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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-2272/2021

16. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,324 Wörter·~37 min·4

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2272/2021

rt Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2021 / N (…).

E-2272/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder reisten am 2. August 2019 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres ältesten Sohnes fanden am 7. August 2019 und die Dublin-Gespräche am 12. August 2019 statt. C. Mit Verfügung vom 16. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rumänien. D. Eine gegen den Nichteintretensentscheid am 25. September 2019 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-4993/2019 vom 23. Oktober 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. E. Am 5. November 2019 wurden Screenshots von Facebook-Nachrichten sowie ein ärztliches Schreiben der Kinder- und Jugendmedizin datierend vom 23. Oktober 2019 betreffend den jüngeren Sohn eingereicht. F. Am 12. November 2019 wurden die Beschwerdeführerin betreffend zwei Arztberichte vom 2. und 3. November 2019 sowie ein medizinischer Befund vom 4. November 2019 eingereicht. G. Am 26. November 2019 wurde das nationale Asylverfahren durch die Vorinstanz wiederaufgenommen.

E-2272/2021 H. Am 27. Dezember 2019 wurden zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte vom 4. und 19. Dezember 2019 eingereicht. I. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 2020 sowie ergänzend am 17. und 18. Februar 2020 angehört. Die Anhörung des älteren Sohnes erfolgte am 18. Februar 2020. I.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme ursprünglich aus D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe sich im Jahr 2000 von ihrem ersten Ehemann scheiden lassen. Aus der Ehe seien zwei zwischenzeitlich erwachsene Töchter hervorgegangen, die in Istanbul leben würden. Im Jahr 2002 habe sie einen Geschäftsmann geheiratet. Aus dieser Ehe würden die beiden Söhne (Beschwerdeführer) stammen. Sie sei als Zweitfrau von ihrem Ehemann nicht gut behandelt worden; er habe sie und die Söhne von seiner Familie ferngehalten. Ihr Ehemann sei im August 2012 von Anhängern der Al-Sadr-Partei getötet worden; dies nach einem Streit um Unterstützungsleistungen (Abgabe eines Grundstücks), die der Ehemann habe erbringen sollen und verweigert habe. Ihr Ehemann habe sich von der Al-Sadr-Partei bedroht gefühlt. Sie hätten eine Ausreise in Erwägung gezogen, aber ihr Ehemann habe sich trotz der drohenden Gefahr aufgrund seiner Selbstständigkeit sowie seiner zu dieser Partei gehörenden Brüder und Onkel in Sicherheit gewogen. Nachdem ihr Ehemann ermordet worden sei, habe sie Anzeige erstatten wollen. Als sie bei der Polizei die Vermutung geäussert habe, die Al-Sadr-Partei könnte diese Tat begangen haben, sei der Polizist wütend geworden und habe alle Unterlagen ihren Fall betreffend vor ihren Augen zerrissen. Ebenso habe er ihr mitgeteilt, dass sie über den Vorfall nicht sprechen dürfe und Respekt vor dem Oberhaupt der Al-Sadr-Partei haben müsse. Die Polizisten der Polizeistation hätten der Al-Sadr-Partei angehört. Danach habe sie ihrem Schwager, der auch in der Al-Sadr-Partei sei, von dem Gespräch bei der Polizei erzählt, woraufhin dieser sie gewarnt habe. Sie habe befürchtet, aufgrund ihrer versuchten Anzeige von der Al-Sadr-Partei getötet zu werden. Alle Brüder ihres Ehemanns seien im Übrigen in der Al-Sadr-Partei gewesen. Ein Bruder ihres getöteten Ehemannes, ihr Schwager J., habe ihr nach dem Tod des Ehemannes eröffnet, dass er sie heiraten wolle. Sie glaube, ihr Schwager habe damit sicherstellen wollen, dass ihre Söhne später nicht ihren Erbanteil einfordern würden. Er habe die Söhne ausserdem für die

