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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 E-2194/2020

18. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,971 Wörter·~40 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2194/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Roger Kuhn, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2020 / N (…).

E-2194/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 25. November 2019 summarisch und am 17. Dezember 2019 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Töchter C._______ und F._______ wurden am 26. November 2019 einlässlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Am 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2020 durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu stammen; vor ihrer Ausreise hätten sie in Dohuk gelebt. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahre 1991 Opfer einer Minenexplosion geworden zu sein und dabei ein Bein verloren zu haben. Er habe an der Universität in G._______ (…) und (…) studiert und nach dem Studium als Lehrer und später als Direktor in der (…)schule H._______ gearbeitet. Ab dem Jahr 2004 sei er als Prüfungsaufseher in der Erziehungsdirektion beschäftigt gewesen. Am (…) August 2019 habe er die Gesamtaufsicht über die Prüfungen in der (…)schule I._______ gehabt und dabei beobachtet, dass eine Schülerin mithilfe eines Bluetooth-Gerätes betrogen habe. Der Leiter des Prüfungssaales habe sodann einen Rapport verfasst, den er, der Beschwerdeführer, unterschrieben habe, während eine weitere Aufsichtsperson die Unterschrift verweigert habe. Bei der Schülerin habe es sich um die Tochter der (…) von J._______, eine Familienangehörige des einflussreichen Barzani-Clans, gehandelt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe ihn der Leiter der Erziehungsdirektion von K._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit als Prüfungsaufseher nicht mehr wahrnehmen könne und ein Komitee der Erziehungsdirektion von L._______ gegen ihn ermitteln würde. Tags darauf seien zwei Mitglieder der Asayesh zu ihm nach Hause gekommen und hätten eine Vorladung überbracht. In der folgenden Nacht seien bewaffnete Männer, welche dem Clan der Barzani angehören würden, in seine Wohnung eingedrungen, hätten ihn mitgenommen und aufgefordert, gegenüber dem Ermittlungskomitee und der Asayesh auszusagen, dass die betreffende Schülerin nicht betrogen

E-2194/2020 habe und er von der Oppositionspartei Newiy Neu für diese Lüge bezahlt worden sei. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde er der sexuellen Belästigung der Schülerin sowie des Hochverrats am kurdischen Volk und der kurdischen Regierung beschuldigt werden. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Danach sei er freigelassen worden. Gleichentags habe er sich bei der Asayesh gemeldet, wo er ein Dokument unterschrieben habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass am (…) September 2019 das Ermittlungskomitee Untersuchungen vornehmen würde und er sich einen Tag zuvor wieder bei ihnen melden müsse. Ausserdem habe er die Auflage erhalten, L._______ während der nächsten zehn Tage nicht zu verlassen. Aus Angst, vom Barzani-Clan umgebracht zu werden oder eine lebenslange Haftstrafe verbüssen zu müssen, habe er mit seiner Familie die ARK am 28. August 2019 Richtung Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Wohnung von der Regierung versiegelt und beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Jahre 1995 in L._______ das (…) abgeschlossen und zuletzt im (…) in M._______ gearbeitet zu haben. Ihr Vater sei Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und Oberhaupt des Dorfes gewesen. Da er sich geweigert habe, zwischen der KDP und der Baath-Partei zu vermitteln, sei er im Jahre 1986 von der KDP umgebracht worden. Ihre Brüder hätten sich geweigert, der KDP beizutreten, weswegen man das Haus der Familie im Jahre 1995 in Brand gesetzt habe, wobei sie und ihre Schwester sich Verbrennungen zugezogen hätten. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 2019 Probleme mit dem Barzani-Clan bekommen habe, habe sie um sein Leben gefürchtet. Es seien Mitglieder der Asayesh zu ihr gekommen und hätten ein Schreiben für ihn abgegeben. In der darauffolgenden Nacht seien Männer ins Haus eingedrungen, hätten ihren Ehemann mitgenommen und sie derart gestossen, dass sie ihr Bewusstsein verloren habe. Die Töchter machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führten aus, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer irakischen Identitätskarten sowie einen Eheschein vom 6. Februar 1999 zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, namentlich seinen Arbeitsausweis des Erziehungsministeriums Kurdistan, den Invalidenausweis des Sozialversicherungsamtes, einen Invalidenausweis, eine Kopie des

