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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 E-2273/2022

1. Juni 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,747 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 14. April 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2273/2022

Urteil v o m 1 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Aylin Laubscher, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) Verfügung des SEM vom 14. April 2022 / N (…)

E-2273/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (…) August 2021 in Lettland registriert worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in Lettland kein Asylgesuch stellen wollen, in Lettland seien die Menschenrechte nicht gewährleistet und die dortige Gesundheitsversorgung sei nicht gut (Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Weisheitszähnen gehabt, die unbehandelt geblieben seien, weil sie diese hätte selber bezahlen müssen). Sonstige gesundheitliche Beschwerden machten die Beschwerden nicht geltend. D. Am 4. Januar 2022 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 11. Januar 2022 zu. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E-2273/2022 F. In ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht rügten die Beschwerdeführenden unter anderem, das Leben in Lettland sei nicht gut gewesen. Es habe keine Betreuung für die Kinder gegeben. Ihre Kinder seien ohne Beschäftigung quasi eingesperrt gewesen. Für die ärztliche Behandlung hätten sie kein Geld gehabt. Für die Zukunft ihrer Kinder würden sie in der Schweiz bleiben wollen. G. Mit Urteil E-403/2022 vom 3. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, womit der Nichteintretensentscheid dem SEM vom 19. Januar 2022 in Rechtskraft erwuchs. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten Probleme mit den Weisheitszähnen, welche sie in Lettland aus finanziellen Gründen nicht habe behandeln lassen können, wies es darauf hin, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Seit dem Jahr 2018 hätten Asylsuchende denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es stehe ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www. mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Lettland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, es habe keine Betreuung für die Kinder gegeben, fest, dass Lettland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei und keine Hinweise dafür vorlägen, dass sich das Land diesbezüglich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls aufzuzeigen, zumal grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass die Betreuung der beiden (…)- und (…)jährigen – im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Lettland somit noch nicht schulpflichtigen – Kinder in erster Linie den Eltern überlassen worden sei. Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen betreffend die Zukunft ihrer Kinder seien rein hypothetischer Natur und stünden einer Überstellung nach Lettland nicht entgegen.

E-2273/2022 H. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 8. April 2022 wurde um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 ersucht. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und die Beschwerdeführenden zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, eventualiter seien von der Vorinstanz individuelle Zusicherungen von den lettischen Behörden bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. Es sei als vorsorgliche Massnahme der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und den Beschwerdeführenden zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren. Zur Begründung des Wiederwägungsgesuches wurde eine nachträglich eingetretene veränderte Sachlage geltend gemacht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ und der Beschwerdeführerin B._______ habe sich verschlechtert und auch der Sohn Y. zeige Auffälligkeiten, welche auf eine psychische Belastung zurückzuführen seien. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ ärztliche Berichte des E._______ vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022 und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 15. März 2022, bezüglich der Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 31. März 2022 und hinsichtlich des Sohnes C._______. ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. Januar 2022 und ein ärztlicher Bericht der H._______ vom 30. März 2022 eingereicht. Im Weiteren habe sich mit dem Kriegsausbruch in der Ukraine am 24. Februar 2022 auch die Lage in Lettland erheblich verändert. I. Mit Verfügung vom 14. April 2002 (Eröffnung am 19. April 2022) – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 22. Januar 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass der medizinische Sachverhalt (erstmals geltend gemachte psychische Schwierigkeiten) ausreichend erstellt sei, um die Zu-

E-2273/2022 lässigkeit einer Wegweisung nach Lettland beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei zu verneinen. Auch sei entgegen der unbelegten Behauptung davon auszugehen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. J. Am 20. April 2022 wurden die Beschwerdeführenden nach Lettland überstellt. K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Es sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Beschwerdeführenden in die Schweiz zurückzuholen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesen unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei die von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von Fr. 600.– zu kassieren. L. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2273/2022 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3. 3.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet, dass sich sowohl die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden als auch die medizinische Versorgungslage in Lettland (aufgrund des Kriegsausbruchs in der Ukraine) verschlechtert habe. In den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichten wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ unter anderem