E-2272/2021 Al-Sadr-Partei gewinnen wollen. Sie habe das Angebot abgelehnt. Nach einer Weile sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, die sie mit J. in Verbindung gebracht habe. Es sei beispielsweise von einem Auto aus auf ihr Haus geschossen worden, es habe sich einmal Blut vor ihrer Haustür befunden und sie sei mittels anonymer Briefe bedroht worden. Ein Briefumschlag habe gar eine Kugel enthalten. Sie sei aufgefordert worden, ihr Haus in D._______ zu verlassen. Zudem habe eine fremde Person, mutmasslich J., versucht, über die Mauer auf ihr Grundstück zu gelangen. J. habe ihr erklärt, dass ihr verstorbener Ehemann Schulden hinterlassen habe, die sie begleichen müsse. Ihr Ehemann habe jedoch Immobilien und ein erfolgreiches Möbelgeschäft besessen, welches er mit weiteren Brüdern gemeinsam geführt habe, ausser mit dem besagten Schwager J., der in der Familie seit jeher Probleme bereitet habe. Ende des Jahres 2013 habe sie aufgrund dieser Geldforderungen von J. ihr Haus in D._______ verkauft und ihm einen Teil des Erlöses ausgezahlt. Ein anderer Familienangehöriger habe ihr mitgeteilt, dass ihr Schwager J. den gesamten Erlös aus dem Hausverkauf hätte haben wollen und in diesem Zusammenhang die Entführung ihrer Kinder geplant habe. Sie habe die Kinder daraufhin nicht mehr aus dem Haus gelassen. Es sei ihr in D._______ psychisch immer schlechter gegangen. Sie habe ständig Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt, weshalb sie den Entschluss gefasst habe, von dort wegzugehen. Sie habe in E._______ eine Wohnung gekauft. Dort sei damals ihre Familie (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) gewesen, die sich im Jahr 2011 aus Sicherheitsüberlegungen bereits nach E._______ begeben hätten. In E._______ habe sie ihren dritten Ehemann, einen kurdischen Jeziden, kennengelernt. Sie hätten sich im März 2015 religiös getraut, womit beide Familien nicht einverstanden gewesen seien. Ebenso habe sie befürchtet, von der Familie ihres zweiten Ehemanns getötet zu werden, da ihr Schwager J. nicht gewollt habe, dass ihre Söhne in einem Haushalt mit einem fremden Mann aufwachsen würden. Deswegen seien ihre Schwager J. und A. Ende Jahr 2015 und einmal im Mai oder Juni 2016 bei ihrer Familie in E._______ vorstellig geworden. Ihr Bruder und ihre Mutter hätten diese daraufhin des Hauses verwiesen. Im Anschluss habe ihr Schwager J. gedroht, er werde sie (die Beschwerdeführerin) töten, falls sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Ebenso sei es im Mai oder Juni 2016 zu einer Begegnung zwischen ihrem dritten Ehemann und ihren Schwagern J. und A. im Anschluss an einen Restaurantbesuch gekommen. Ihr Schwager J. habe ihren dritten Ehemann aufgefordert, sie zu verlassen.

E-2272/2021 Danach sei es zu keinen weiteren Begegnungen gekommen, sondern zu telefonischen Kontaktaufnahmen, anlässlich welcher der Schwager J. vor allem die Forderung geäussert habe, dass ihre Kinder bei ihm leben sollen. Sie habe das Gefühl gehabt, von ihrem Schwager J. in E._______ beobachtet und verfolgt zu werden. So habe sie einmal einen Autounfall gehabt, auf welchen sie später durch ihn Schwager J. angesprochen worden sei. Darüber hinaus sei sie einmal von einem Auto verfolgt worden, als sie ihre Kinder von der Schule abgeholt habe. Ihr Schwager J. habe sodann einen ihrer Söhne von der Schule abholen wollen. Sie sei durch die Schulleitung kontaktiert worden und sofort zur Schule gefahren. Ihr Schwager J. sei aber nicht mehr vor Ort gewesen. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie sich an die kurdische Asayish-Polizei gewandt, die überprüft habe, ob der Schwager J. in Kurdistan eingereist sei. Man habe ihn im System aber nicht finden können, da er mutmasslich einen anderen Namen benutzt habe. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie zusammen mit ihrem dritten Ehemann und den Söhnen am 20. November 2016 aus dem Heimatstaat ausgereist und über die Türkei im April 2017 mit Hilfe von Schleppern nach Rumänien gelangt, wo sie dazu gezwungen worden seien, Asyl zu beantragen. Im August 2017 hätten in Rumänien die Bedrohungen durch ihre Schwager J. und A. sowie einen Komplizen des Schwagers, A.H., der ein ranghohes Mitglied der Al-Sadr-Partei gewesen sei, wieder begonnen. Anfang September 2017 hätten sie und ihr dritter Ehemann sich getrennt. Über dessen Verbleib wisse sie nichts. Der Schager J. und der Komplize hätten die Drohungen in Rumänien intensiviert. Sie habe Fotos und Videoaufnahmen zugeschickt bekommen, die sie mit ihren Söhnen im Alltag zeige. Ferner habe sie Telefonanrufe erhalten, in welchen ihr mit dem Tode gedroht worden sei, und ein unbekannter Mann habe mehrmals an ihre Wohnungstür geklopft. Sie habe ihn durch den Türspion beobachtet. Aufgrund dieser Vorfälle sei sie umgezogen und habe sich drei Mal an die rumänische Polizei gewandt. Da diese aber erst etwas unternehmen könne, wenn etwas passiere, sei sie aus Rumänien ausgereist und in die Schweiz gereist. I.b Der befragte ältere Sohn machte keine eigenen Asylgründe geltend, bestätigte aber die Tötung seines Vaters und anschliessende Behelligungen seitens des Onkels väterlicherseits im Heimatstaat und in Rumänien. I.c In der Anhörung vom 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Arztbericht vom 17. Januar 2020 sowie einen ihren jüngeren Sohn betreffenden Gesundheitsbericht vom 21. November 2019 ein.

E-2272/2021 I.d Hinsichtlich der im laufenden Verfahren eingereichten Identitätsdokumente und Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. SEM-Vorhaben […] Beweismittelverzeichnis). J. Das Asylgesuch wurde am 19. Februar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. K. Am 26. Mai 2020 wurde ein den jüngeren Sohn betreffender Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 30. April 2020 eingereicht. L. Mit Verfügung vom 13. April 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. M. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 14. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters. N. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 fest, dass die vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

E-2272/2021 O. Am 4. Juni 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. März 2022 und hielten fest, dass das Beweismittel Nr. 15 und dessen Übersetzung durch das SEM ihnen bis anhin nicht zur Einsicht gegeben worden seien, womit dazu im Rahmen der Replik nicht rechtsgenüglich Stellung genommen werden könne. P. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden diverse Arztberichte zu den Akten. Q. Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2025 ein, bei der Vorinstanz um Akteneinsicht in das Beweismittel 15 zu ersuchen und innert Frist allenfalls eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Ebenso forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. R. Mit Eingabe vom 4. November 2025 nahmen die Beschwerdeführenden ergänzend Stellung und reichten eine die Beschwerdeführerin und ihren jüngeren Sohn betreffende Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-2272/2021 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer B._______ ist mittlerweile volljährig. Sein Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren seiner Mutter und des jüngeren Bruders ebenfalls weiterhin unter der Verfahrensnummer E-2272/2021 geführt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2272/2021 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie selbst von der Al-Sadr-Partei bedroht worden sein solle, diese sie gar habe töten wollen. Sie habe dazu ausgeführt, dass sie die Partei angezeigt und beschuldigt habe, ihren Ehemann getötet zu haben. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zur Aussage, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben habe, niemanden zu verdächtigen und wonach es nicht zu einer Anzeige gekommen sei. Ausserdem gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass der Polizeioffizier ihre Anzeige lediglich nicht entgegengenommen habe und sie dabei auch nicht bedroht habe. Sie habe zwar einigermassen nachvollziehbar ausgeführt, wie und weshalb ihr Ehemann mit der Al-Sadr-Partei in Konflikt geraten sei. Doch sie selbst habe keinen Bezug zu den fraglichen Gütern geltend gemacht. So sei sie weder am Möbelgeschäft beteiligt gewesen noch habe sie etwas mit dem Vermögen ihres Ehemannes zu tun (Immobilien, Grundstück). Vielmehr habe sie angegeben, dass das Erbe ihres Ehemannes an seine Brüder gegangen sei, die allesamt ebenfalls bei der Al-Sadr-Partei seien. Folglich fehle auch ein konkretes, auf die Beschwerdeführerin bezogenes Verfolgungsmotiv. Angesichts dieser Überlegungen entbehre auch ihr Vorbringen einer glaubhaften Grundlage, wonach die Al- Sadr-Partei ihren Schwager und dessen Komplizen A.H. beauftragt habe, die Beschwerdeführerin in Rumänien aufzuspüren und zu töten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verfolgungsmotiv seien weitestgehend vage, pauschal und nicht nachvollziehbar geblieben. Es sei ihr nicht gelungen, die angebliche Verfolgung durch die Al-Sadr-Partei hinreichend zu begründen. 5.1.2 Es sei der Beschwerdeführerin sodann nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die geschilderten Vorfälle in D._______ (Schuss aufs Auto, Blut vor der Tür, Drohbriefe) etwas mit ihrem Schwager oder der Al-Sadr- Partei zu tun hätten. So habe sie angegeben, sie habe bei keinem dieser Vorfälle die Täterschaft mit eigenen Augen gesehen. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich ihr Schwager zu diesen Vorfällen bekannt habe. Ausserdem wisse sie nicht, wer die Drohbriefe, welche sie in ihrem

E-2272/2021 Garten gefunden habe, geschrieben habe. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie in D._______ von der Al-Sadr-Partei bedroht worden sei und dass die erwähnten Vorfälle etwas mit der Al-Sadr-Partei oder ihrem Schwager J. zu tun hätten. 5.1.3 Die weiter geltend gemachte Verfolgung durch die Familie ihres zweiten verstorbenen Ehemanns aufgrund ihrer erneuten Heirat habe sie sodann erst in der zweiten Anhörung erwähnt und diesbezüglich widersprüchliche Aussagen getätigt. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, sie und ihre Söhne hätten kaum Kontakt zur Schwiegerfamilie gehabt. In der zweiten Anhörung habe sie sodann keine konkreten Ausführungen dazu gemacht, wie die Schwiegerfamilie von ihrer neuen Ehe in E._______ erfahren habe. Dieses Vorbringen sei daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu würdigen. 5.1.4 Demgegenüber sei eine Verfolgung durch ihre Familie aufgrund ihrer dritten Ehe mit einem kurdischen Jeziden – religiös getraut – sowie dessen Familie mangels Aktualität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gemäss eigenen Angaben hätten sie und ihr dritter Ehemann sich im September 2017 in Rumänien getrennt und seither keinen Kontakt mehr. Er sei vermutungsweise in den Irak zurückgekehrt und den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass für sie zum aktuellen Zeitpunkt eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung bestehen würde. 5.1.5 Die geltend gemachten Drohungen durch ihren Schwager J. in E._______ seien als Übergriffe durch eine Drittperson zu qualifizieren, welche gemäss Schutztheorie nur dann asylrelevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, entsprechend Schutz zu gewähren. Es werde bei den Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen Autonomen Regionen Kurdistan (ARK) davon ausgegangen, dass diese grundsätzlich in der Lage und Willens seien, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor Verfolgung Privater zu gewähren. Dies gelte auch im Zusammenhang mit Behelligungen betreffend die Verletzungen der Ehre. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Behörden in ihrem Fall nicht schutzfähig und -willig wären. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei wenden können, als sie nach dem Abholen ihrer Kinder von der Schule von einem fremden Auto verfolgt worden sei, und die Polizei habe das unbekannte Auto angehalten. Gleiches gelte für einen weiteren Vorfall, als ihr Schwager ihren Sohn von der Schule habe abholen wollen. Auf ihr Ersuchen hin habe die