E-2194/2020 Schreibens des Prüfungsamtes vom (…) August 2019, eine Kopie des Prüfungsplanes der Schule, eine Kopie des Prüfungsausweises der betreffenden Schülerin sowie eine Kopie der Vorladung der Asayesh. Die Beschwerdeführerin reichte je zwei Arbeitsbestätigungen von sich und ihrem Ehemann ein. Die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (N […]), welcher ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen hatte, wurden zur Entscheidfindung konsultiert. B. Mit Verfügung vom 24. März 2020 – eröffnet am 25. März 2020 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. Für die zwischenzeitlich volljährige Tochter F._______ (N […]; E-2185/2020) erging gleichentags eine separate Verfügung. C. Mit Eingabe vom 24. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und infolge Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer volljährigen Tochter F._______ zu vereinen sei. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 BV sei ihnen die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntzugeben. D. Am 28. April 2020 (Datum Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung

E-2194/2020 des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons N._______ vom 27. April 2020 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde amtlich beigeordnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen der volljährigen Tochter (E-2195/2020) koordiniert behandelt werde. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik eingeladen, welche diese nach genehmigter Fristerstreckung am 26. Juni 2020 einreichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2194/2020 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Spruchkörper wird in der Regel auf Antrag hin bekanntgegeben. Dies ist vorliegend versehentlich unterblieben. Der Spruchkörper wird mithin mit vorliegendem Urteil bekanntgegeben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass sie an der Personalienaufnahme nicht wie den Titeln entsprechend bloss zu ihren Personalien befragt worden seien, sondern dass sie auch zu anderen Aspekten hätten Aussagen machen müssen. Die entsprechenden Protokolle seien zudem weder von der befragenden Person noch vom Dolmetscher und auch nicht von den Beschwerdeführenden unterzeichnet worden, was verfahrensrechtlich nicht korrekt sei. Auch hätten die Erstbefragungen erst am 25. beziehungsweise am 26. November 2019 stattgefunden, womit die zulässige Höchstfrist von 21 Tagen nach Art. 26 Abs. 1 AsylG überschritten worden sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielten sie fest, dass lediglich eine verspätete vertiefte Anhörung stattgefunden habe, obwohl zunächst eine summarische Befragung hätte durchgeführt werden sollen. Zum Ende der Befragung sei ferner festgestellt worden, dass die Zeit für eine ausführliche Befragung nicht reiche, was nicht zulässig sei, zumal ihr im vorinstanzlichen Entscheid Aussagen jener Befragung entgegengehalten worden seien.

