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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2020 E-2213/2020

18. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,592 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2213/2020

Urteil v o m 1 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. März 2020.

E-2213/2020 Sachverhalt: A. Der aus Somaliland stammende Beschwerdeführer stellte am 6. Mai 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit seinen Eltern und (…) beziehungsweise (…) Geschwistern zusammengelebt, nach mehreren Jahren Schule als (…) und in der (…) seines Vaters gearbeitet habe, der Minderheiten-Gruppe der Madhiban (Midgan)/Gabooye angehöre und seine Heimat aus Furcht vor Racheakten verlassen habe, die ein Streit seines Vaters mit einer privaten Drittperson nach sich ziehen könnte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Somaliland sowie zahlreicher begünstigender Faktoren in seiner Person (familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit erwerbstätigen Geschwistern, Schulbildung, Berufserfahrungen, Selbständigkeit und Unabhängigkeit); seine nach einer (…) aufgetretenen, in der Schweiz behandelten und vom SEM weiter abgeklärten gesundheitlichen Probleme seien – auch für Angehörige seines Minderheitenclans – in der Heimat bei Bedarf behandelbar. Am 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Zumutbarkeitsfrage verwies er auf die prekäre Sicherheitslage in seiner Heimat für Angehörige der Gabooye; Vollzugshindernisse gesundheitlicher Art erwähnte er keine. Mit Urteil E-3537/2018 vom 11. Juli 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge verspäteter Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-2213/2020 B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshinderlicher vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung bekräftigte der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Asylverfahren deponierten Fluchtgründe und verwies auf seine damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insb. […] mit notwendigen Nachkontrollen und Medikamentenbedürftigkeit, […]probleme, […]-schmerzen), die er nun mittels Bericht des Universitätsspitals Zürich vom (…) August 2017 belegen könne. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe es im Beschwerdeverfahren versäumt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wodurch er trotz seiner Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit seiner Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden sei. Seit der Verfügung vom 17. Mai 2018 habe sich sein psychischer Zustand stark verschlechtert. Er habe sich ab dem 20. Mai 2019 in Ausschaffungshaft befunden. Dort sei er durch eine (als Beweismittel beigelegte) Verfügung des diensthabenden Psychiaters des (…) vom (…) November 2019 im Flughafengefängnis in eine Sicherheitszelle versetzt worden, weil dieser sein Leben durch mögliche (…) als gefährdet erachtet habe. In Somalia sei eine psychiatrische Grundversorgung nicht gewährleistet und seine psychischen Probleme würden dort nebst seiner ohnehin bestehenden und im ordentlichen Verfahren durchaus glaubhaft gemachten Diskriminierung als Angehöriger der Tumal (Midgan/Gabooye-Clan) zu seiner zusätzlichen Stigmatisierung und Belastung führen. Damit eine Wegweisung nach Somaliland zumutbar erscheine, müssten gemäss Rechtsprechung individuell begünstigende Faktoren erfüllt sein (insb. Zugehörigkeit zu einem angesehenen Clan, junges Alter, guter Gesundheitszustand, tragfähiges Beziehungsnetz sowie schulische und berufliche Ausbildung). In Berücksichtigung seines ausgewiesenermassen angeschlagenen und labilen psychischen Zustandes in Verbindung mit der prekären Situation in Somaliland (Überschwemmungen, Dürre, medizinische und psychiatrische Unterversorgung vorab für Minderheitenclans) seien solche nicht gegeben. Zudem lebe seine Familie seit dem Tod des Vaters im Jahre (…) in prekären finanziellen Verhältnissen und seine Erwerbsaussichten seien ungünstig. Insgesamt bestünden damit trotz Beziehungsnetz nicht genügend begünstigende Faktoren, die für die

E-2213/2020 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges notwendig wären. Aufgrund seiner eingeschränkten physischen und psychischen Gesundheit wäre er im Falle einer Rückkehr vielmehr der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden bis hin zum Tod ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge – selbst mit medizinischer Rückkehrhilfe – nicht zumutbar. Er habe mithin Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. C. Das SEM setzte in der Folge den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus und holte Auskünfte beim Flughafengefängnis Zürich betreffend Art und Grund aktueller Sondersettings betreffend den Beschwerdeführer ein. D. Mit Verfügung vom 26. März 2020 – eröffnet am 27. März 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab, erklärte seine Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. April 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2213/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das vorliegende (einfache) Wiedererwägungsgesuch zutreffend auch als solches anhand genommen. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Gesuche um Gewährung aufschiebender Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert

E-2213/2020 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das (einfache) Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen damit, dass der Arztbericht vom (…) August 2017 und die darin erwähnten gesundheitlichen Probleme im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden seien und diesbezüglich mithin keine Veränderung des Sachverhalts und insbesondere des Gesundheitszustandes vorliege. Die mit der Verfügung des Flughafengefängnisses vom (…) November 2019 unterlegten angeblichen psychischen Probleme und (…) vermöchten unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe sich im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren als gesund bezeichnet und solcherart Vorbringen erstmals im Wiedererwägungsgesuch deponiert. Die Versetzung in eine Sicherheitszelle sei im Anschluss an eine erste Versetzung (infolge angedrohter […]) auf eine Beurteilung des diensthabenden Psychiaters hin erfolgt, wonach die Gefahr von (…) bestanden habe; zudem seien die Gefängnissicherheit sowie die Gefängnisordnung durch sein Verhalten gefährdet gewesen. Nach einer dreitägigen Versetzung sei er am (…) November 2019 wieder in das normale Setting des Flughafengefängnisses verlegt worden und bis zum Austritt sei keine gesundheitliche Gefährdung mehr aufgetreten. Seine angeblichen psychischen Probleme seien weder genügend substanziiert noch durch einen ärztlichen Bericht (mit Diagnose und indizierter Behandlung) unterlegt. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Allfällige (…) Tendenzen seien praxisgemäss nicht vollzugshinderlich. Ihnen sei bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch angemessene Vorbereitung sowie geeignete medizinische, medikamentöse oder therapeutische Massnahmen Rechnung zu tragen. Sodann bestünden auch un-

E-2213/2020 ter dem Aspekt der Zumutbarkeit keine zureichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer menschenunwürdigen Lebenssituation ausgesetzt wäre, zumal praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen sei, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Behandlung oder eine nicht zugängliche Behandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Diese Schwelle sei vorliegend aufgrund der Akten nicht erreicht. Für Angehörige von berufsständischen Gruppen bestehe in Somaliland durchaus Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und im Herkunftsort des Beschwerdeführers existiere ein Zentrum zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei nicht durch die Clanzugehörigkeit verhindert und eine behauptungsgemässe, kulturell bedingte Stigmatisierung von Personen mit psychischen Erkrankungen betreffe alle in Nordsomalia lebenden Menschen unabhängig der Clanzugehörigkeit. Aus der bestehenden Aktenlage liessen sich somit keine vollzugshinderlichen medizinischen Gründe ableiten und der Beschwerdeführer könne bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Weiter verfüge er nach eigenen Angaben in der Heimat über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz mit erwerbstätigen Geschwistern. Er selber habe mehrere Jahre die Schule besucht und danach mehrere Jahre in einer (…) und in der (…) des Vaters gearbeitet, womit auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit Sicherung des Lebensunterhalts in Aussicht stehe. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Mai 2018 beseitigen könnten. Das Kostenerlassbegehren sei aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs abzuweisen. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Gründe, seine damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch. Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass er am (…) Januar 2020 aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung in die (…) eingetreten sei, wo man gemäss dem beiliegenden Austrittsbericht vom (…) Februar 2020 eine Anpassungsstörung mit fraglichem (…)-Hintergrund sowie eine (…) diagnostiziert habe. Die (…) habe ihn zur weiteren Abklärung an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer verwiesen. Gemäss ebenso beiliegendem Bestätigungsschreiben des (…)spitals (…) vom (…) April 2020 würden sich diese Abklärungen verzögern und ein entsprechender Bericht könne bis Ende Mai 2020 vorliegen. Diesen

E-2213/2020 werde er dann im Rahmen einer Beschwerdeergänzung nachreichen. Die Vorinstanz äussere sich im angefochtenen Entscheid in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu der Tatsache, dass er einer unterdrückten und wirtschaftlich benachteiligten Minderheit angehöre, welcher Umstand seine Wiedereingliederung praxisgemäss stark beeinträchtige, zumal seine Familie inzwischen verarmt sei. Daran änderten auch sein bestehendes Beziehungsnetz, sein mehrjähriger Schulbesuch und seine Arbeitserfahrungen nichts. Sodann macht er darauf aufmerksam, dass er, obwohl er sich als gesund bezeichnet habe, durchaus schon bei seiner Einreise in die Schweiz traumatisiert gewesen sei, denn es sei notorisch, dass regelmässige Diskriminierung, Gewaltanwendung und Folter zu schweren psychischen Störungen und Traumata führten. Die Traumatisierung sei in der Schweiz in den Hintergrund getreten, aber seit der Ausschaffungshaft wieder an die Oberfläche getreten und habe eine Hospitalisierung in der (…) sowie die aktuelle Abklärung durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer nötig gemacht. Weiter bekräftig der Beschwerdeführer die bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnten und vom SEM unbeachtet belassenen Schwierigkeiten in Somaliland bei der Behandlung und Versorgung von Personen mit psychischen Problemen, insbesondere wenn diese nicht privilegierten Clans angehörten. Sollte sich nach den Abklärungen des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer erwartungsgemäss herausstellen, dass er an schweren psychischen Problemen leide, würde seine Wegweisung nach Somaliland nach dem Gesagten aus medizinischen Gründen eine persönliche Notlage begründen und sei mithin infolge seiner konkreten Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AIG nicht zumutbar. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten ein medizinisches Consulting des SEM vom (…) Februar 2018 zu den Akten. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Vorab ist klarzustellen, dass der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zutreffend die Feststellung der Unzu-

E-2213/2020 mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und darauf basierend die Gewährung der vorläufigen Aufnahme verneint hat. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vom Beschwerdeführer seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht thematisiert, sondern der betreffende Antrag lautete (auch in der vorliegenden Beschwerde) ausdrücklich und ausschliesslich auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Mithin hätte für das SEM auch kein Anlass zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bestanden. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bleiben indessen insoweit auch für die Zumutbarkeitsfrage bedeutsam, als sie sich mit der Frage einer allfälligen Lebensbedrohung aus gesundheitlichen oder suizidalen Gründen befassen. 6.3 Das SEM ist unzweifelhaft in seiner Erkenntnis zu stützen, der Arztbericht vom (…) August 2017 und die darin erwähnten gesundheitlichen Probleme beschlügen einen vorbestandenen Sachverhalt und seien im ordentlichen Asylverfahren Gegenstand der dortigen Beurteilung gewesen. Das Dokument lag denn auch als Teil der Akte A33 vor. Dasselbe gilt für die Situation der Midgan/Gabooye als Minderheitenclan in Somalia und das mit der Beschwerde vorgelegte medizinische Consulting vom (…) Februar 2018 (vgl. Akte A35). Der Beschwerdeführer macht auch keine Revisionsgründe in diesem Zusammenhang, sondern auf Wiedererwägungsstufe unmissverständlich eine nachträgliche Veränderung der Sachlage einzig betreffend seine psychische Angeschlagenheit und (…) und – am Rande – betreffend die allgemeine und seine persönliche Situation in Somaliland geltend. Diese ist nachfolgend zu beurteilen, wogegen alle anderen Aspekte im ordentlichen Verfahren bekannt waren und in der Verfügung vom 17. Mai 2018 umfassend gewürdigt wurden. Die gegen jene Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Juni 2018 thematisierte im Übrigen betreffend die Zumutbarkeitsfrage einzig die allgemeine Lage für Angehörige der Gabooye in Somalia, und selbst auf eine diesbezüglich eingeschränkte zweitinstanzliche Beurteilung schien der Beschwerdeführer angesichts des nicht fristgerecht bezahlten Kostenvorschusses kein ernsthaftes Interesse bekundet zu haben; der Hinweis auf ein Versäumnis des damaligen Rechtsvertreters hinsichtlich der Beantragung unentgeltlicher Rechtspflege ändert daran nichts. Im damaligen Verfahren wurde das Vorbringen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer unterdrückten und wirtschaftlich benachteiligten Minderheit einlässlich zur Sprache gebracht, weshalb der Vorwurf einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren haltlos erscheint.

E-2213/2020 6.4 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten und mit der Verfügung des Flughafengefängnisses unterlegten veränderten Umständen (psychischen Probleme, (…), schwierig gewordene allgemeine Situation und insb. medizinische Versorgungslage in Somaliland, erschwerte Bedingungen für die Sicherung des Lebensunterhalts) komme keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit hinsichtlich der in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Mai 2018 erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und sie lassen eine fundierte wie ausgewogene Auseinandersetzung mit sämtlichen im vorliegenden Fall beurteilungsrelevanten Aspekten erkennen. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe öffnet gegenüber diesen Erkenntnissen keinen anderen Blickwinkel. Weite Teile der Beschwerde bilden blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwägungsgesuchs sowie der Beschwerde vom 18. Juni 2018. Zudem wird implizit Kritik an der Verfügung vom 17. Mai 2018 geübt, die indessen rechtskräftig geworden ist. Eine Wiedererwägung darf aber nicht der Umgehung von Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln oder der Rückgängigmachung von Versäumnissen dienen. Weiter obliegt es gerade in ausserordentlichen Verfahren der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Mitwirkungs- und Beweispflicht beizutragen. Wiedererwägungsgründe müssen wie Revisionsgründe liquide dargetan werden. Das SEM hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen psychischen Probleme weder genügend substanziiert noch durch einen ärztlichen Bericht (mit Diagnose und indizierter Behandlung) unterlegt hat. Er hat es, obwohl rechtsvertreten, auch nicht für nötig befunden, seine (…)-Einweisung dem SEM zu kommunizieren und den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits fünf Wochen alten Austrittsbericht der (…) dem SEM vorzulegen. Es ist zudem klarzustellen, dass es sich bei der Verfügung vom (…) November 2019 nicht um eine solche des diensthabenden Psychiaters des (…) und schon gar nicht um einen ärztlichen Bericht handelt, sondern um eine von der Gefängnisleitung angeordnete Versetzungsmassnahme, die sich auf Wahrnehmungen des erwähnten Psychiaters stützte und die nach kurzer Zeit denn auch Erfolg zeitigte. Für die Zumutbarkeitsfrage bedeutsame

E-2213/2020 vollzugshinderliche Aspekte sind weder dieser Verfügung zu entnehmen noch aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der (…) behandelt wurde und demnächst durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer abgeklärt werden soll. Diese Abklärung und der ausstehende Bericht sind nicht abzuwarten, da sie antizipativ offensichtlich nicht zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage werden führen können: Die Behauptung einer bereits vorbestandenen (…) kann angesichts der klaren Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt nur als ein unbeachtlicher Nachschub gewertet werden, dem schon deshalb keine weitere Beachtung zu schenken ist, weil noch in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 davon auch nicht ansatzweise die Rede war und der Beschwerdeführer im Übrigen auf Wiedererwägungsstufe auch keine Revisionsgründe geltend macht. An ihm begangene Folter oder eine Kriegsopfereigenschaft hat er gleichsam nie behauptet. Der (…)-Austrittsbericht vom (…) Februar 2020 lässt in der Diagnose klar erkennen, dass der (…)hintergrund «fraglich» beziehungsweise «unklar» ist, keine (…) besteht und die psychische Belastung mehr mit dem Gefängnisaufenthalt in der Schweiz und mit den Wohnverhältnissen in seiner Unterkunft in Zusammenhang steht. Dem Beschwerdeführer könnte angesichts dessen der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem familiär, sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld verstanden und genutzt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung und die Abweisung des Kostenerlassgesuchs durch das SEM unbestrittenermassen gesetzeskonform erfolgten. 6.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich veränderten Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3537/2018 vom 11. Juli 2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 bleibt bestehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weitere ausserordentlicher Verfahrensschritte nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden

E-2213/2020 immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. 8. Das auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestützte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2213/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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