E-2272/2021 kurdische Asayish-Polizei überprüft, ob ihr Schwager in Kurdistan eingereist sei, aber nichts gefunden. Die kurdischen Behörden hätten damit ihr Anliegen ernst genommen und sich schutzwillig gezeigt. Darüber hinaus habe sie nach ihren eigenen Angaben auch den Rückhalt ihrer Familienmitglieder. Diese hätten die Interessen der Beschwerdeführerin verteidigt, seien nicht auf dessen Forderungen eingegangen und hätten ihn aus dem Haus geworfen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin effektiven Zugang zur Schutzinfrastruktur ihres Heimatstaates habe und ihr deren Inanspruchnahme auch zumutbar sei. 5.1.6 Ferner seien die geltend gemachten Drohnachrichten ihres Schwagers via eines Messenger-Dienstes nicht allzu intensiv ausgefallen. Trotz dieser Drohnachrichten habe die Beschwerdeführerin diesen Messenger- Dienst nicht vom Mobiltelefon gelöscht oder ihre Telefonnummer geändert, um die Kontaktversuche und Drohnachrichten durch ihren Schwager und weitere Personen zu unterbrechen. Gleiches gelte für die Drohnachrichten, welche sie erhalten habe, als sie sich bereits in Rumänien aufgehalten habe. Es könne zwar aufgrund ihrer Angaben nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischen ihrem Schwager und ihr zum Streit gekommen sei und dies Angst in ihr ausgelöst habe. Sie sei ihrem Schwager in Rumänien aber weder persönlich begegnet noch könne sie sich an die letzte Kontaktaufnahme erinnern, was gegen eine akute Bedrohungssituation spreche. Dies gelte auch umso mehr, da sie mit der Frau ihres Schwagers auch in Rumänien noch in Kontakt gestanden habe. Ebenso wenig würden sich aus den Akten Hinweise ergeben, dass zwischen dem fremden Mann, der in Rumänien nachts an ihre Wohnungstür geklopft habe, und ihrem Schwager eine Verbindung bestehe. 5.1.7 Ein flüchtlingsrechtliches Motiv einer Zwangsheirat aufgrund des Heiratsangebots ihres Schwagers nach dem Tod ihres zweiten Ehemanns sei ebenfalls zu verneinen. Sie habe lediglich geltend gemacht, dass ihr Schwager um ihre Hand angehalten habe, damit ihre Söhne nicht ohne Vater aufwachsen müssten. Konkrete Hinweise für eine Zwangsheirat mit anderen männlichen Mitgliedern der Schwiegerfamilie könnten den Akten auch nicht entnommen werden, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, kaum Kontakt mit diesen gepflegt zu haben. 5.1.8 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und weder die eingereichten Beweismittel noch das konsultierte Asyldossier ihrer

E-2272/2021 Schwester sowie die Angaben des ältesten Sohnes würden an dieser Einschätzung etwas ändern.

5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengebracht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin durchwegs konkrete und differenzierte Vorbringen gemacht. Das Erlebte habe sie klar und in freier, assoziativer, bildhafter und detaillierter Weise geschildert. Auf noch vorhandene und angesprochene Unklarheiten habe sie schlüssige Erklärungen geliefert. 5.2.2 Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch betreffend die Anzeigeerstattung nach dem Tod des Ehemannes wirke gesucht. Der Ansicht, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen der Verfolgung durch die Al-Sadr-Partei beziehungsweise durch ihre Schwager und dessen Komplizen zu wenig nachvollziehbar gewesen seien, könne ebenso wenig gefolgt werden. Die Brüder ihres verstorbenen Ehemanns hätten aufgrund der vermeintlichen Schulden des getöteten Ehemannes das gesamte Erbe an sich «gerissen», abgesehen vom Haus in D._______, da dies auf ihren Namen eingetragen gewesen sei. Durch die konstanten Drohungen habe sie schlussendlich das Haus verkauft und ihrem Schwager J. einen Teil des Erlöses ausbezahlt. Mit dem anderen Teil sei sie – zum Missfallen ihrer Schwager – mit ihren Söhnen in den Nordirak gegangen. Ihre Söhne hätten eigentlich für die Waffenausbildung der Al- Sadr-Partei rekrutiert werden sollen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheine es plausibel, dass die Beschwerdeführerin angesichts des enormen Drucks, der auf sie ausgeübt worden sei und der mündlichen Drohungen durch ihre Schwager auch davon ausgegangen sei, dass die Ereignisse in D._______ (Schüsse aufs Haus, Blut vor der Tür oder die Drohbriefe) etwas mit ihnen zu tun habe. 5.2.3 Zur Untermauerung ihrer Ausführungen seien die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe davon lediglich einen Teil gewürdigt, was den Anforderungen an eine objektive Beweiswürdigung nicht genüge. Ferner würden auch die Angaben in den eingereichten Arztberichten mit den Aussagen in der Befragung übereinstimmen und die diagnostizierten Krankheitsbilder ihrer zwei Söhne würden ebenfalls auf eine lange Leidensgeschichte hindeuten.

