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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2018 E-2266/2017

3. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,428 Wörter·~17 min·13

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2266/2017

Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…),Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).

E-2266/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 26. Januar 2017 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ (Zoba […], Subzoba […]) geboren. Dort habe er während (…) Jahren die Schule besucht. Ein weiteres Jahr sei er in C._______ zur Schule gegangen. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er in D._______ in der Zoba (…) bei einer Verwandten mütterlicherseits gelebt und auf Plantagen gearbeitet. Er sei ausgereist, um zu lernen und sich selber zu helfen. Er habe sich nach dem Schulabbruch nicht frei zwischen D._______ und C._______ bewegen können. Drei Monate vor der Ausreise sei er beim Kontrollposten von C._______ festgenommen, während einer Nacht in (…) bei E._______ festgehalten und am nächsten Tag wegen seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen worden. Bei der Anhörung machte er zusätzlich geltend, im Alter von (…) Jahren während (…) Monaten in der Militärkaserne von F._______ festgehalten und geschlagen worden zu sein, weil er sich dort unerlaubt auf dem Gelände aufgehalten habe. Während seiner Zeit in D._______ sei er darauf hingewiesen worden, dass er und seine Familie unter der Beobachtung des Geheimdienstes stehen würden, weil die Person, bei der er gelebt habe, wiederholt Jugendliche auf der Flucht aus Eritrea bei sich aufgenommen habe. Nach der Verhaftung seines (…) und seines (…) habe er Eritrea auf Anraten seiner Verwandten verlassen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit am 15. März 2017 eröffneter Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an.

E-2266/2017 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die erst bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen (Inhaftierung auf dem Stützpunkt von F._______ und Überwachung durch den eritreischen Geheimdienst) seien nachgeschoben, und seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe diese Ereignisse bei der BzP aus Angst nicht erwähnt, sei eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung. Zudem habe er die angebliche Verhaftung beim Kontrollposten in C._______ bei der Anhörung erst auf mehrmalige Nachfragen hin erwähnt und sei nicht imstande gewesen zu erklären, weshalb er dieses Ereignis nicht von sich aus erwähnt habe. Ausserdem seien seine diesbezüglichen Aussagen zur Inhaftierung in (…) insgesamt uneinheitlich und zu wenig detailliert ausgefallen. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise könne auf das Koordinationsurteil der Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe selber ausgesagt, nie mit den Behörden wegen seines Militärdienstes in Kontakt gestanden zu sein. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig gewesen. Seine geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden seien unglaubhaft. Es sei somit festzuhalten, dass die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei durch den Erlass einer prozessleitenden Verfügung ein Entscheid in der Sache vor Erreichen seiner Volljährigkeit in Aussicht zu stellen. Des Weiteren seien ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

E-2266/2017 Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. Als Beilagen liess er die im Beweismittelverzeichnis auf Seite 15 der Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Den Antrag, es sei durch den Erlass einer prozessleitenden Verfügung ein Entscheid in der vorliegenden Sache vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Aussicht zu stellen, wies sie ab. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen damaligen Rechtsvertreter ([…] von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 entliess die Instruktionsrichterin entsprechend dem Antrag vom 19. August 2017, dem eine Kostennote gleichen Datums beilag, den bisherigen amtlichen Rechtsbeistand (…) aus seinem Amt und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Raffaella Massara von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als neue amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Eingabe vom 20. August 2018 (per Telefax und Post) liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (…) vom 16. August 2018 einreichen, aus dem sich ergebe, dass er unter (…) leide.

E-2266/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2266/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung seine Unterbringung sowie Versorgung abzuklären und sicher zu stellen, dass er in Eritrea einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, die seinen Schutz gewährleisten. Diese vorgängig zu tätigenden Abklärungen und das Einhole entsprechender Zusicherungen müssen gerichtlich überprüft werden können und stellen keine blossen Vollzugsmodalitäten dar. Vorliegend ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung

E-2266/2017 in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die

E-2266/2017 Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;

E-2266/2017 vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E-2266/2017 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. 10.3 10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D- 2311/2016 E. 17.2). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der im erstinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (…). Dem Arztbericht vom 16. August 2018 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leide, die wesentlich durch die äusseren Lebensumstände moduliert werde. Sie stehe in engem Zusammenhang mit seiner ungewissen Zukunft in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Zusammenhangs mit äusseren Faktoren letztlich gegen eine weiterführende psychiatrische Behandlung entschieden, weswegen die Abklärung in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen worden sei. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen und auch nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach

E-2266/2017 Eritrea aufgrund seiner (…) in eine existenzielle Notlage aus medizinischen Gründen geraten könnte. Er verfügt in Eritrea mit seinen (…) über ein familiäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Die Eltern verfügen in Eritrea nach wir vor über ein Stück Land, von dem sie leben (…). Zudem waren sie in der Lage, die Ausreise des Beschwerdeführers, die insgesamt (…) gekostet hat (…), zu finanzieren. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2266/2017 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 14.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht der neuen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote des früheren Rechtsbeistandes vom 19. August 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von (…) Stunden ist dem vorliegenden Verfahren angemessen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, aber auf Fr. 200.– festzusetzen. Das amtliche Honorar für die Aufwendungen von (…) beläuft sich somit auf Fr. (…) (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da grundsätzlich nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und besondere Verhältnisse im Sinne des Reglements nicht ersichtlich sind (Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Sein amtliches Honorar ist entsprechend dem Ersuchen in der Eingabe vom 19. August 2017 der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und den Eingaben der amtlichen Rechtsbeiständin vom 16. und 20. August 2018 zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2266/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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