Abtei lung V E-2229/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2229/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit als nicht vollziehbar erachtete und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Eingang BFM 28. Januar 2008) beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dessen Verfügung vom 25. April 2007 einreichte, dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe grosse Angst, in den Irak zurückkehren zu müssen, er habe dort niemanden mehr, da in der Zwischenzeit seine Frau und sein Vater gestorben seien, die Lage im Irak habe sich nicht verbessert und er fühle sich sehr verunsichert und hoffe, in der Schweiz bleiben zu dürfen, dass aufgrund dieser Unsicherheit auch seine Gesundheit leide, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Presseberichte zur Situation im Irak zu den Akten reichte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe durch die vorläufige Aufnahme das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und müsse - zumindest vorläufig - nicht in den Irak zurückkehren, dass damit die im Widererwägungsgesuch gestellten Forderungen im Wesentlichen erfüllt seien und das BFM unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens einen Gebührenvorschuss erhob und festhielt, bei Nichtbezahlung des Vorschusses bis zum 28. Februar 2008 werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit beim BFM am 26. Februar 2008 eingegangenem Schreiben erneut auf die schlechte Sicherheitslage im Irak, auf seine diesbezüglich als Beilage eingereichten Presserzeugnisse und seine persönliche Situation hinweist und sinngemäss anstelle ei- E-2229/2008 nes vorläufigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz ein dauerhaftes Bleiberecht beantragt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht eintrat, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. April 2007 feststellte und festhielt, der Beschwerdeführer gelte weiterhin als vorläufig aufgenommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2008 gegen diese Verfügung (durch den Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 25. April 2007 Bezug nehmend) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu erteilen, dass er zur Begründung auf seine Eingaben im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und auf seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren verweist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver- E-2229/2008 waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht E-2229/2008 von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als aussichtslos erweisen, dass diese juristische Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass sich der in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht wesentliche Sachverhalt seit der Verfügung vom 25. April 2007 nicht in erheblicher Weise verändert hat, dass auch bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme offenkundig kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft bestand, dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2008 keine ernsthaften Erfolgschancen einräumte und die Eingabe als aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte, dass daran auch der Inhalt des beim BFM am 26. Februar 2008 eingegangenen Schreibens des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermochte, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 28. Februar 2008 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat, dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde vom 7. April 2008 auch sinngemäss keine Rüge beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt, E-2229/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner zum Ausdruck gebrachten Verunsicherung aufgrund seines nicht auf unbeschränkte Dauer ausgestalteten Bleiberechts in der Schweiz darauf aufmerksam zu machen ist, dass eine künftige allfällige Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in Form einer Verfügung angeordnet werden müsste, die in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren anfechtbar wäre. (Dispositiv nächste Seite) E-2229/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier) - Y.________ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 7