E-2272/2021 5.2.4 Die Drohungen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gegenüber durch die Brüder des verstorbenen Ehemanns seien politisch motiviert gewesen. Einerseits habe sich ihr verstorbener Ehemann dem Druck der Al-Sadr-Partei widersetzt und sei daher ermordet worden. Andererseits sei sie, statt ihren Schwager zu heiraten, in E._______ eine Beziehung mit einem Kurden eingegangen. Ferner würden der Verfolgung auch geschlechtsspezifische Aspekte zugrunde liegen. Die Verfolger würden mit ihrer Macht spielen und diesbezüglich in diskriminierender Art und Weise an das Geschlecht der Beschwerdeführerin anknüpfen. Das ständige Nachstellen, die expliziten Drohungen und die Zunahme der Behelligungen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Hätte sie das Land nicht verlassen, wären die Drohungen in die Tat umgesetzt worden, womit die Intensität und Aktualität der Bedrohung im Zeitpunkt der Flucht klar gegeben gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die Bedrohungen auch in Rumänien weitergegangen seien, was die eingereichten Beweismittel (Chat-Verläufe, Video, Fotos) belegen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte sie sich allein durch die Löschung des Messenger-Dienstes nicht der Verfolgung entziehen können, und dass es zu keiner Begegnung mit den Verfolgern gekommen sei, habe an ihrer extrem vorsichtigen Verhaltensweise gelegen. 5.2.5 Ihre Ehe mit einem kurdischen Jeziden stelle sodann für sich allein eine Ehrverletzung in Bezug auf die Schwiegerfamilie dar, womit trotz der zwischenzeitlich erfolgten Trennung eine Verfolgungsgefahr durch diese weiterhin aktuell sei. Es fehle entgegen der Auffassung der Vorinstanz an einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Frauen, die sich den kulturellen Normen – der geltenden Hierarchieordnung – widersetzen würden, seien in der Regel nicht akzeptiert und würden deshalb Opfer von Gewalt und anderen Menschrechtsverstössen. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin, zumal das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Familie aufgrund der Scheidungen und der zuletzt eingegangenen Ehe zerrüttet sei. Es fehle an der Bereitschaft ihrer Familie, sie zu unterstützen. Darüber hinaus gehöre sie der arabischen Ethnie an, sei nicht in der ARK aufgewachsen und es sei zu befürchten, dass ihr Schwager und die Al-Sadr-Partei auch dort grossen Einfluss hätten. 5.2.6 Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben, indem die am 17. Februar 2020 begonnene Anhörung aus organisatorischen und zeitlichen Gründen nicht wie vereinbart fortgesetzt oder nachgeholt worden sei. Die Vorinstanz hätte weitere Fragen zum Zweig der Al- Sadr-Partei stellen müssen, da die Söhne der Beschwerdeführerin hätten

E-2272/2021 rekrutiert werden sollen. Ebenso habe die Vorinstanz verschiedene Beweismittel im Entscheid nicht aufgeführt und entsprechend nicht berücksichtigt sowie den medizinischen Aspekten kaum Rechnung getragen. Mit dem Kindeswohl habe sich die Vorinstanz auch nicht in erkennbarer Weise auseinandergesetzt und mit der zentralen Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative in der ARK beziehungsweise im Nordirak nur oberflächlich. 5.3 5.3.1 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.3.2 Weiter führt sie inhaltlich aus, die eingereichten und inhaltlich noch nicht berücksichtigten Beweismittel könnten an der in der Verfügung getroffenen Einschätzung nichts ändern. Sie seien in der Gesamtwürdigung des Sachverhalts für die geltend gemachte Verfolgung in Rumänien durch ihre beiden Schwager und den Kollegen A.H. nicht beweiskräftig. Auf der 17 Sekunden langen Videosequenz sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin mit einem ihrer beiden Söhne in eine Tram einsteige. Dabei sei eine männliche Stimme auf Arabisch zu hören. Der USB-Stick sei von der damaligen Rechtsvertretung ohne inhaltliche Kommentierungen zu den Akten gereicht worden. Die Fotos würden zeigen, wie die Beschwerdeführerin mit einem ihrer beiden Söhne in einer Fussgängerzone, mutmasslich in Rumänien, spaziere. Es seien keine Hinweise für eine geltend gemachte Verfolgungssituation erkennbar und die Aufnahmen könnten durchaus vom anderen Sohn der Beschwerdeführerin gemacht sowie die Stimme nachträglich ins Video eingebaut worden seien. Hinsichtlich der Screenshots von Textnachrichten, welche von A.H. stammen sollen, gehe aus der internen Übersetzung (Beweismittel 15) nicht hervor, dass es sich beim Absender um besagten A. H. handle. 5.3.3 Im Weiteren werde an der Glaubhaftigkeitseinschätzung festgehalten, da in der Beschwerdeschrift in keiner Weise konkret darauf eingegangen worden sei, inwiefern die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der Glaubhaftigkeitseinschätzung nicht berücksichtig worden sei und es der Beschwerdeführerin aufgrund dessen nicht möglich gewesen sei, gewisse Vorbringen glaubhaft vorzutragen. 5.3.4 Gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren (N […]) habe die Beschwerdeführerin D._______ bereits im Jahr 2012 und nicht erst im Jahr 2014 in Richtung E._______ verlassen.