E-2273/2022 festgehalten, dass dieser aufgrund akuter Suizidalität im E._______ in stationärer Behandlung gewesen sei; es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumtische Belastungsstörung (PTBS) und es liege eine Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen und eine psychosoziale Belastungssituation wegen Flucht und Angst vor Überstellung nach Lettland vor (vgl. ärztliche Berichte des E._______ vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022). Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 15. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer PTBS attestiert und im Weiteren festgehalten, dass eine latente Suizidalität bestehe, wobei ein Abbruch der Behandlung beziehungsweise eine Abschiebung nach Lettland zu einer Verschlechterung des Zustands führen würde, weshalb A._______ reiseunfähig sei. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 31. März 2022 wurde auch der Beschwerdeführerin B._______ das Vorliegen einer PTBS, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen und eine psychosoziale Belastungssituation (Angst vor drohender Überstellung nach Lettland) attestiert. In den ärztlichen Berichten von Dr. med. H._______ vom 19. Januar 2022 und den I._______ vom 30. März 2022 wurde beim Beschwerdeführer C._______ eine psychoreaktive vorbestehende Insomnie mit der Differentialdiagnose einer Angststörung mit unklarer Ätiologie diagnostiziert und im letzteren ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit für die Kinder als Hochrisikogruppe bei psychischer Belastung eines Elternteils drastisch steige, selber an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Hinsichtlich der (durch den Krieg in der Ukraine bedingten) Aufnahmesituation in Lettland verwies die Rechtsvertretung darauf, dass von den lettischen Behörden aktuell bereits 12'000 Personen aus der Ukraine registriert worden seien. Aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen sei nicht sicher, ob Lettland die medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden gewährleisten könne, zumal das lettische Asylsystem bereits im Sommer 2021 durch die Situation in Belarus und an der belarussischen-lettischen Grenze überfordert gewesen sei. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach Lettland mit einer Abschiebung in den Irak einhergehen würde, was eine Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) zur Folge hätte. 3.2 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung den medizinischen Sachverhalt (erstmals geltend gemachte psychische Schwierigkeiten) als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Lettland beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel be-

E-2273/2022 finden zu können. Es führte aus, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei den Beschwerdeführenden eine medizinische Notlage bestehe und sich deren Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Lettland drastisch verschlechtern werde. Entgegen der gänzlich unbelegten Behauptung, wonach die medizinische und psychiatrische Versorgung für Schutzsuchende in Lettland unzureichend sei, sei festzuhalten, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Lettland den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Diese seien gehalten, Ihre Bedürfnisse bei den lettischen Behörden geltend zu machen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggeben und die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten ärztlichen Berichte und die Reisefähigkeit würden durch den vom SEM mandatierten Leistungserbringer beurteilt, wobei das SEM die lettischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es sei aber stossend, wenn der Beschwerdeführer A._______ durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe A._______ frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Lettland zur Verfügung.

E-2273/2022 Im Weiteren sei festzuhalten, dass die VO Dublin keinen Aussetzungsmechanismus infolge von Krisensituationen kenne. Mit Ihrer Zustimmung vom 11. Januar 2022 hätten sich die lettischen Behörden für die Beschwerdeführenden als zuständig erklärt und der Übernahme explizit zugestimmt. Zudem hätten die lettischen Behörden die Überstellungen von Personen im Rahmen der VO Dublin nicht ausgesetzt. Das SEM gehe zudem davon aus, dass die lettischen Behörden veränderten Umständen Rechnung tragen und, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit (inter-) nationalen Unterstützungsorganisationen, eine adäquate Aufnahme für Asylsuchende gemäss Aufnahmerichtlinie gewährleisten könnten. Die Ausführungen bezüglich der Situation von Lettland als mögliches Ziel weiterer russischer Expansionsbestrebungen sowie einer sehr hohen Zahl von ukrainischen Flüchtlingen seien rein spekulativer Natur. Schliesslich sei festzuhalten, dass die lettischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c zugestimmt hätten, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche in Lettland zurückgezogen hätten. Nach Ihrer Überstellung hätten diese die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzureichen oder um die Wiederaufnahme Ihres Verfahrens zu ersuchen. Gestützt auf die VO Dublin sei Lettland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den zuständigen lettischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens Ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. 3.3 In ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2022 wiederholte die Rechtsvertretung überwiegend die bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches geltend gemachten Vorbringen. Zusätzlich brachte sie vor, dass den Beschwerdeführenden behauptungsweise nach ihrer Rückkehr nach Lettland der Zugang zu medizinischer Unterstützung verwehrt werde, obwohl im medizinischen Bericht hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ festgehalten worden sei, dass Vorkehrungen im Sinne einer medizinischen Übergabe im Zielland und eine allfällige Weiterbehandlung in einer Klinik durch die lettischen Behörden zu tätigen seien. Die zwangsweise Rückkehr nach Lettland habe eine Retraumatisierung zur Folge gehabt. Deshalb sei den Beschwerdeführenden unverzüglich ein Laissez-Passer für die

