der Einzelfallprüfung, welche mittels eines schriftlichen Fragebogens nicht gewährleistet ist. 6.9 Nach dem Gesagten sind die Fragen des Fragebogens auch inhaltlich nicht geeignet, die Asylrelevanz im Einzelfall zu erörtern. Jedoch sind sie als vom SEM ausgestellte Formulare geeignet beim Betrachter den Anschein von Asylrelevanz zu erwecken. Damit setzt der Fragebogen einen unzulässigen Anreiz, der im vorliegenden Verfahren geeignet war, bei der Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu bewirken.

E-2274/2020 7. 7.1 Auf die beschriebene Einzelfallprüfung könnte nur dann verzichtet werden, wenn eine Kollektivverfolgung vorliegen würde. In jenem Fall würden die Asylgründe nach Art. 3 AsylG für alle Asylsuchenden, die einer klar definierten Gruppe von kollektiv Verfolgten angehören, als gegeben betrachtet und sie bräuchten nicht erst glaubhaft gemacht zu werden. Somit birgt eine Praxisänderung der Vorinstanz hin zur Annahme einer Kollektivverfolgung aller Frauen in Afghanistan den offensichtlichen Anreiz, dass eine Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht und stattdessen bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch stellt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Annahme einer Kollektivverfolgung aller Frauen in Afghanistan rechtlich überhaupt zulässig ist und ob das SEM von einer Kollektivverfolgung ausgeht oder ausging. Auch diese Erörterung ist relevant für die Frage, wessen Verhalten den Rückzug der Beschwerde bewirkt hat (vgl. Art. 5 VGKE). 7.2 Gemäss Faktenblatt des SEM liegt wie erwähnt keine Kollektivverfolgung von Frauen in Afghanistan vor (siehe Faktenblatt vom 26.9.2023, a.a.O.). Stattdessen nehme das SEM eine Einzelfallprüfung jedes Asylgesuchs, inklusive der Mehrfachgesuche vor. Gleichzeitig kommunizierte der Bundesrat eine Asylgewährungsquote von rund 98% der materiell geprüften Asylgesuche von Frauen aus Afghanistan (Antwort Bundesrat Jans auf Frage von Nationalrat Schmid anlässlich der Fragestunde vom 10. Juni 2024, Amtl. Bull. 2024 N 1100 [Geschäftsnummer 24.7428] https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=64761). In den 2% der Abweisungen sind auch allfällige Gesuche enthalten, die aufgrund von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG) abgewiesen wurden. Somit beträgt die Gutheissungsquote mindestens 98%. 7.3 Diese hohe Quote erstaunt. Bei konsequenten Einzelfallprüfungen aller Gesuche wäre erfahrungsgemäss zu erwarten, dass diese auch unglaubhafte oder nicht asylrelevante Vorbringen zutage fördern würden. Eine Gutheissungsquote in dieser Höhe würde hingegen bedeuten, dass alle oder beinahe alle Frauen aus allen Regionen in Afghanistan, in allen Lebenslagen und mit jeder politischen oder religiösen Einstellung durch die Massnahmen der Taliban Regierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Dies erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich. So kommen denn landeskundige Experten auch zum Schluss, dass ein Grossteil der afghanischen Bevölkerung auch vor der Herrschaft der Taliban in ausgesprochen konservativen Strukturen gelebt habe, weshalb die Massnahmen der Taliban von zahlreichen Afghaninnen

E-2274/2020 nicht als einschneidende Veränderung in ihrem Alltag wahrgenommen werden. Almut Wieland-Karimi, eine deutsche Orientalistin und Afghanistan- Spezialistin, äussert sich wie folgt: «Wir haben ein Zerrbild von Afghanistan, das ausblendet, dass in vielen Landstrichen die Frauen immer eine Burka getragen haben und diese auch in den letzten zwanzig Jahren nie ablegten.» Zudem würden die Gesetze der Taliban im Land sehr unterschiedlich durchgesetzt. Derweil die sogenannte Kandahar-Fraktion im Südosten des Landes vergleichsweise strenge Sittengesetze erlasse, sei die Bürokratie in Kabul sehr viel pragmatischer eingestellt und würde sich für höhere Bildung der Frauen und deren Berufstätigkeit einsetzen (NZZ vom 4. Januar 2025 [https://www.nzz.ch/international/frauen-in-afghanistan-so-leben-sie-unter-den-taliban-ld.1859198]; siehe auch NZZ vom 12. September 2023 [https://www.nzz.ch/meinung/der-andere-blick/afghanistan-ist-ein-sicheres-herkunftsland-ld.1755629]). 7.4 Das Gericht stellt auch fest, dass keine der vom Gericht bei der Vorinstanz in Vernehmlassung gegebenen Beschwerdeverfahren von weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan aus der Vernehmlassung zurückkamen. Stattdessen hat die Vorinstanz alle von ihr ursprünglich aufgrund mangelnder Asylrelevanz oder fehlender Glaubhaftigkeit abgewiesenen Asylgesuche, für welche am Gericht eine Beschwerde hängig war, im Rahmen ihrer Vernehmlassung aufgrund ihrer Praxisänderung wiedererwägungsweise gutgeheissen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Und schliesslich sind soweit ersichtlich beim Bundesverwaltungsgericht seit der Praxisänderung des SEM vom 17. Juli 2023 auch keine neuen Beschwerden von weiblichen afghanischen Asylsuchenden eingegangen, bei welchen die Vorinstanz die Asylgründe materiell geprüft hat – sondern lediglich solche gegen Nichteintretensentscheide. Dies deutet bei der weiterhin hohen Zahl afghanischer Asylsuchenden darauf hin, dass keine oder praktisch keine der materiell geprüften Asylgesuche von Afghaninnen (und ihren Familien) vom SEM abgewiesen wurden. 7.5 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass das SEM trotz anderslautender Auskunft zu seiner Praxis im Resultat weibliche Asylsuchende aus Afghanistan, basierend auf ihrem Geschlecht allein, als kollektiv Verfolgte behandelt. 7.6 An dieser Stelle drängt es sich aus Sicht des Gerichts auf, die Rechtslage in Bezug auf eine Kollektivverfolgung basierend auf dem Geschlecht erneut zu klären.