E-2272/2021 Darüber hinaus habe ihre Schwester bis im Jahr 2018 in D._______ gelebt, was im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin stehe; sie sei damals allein in D._______ zurückgeblieben. Zwischen den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Schwester würden sich sodann auffällige Parallelen finden. Es seien ähnliche «Geschichten», aber mit anderen Akteuren und Schauplätzen. 5.4 5.4.1 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden ergänzend aus, ihnen sei bis anhin die Übersetzung beziehungsweise das Beweismittel 15 nicht zugestellt worden, womit sie im Rahmen der Replik diesbezüglich nicht rechtsgenüglich Stellung nehmen könnten. Ungeachtet dessen, ob der Name des Kollegen ihres Schwagers dort explizit hervorgehen würde, würde diese belegen, dass die Beschwerdeführerin in Rumänin bedroht worden sei. Dies würden auch die Beweismittel 13 und 14 zeigen, wonach ihre Nachbarin sie im Juli/August 2019 darüber informiert habe, dass einer ihrer Verfolger A. H. sei, der sie im Oktober 2019 auch via Facebook-Messenger bedroht habe. 5.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Einschätzung der Videoaufnahmen würden sodann den Eindruck erwecken, dass die Beweiswürdigung nicht objektiv erfolge. Vielmehr beruhe diese zumindest teilweise auf Mutmassungen sowie ungerechtfertigten Unterstellungen. Auch wenn die Fotos und das Video einen reduzierten Beweiswert hätten, seien diese in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, zumal es nicht zulässig sei, diesen Beweismitteln von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Sollte die Vorinstanz der Ansicht sein, dass das Video durch die Beschwerdeführerin manipuliert worden sei, hätte sie dies mit Hinweis auf allfällig vorhandene Fälschungsmerkmale zu begründen. Ansonsten könne die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich Stellung dazu nehmen. 5.4.3 Ferner dürften die Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – nur mit grösster Zurückhaltung im vorliegenden Verfahren einbezogen werden. Da die Schwester im März 2020 freiwillig die Schweiz verlassen habe und in den Irak zurückgekehrt sei, habe der massgebliche Sachverhalt nie hinreichend erstellt werden können. Sollte das Gericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Aussagen der Schwester bei der Beweiswürdigung miteinbezogen werden dürften, sei festzuhalten, dass diese wahrheitswidrig seien. Ihre Schwester habe seit jeher immer wieder Probleme mit allen Familienangehörigen gehabt. Im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin herausgefunden, dass ihre Schwester und

E-2272/2021 ihr damaliger Ehemann eine Affäre gehabt hätten. Dadurch sei das Vertrauen zu ihrer Schwester langfristig zerstört worden und sie habe den Kontakt zu ihr ganz abgebrochen, aber über die anderen Familienangehörigen neue Informationen über ihre Schwester vernommen. Ihre andere Schwester F._______ sei ebenfalls über die unwahren und frei erfundenen Vorbringen der Schwester schockiert, weshalb diese handschriftlich bestätige, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihren Ehemann nicht umgebracht habe. Sie vermute, ihre Schwester habe sich ihrer «Leidensgeschichte» bedient, um hierzulande Asyl zu erhalten. Der Grund für ihre freiwillige Rückkehr entziehe sich ihrer Kenntnis. Ferner verweise sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4.4 Nach Einsicht in das Beweismittel 15 verweisen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 4. November 2025 auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerde sowie in der Replik, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und führen ergänzend aus, die Beschwerdeführerin wisse nicht, wer der Absender der eingereichten Nachrichten sei, die von einer unbekannten Nummer gesendet worden seien. Sie könne es nur erahnen, dass es entweder ihr Schwager oder dessen Kollege gewesen seien. Neue Drohungen würden zwischenzeitlich keine mehr vorliegen, da die Beschwerdeführerin über eine neue Telefonnummer verfüge. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch die Begründungspflicht nach Art. 29 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde (SEMact. 61/27, Anhörungsdauer 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr). Am 17. Februar 2020 erfolgte eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 70/15; Anhörungsdauer: 13.40 bis 18.10 Uhr). Diese wurde am 18. Februar 2020 abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführerin erklärt wurde, dass am 18. Februar 2020 lediglich die Anhörung ihres älteren Sohnes erfolge und

E-2272/2021 die geplante Fortsetzung ihrer Anhörung aus organisatorischen und zeitlichen Gründen nicht stattfinden könne. Es erfolgte eine Information über den weiteren Gang des Verfahrens, eine Rechtsmittelbelehrung und die Information, dass ein Entscheid ergehe. Es wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob es Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden. Die Beschwerdeführerin verneinte dies und gab an, keine anderen Gründe als die Ereignisse, die sie bereits geschildert habe, geltend zu machen (vgl. SEM-act. 70/15 S. 13). Die Rechtsvertretung war ebenfalls anwesend und hatte weder Bemerkungen noch rügte sie dieses Vorgehen. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene nicht substanziiert geltend, dass der Sachverhalt im Rahmen dieser beiden Anhörungen nicht abschliessend erstellt worden sei. Einzig wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass es spezifischer Nachfragen zum Zweig der Al- Sadr-Partei bedurft hätte, da zu befürchten sei, dass ihre Söhne rekrutiert würden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen, auch und insbesondere die Situation ihrer Söhne und deren Verhältnis zur Schwiegerfamilie. Weitere Asylgründe oder spezifische Anmerkungen zur Al-Sadr- Partei wurden sodann auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, sondern der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt. Eine unvollständige Sachverhaltserhebung ist daher zu verneinen. 6.2.3 Den Beschwerdeausführungen ist insofern zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht auf alle eingereichten Beweismittel Bezug nahm. Dies betrifft Beweismittel, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens eingereicht wurden (Screenshot von Drohnachrichten einer unbekannten Person, Videosequenz und Fotos, die Beschwerdeführerin mi ihrem Sohn in Rumänien zeigend). Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz das Beweismittelverzeichnis um die bei der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigten Beweismittel ergänzt und sich inhaltlich in der Vernehmlassung dazu geäussert. Die Beschwerdeführenden konnten dazu Stellung nehmen. Die diesbezügliche Verfahrensverletzung ist mithin auf Beschwerdeebene geheilt worden. 6.2.4 Ebenso wird in der Beschwerde eine unzureichende Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Aspekten der Beschwerdeführenden gerügt. Es ergeben sich aus den Akten aber keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht

E-2272/2021 möglich gewesen ist, ihre Vorbringen dezidiert darzulegen. Die Beschwerdeführenden sind sodann vorläufig in der Schweiz aufgenommen, womit die Vorinstanz sich mit deren medizinischen Beschwerden, denen allenfalls Relevanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zukommen könnte, nicht eingehender auseinandersetzen musste, zumal die ärztlichen Zeugnisse nicht dazu geeignet sind, als Beweis für die geltend gemachten Fluchtgründe zu dienen. 6.2.5 Auch den Aspekten des Kindeswohls wurde offensichtlich mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht ersichtlich und auch im Übrigen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im ausreichenden Masse nachgekommen. Aus der Beschwerde ist denn auch ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Indem die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz anders als von den Beschwerdeführenden erwartet ausfällt, kann von keiner Verletzung einer Verfahrenspflicht ausgegangen werden. Vielmehr betrifft dies die materielle Prüfung. 6.2.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Verfügung zu bestätigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung und in der Vernehmlassung kann vorab verwiesen werden (vgl. SEM-act. 84/15 Ziff. II). 7.2 Auch das Gericht erachtet die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen Bedrohungen durch die Al-Sadr-Partei als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen sehr ausführlichen Sachvortrag in der freien Rede vorgebracht. Betreffend die relevanten Ereignisse fehlt es aber an der nötigen Tiefe und insbesondere der Nachvollziehbarkeit. So konnte sie nicht plausibel darlegen, inwiefern die Al-Sadr-Partei nach dem Tod ihres Ehemannes ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihrer Person gehabt haben sollte. Sie machte selbst geltend, lediglich die Zweitfrau ihres Mannes gewesen zu sein und keinen Kontakt zur anderen Ehefrau und den Kindern sowie zur Familie des getöteten Ehemannes gehabt zu haben. Sie selbst hatte keine Berührungspunkte mit den Geschäften ihres getöteten Ehemannes. Ebenso wenig hatte sie Zugriff auf die

E-2272/2021 ihrem Ehemann gehörenden Immobilien (vgl. SEM-act. A61/27 F53f., F84 und F106). Nach dem Tod des Ehemannes soll sein Vermögen an dessen Brüder gefallen sein. Die Brüder des getöteten Ehemannes sollen allesamt Mitglieder der Al-Sadr-Partei sein und es war ihnen mithin möglich, die Partei mit dem geforderten Grundstück zu bedienen. Es erscheint daher unplausibel, dass die Al-Sadr-Partei die Schwager und ein weiteres hochrangiges Mitglied, A.H., damit beauftragt haben sollen, die Beschwerdeführerin zu töten. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend machte, sie vermute, dass die Partei ihr nach dem Leben getrachtet habe, weil sie die Ermordung des Ehemannes zur Anzeige habe bringen wollen, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Widersprüchlichkeit und Unplausibilität dieses Vorbringens zu verweisen (vgl. SEM-act. 84/15 Ziff. II 1.1 S.7). Die Beschwerdeführerin hat nämlich nach eigenen Angaben weder eine Anzeige erstattet noch sich über die Täterschaft abschliessend geäussert. 7.4 Die Beschwerdeführerin schilderte sodann Behelligungen durch die besagten Schwager J. und A. und die Drittperson A.H., die sie während insgesamt sieben Jahren zunächst in D._______, dann in E._______ und später in Rumänien mit einem erheblichen Aufwand zugetragen haben sollen. Wenn ein ernsthaftes Interesse daran bestanden hätte, die Drohungen gegen die Beschwerdeführerin in die Tat umzusetzen, wäre dies den genannten Personen innerhalb dieses Zeitraums vermutlich ohne weiteres möglich gewesen, zumal der Schwager J. nach Aussagen der Beschwerdeführerin offenbar skrupellos war und bereits die Schwester seiner eigenen Ehefrau getötet haben soll (vgl. SEM-act. A61/27 F84 S. 10 und F98). Die geschilderten Bedrohungen sind weder substanziiert noch greifbar. Die Beschwerdeführerin äusserte in diesem Zusammenhang eine Reihe von Vermutungen, gab Informationen wieder, die sie angeblich von anderen Familienmitgliedern oder gar den Ehefrauen ihrer Verfolger erhalten haben soll, wobei sie offenlässt, warum sie diese Personen hätten warnen sollen, wenn sie doch zur Familie des getöteten Ehemannes gehörten und sie zu dessen Lebzeiten keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie gehabt habe. Unglaubhaft und konstruiert wirken insbesondere auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Situation in Rumänien nach der dortigen Asylgewährung. Die Beschwerdeführerin konnte nicht substanziieren, wie ihre drei Verfolger J, A und A.H. von ihrem Aufenthalt in Rumänien erfahren haben sollen. Ihr Vorbringen, sie vermute, dass andere Asylsuchende in der Asylunterkunft in Rumänien, die ebenfalls aus D._______ gestammt hätten, sie allenfalls verraten hätten, ist nicht überzeugend und

