Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.05.2020 E-2269/2020

18. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,640 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2269/2020

Urteil v o m 1 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020.

E-2269/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 29. Februar 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 14. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk Trincomalee, Ostprovinz. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Zudem würden seine Eltern, seine beiden Schwestern, zwei Onkel und fünf Tanten noch in Sri Lanka leben. Bis (…) 2015 habe er als (…) gearbeitet. Am (…) 2013 habe er sich ein (…) gekauft. Im (…) 2014 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) zu einer Befragung vorgeladen. Dort hätten die Beamten ihn zum ehemaligen Besitzer (…) befragt. Sie hätten diesem vorgeworfen, Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Nach dieser Befragung hätten die Beamten des CID Freunde und Bekannte über ihn ausgefragt. Als er eines Tages seine (…) zu einem (…) der sri-lankischen Armee (SLA) gefahren habe, sei es dort zu einer Auseinandersetzung zwischen den Soldaten und ihm gekommen. Am (…) 2015 hätten drei in Zivil gekleidete Personen bei ihm eine (…). Unterwegs hätten sich diese als Beamte des CID offenbart. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn mitgenommen und wiederum über den ehemaligen Besitzer (…) befragt. Dabei sei er geschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, jener habe die LTTE unterstützt. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt. Das CID habe sich nach diesem Ereignis bei anderen Personen nach ihm erkundigt und ihn sowohl zu Hause als auch bei seinen Eltern gesucht. Er habe in der Folge bei einem (…) übernachtet. Im (…) oder (…) 2015 habe er einen Reisepass beantragt. Am (…) 2015 habe er mit diesem Sri Lanka über den internationalen Flughafen in Colombo verlassen. Zwischen dem Vorfall am (…) 2015 und der Ausreise sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er gesucht worden sei. A.b Am 31. Januar 2018 führte die Vorinstanz die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, am (…) 2013 habe er den (…) von einem Mann namens C._______ über dessen (…) käuflich erworben. Er habe C._______ persönlich nicht gekannt. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe sich dieser bereits im Ausland aufgehalten. Kunden hätten dann immer gefragt, ob es sich um das (…) von C._______ handle. Da ihn das gestört habe, habe er sich ein neues gekauft. Im (…) 2014 hätten ihn zwei Personen für eine Einvernahme vorgeladen. Er sei zu

E-2269/2020 C._______ befragt worden und ihm sei vorgeworfen worden, ähnliche Tätigkeiten wie dieser auszuführen. Nach der Befragung hätten ihm andere (…) berichtet, dass C._______ Verbindungen zu den LTTE habe. Am (…) 2014 hätten ihn drei Personen (…). Unterwegs hätten sie ihm gesagt, sei seien vom CID. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und beschuldigt, Angehöriger der LTTE zu sein. Zudem hätten sie ihm erneut Fragen über C._______ gestellt. Nach einer knappen Stunde hätten sie ihn freigelassen. Sein Vater habe ihm geraten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, was er getan habe. In der Folge habe er an einem Tag seine (…) zu einem (…) gefahren. Als er auf sie gewartet habe, hätten vier Personen ihn angesprochen und ihm gesagt, sie wüssten von der Anzeige. Es sei nichts vorgefallen, aber er sei ab diesem Zeitpunkt beobachtet worden. Deshalb habe er sich ab (…) 2015 beim (…) versteckt und unmittelbar respektive zwei bis drei Tage nach der Mitnahme durch das CID aufgehört zu arbeiten. Nach seiner Ausreise sei sein (…) worden. Einige Male hätten mutmasslich Beamte des CID zu Hause nach ihm gesucht. A.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel im Original ein: eine sri-lankische Identitätskarte, eine Bestätigung der Anzeige bei der Polizei, ein Schreiben des (…), ein Schreiben des (…), eine Anzeige des Freundes betreffend den Unfall sowie diesbezügliche Fotos. B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

E-2269/2020 D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2269/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, bei der Befragung im (…)2014 betreffend C._______ hätten die Beamten des CID diesem vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, nach der Befragung von anderen (…) von dessen Verbindungen zu den LTTE erfahren zu haben. Gleichzeitig habe er auch ausgeführt, ihm sei bei dieser Befragung vorgeworfen worden, ähnliche Tätigkeiten wie C._______ auszuführen. Dies ergebe aber keinen Sinn, denn hätte er erst

