Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2198/2018
Urteil v o m 1 7 . Januar 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).
E-2198/2018 Sachverhalt: A. Der angeblich am 1. August 2015 illegal und papierlos eingereiste Beschwerdeführer stellte am 5. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. August 2015 führte das SEM im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durch. Mit Verfügung vom 31. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Ungarn an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5606/2015 vom 22. Juni 2017 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und beendete mit Verfügung vom 1. September 2017 das Dublin-Verfahren. Gleichzeitig erklärte es sich für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz als zuständig. Am 13. Februar 2018 führte es eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. B. Anlässlich der BzP vom 13. August 2015 und der Anhörung vom 13. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Schiite, ethnischer Tadschike und stamme aus dem nahe B._______ gelegenen Dorf C._______, wo er mit seinen Eltern und (…) Geschwistern in recht guten Verhältnissen gelebt habe. Er habe vier beziehungsweise fünf beziehungsweise zwölf Jahre die Schule besucht, zuletzt das (…). Anfang 2010 hätten zwei Taliban seinen jüngeren Bruder entführt und von der Familie Lösegeld zu erpressen versucht. Der entführte Bruder sei während der Entführung ermordet worden. Die Behörden hätten die Entführer in der Folge verhaften können. Indessen hätten die zum Tode verurteilten Täter aufgrund ihrer guten Beziehungen zu den Behörden nach rund eineinhalb Monaten ihre Freilassung erwirken können. Mitte 2010 sei die Familie aufgrund der kritischen Sicherheitslage, der hohen Arbeitslosigkeit und der schwierigen Lebensbedingungen für die wenigen im Dorf wohnhaften schiitischen Familien nach B._______ umgezogen, wo er nunmehr in der (…)
E-2198/2018 seiner Brüder als (…) gearbeitet habe. Sie hätten dort zwei Jahre lang ein sicheres und ruhiges Leben gehabt. In der (…) hätten sie auch zahlungskräftige amerikanische Kunden bedient, weswegen sein Bruder im Jahre 2013 einen Drohbrief der Taliban erhalten, diesen aber nicht ernst genommen habe. Anfang 2014 sei ein Brandanschlag auf das Auto seines anderen Bruders verübt worden, wobei dieser erhebliche Brandverletzungen erlitten habe. Die Täterschaft sei unbekannt geblieben und die Polizei habe deshalb und mangels Beweisen nichts unternehmen können. Mitte 2014 sei zuhause ein weiterer Drohbrief eingegangen, gemäss welchem der Familie wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern Nachteile unbestimmter Art angedroht worden seien. Die eingeschaltete Staatsanwaltschaft habe aufgrund der wiederum unbekannten Täterschaft nichts unternehmen können und erklärt, sie könne der Familie keinen Polizeischutz rund um die Uhr zur Verfügung stellen. Aufgrund dieser Bedrohungslage und der allgemein schwierigen Situation der minorisierten Schiiten habe sich die Familie zur Ausreise entschieden, alles verkauft und um den Jahreswechsel 2014/2015 beziehungsweise Anfang April 2015 Afghanistan in Richtung D._______ (Iran) verlassen; dort hätten sie Verwandte. Aufgrund der schlechten Erwerbslage im Iran sowie der Rekrutierung von Afghanen für den Krieg in Syrien hätten ihm seine Eltern zur Weiterreise nach Europa geraten. Nach fünf Tagen Aufenthalt im Iran sei er via Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 1. August 2015 in die Schweiz gelangt. Einen Umzug in eine andere Provinz Afghanistans habe die Familie aufgrund der im ganzen Land unsicheren Lage nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Taskara, einen afghanischen und einen internationalen Führerschein, seine Wählerkarte und Dokumente betreffend die Ermordung seines Bruders zu den Akten. Ebenso reichte er einen Drohbrief der Taliban (in Pashtou) mitsamt einer Übersetzung (in Farsi) ein. Einen Reisepass habe er nie besessen. C. Am 30. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in Österreich von der dortigen Polizei aufgegriffen. Einem an die Schweiz gerichteten Ersuchen der zuständigen österreichischen Dublin-Behörde vom 2. Januar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stimmte das SEM am 4. Januar 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 15. März 2018 – eröffnet am 16. März 2018 – stellte