E-2273/2022 Schweiz auszustellen. Als Eventualbegehren wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt. So sei der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der individuellen Gefahr für den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer A._______zu entnehmen. Auch habe sie sich nicht mit der aktuellen Situation in Lettland und der konkreten Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auseinandergesetzt und habe es schliesslich unterlassen, die Frage einer Kettenabschiebung in den Irak zu prüfen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender und hinreichender Begründung abgewiesen. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. So hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den (neu aufgetretenen) gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden (und dabei insbesondere mit denjenigen des Beschwerdeführers A._______) und ihrer Situation bei einer Rückkehr nach Lettland hinreichend auseinandergesetzt und die lettischen Behörden vor der Überstellung entsprechend informiert. Ebenso hat die Vorinstanz ausführlich begründet, aus welchen Gründen die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Lettland zu bejahen sei. Dabei hat sie unter anderem darauf hingewiesen, dass entgegen der unbelegten Behauptung im Wiedererwägungsgesuch davon auszugehen sei, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Schliesslich war entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Frage der völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere der Schutz vor Rückschiebung in den Irak) Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 4.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass weder die (erstmals nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides vom 19. Januar 2022) geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden noch die aktuelle medizinische Versorgungslage in Lettland eine erheblich veränderte Sachlage seit Ergehen des Urteils E-403/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 darstellen. 4.2.1 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste.

E-2273/2022 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass diese geltend gemachten Ängste im Wesentlichen in der Furcht vor einem drohenden Vollzug nach Lettland begründet sind (Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen und eine psychosoziale Belastungssituation wegen drohender Überstellung nach Lettland). Es obliegt den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das SEM in casu auch getan. Nachdem sich die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich ohnehin in Lettland befinden, dürften die geltend gemachten Ängste vor einer Überstellung keine entsprechende Aktualität mehr aufweisen. Schliesslich ist anzufügen, dass auch eine allenfalls bestehende Suizidalität praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). In Bezug auf die geäusserten Suizidabsichten ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Aktenlage zum einen zuletzt gar keine aktuelle Suizidalität mehr bestand. Zum anderen lassen die geäusserten Suiziddrohungen stellenweise auch eine klare Zweckmässigkeit erkennen. So beispielsweise wenn der Betroffene vorbringt, er habe aktuell eigentlich gar keine Suizidabsichten mehr; solche würden erst wieder auftreten, falls man ihn ausschaffen würde. Er würde nämlich alles unternehmen, um nicht nach Lettland zurückzukehren (vgl. hierzu den Austrittbericht des E._______ vom 7. März 2022, Seite 2). In Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen ist im Weiteren davon auszugehen, dass die dargelegten medizinischen Probleme auch in Lettland adäquat behandelt werden können zumal Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu Urteil D-5620/2021 vom 19. Januar 2022, E. 7.4.1.) und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Wie bereits im Urteil E-403/2022 vom 3. Februar 2022 erwähnt, haben Asylsuchende seit 2018 denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 14. Januar 2022). Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden in Lettland keine medizinische Versorgung erhalten hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch davon

E-2273/2022 auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Lettland den Beschwerdeführenden, welche sich erst seit ein paar Wochen in Lettland aufhalten, eine medizinische Behandlung verweigern würde, wobei diese ohnehin über die Möglichkeit verfügen, ihre Bedürfnisse bei den lettischen Behörden geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien bis dato noch nicht in den Genuss der von ihnen anbegehrten psychiatrischen Behandlungen gekommen, so ist in diesem – als unbelegt verbliebene Parteibehauptung einzustufende – Vorbringen nicht bereits eine Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung zu erkennen. Vielmehr erscheint dies aufgrund der Gesamtumstände eher als Ausdruck einer wenig realistischen Anspruchshaltung der Beschwerdeführenden. Auch in der Schweiz wäre nämlich ein Zugang zu den entsprechenden (teilweise spezialisierten) Behandlungen gemeinhin mit Wartefristen verbunden gewesen. 4.2.2 Mit dem SEM ist schliesslich davon auszugehen, dass die lettischen Behörden veränderten Umständen Rechnung tragen und, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit (inter-) nationalen Unterstützungsorganisationen, eine adäquate Aufnahme gemäss Aufnahmerichtlinie gewährleisten könnten. Die Ausführungen bezüglich der Situation von Lettland als mögliches Ziel weiterer russischer Expansionsbestrebungen sowie einer sehr hohen Zahl von ukrainischen Flüchtlingen sind rein spekulativer Natur. 5. Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 14. April 2022 zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 19. Januar 2022 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, die Beschwerdeführenden seien in die Schweiz zurückzuholen, als gegenstandslos erweist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die bei ausserordentlichen

E-2273/2022 Rechtsmittelverfahren auf Fr. 1’500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2273/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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