E-2269/2020 nach der Befragung von dessen Verbindungen erfahren, hätten die Beamten ihm nicht ähnliche Tätigkeiten vorwerfen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er hinsichtlich der Anschuldigungen nachgefragt hätte, wodurch er spätestens dann von dessen Verbindungen zu den LTTE erfahren hätte. Anlässlich der Anhörung habe er nichts mehr von den bei der BzP erwähnten Erkundigungen des CID sowie dem Streitgespräch mit den Soldaten der SLA gesagt. Im Unterschied zur BzP habe er bei der Anhörung berichtet, als er seine (…) zu einem (…) gebracht und auf sie gewartet habe, seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, sie wüssten von der Anzeige. Dieser Vorfall habe sich mithin nach der Entführung durch die Beamten des CID ereignet. Anlässlich der BzP habe er aber die Frage verneint, ob zwischen der Entführung und der Ausreise noch etwas vorgefallen sei. Betreffend die Entführung habe er sodann unterschiedliche Jahreszahlen genannt. Die Angaben zur Beendigung der Arbeitstätigkeit seien ebenfalls unterschiedlich ausgefallen. So habe er gesagt, noch bis (…) 2015, bis (…) 2015 respektive bis ein paar Tage nach Anzeigeerstattung gearbeitet zu haben. Im Weiteren erscheine es angesichts der Tatsache, dass es sich beim CID um eine zentral organisierte funktionale Einheit der sri-lankischen Polizei zur Untersuchung von schweren Fällen organisierter Kriminalität und terroristischer Aktivitäten handle, nicht nachvollziehbar, dass er die Entführung durch Beamte des CID bei einer lokalen Polizeistation zur Anzeige gebracht habe. Sinnvollerweise hätte er die Entführung einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Das eingereichte Schreiben des (…) vom 20. April 2016 sei nach seiner Ausreise ausgestellt worden und basiere auf den Aussagen seiner Ehefrau. Dem Polizeibericht zufolge sei die Täterschaft unbekannt, was der Aussage widerspreche, bei den Entführern habe es sich um Angehörige des CID gehandelt. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Anzeige zu machen, ohne die bekannten Täter zu nennen. Falls es sodann zutreffe, dass er nach dem Vorfall beim (…) beobachtet worden sei, sei sein Verhalten fahrlässig, bei diesem in der (…) zu übernachten. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte demnach – auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft bei dieser (…) seit 2008 – von seinen Verbindungen zu diesem (…) gewusst und ihn dort ausfindig gemacht hätten. Hinsichtlich des Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ohne Kontakt zu C._______ oder den LTTE gehabt zu haben, wegen einer wirtschaftlichen Transaktion mit dessen (…) über eine Zeitspanne von eineinhalb Jahren ins Visier der Behörden gelangt sei. Nicht erklärlich sei auch, weshalb die Behörden an ihm interessiert gewesen sein sollen, aber nicht

E-2269/2020 an den (…), die persönlich Kontakt zu C._______ gehabt und von dessen Verbindungen zu den LTTE gewusst hätten. Die eingereichten Beweismittel bestätigten den Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bezüglich seiner Konfession habe er verschiedene Angaben gemacht; Hindu im Polizeibericht, römisch-katholisch auf dem Personalienblatt und bei der BzP sowie gemäss Schreiben des (…) Mitglied der (…), eine Mitgliedskirche der anglikanischen Gemeinschaft. Deshalb sei davon auszugehen, dass er keine Verbindungen zur (…) in Trincomalee habe, er eigentlich Hindu sei und es sich beim Schreiben des (…) um eine Fälschung handle. Der Beweiswert des eingereichten Polizeirapports sei sodann gering, da es sich bei diesem lediglich um eine Wiedergabe des von ihm Berichteten handle und nicht um eine Beurteilung der Polizei betreffend den Wahrheitsgehalt. Der Beweiswert des Dokuments der (…) sei ebenfalls gering, da es sich einerseits um festgehaltene Aussagen der Ehefrau handle, andererseits dieses keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Die Beweismittel zum Unfall des Freundes belegten nicht, dass es sich dabei um einen Angriff gegen ihn gehandelt habe, zumal gemäss Bericht der Fahrer des Autos betrunken gewesen sei. 6.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe bis (…) 2015 in Sri Lanka gelebt, mithin noch fünf Jahre seit Kriegsende. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen

E-2269/2020 Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe keine Verbindungen zu den LTTE. Den srilankischen Behörden sei er nie negativ aufgefallen und er sei nie politisch aktiv gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben sollten und er deshalb künftig asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Anschlägen an Ostern 2019 und den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und ihn auch zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. 7.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Glaubhaftmachen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe einwendet, bei den ihm vorgehaltenen unterschiedlichen Jahreszahlen handle es sich um einen Versprecher, ist dies nicht auszuschliessen. Überdies trifft zu, dass zwischen der genannten Beendigung der Arbeitstätigkeit im (…) oder (…) 2015 nur wenige Wochen liegen. Allerdings fällt beides in Anbetracht der nachstehenden Erwägung nicht ins Gewicht.