E-2272/2021 wird auch nicht substanziiert (vgl. SEM-act. A61/27 F103 ff.; A70 F156). Erklären konnte die Beschwerdeführerin sodann auch nicht, warum sie während dieser Zeit in Rumänien und auch nach Ankunft in der Schweiz noch während zweier Monate in Kontakt mit einer Ehefrau ihres Schwagers J. gestanden haben soll (vgl. SEM-act. A61/27 F100). Die Frage, ob diese Schwägerin ihren Aufenthaltsort in Rumänien weitergegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. A61/27 F101). Ihre Begründung, wonach ihre Schwägerin sie habe warnen und vor dem gleichen Schicksal der Schwester, welche vom Schwager umgebracht worden sei, habe schützen wollen, ist nicht überzeugend (vgl. SEM-act. A61/27 F98). 7.4.1 Im Zusammenhang mit Rumänien führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass ihr dritter Ehemann sie Anfang September 2017, unmittelbar nachdem die Bedrohungen durch die besagten drei Männer Ende August 2017 in Rumänien begonnen hätten, verlassen habe, da er der Ansicht gewesen sei, dass er seine Aufgabe, nämlich die Beschwerdeführerin in Sicherheit zu bringen, erledigt habe (vgl. SEM-act. 61/27 F84 S. 15). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zueinander. Die eingereichten Beweismittel (Fotos, Videosequenz) sind sodann in der Tat nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie per se einen geringen Beweiswert haben und im Gesamtkontext fabriziert wirken. Es ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene zu verweisen (vgl. BVGer-act. 4), denen die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVGer-act. 12). 7.5 Was die angebliche Verfolgung durch die eigene und die Schwiegerfamilie nach der erfolgten Heirat im Jahr 2015 mit einem kurdischen Jeziden anbelangt, kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens unterbleiben. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 von ihrem Mann getrennt ist und keinen Kontakt mehr zu ihm hat (SEM-act. A61/27 F80) und eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund dieser unerwünschten Ehe zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht hat, einer ihrer Schwager sei ebenfalls Kurde und betreue die Immobilien der Familie in E._______ (vgl. SEM-act. 61/27 F74), die sich dort jahrelang aufgehalten hat. Zudem scheint der Kontakt zur eigenen Familie nicht abgebrochen, wie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren dazustellen versucht. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer ehemals in der

E-2272/2021 Schweiz lebenden Schwester hatte, wie dem bei den Akten befindlichen Strafbefehl vom 15. Mai 2020, der (…) betrifft, zeigt (vgl. SEM-act. 77/3). Auch eine andere Schwester reichte im Verfahren ein Schreiben zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein (vgl. BVGer-act. 9 BM 6). Dass ihre eigene Familie sie aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Heirat bedroht oder gar eine Unterstützung versagt habe, konnte die Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft machen. 7.6 Was die Befürchtung der Beschwerdeführerin anbelangt, man könne ihr die Söhne wegnehmen, damit diese bei der Schwiegerfamilie aufwachsen, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Glaubhaftigkeit zu verweisen. Es ist aber zum heutigen Zeitpunkt auch festzuhalten, dass der älteste Sohn seit einiger Zeit volljährig ist und auch der jüngere noch in diesem Jahr das Erwachsenenalter erreichen wird. Entsprechende Befürchtungen sind mithin nicht mehr aktuell. 7.7 Der zwischenzeitlich erwachsene Beschwerdeführer B._______ hat anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren keine relevanten Asylgründe in Bezug auf seine eigene Person geltend gemacht. Solche wurden auch nicht im Beschwerdeverfahren vorgebacht. 7.8 Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der

E-2272/2021 Beschwerdeführenden angeordnet, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz an die Beschwerdeführenden auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen. 11.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter, MLaw Marc Arnold, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner angepassten Honorarnote vom 19. April 2022 einen Aufwand von 21.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Ausgaben von Fr. 50.– (Spesenpauschale; nicht

E-2272/2021 mehrwertsteuerpflichtig) und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 297.99, total Fr. 4'217.99 geltend. Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist als angemessen zu erachten, jedoch ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 der Stundensatz aufgrund des Unterliegens auf Fr. 150.– sowie um die durch die Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung zu kürzen. Dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter wird daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 3'336.– (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2272/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Marc Arnold wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'336.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

E-2272/2021 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-2272/2021 — Swissrulings