E-2198/2018 das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Es verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-2198/2018 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
E-2198/2018 für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So betreffe die auf die Präsenz der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen sowie auf die ungenügende staatliche Schutzstruktur zurückzuführende schlechte Sicherheitslage, welche ihn und seine Familie zur Umsiedelung nach B._______ bewogen habe, eine Vielzahl von Menschen und stelle daher keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Entführung und Ermordung seines Bruders im Jahre 2010 stelle keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Vorfall ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv zugrunde liege, sondern das geforderte Lösegeld deute auf einen ökonomischen Hintergrund hin. Zudem liege das Ereignis mehrere Jahre zurück und ein zeitlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise sei nicht erkennbar. Auch lägen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass durch diese zwar sehr tragischen Geschehnisse auch ihm Nachteile erwachsen würden. Des Weiteren vermöchten allein seine religiöse und ethnische Zugehörigkeit und damit verbundene Diskriminierungen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, weil die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung insbesondere im Falle der Schiiten in Afghanistan praxisgemäss nicht erfüllt seien. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der zweimaligen brieflichen Bedrohung der Taliban und des Brandanschlags von 2014 auf seinen Bruder vermöchten auch diese Ereignisse keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Verantwortlichen des Brandanschlags hätten denn auch nicht eruiert werden können und es bestünden keine über blosse Vermutungen hinausgehenden konkreten
E-2198/2018 Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen den Drohbriefen von 2013 und 2014 oder den Aktivitäten seiner Brüder und diesem Anschlag. Hinreichende Indizien für eine entsprechend konkrete Bedrohung, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf bloss subjektivem Empfinden fussten, lägen nicht vor. Es bestünden vorliegend keine konkreten Hinweise auf die Urheber und die Eindringlichkeit der Drohgebärden. Er sei denn auch über längere Zeit und bis zur Ausreise nie von den Taliban direkt angegangen oder zur Rede gestellt worden, obwohl die Überbringer beziehungsweise Verfasser der Briefe seinen Wohn- und Aufenthaltsort gekannt haben müssten. Es bestehe mithin kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der eingereichte und „mangels Fälschungsmerkmalen“ auf seine Authentizität nicht überprüfbare Drohbrief ändere an diesen Erkenntnissen nichts, zumal das Dokument kein tatsächliches Verfolgungsinteresse vonseiten der Taliban zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen mit seiner Tätigkeit als (…) in der (…) seiner Brüder in B._______ nicht über ein Profil, das ihn einem erhöhten Verfolgungsrisiko aussetzen könnte. Ein solches Profil würden praxisgemäss nur Personen aufweisen, die sich besonders exponierten, regelmässig bei den Militärbasen ausländischer Truppen gesehen würden und eng mit diesen Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Entsprechende Indizien lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zusammenfassend vermöchten weder seine Aktivitäten noch die Arbeitstätigkeiten seiner Brüder oder die angeblichen Geschehnisse in seiner Heimat eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation zu begründen, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Massgabe von Art. 7 AsylG verzichtet werden könne, das SEM sich aber eine solche bei Bedarf vorbehalte. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich hingegen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage derzeit als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlichen Vorbringen. Gleichzeitig ergänzt und detailliert er diese vor allem dahingehend, dass die Amerikaner – insbesondere das Militär und die Botschaft – sowie Dolmetscher die Hauptkundschaft und den Hauptumsatz der (…) ausgemacht hätten und er selber viele Dienstleistungen direkt bei der Kundschaft (Militärbasen, Flughafen,
E-2198/2018 Botschaft usw.) ausgeführt und (…) verschoben habe. Mit der damit einhergehenden Exponiertheit und in Verbindung mit seiner schiitischen Religionszugehörigkeit gehöre er einer Risikogruppe an, die gemäss UNHCR, Schweizerischer Flüchtlingshilfe (SFH) und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban und anderer Anti-Regierungs-Elemente ausgesetzt sei. Weiter verweist er auf eine Recherche der SFH vom 4. März 2016 betreffend die Bedeutung von Drohbriefen in Afghanistan. Gemäss diesem Bericht seien solche bei der Bevölkerung Angst und Schrecken auslösende Drohbriefe weit verbreitet. Sie seien meist kurz, handschriftlich geschrieben sowie mit einem Briefkopf der Taliban, einem Stempel und der Unterschrift des lokalen Talibanführers versehen. Darin werde mit Gewalt und Tod gedroht, sollten die gestellten Forderungen und Verhaltensanweisungen nicht erfüllt werden. Betroffene würden häufig nicht zur Polizei gehen, weil diese über ungenügende Ressourcen und Kompetenzen verfüge und oft auf sich allein gestellt sei. Weiter liege der Vorfall mit seinem entführten Bruder zwar einige Zeit zurück, jedoch müsse er dennoch im Zusammenhang mit den Bedrohungen und dem Anschlag vor seiner Flucht gesehen werden. Gestützt auf die geschilderten Erlebnisse und das dargelegte besondere Risikoprofil habe er begründete und akute Furcht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben gefährdet wäre. Diese Furcht basiere nicht auf hypothetischen Annahmen, sondern auf den typischen Folgen von nicht beachteten Drohbriefen der Taliban und anderer Anti-Regierungs-Elemente, gegen die der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative bestehe für ihn in Afghanistan keine, da die Taliban und andere Anti-Regierungs-Elemente im ganzen Land verbreitet und mächtig seien. Er habe somit über die ihm gewährte vorläufige Aufnahme hinaus Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. 5. 5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung und mit weitgehend überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind – vorbehältlich einer weiter unten zu erörternden singulären Einschränkung betreffend die Würdigung des eingereichten Drohbriefes – nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von
E-2198/2018 Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde nimmt nur eine partielle Beanstandung dieser vorinstanzlichen Erwägungen vor und führt insoweit zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft: Auffallend ist zunächst, dass weite Teile der Beschwerde nicht nur in einer Wiedergabe der erstinstanzlich deponierten Sachverhaltsvorbringen bestehen, sondern darüber hinaus wesentliche Nachträge beinhalten, ohne dass deren Verspätung zu erklären versucht wird. Zwar bildeten die von der (…) ausgeführten Arbeiten für amerikanische Kunden Bestandteil bereits der erstinstanzlichen Vorbringen. Dass das amerikanische Militär und die amerikanische Botschaft wie auch Dolmetscher nun aber die Hauptkundschaft und den Hauptumsatz der (…) ausgemacht hätten und er selber Hauptakteur des Aussendienstes des Betriebs bei Militärbasen, Flughafen und Botschaft gewesen sei, lässt sich so den angefertigten Protokollen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich erfolglos, sich mit dieser nachgeschobenen Aufbauschung des Sachverhalts ein Risikoprofil anzueignen, das gemäss verschiedenen Berichten und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine chancenreichere Grundlage zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft bietet. Weiter sind zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedeutung und das äussere und inhaltliche Erscheinungsbild von Drohbriefen in Afghanistan nicht von der Hand zu weisen. Von Amtes wegen ist zudem jene Erwägung des SEM richtigzustellen, wonach der als Beweismittel eingereichte (zweite) Drohbrief „mangels Fälschungsmerkmalen“ nicht auf seine Authentizität überprüft werden könne. Liegen nämlich keine Fälschungsmerkmale vor, dann ist ein Beweisdokument angesichts der reduzierten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG im Zweifel als echt oder allenfalls als unbestimmt zu qualifizieren; beide Erkenntnisse bilden Ergebnisse einer Authentizitätsprüfung. Durchaus zulässig wäre demgegenüber eine Beweiswürdigung dergestalt, dass auf eine Authentizitätsprüfung mit dem Argument eines eingeschränkten Beweiswertes (z.B. blosse Kopie statt Original) oder der Untauglichkeit eines Beweismittels zum Beweis eines behaupteten Sachverhalts verzichtet wird. Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung des SEM, wonach dieser zweite Drohbrief keine tatsächliche Verfolgung durch die Taliban zu begründen vermöge, ist im Ergebnis dennoch zu bestätigen. Betrachtet man nämlich den Inhalt des Briefes, wird deutlich, dass dieser gar keine mit der Androhung von Nachteilen gestützten Verhaltensanweisungen enthält, sondern
E-2198/2018 die Mitteilung einer bevorstehenden Festnahme des Beschwerdeführers durch die Mujaheddin aufgrund der Missachtung früherer Verhaltensanweisungen (Unterlassung von […] für Ungläubige). Dies entspricht gerade nicht der in der Beschwerde zutreffend erwähnten inhaltlichen Typizität eines Drohbriefes der Taliban. Zudem ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban dem Beschwerdeführer seine bevorstehende Festnahme avisieren sollten, ohne jemals zur Tat geschritten zu sein, obwohl dies angesichts dessen bekannten Wohn- und Arbeitsortes problemlos über Monate und gar Jahre hinweg zuvor bereits möglich gewesen wäre und die Ausreise ebenfalls erst Monate später erfolgt sei. Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach der Beschwerdeführer persönlich nie Ziel einer realen Verfolgungshandlung der Taliban war und nicht persönlich bedroht wurde. Solches macht er zwar betreffend seine drei Brüder geltend. Diese sind aber nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und eine sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen, konkret auf ihn abzielenden Benachteiligungen vermochte er aus deren angeblichen Verfolgungslagen nicht für sich abzuleiten. Im Übrigen erstaunt es, dass das Beweismittel im Original vorliegt, obwohl gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – bekräftigt in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. S. 5 Ziff. 8) – das Schriftstück der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sei. Es erscheint schwer vorstellbar, dass dieses für eine allfällige Strafverfolgung zentrale Beweismittel der Anzeige erstattenden Familie des Beschwerdeführers retourniert worden wäre, selbst im Falle wenig erfolgversprechender Ermittlungsaussichten. Das Schriftstück beeinträchtigt somit – abgesehen von der zu verneinenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz – auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welche einen Teilaspekt der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG darstellt. In diesem Zusammenhang bleibt am Rande klarzustellen, dass das SEM entgegen der suggestiven Annahme des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 6 Ziff. 12) nicht von der Unbestrittenheit des geltend gemachten oder gar des in der Beschwerde modifizierten Sachverhalts ausgeht. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung (dort S. 5 oben) ein ausdrücklicher entsprechender Vorbehalt angebracht. Angesichts des unschwer zu erkennenden Bestehens weiterer Unglaubhaftigkeits- und Unglaubwürdigkeitselemente (beispielsweise augenfällige Widersprüche betreffend Geburtsdatum und Schulbiografie) und des zwischenzeitlich mit dem Wegzug nach Österreich manifestierten Desinteresses an der Fortführung des Asylverfahrens erschien ein solcher Vorbehalt durchaus berechtigt.
E-2198/2018 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde vertiefter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Der in der Beschwerde verschiedentlich angesprochenen prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans wurde in der Verfügung vom 15. März 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Darüber hinaus bildet mangels Anfechtung auch die Wegweisungsanordnung als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ziffern 3 ff. des Dispositivs der besagten Verfügung sind somit bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der bereits mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2198/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
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