E-2269/2020 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen in zentralen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert hat, namentlich von wem und wann er von den Verbindungen C._______ zu den LTTE erfahren hat. Zur Klärung dieser widersprüchlichen Angaben führt der Beschwerdeführer in der Eingabe aus, er sei anlässlich der BzP unter Zeitdruck gestanden, weshalb er nicht ausführlich habe berichten können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BzP knapp zwei Stunden und damit verhältnismässig lange gedauert hat. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich über rund dreiviertel Seiten zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem wurden ihm anschliessend konkretisierende Fragen gestellt. Die weiteren Unstimmigkeiten betreffend die Nachfrage im Bekanntenkreis sowie den Vorfall am (…) mit den Soldaten erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er bei der Anhörung angehalten worden sei, immer nur auf die gestellten Fragen zu antworten und er besagte Vorkommnisse bereits bei der BzP erwähnt habe. Entsprechende Anhaltspunkte sind dem Protokoll der Anhörung aber nicht zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von sich aus über zwei Seiten zu seinen Asylgründen berichtet hat und dabei vom Befrager nicht unterbrochen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die anlässlich der summarischen Befragung erwähnten Ausreisegründe bei der vertieften Anhörung zu den Asylgründen erneut dargelegt werden. Am Ende der Anhörung erkundigte sich der Befrager, ob noch weitere Gründe bestehen würden. Dies verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. SEM-Akte A20/11 F55). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb es betreffend die Aussage an der BzP, nach der Entführung durch das CID sei nichts mehr passiert, zu einem Missverständnis gekommen sein soll, weshalb er den Vorfall mit den Personen nicht erwähnt habe, die ihn auf die Anzeige angesprochen hätten. Die Frage lautete explizit, ob nach dem Vorfall am (…) 2015 bis zur Ausreise nochmal etwas vorgefallen sei, ausser dass er gesucht worden sei, was er verneinte (vgl. SEM-Akte A4/14 Ziff. 7.01). Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll im Rahmen der Rückübersetzung wörtlich vorgelesen und er hätte Gelegenheit gehabt, allfällige Fehler zu korrigieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei der (…) des (…) lediglich wegen der Hochzeit mit einer Ehefrau beigetreten, erklärt die von der Vorinstanz aufgeführten unterschiedlichen Angaben zu seiner Konfession nicht. Unabhängig davon ist das Schreiben des (…) – wie in der Beschwerde vorgebracht – nicht sogleich als Fälschung zu qualifizieren, jedenfalls aber als Gefälligkeitsschreiben. Der (…) bezieht sich darin unter anderem lediglich auf vom Beschwerdeführer gemachte Darlegungen. Informationen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, sind nicht enthalten. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit

E-2269/2020 dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.3 In Bezug auf Art. 3 AsylG ist ferner vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Soweit er sich in der Beschwerde (Ziff. 40) auf eine gegen ihn vorliegende Vorladung beruft, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. 7.4 Schliesslich spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer, dass er sich im (…) oder (…) 2015 offenkundig ohne Probleme einen Reisepass hat ausstellen lassen und mit diesem Sri Lanka im (…) 2015 über den internationalen Flughafen in Colombo hat verlassen können (vgl. SEM-Akte A4/14 Ziff. 4.02 und 5.02). Auch der Umstand, dass die Behörden ihn gemäss seinen Schilderungen nach den kurzen Befragungen ohne Weiteres gehen liessen, spricht dagegen, dass diese ihm tatsächlich unterstellten, am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus interessiert zu sein. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-2269/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-2269/2020 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewalt-

E-2269/2020 vorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus Trincomalee, Ostprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Umfeld in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A4/14 Ziff. 3.01). Er arbeitete als (…) (vgl. SEM-Akte A4/14 Ziff. 1.17.04) und lebte gemäss seinen Angaben in finanziell guten Verhältnissen (vgl. SEM-Akte A20/11 F24). Gesundheitliche Probleme, die einem Vollzug entgegenstehen könnten, sind keine aktenkundig. Soweit er in unsubstantiierter Weise geltend macht, angesichts der Covid-19-Pandemie sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, ist festzustellen, dass die lediglich theoretische Möglichkeit, sich mit diesem Virus zu infizieren, ohne den Verlauf der Krankheit absehen zu können, offensichtlich nicht geeignet ist, eine solche Notlage zu begründen, zumal in Sri Lanka medizinische Versorgung zugänglich ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E-2269/2020 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2269/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-2269/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2020 E-2269/2020 — Swissrulings