E-2274/2020 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bisher an seiner bewährten Praxis zur Frage der Kollektivverfolgung basierend auf dem Geschlecht fest. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Verfolgung aufgrund des Geschlechts ist somit bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG wie erwähnt mitzuberücksichtigen. «Zu betonen ist allerdings, dass dies nicht heisst, dass die Liste der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe um ein neues, selbständiges Motiv erweitert würde» (EMARK 2006/32 E. 8.7.3; vgl. auch SPE- SCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 17). 7.8 Damit Frauen oder Mädchen als kollektiv verfolgt gelten können, muss bei jeder einzelnen Person zusätzlich zur Zugehörigkeit zum Geschlecht mindestens ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv – etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vorliegen, aufgrund dessen sie verfolgt wird (Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. Urteil des BVGer E-2303/2020 vom 23. April 2024 E. 7.3.2). 7.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Grundsatzentscheiden wiederholt festgestellt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Als das Gericht im Falle von Frauen und Mädchen in Somalia eine Kollektivverfolgung annahm, verlangte es nicht nur die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, sondern zusätzlich das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, die interne Vertreibung und das Fehlen des Schutzes durch einen erwachsenen männlichen Verwandten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.6). 7.10 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Rechtsprechung in Bezug auf Frauen und Mädchen aus Afghanistan nicht von einer Kollektivverfolgung aus (vgl. E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). 7.11 Zusammengefasst und in Wiederholung der EMARK Praxis bedeutet eine geschlechtsgerechte Auslegung von Art. 3 AsylG «keineswegs, dass alle Frauen automatisch als Flüchtlinge gelten würden. Jede asylsuchende Frau hat nämlich im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hat; sind ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten, setzt eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch

E-2274/2020 die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind». (EMARK 2006/32 E. 8.7.3 m.w.H). Namentlich muss sie neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die individuell-konkreten ernsthaften Nachteile wie dargelegt glaubhaft machen (vgl. E. 5-6). 7.12 Nach dem Gesagten ging das SEM spätestens seit seiner Praxisänderung vom 17. Juli 2023 (siehe Faktenblatt vom 26.9.2023, a.a.O.) aller Wahrscheinlichkeit nach von einer Kollektivverfolgung aller Frauen in Afghanistan aus und hat dies rechtswidrigerweise in seinen Verfahren umgesetzt. Selbstredend hat diese – anhand der nahezu einhundertprozentigen Gutheissungsquote allgemein bekannt gewordene – Umsetzung einer faktischen Kollektivverfolgung samt dem Aushändigen der Fragebögen unter Weglassung einer persönlichen Befragung sowie die Zusicherung einer Gesuchs-Anhandnahme die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Folgegesuches und gleichzeitig zum Rückzug ihrer Beschwerde veranlasst und damit die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt. 8. 8.1 Nach dem Gesagten wurde der Rückzug der Beschwerde und damit die Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens durch das Verhalten der Vorinstanz in seiner Gesamtheit bewirkt. Damit sind ihr die Kosten und die Parteientschädigung aufzuerlegen (vgl. Art. 5 und Art. 15 Satz 2 VGKE). Vorinstanzen werden jedoch nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. Im Raum steht somit nur die Parteientschädigung. 8.2 In der Kostennote der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende vom 3. Juni 2020 werden ein Aufwand von 13.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 40.– geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand und der in Rechnung gestellte Stundenansatz erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen auf Fr. 3’675.– festzusetzen (vgl. Art. 8– 14 VGKE) und von der Vorinstanz zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2274/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’675.– zu entrichten. 9. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

Versand: –

E-2274/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2025 E-2274/2020 — Swissrulings