Abtei lung V E-2252/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 3. April 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren_______, Afghanistan, vertreten durch Y._______, Gesuchsteller gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, betreffend Urteil vom 20. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Revision) / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 14. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. B. Mit Urteil vom 20. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbeschwerde des Gesuchstellers vom 23. März 2006 gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Februar 2006 auf und wies das BFM an, den Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), und das BFM wurde angewiesen, dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). C. Mit Eingabe vom 12. März 2007 ersucht der Gesuchsteller durch Y._______ um Erläuterung der Berechnungsgrundlage für die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 750.--. Zur Stützung der Vorbringen reicht er eine Kopie der Kostennote (Rechnung) vom 22. Juni 2006 und einen Auszug aus dem Urteil vom 20. Februar 2007 zu den Akten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Erwägung in Ziff. 8.2 des Urteils vom 20. Februar 2007 müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Rechnungsfehler vorliege. Aus besagter Ziffer gehe hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV, SR 172.041.0) den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren als zu hoch erachtet und diesen auf insgesamt sieben Stunden gekürzt habe. Der Stundenansatz sei auf Fr. 100.-festgesetzt und verfügt worden, dass folglich eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten sei. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) umfassten die Kosten der Vertretung nebst Honorar und Auslagen auch den Ersatz der Mehrwertsteuer. Bei einem Aufwand von sieben Stunden und Auslagen von Fr. 50.-- müsse unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 806.50 und nicht von Fr. 750.-- resultieren. Zudem stelle sich die Frage, auf welche Bestimmung sich der Stundenansatz von Fr. 100.-- für Honorare von Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent stütze. Laut Art. 10 Abs. 2 VGKE betrage der Stundenansatz exklusive Mehrwertsteuer für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--.
3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Eingabe vom 12. März 2007 trägt den Titel "Erläuterungsbegehren zum Urteil vom 20. Februar 2007......" und stützt sich auf Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Indessen ist der Eingabe ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen durch das Gericht) zu entnehmen, zumal das Dispositiv des Urteils vom 20. Februar 2007 weder unklar, unvollständig oder zweideutig ist noch seine Bestimmungen untereinander oder mit der Urteilsbegründung im Widerspruch stehen; das Dispositiv enthält insbesondere und entgegen den Ausführungen in der Eingabe auch keine Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Eingabe ist folglich als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils vom 20. Februar 2007 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.4 Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich aus den Akten; auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (vgl. Art. 124 BGG und Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG) 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
4 3. 3.1 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Kostennote vom 22. Juni 2006, dass aufgrund der Kostenaufstellung - in der Rubrik Mehrwertsteuer sind keine Beträge ausgewiesen, die wie sonst üblich zum Honorar und zu den Spesen aufgeschlagen werden - fälschlicherweise der Schluss gezogen werden kann, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Bei genauerer Betrachtung wird indessen klar, dass Y._______ mehrwertsteuerpflichtig ist, und der Totalbetrag der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer veranschlagt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erhebliche Tatsache, dass Y._______ mehrwertsteuerpflichtig ist, aus Versehen nicht berücksichtigt und die Kosten nach Art. 9 Abs. 1 VGKE ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer lediglich auf der Grundlage des zeitlichen Aufwands, des Stundenansatzes und der Auslagen festgelegt. Der Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt. 3.2 Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 ist aufzuheben und nach Neuberechnung der Parteientschädigung (Fr. 750.-- zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 807.--) durch folgende Formulierung zu ersetzen: "4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten." 4. Die in der Eingabe vom 12. März 2007 aufgeworfene Frage, auf welche Bestimmung sich der Stundenansatz von Fr. 100.-- für Honorare von Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent stütze, kann mit dem Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 VGKE beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Bis zur Klärung verschiedener noch offener Fragen werden im Bundesverwaltungsgericht in der Regel die bisherigen Ansätze angewendet. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG). 5.2 Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der zu entschädigende Aufwand lässt sich ohne weiteres abschätzen; auf das Einholen einer Kostennote wird deshalb verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8 - 13 VGKE wird die Parteientschädigung auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 (C._______) wird aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten." 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - A._______ des Kantons B._______(Kopie) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am: