Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2242/2011 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
E-2242/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. September 2010 sein Land mit einem PW nach Senegal verliess und von dort mit einem Boot nach Spanien gelangte, dass er an einem ihm unbekannten Ort den Zug bestieg und über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 4. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 15. Oktober 2010 ins Transitzentrum (TZ) C._______ transferiert und dort am 12. November 2010 ausführlich zu den Personalien, den Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt wurde, dass das BFM am 11. Februar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem vierten Lebensjahr bei seinem (…), der ein (…) der gambischen Armee gewesen sei, gelebt, dass dieser noch mit acht Anderen eines Komplotts beschuldigt und am (…) 2009 verhaftet worden sei, dass im Juni 2010 drei Männer des Sicherheitsdienstes NIA zu seinem Haus (des Beschwerdeführers) gekommen seien und ihn für eine Befragung auf den Posten von D._______ mitgenommen hätten, dass er dort seinen (…) und vier andere Personen habe identifizieren müssen, denen er im Auftrag des (…) jeweils Briefe übergegeben habe, dass er weiter gefragt worden sei, wo er diese Leute getroffen habe und ob sie ihm Geld gegeben hätten, was er jeweils bejaht habe, dass man ihm mitgeteilt habe, dass sein (…) und die anderen Personen einen Putsch gegen die Regierung geplant hätten, dass er etwa nach einer halben Stunde freigelassen worden sei,
E-2242/2011 dass sein (…) am (…) zum Tode verurteilt worden sei, dass danach das Haus des (…), das dem Staat gehört habe, beschlagnahmt worden sei, weshalb er zu einem Freund seines Vaters namens R.A. gegangen sei, dass die Leute von NIA zu R.A. gekommen seien und diesem mitgeteilt hätten, er würde Probleme bekommen, wenn er ihn (den Beschwerdeführer) weiterhin beherberge, dass R.A. Ende Juli 2010 ins Büro der NIA habe gehen müssen und er ihn dabei begleitet habe, dass die Sicherheitsleute ihm gesagt hätten, er wisse zu viel, weil er bei seinem (…) gewohnt habe und ihm nahegelegt hätten, das Land zu verlassen, dass er jedoch nicht auf der Liste der zu verhaftenden Personen stehe, ansonsten er festgenommen worden wäre, dass er zu einem Freund von R.A. gegangen sei, bei welchem er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am 24. März 2011 – die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – anordnete, falls er die Schweiz nicht bis zum 17. Mai 2011 verlasse, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr von der NIA festgenommen zu werden, unbegründet sei, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien, dass, wenn ihn die Leute der NIA tatsächlich der Beteiligung an einem Putschversuch verdächtigt hätten, sie ihn nicht zweimal ohne Auflagen hätten ziehen lassen, sondern ihn umgehend festgenommen hätten, dass daher die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
E-2242/2011 dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2011 (Poststempel: 16. April 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 22. März 2011 aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2011 eine Eingangsbestätigung erliess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-2242/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge ausländische Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Festnahme durch die NIA mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als unbegründet und seine Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant erachtete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu schaffen, indem er behauptet, dass er dem Kreis der Putschverdächtigen angehört habe und jederzeit damit hätten rechnen müssen, auch verhaftet zu werden,
E-2242/2011 dass diese Angaben jedoch als nachträgliche Anpassungen an einen Sachverhalt zu qualifizieren sind, um seinen Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bestimmt schon früher festgenommen hätten und ihn nicht hätten flüchten lassen, wenn sie ihn verdächtigt hätten, beim vereitelten Putsch auch eine Rolle gespielt zu haben, zumal er bei ihnen zweimal vorgesprochen haben soll, dass sie ihm jedoch explizit mitgeteilt haben sollen, nicht auf einer Liste der gesuchten Personen zu stehen, womit feststeht, dass die Sicherheitsleute, nachdem sie ihn befragt haben und er ihnen bezüglich seines (…) und der anderen verhafteten Personen Auskunft gegeben hat, kein Interesse mehr an ihm gehabt haben, dass daher nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
E-2242/2011 vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, verfügt in Gambia
E-2242/2011 über viele Bekannte und (…) (vgl. A1/16 S. 3) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2242/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: