Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2205/2015
Urteil v o m 5 . September 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
E-2205/2015 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess im Jahr 2010 oder 2011 illegal den Heimatstaat und reiste nach Sudan; dort habe er bis zum (…)2013 in Khartoum gelebt, bevor er auf dem Luftweg über ein arabisches Land (Transit) nach B._______ und von dort am (…) Januar 2013 in die Schweiz gelangt sei. Am Tag der angegebenen Ankunft stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 28. Januar 2013 fand dort die Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu den Asylgründen statt. A.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Dublin-Verfahren, nachdem er von Frankreich herkommend in die Schweiz gelangt sei. Die folgenden Abklärungen bei den zuständigen französischen Behörden ergaben keine erkennungsdienstliche Registrierung. Das SEM beendete folglich mit Schreiben vom 28. Februar 2013 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B. Am 11. Dezember 2014 führte das SEM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch. B.a Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______/Äthiopien geboren. Der Vater sei früh verstorben, er habe ausser der Mutter keine Angehörigen mehr. Mit etwa (…) Jahren habe er wegen allgemeiner Unruhen nach Addis Abeba flüchten müssen. Dort habe er das erste bis vierte Schuljahr besucht. Danach sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er die fünfte bis zehnte Klasse besucht habe. Im Jahr 2000 sei seine Mutter nach Eritrea ausgeschafft worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich versteckt, sei jedoch von einem Nachbarn verraten und ebenfalls im Jahr 2000 in den Heimatstaat ausgeschafft worden. In Eritrea habe er mit der Mutter in E._______ gelebt. Dort habe man ihn wegen seiner Sprechweise gehänselt und beschimpft. Aus diesem Grund habe er sich noch im selben Jahr zur Rückkehr nach Äthiopien entschlossen. Bereits bei der Busstation in E._______ sei er von zwei Sicherheitskräften unter dem Verdacht der Spionage festgenommen und direkt ins Gefängnis F._______ in Asmara überführt worden, wo er
E-2205/2015 zehn Jahre lang inhaftiert geblieben sei. Er habe diese Jahre in Gefangenschaft meist schlafend in einer Zelle verbracht, zumal er psychische Probleme gehabt habe; diese hätten teilweise bereits im Kindesalter bestanden und seien unter anderem mit traditionellen Heilmethoden behandelt worden. B.b Ein Sudanese namens G._______ habe ihm im Gefängnis geholfen. Nach zehn Jahren sei er mit vier weiteren Gefangenen während eines Transports in ein Krankenhaus geflüchtet. Ihm und G._______ sei die Flucht gelungen, von den anderen wisse er nichts. Mit Hilfe eines weiteren Sudanesen sei er nach Khartoum gelangt. Im Internet habe er einen alten Schulkollegen ausfindig gemacht, der inzwischen in Amerika gelebt und ihm Geld für die Weiterreise organisiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer einen Schlepper gefunden, der ihm ein nicht ihm zustehendes Reisedokument beschafft habe. Mit diesem sei er nach Europa und in die Schweiz gereist. B.c Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Als Erklärung hierzu gab er an, nie welche besessen zu haben, zumal er bis zur Inhaftierung minderjährig gewesen sei. C. Mit am 10. März 2015 eröffneter Verfügung vom 6. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Es sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen.
E-2205/2015 E. Der Instruktionsrichter bestätigte am 14. April 2015 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Problemen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge – innert erstreckter Frist – ein ärztliches Zeugnis vom 18. Mai 2015 von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeine Medizin, zu den Akten. G. Am 27. Mai 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 6. März 2015 fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktualisierten ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand beizubringen. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters bestellt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2016 einen "Zwischenbericht" vom 29. Juli 2016 betreffend seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand zu den Akten.
E-2205/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2205/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte eritreische Herkunft des Beschwerdeführers erscheine aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. So sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, das Erlebte zu schildern, sei auffallend oft den Fragen ausgewichen und habe nur vage Antworten gegeben. Weiter habe er keine persönlichen Eindrücke seines angeblich über zehn Jahre lang andauernden Leidenswegs vermitteln können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zu seiner Person und zur Familie stimmige Informationen zu geben. Es sei befremdend, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Verbleib der Mutter habe geben können, auf der anderen Seite jedoch in der Lage gewesen sei, über Internet alte Freunde ausfindig zu machen. Letztlich seien seine Angaben bezüglich des Aufenthalts in Eritrea sowie der Flucht aus der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen. Diese Flucht habe der Beschwerdeführer auch inhaltlich widersprüchlich geschildert. Zudem bestünden erhebliche Ungereimtheiten in der Schilderung des Gefängnisaufenthalts. Insgesamt sei festzustellen, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle; die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG seien nicht erfüllt. 4.2 4.2.1 In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer massgeblich vor, es sei nicht zu verstehen, weshalb die Vorinstanz es als widersprüchlich oder gar realitätsfremd bezeichne, dass der Beschwerdeführer sein Alter von seiner Mutter und nicht aufgrund eines Ausweisdokuments erfahren habe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, ohne Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien die Schule zu besuchen. Weiter fehlten Hinweise darauf, weshalb das SEM die angegebene Ausschaffung Mitte 2000 mit (…) Jahren als unglaubhaft erachte. Die weiteren angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente würden von der Vorinstanz nur mangelhaft begründet. Teilweise werde zudem der Sachverhalt unrichtig
E-2205/2015 wiedergegeben, dies namentlich bezüglich der Angaben des Vorweisens des gefälschten Reisedokumentes am Zoll (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2.2 Die weiteren vom SEM festgestellten angeblichen Widersprüche würden mehrheitlich Datumsangaben betreffen. Der Beschwerdeführer habe dabei in der Anhörung mehrfach zu erklären versucht, dass er aufgrund des Erlebten psychisch schwer angeschlagen sei und es ihm grosse Mühe bereite, sich an das Erlebte zu erinnern respektive dieses genau wiederzugeben. Dass die Vorinstanz diese Erklärungen als reine Schutzbehauptungen bezeichne, stelle eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und sei Ausdruck der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und Entscheidbegründung. 4.2.3 Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylgründe den herabgesetzten Beweisanforderungen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten dabei ohne weiteres entkräftet werden. Zudem komme angeblichen Widersprüchen oder Unklarheiten bezüglich Reisedokumenten oder Reiseweg ohnehin keine Entscheidrelevanz zu. 4.2.4 Der Beschwerdeführer sei in Eritrea zehn Jahre unter widrigsten Umständen gefangen gehalten worden. Diese Erlebnisse hätten deutliche Spuren hinterlassen, und es falle ihm schwer, darüber zu sprechen. Er befinde sich wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Die Vorinstanz habe es nicht für nötig gehalten, den diesbezüglichen Anhaltspunkten in den beiden Befragungen nachzugehen respektive diese ernst zu nehmen. Dabei komme es häufig vor, dass Personen mit traumatischen Erlebnissen grosse Probleme hätten, sich an Details zu erinnern, und sich oft widersprechen würden. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse sei der Beschwerdeführer psychisch krank und die teilweise vagen Aussagen und die Erinnerungsschwierigkeiten seien als klassische Folgen von entsprechenden pathologischen Beschwerdebildern bekannt. Indem die Vorinstanz diese psychische Erkrankung nur mangelhaft abgeklärt und dem Beschwerdeführer das symptomatische Aussageverhalten als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt habe, habe diese das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. 4.2.5 Insgesamt würden somit die glaubhaften Aussagen gegenüber den allfälligen unstimmigen Vorbringen überwiegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es
E-2205/2015 sei ihm daher Asyl zu gewähren. Ausserdem erfülle er gemäss Rechtsprechung des Gerichts bereits wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und sei daher vor diesem Hintergrund vorläufig aufzunehmen. 4.3 Das SEM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Eine Überprüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, am (…) in D._______/Äthiopien geboren zu sein und dort bis 2000 gelebt zu haben. Die Eltern seien Eritreer, der Vater sei früh verstorben. Er habe keine Geschwister, nur einen Onkel väterlicherseits, der in I._______ lebe, zu dem er aber keinen Kontakt habe (vgl. Protokoll BzP S. 5). Er habe in Äthiopien zwar ohne Ausweispapiere, aber „normal und legal“ gelebt. Dies sei auch nach dem Konflikt unverändert geblieben (vgl. a.a.O. S. 5). Die erste bis vierte Klasse habe er in Addis Abeba, die fünfte bis zehnte Klasse in D._______ besucht. Von Anfang 2000 bis Mitte 2000 habe er in E._______ in Eritrea gelebt. Beim Versuch der Rückreise nach Äthiopien im Jahr 2000 sei er verhaftet worden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Mutter lebe noch in E._______, er kenne aber die Adresse nicht (vgl. a.a.O. S. 5). Auch gemäss den Angaben bei der Anhörung vom 11. Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer in D._______ geboren. Übereinstimmend sagte er weiter, die Eltern seien Eritreer aus E._______, er habe keine Geschwister. Hingegen erklärte er nun, über die Geschwister der Eltern wisse er nichts (vgl. Protokoll S. 4). Die Absolvierung der Schulzeit schilderte er dahingehend, er habe in Addis Abeba die erste bis dritte Schulklasse in der Schule J._______, danach in D._______ die vierte bis zehnte Klasse besucht (vgl. a.a.O. S. 2 f.). Auch hier gab er an, er sei im Jahr 2000 nach Eritrea ausgeschafft worden. 4.3.2 Die weiteren zeitlichen Angaben in diesem Zusammenhang weisen jedoch einige Ungereimtheiten und Widersprüche auf: Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen den (…) als Geburtsdatum an; so sei es ihm von der Mutter gesagt worden. Dabei spielt es vorliegend in der Tat letztlich keine ausschlaggebende Rolle, wie er sein Geburtsdatum erfahren
E-2205/2015 haben will. Hingegen muss er sich auf das von ihm explizit genannte Geburtsdatum behaften lassen, zumal er bis heute keinerlei Identitätsdokumente einreichte. In diesem Zusammenhang gab er bei der Anhörung (vgl. Protokoll S. 5) an, er sei im Jahr 2000, bei der Ausschaffung nach Eritrea, (…) Jahre alt gewesen – damit wäre das Geburtsjahr zwei Jahre früher zu datieren oder die Ausschaffung müsste später, nämlich im Jahr 2002, erfolgt sein. Diese zeitliche Diskrepanz konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar auflösen; namentlich vermag die pauschale Rüge in der Beschwerdebegründung, die diesbezüglichen Erwägungen des SEM enthielten keine nachvollziehbaren Hinweise (vgl. Beschwerde S. 4), den klaren Widerspruch nicht zu erklären. 4.3.3 Weiter schilderte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe seit Anfang 2000 in E._______ gelebt (vgl. auch oben), dabei gab er auch an, etwa fünf Monate nach seiner Mutter, ebenfalls im Jahr 2000 nach Eritrea zurückgeschafft worden zu sein – gemäss diesen Angaben wäre die Deportation in der ersten Jahreshälfte 2000 erfolgt. Später jedoch erklärte er, er sei glaublich "am Ende vom Jahr 2000" nach Eritrea gelangt (vgl. Protokoll Anhörung S. 13). Die Ausschaffung aus einer seit Geburt gewohnten und vertrauten Umgebung stellt ein einschneidendes Erlebnis dar. Dass der Beschwerdeführer dabei nicht in der Lage war, diese angebliche Wegweisung mindestens in der Jahreszeit (Anfang/Ende des Jahres) widerspruchsfrei anzugeben, bestärkt die Zweifel, ob überhaupt eine solche Deportation stattgefunden hat. Der Einwand, er könne sich nicht an den Monat erinnern und das stete pauschale Wiederholen der psychisch bedingten Vergesslichkeit überzeugen in diesem Zusammenhang nicht. Schliesslich ist in verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen die Rede davon, dass seit Beendigung der Kriegshandlungen im Frühsommer des Jahres 2000 die zuvor tatsächlich erfolgten Zwangsdeportationen von Äthiopien nach Eritrea nicht mehr in dieser Form stattgefunden hätten (vgl. statt vieler http://www.amnesty.de/files/ aethiopien_gutachten.pdf S. 2; abgerufen am 10. August 2016). 4.3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei etwa im (…) 2000 in Eritrea verhaftet worden und habe die folgenden zehn Jahre im Gefängnis in Asmara verbringen müssen. In der BzP (Protokoll S. 8 f.) gab er dazu an, der Gefängnisvorsteher habe K._______ geheissen. Dieser habe auch das einzige stattgefundene Verhör in dieser Zeit mit ihm durchgeführt. Im August 2011, an einem Vormittag, sei er geflüchtet, als er mit
E-2205/2015 vier weiteren Personen zu einer Untersuchung ins Spital transportiert worden sei. Beim Aussteigen seien sie alle geflüchtet. Ihm sei mit einem weiteren Mann, einem Sudanesen, die Flucht gelungen. Sie hätten sich zuerst zehn Tage lang im Quartier L._______ (ein Quartier in Asmara) bei einem Bekannten seines Begleiters versteckt. Danach seien sie in einem Lastwagen nach M._______ (Sudan), von dort direkt in einem Personenwagen nach Khartoum gefahren. Dort sei er bis zum (…) Januar 2013 geblieben. Mit finanzieller Hilfe eines Kollegen in den USA habe er die Weiterreise mit dem Schlepper bezahlt. Der Schlepper habe mit einer Foto von ihm die Reisedokumente organisiert, die er jedoch nie, auch nicht bei der Passkontrolle, selber in Händen gehalten habe (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Auch gemäss Angaben in der Anhörung will der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in Eritrea festgenommen worden sein. Allerdings soll diese etwa einen Monat nach seiner Ankunft in Eritrea erfolgt sein (vgl. Protokoll Anhörung S. 12); damit müsste die Festnahme in der ersten Jahreshälfte 2000 (vgl. dazu auch das oben Gesagte) erfolgt sein. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer neu, er sei während der zehnjährigen Haft weder jemals verhört noch sei sein Fall untersucht worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 8). Die Flucht sei etwa Ende 2010 erfolgt. An den genauen Monat könne er sich nicht erinnern (vgl. a.a.O. S. 9). Sie seien in einem Auto ins Spital gebracht worden. In der Nähe des Spitals hätten alle Insassen aus dem Auto fliehen können, als die mitfahrenden Häftlinge einen Bewacher geschlagen hätten. In diesem Augenblick sei es ihnen gelungen, aus dem Auto zu springen und wegzulaufen. Sein sudanesischer Mithäftling habe schon alles organisiert gehabt. Es habe ein Lastwagen bereitgestanden, zu dem sie gerannt und mit dem sie direkt in den Sudan gefahren seien. In Khartoum habe er via Internet und einen Freund das Geld für die Weiterreise beschaffen können, und mithilfe von Schleppern sei er in die Schweiz gelangt. 4.3.5 Diesen Ausführungen sind in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht massiv widersprüchlich. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei aufgrund der traumatisierenden zehnjährigen Inhaftierung psychisch krank, was zu berücksichtigen sei. Indessen können die unstimmigen Aussagen nicht allesamt mit gesundheitlichen Problemen namentlich psychischer Art erklärt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese sich allenfalls auf die Schilderungen des Gefängnisaufenthaltes selber auswirken könnten. So wird auch in der Beschwerde (vgl. S. 6) festgehalten, dass er die zehn Jahre im Gefängnis in widrigsten Umständen verbracht habe und nur
E-2205/2015 schwer darüber sprechen könne. Es ist allerdings auch hier festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen – er habe fast die ganzen zehn Jahre, abgesehen von regelmässigen Essens- und Schlafenszeitvorgaben – schlafend verbracht, selbst vor dem Hintergrund psychisch belastender Erlebnisse sehr vage und oberflächlich erscheinen. Insbesondere fehlen diesen Aussagen die Realitätskennzeichen, die sich bei Spontanerzählungen tatsächlich erlebter Ereignisse erfahrungsgemäss ergeben. Schliesslich sind auch die grundsätzlich einprägsamen Fluchtereignisse widersprüchlich geschildert worden. 4.3.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 4 f.) legte der Beschwerdeführer auch seine Reise nach Europa – diese erfolgte im Januar 2013 und damit zwei bis drei Jahre nach dem angeblichen belastenden Gefängnisaufenthalt – klar widersprüchlich dar. So will der Beschwerdeführer einerseits die falschen Reisedokumente während der gesamten Reise bis in die Schweiz gar nie in Händen gehalten haben; er habe daher nicht gesehen, auf welchen Namen die Dokumente gelautet hätten (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Andererseits erklärte er, bei der Ausreise habe der Schlepper immer die Passkontrolle erledigt, er hätte im Fall einer Nachfrage jedoch den Namen gesagt ("N._______"; vgl. Protokoll Anhörung S. 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung diesen Namen nicht nennen konnte. 4.3.7 Nach dem oben Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den herabgesetzten Beweisanforderungen im Sinn von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht genügen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner vergleichsweise guten Schulbildung in der Lage hätte sein müssen, konkrete und stimmige Angaben zu verwandtschaftlichen Verhältnissen oder dem eigenen Geburtstag zu machen und zentrale Ereignisse wie Deportation, Gefängnis und Flucht zeitlich und inhaltlich in einem nachvollziehbaren Rahmen vorzutragen. 4.3.8 Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen, die auch im eingereichten Arztzeugnis vom 18. Mai 2015 und zuletzt im Zwischenbericht der Psychotherapeutin vom 29. Juli 2016 beschrieben sind, müssen nach obigen Ausführungen andere Ursachen zugrunde liegen. Diese Feststellung wird insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer selber ausführte, bereits in der Schulzeit psychische Probleme gehabt und deswegen sowohl nach traditioneller Art behandelt worden als auch einmal bei einer
E-2205/2015 Psychiaterin in Behandlung gewesen zu sein (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 f.). 4.3.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen kann, zumal er dazu bis heute keinerlei Ausweisdokumente beibrachte. Der Einwand, er habe keine Ausweisdokumente, da er im Zeitpunkt der Festnahme minderjährig gewesen sei, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Der mit der Beschwerde eingereichte angebliche Identitätsausweis seiner Mutter (ausgestellt […] in Addis Abeba) vermag insofern keine relevante Beweiskraft zu entfalten, als die Personalien nicht weiter überprüfbar sind und das Dokument nur in der leicht fälschbaren Form einer (Farb-)Kopie vorliegt. Letztlich vermag auch das eingereichte Schulzeugnis in diesem Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse zu bringen. 4.3.10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt abschliessend fest, dass aufgrund der gesamten Aktenlage allenfalls angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe Eltern eritreischer Herkunft. Er hat aber seit Geburt in Äthiopien gelebt und ist dort zur Schule gegangen, wobei er – entgegen späterer Angaben – ordnungsgemäss registriert gewesen sein dürfte (vgl. Protokoll BzP S. 5 [Hervorhebung BVGer]: "Vor dem Konflikt haben wir wie alle normal und legal in Äthiopien gelebt. Ich hatte aber keine Ausweispapiere vor dem Konflikt, die bestätigen, dass ich legal in Äthiopien gelebt habe in dieser Zeit. Dan[n] kam der Konflikt […]. Alles war normal wie vorher. Ich ging zur Schule. Aber ich hatte keine Papiere."). 4.3.11 Nachdem die vorübergehende Rückkehr nach Eritrea nicht glaubhaft gemacht worden ist, kann auf Erörterungen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus diesem Land verzichtet werden. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich und korrekt erstellt. Es erübrigt sich, auf seine weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen. 4.5 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E-2205/2015 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Informationen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht eindeutig fest. Durch sein Verhalten hat er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und verunmöglicht
E-2205/2015 dadurch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er denn nun besitzt und welchen Status er an seinem angegebenen bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot steht dem Vollzug nicht entgegen, da es nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 6.4 6.4.1 Zur Frage des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann ist, der, gemäss seinen Angaben, über eine zehnjährige Schuldbildung verfügt. Es darf angesichts des geschilderten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes am Herkunftsort oder Aufenthaltsort ausgegangen werden. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis vom 18. Mai 2015 zu den Akten. In diesem wurde der Verdacht auf eine depressive Störung, anamnestisch rezidivierend, mit somatischen Symptomen diagnostiziert und festgehalten, es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung sowie eine medikamentöse Behandlung indiziert. Gemäss dem aktuellen "Zwischenbericht" vom 29. Juli 2016 stand der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2015 bis zum 10. November 2015 in entsprechender psychotherapeutischer Behandlung. Diese konnte aufgrund deutlicher Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach vier Sitzungen abgeschlossen werden, eine besondere Medikation wurde nicht angeordnet; die damals bestehende Medikation beabsichtigte der Beschwerdeführer selber zu beenden. In den folgenden acht Monaten musste er denn auch offenbar keine weitere Behandlung in Anspruch nehmen. Erst im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Aktualisierung des Gesundheitszustands (Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016) sprach der Beschwerdeführer am
E-2205/2015 26. Juli 2016 erneut bei seiner ehemaligen Therapeutin vor. Diese diagnostiziert aktuell eine Anpassungsstörung mit längerer, depressiver Reaktion und hält dazu fest, die Zeit des Wartens auf den Asylentscheid sowie der Umstand, dass er wieder in einer Asylunterkunft wohne, laste schwer auf dem Beschwerdeführer. Die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung wird im neuesten Bericht nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer muss sich, wie erwähnt, eine schwerwiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner Identität und Herkunft vorwerfen lassen. Dadurch kann letztlich auch nicht abschliessend eine Prüfung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im – nicht bekannten – Herkunftsstaat vorgenommen werden. Wie festgestellt, muss der Beschwerdeführer dies zu seinen Lasten hinnehmen. Allfälligen, namentlich nach Abschluss des Asylverfahrens, erneut auftretenden psychischen Problemen – die als solche nicht bestritten werden – werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden nötigenfalls Rechnung tragen. Es steht dem Beschwerdeführer auch frei, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.312) zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2205/2015 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen und in Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2205/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1300.– ausgerichtet 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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