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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 E-2261/2008

9. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,105 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung V E-2261/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Russland, wohnhaft _______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2261/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 11. November 2003 aus dem Ausland bei den Schweizer Behörden schriftlich um Asyl ersucht. In der Folge wurde er vom Bundesamt mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 aufgefordert, bis am 30. Januar 2004 seine Asylgründe zu erläutern und allfällige Beweismittel einzureichen. Weil der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sein Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2004 als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 23. März 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer direkt beim BFM sowie kommentarlos Fotokopien verschiedener Dokumente und am 19. April 2004 einen Brief über seine damalige persönliche Lage ein. C. Mit wiederum direkt an das BFM gerichtetem Schreiben vom 7. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer dieses um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens. Am 21. August 2007 antwortete ihm das Bundesamt, dass sein Fall abgeschrieben worden sei und er sich an die Schweizer Botschaft in Moskau wenden müsse, sofern er noch Interesse an seinem Asylgesuch habe. II. D. Am 1. Februar 2008 erschien der in B._______ wohnhafte Beschwerdeführer zu einer Befragung auf der Schweizer Botschaft. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde seit seiner Kindheit verfolgt. Im Jahre 1984 habe seine Mutter unter Hypnose die Hausschlüssel einer zweiten Wohnung an Bekannte, welche beim Inlandsgeheimdienst FSB arbeiten würden, übergeben. Danach sei die Mutter des Diebstahls angeschuldigt, jedoch anschliessend von einem Gericht freigesprochen worden. Seither würden der Beschwerdeführer sowie seine Mutter dauernd verfolgt. Er spüre die Hypnose und man E-2261/2008 habe ihn mit einem Allergen überschüttet, damit er nicht mehr in der Kirche arbeiten könne. Unbekannte Personen hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, zu verschwinden. Er sei fast jeden Tag hypnotisiert worden und seine Gedanken würden gelesen. Wenn er jetzt die Befragung verliesse, würde ihm sicher eine Stimme höhnisch sagen, was er tue bringe doch nichts. Die Justizorgane hätten Anweisung gehabt, ihm nicht zu helfen, damit er ausreise. Zwei junge Leute hätten einen Unfall inszenieren sollen, um ihn umzubringen. Zudem sei er in der Kirche zusammengeschlagen worden und der einzige Zeuge dieses Vorfalls sei anschliessend ertrunken aufgefunden worden. Gemäss der Aussage der Mutter jenes Zeugen sei dieser erdrosselt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso man ihn verfolge und zu welchem Zweck. Als Beweismittel reichte er wiederum Fotokopien derselben Dokumente wie schon im Jahre 2004 ein. E. Die Schweizer Botschaft in Moskau übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 12. Februar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Gestützt auf die durch die Botschaft erfolgte Befragung sah sich das BFM in der Lage, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008, welche dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Moskau am 18. März 2008 eröffnet wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab. G. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Beschwerde vom 4. April 2008 (Poststempel 3. April 2008) an das Bundesverwaltungsgericht. Am 7. April 2008 (Poststempel) reichte er ein Beschwerdedoppel sowie die Fotokopien der oben erwähnten Dokumente (vgl. Bst. B. und D.) nach. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2008 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive zur Gewährung von Asyl. E-2261/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. E-2261/2008 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 20 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 5. Die Verfügung vom 26. Februar 2008 begründete das BFM im Wesentlichen folgendermassen: Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers auch abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Vorliegend werde keine besonders nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz geltend gemacht. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich allenfalls an einen anderen Staat um Schutz zu wenden, beispielsweise an C._______, woher die Mutter des Beschwerdeführers stamme (vgl. Verfügung S. 2). Die Vor- E-2261/2008 bringen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Nachteilen seien sehr vage und unsubstanziiert. Es sei daraus nicht zu schliessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei unbegründet, das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung deshalb abzulehnen. 6. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 4. April 2008 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei dankbar für die Ehre, am 2. Februar 2008 angehört worden zu sein. Aber die Befragung sei ihm "nebelhaft" erschienen. Wegen des starken hypnotischen Einflusses könne man nicht die ganze Befragung auf einer Seite niederschreiben. Er habe eine Ergänzung anbringen wollen, jedoch habe man ihn den ganzen Monat unter Hypnose gehalten; er habe deswegen nicht einmal gehen können. Die am 2. Februar 2008 beschriebenen und frühere aktenkundige Vorfälle seien nur Beispiele für viele Fälle, in denen versucht worden sei, Kriminalfälle zu konstruieren oder Morde zu organisieren. Dazu sei der Beschwerdeführer starker Hypnosis unterworfen worden; er sei mit Gerichten oder Getränken behandelt worden, denen Allergene beigefügt und die mit Krankheiten, welche eine Behandlung erforderlich gemacht hätten, infiziert worden seien. Man habe ihm die Nase sowie die Finger gebrochen und ihn geschlagen; es habe gegen ihn Drohungen unbekannter Personen gegeben und medizinische Dokumente, welche die Schädigung seiner Gesundheit festgehalten hätten, seien verschwunden. Auch seien fremde Leute mit Ausweisen zu ihm gekommen oder hätten ihn einfach angerufen und ihn aufgefordert, nichts zu unternehmen. Das Rote Kreuz habe ihm mitgeteilt, es sei ihm unter Drohung, geschlossen zu werden, verboten worden, ihm zu helfen. Zum Beleg habe er entsprechende Kopien dessen, was er festgehalten habe, beigelegt: Die Diagnose des Spezialisten für Allergien, das für ihn nicht verständliche Protokoll einer Haussuchung, die Weigerungen des Gerichts, der Sicherheitsorgane und des Generalstaatsanwalts. Er könne weitere gleichlautende Kopien einreichen. Die Tatsache der Hypnose seitens unbekannter Personen sei von Gesprächspartnern anerkannt worden. Ausserdem habe man dem Beschwerdeführer mit dem Entzug der Aufenthaltbewilligung für B._______ und der Staatsbürgerschaft gedroht, weil er zur Befragung gegangen sei. Mit Ausnahme seiner moralischen Unterstützung für die Christlich-Demokraten habe er keine Verbindungen zur Schweiz. Bei der Befragung habe man die Anspielung gemacht, wonach es E-2261/2008 notwendig sei, Tschetschene oder die Journalistin Politkovskaja zu sein, um den entsprechenden Status zu erhalten. Aber in seinem Land gebe es zwei Kategorien Verfolgter: diejenigen, welche mit den Behörden kämpften, und diejenigen, mit welchen die Behörden kämpften. Der Beschwerdeführer habe sich auch an die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) gewandt und diese habe ihm geraten, sich mit dem gleichen Gesuch an ein beliebiges Land zu wenden. Der Vorschlag, sich mit seiner Angelegenheit an C._______ zu wenden, sei voreilig: Dort werde er ebenfalls verfolgt; aufgrund eines Anrufs aus B._______ habe man ihn sogar aus einem Hotel gewiesen und Vertreter der Behörden hätten ihm das Verlassen des Landes vorgeschlagen. Das Bundesamt wisse selber, wie die C._______ Regierung die USA eingeladen habe, Truppen zu stationieren, was indessen nicht gelungen sei. Daher würden Leute seiner Nationalität die ehemaligen Republiken des ehemaligen (Sowjet-) Reiches aus historischen Gründen nicht sehr schätzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die vorerwähnten, bereits bei der Vorinstanz eingereichten und fotokopierten Dokumente als Beweismittel zu den Akten. 7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat als unbestimmt und unsubstanziiert mithin als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Weder anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2008 noch in der Beschwerdeschrift vermochte er ein konkretes Verfolgungsmotiv respektive die angeblichen Verfolger sowie Ziel und Zweck einer Verfolgung zu nennen. Es besteht und bestand angesichts dieser Aktenlage offensichtlich keine Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG für Leib und Leben oder Freiheit zum Nachteil des Beschwerdeführers. An dieser Feststellung vermögen auch die zu den Akten gereichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal sie als (schlecht lesbare) Fotokopien ohnehin nur beschränkten Beweiswert aufweisen. Im Übrigen ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne sich im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG auch in einem Drittstaat, allenfalls C._______ oder Deutschland – das er angesichts Erwähnung der Christlich-Demokraten mit der Schweiz zu verwechseln scheint –, um Aufnahme bemühen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls offenkundig nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. E-2261/2008 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-2261/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Moskau (per EDA-Kurier) - die Schweizer Botschaft in Moskau, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um nachträgliche Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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