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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2015 E-2230/2015

17. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,725 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien; Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2230/2015

Urteil v o m 1 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien; Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).

E-2230/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und dieses mit Verfügung vom 19. November 2009 unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wurde, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2010 nicht eintrat (Verfahren E-8008/2009), dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, wobei das BFM auf dieses nicht eintrat und erneut die Wegweisung und den Vollzug verfügte, dass die gegen diese BFM-Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 abgewiesen wurde (Verfahren E-4178/2010), dass der Beschwerdeführer die Schweiz verliess und am 19. Juli 2010 in Italien um Asyl nachsuchte, dass die italienischen Behörden gestützt auf die Dublin-Verordnung die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und die Schweizer Behörden diesem Antrag am 1. April 2011 zustimmten; dass indessen damals innert Frist keine Überstellung erfolgt ist und die Zuständigkeit gemäss Dublin-Verordnung auf Italien überging (vgl. C20/5),

II. dass der Beschwerdeführer am 18. März 2015 am Flughafen Zürich zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 22. März 2015 die Befragung zur Person (BzP) mit dem Beschwerdeführer durchführte und ihm unter anderem auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährte (C12/19),

E-2230/2015 dass die italienischen Behörden am 31. März 2015 dem Gesuch um Rückübernahme beziehungsweise Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten (C23/1), dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2015 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 3. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2015 (Datum Empfang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; gleichentags dem Gericht per Fax übermittelt; postalischer Eingang beim Gericht am 13. April 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, die fremdsprachige Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2015 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung in die deutsche Sprache übersetzen liess und die entsprechende Übersetzung am 13. April 2015 beim Gericht einging,

E-2230/2015 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem seine bereits in der BzP gemachten Angaben wiederholte, dass er Italien im Jahr 2011 verlassen habe, in die Türkei gereist sei und sich in der Folge bis zur jetzigen erneuten Reise in die Schweiz dort aufgehalten habe, dass er hierfür ein Beweismittel (Hotelquittung) in Aussicht stellte und ein entsprechendes Dokument (vier Belege betreffend "Short Term Renting Agreement" für die Zeit von Juni 2011 bis März 2015 in [genaue Ortsbezeichnung]) am 16. April 2015 beim Gericht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2230/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ebenfalls verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 sowie 10. Mai 2010 Asylgesuche in der Schweiz stellte (und damit die [ursprüngliche] Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches begründet wurde), dass der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Juli 2010 in Italien ein Asylgesuch einreichte, die italienischen Behörden daraufhin gestützt auf die Dublin-Verordnung die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und die Schweiz am 1. April 2011 diesem Antrag auch zustimmte (vgl. C20/5),

E-2230/2015 dass die Überstellung der betreffenden Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Übernahmegesuchs zu erfolgen hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden es indessen im Jahr 2011 versäumten, die Überstellung in die Schweiz fristgerecht durchzuführen, weshalb die Zuständigkeit damals nach Ablauf der sechsmonatigen Frist am 2. Oktober 2011 auf den ersuchenden Mitgliedstaat Italien überging (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging und die italienischen Behörden am 24. März 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b resp. d Dublin-III-VO ersuchte ("take back", vgl. C20/5), dass aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abgelehnt hat oder ob das entsprechende Verfahren dort noch hängig ist und damit die Frage, ob nun Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Bst. d Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen soll, offen bleibt, dass dieser Frage bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indessen auch keine Bedeutung zukommt und sie damit offen bleiben kann, dass vorliegend vielmehr ausschlaggebend ist, dass die italienischen Behörden am 31. März 2015 ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen erklärten und somit nichts gegen ihre Zuständigkeit einzuwenden hatten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen vom 22. März 2015 ferner ausführte, von 2011 bis zuletzt in der Türkei gelebt zu haben, bevor er via Italien in die Schweiz eingereist sei (vgl. BZP-Protokoll C12/19 S. 5 und 11), und dass er dies auch im Beschwerdeverfahren, unter Einreichung eines entsprechenden Beweismittels, erneut vorbringt, dass er mithin geltend macht, er habe den Dublin-Raum im Jahr 2011 verlassen, dass indessen in diesem Zusammenhang, angesichts der geltend gemachten Wiedereinreise aus der Türkei in den Dublin-Raum via Italien (vgl. C12/19 S. 11 f.), sich ebenfalls wiederum eine Konstellation präsentiert, in

E-2230/2015 welcher Italien, namentlich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, für die Prüfung des Asylgesuches zuständig wäre ("take charge"), da der Beschwerdeführer diesfalls aus einem Drittstaat kommend (in casu: Türkei) die Landgrenze eines Mitgliedstaats (in casu: Italien) illegal überschritten hätte, dass das SEM die italienischen Behörden in seinem Übernahmegesuch korrekt darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer mache geltend, den Dublin-Raum verlassen und in der Türkei gelebt zu haben (vgl. C20/5 S. 3), dass die italienischen Behörden, wie erwähnt, in Kenntnis dieses Vorbringens dem Übernahmegesuch explizit zugestimmt und ihre Zuständigkeit anerkannt haben, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmittelschrift unter anderem ausführt, er wolle auf keinen Fall nach Italien, denn die Situation dort sei schlimm und die Menschenrechte würden nicht beachtet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. hierzu auch den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 29014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f. und 120)

E-2230/2015 dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die pauschale und unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, die Menschenrechte in Italien würden nicht beachtet, die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen vermag und unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner der Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht nicht aufgezeigt hat, inwiefern die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, in seinem Fall nicht zutreffen sollte, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben

E-2230/2015 oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer schliesslich keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

E-2230/2015 dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2230/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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