E-2194/2020 In Bezug auf den Beschwerdeführer rügten sie ferner, dass er bereits zu Beginn der Anhörung vom 17. Dezember 2019 darauf hingewiesen habe, dass er in den Nächten vor der Anhörung nicht gut geschlafen habe und unter Kopfschmerzen leide. Nach der Mittagspause habe er auf die Frage hin, wie es ihm gehe, geantwortet, dass er wegen seiner kranken Tochter seit zwei Tagen nicht genug geschlafen habe und er sich seit dem Mittagessen benommen fühle. Er habe somit klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht gut gehe und er sich nicht konzentrieren könne. Daraufhin habe die befragende Person zu Protokoll gegeben, dass sie die Anhörung abbrechen könnten, es dann aber eine Weile dauern würde, bis die nächste Anhörung stattfinden könne und dass dies nicht zu seinem Vorteil sei. Unter dem Einfluss dieser Aussage habe er sich entschieden, die Anhörung fortzusetzen und darum gebeten, sich kurz das Gesicht waschen zu dürfen, woraufhin die befragende Person gesagt habe, wenn er sich nur das Gesicht waschen müsse, könne es ihm nicht schlecht gehen, und sie verstehe sein Problem nicht. Er sei folglich unter Druck gesetzt worden und es seien ihm Nachteile in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass die Anhörung nicht fortgesetzt würde. Diese hätte aber an dieser Stelle abgebrochen werden müssen, zumal er mehrmals explizit darum gebeten habe. 4.1.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde an der Personalienaufnahme des Beschwerdeführers keine Fragen zu dessen Asylgründen gestellt worden seien, sondern lediglich sicherheitsrelevante Fragen zu dschihadistischen Organisationen und persönlichen Übergriffen, die keinerlei Einfluss auf das Asylverfahren hätten. Das Protokoll der Personalienaufnahme werde ausserdem weder von den teilnehmenden Personen unterschrieben noch für die Entscheidfindung beigezogen. Es könne mithin nicht von einem inkorrekten Verfahren gesprochen werden. Betreffend die Rüge, dass die 21-tägige Frist (der Vorbereitungsphase) nicht eingehalten worden sei, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Ordnungsfrist handle, deren Nichteinhaltung sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids auswirke. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei einzuräumen, dass die Anhörung nach Art. 29 AsylG fälschlicherweise als Erstbefragung nach Art. 26 AsylG bezeichnet worden sei. Dabei handle es sich um einen blossen Redaktionsfehler.

E-2194/2020 Was das Unwohlsein betreffe, welches der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 17. Dezember 2019 geltend gemacht habe, sei festzustellen, dass die befragende Person durchaus auf sein Befinden eingegangen sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Anhörung auch verschoben werden könne. Ausser dem Hinweis darauf, dass er für die Neuansetzung der Anhörung mit längeren Wartezeiten rechnen müsse, seien ihm keinerlei Nachteile in Aussicht gestellt worden. Nach einem Unterbruch der Anhörung habe sich der Beschwerdeführer bereit gezeigt, mit dieser fortzufahren. Selbst die anwesende Rechtsvertretung habe keinerlei Bedenken geäussert. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, damit die Anhörung fortgesetzt werde, sei somit nicht statthaft. 4.1.3 In der Replik wird in formeller Hinsicht ausgeführt, dass sämtliche Aussagen der asylsuchenden Personen von Belang seien, somit auch die Personalienaufnahme. An der Anhörung des Beschwerdeführers habe die befragende Person den Beschwerdeführer in unangebrachter Weise angegangen, nachdem er um eine kurze Pause gebeten habe. Schliesslich sei daran festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anhörung der Beschwerdeführerin ein Verfahrensfehler unterlaufen sei und es sich nicht um einen blossen Redaktionsfehler handle. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. 4.2.1 Hinsichtlich des Protokolls der Personalienaufnahme ist festzustellen, dass anlässlich einer solchen jeweils standardisiert die Identität, Aufenthalte, verwandtschaftliche Beziehungen, der Besitz von Ausweispapieren und Angaben zum Reiseweg erfasst werden. Dem schliessen sich je nach Herkunftsland standardisierte sicherheitsrelevante Fragen zu dschihadistischen Organisationen und persönlichen Übergriffen im Heimatstaat an. Eine Befragung zu den Asylgründen findet auch in summarischer Form nicht statt. Dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Ergänzungsfragen zur Situation ihrer Familie und zu den Umständen des Todes ihres Vaters geäussert hat, ändert an der Qualifizierung des Protokolls als solches der Personalienaufnahme nichts (s. SEM Akte […]-37/10 [nachfolgend A37/10] F5.06). Eine Unterzeichnungspflicht der Beteiligten ergibt sich nur für das Protokoll der einlässlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG (vgl. Abs. 3), welches jeweils rückübersetzt wird. Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der Personalienaufnahme oder deren Verwertung lassen sich mithin nicht feststellen.

E-2194/2020 4.2.2 Soweit moniert wird, das SEM habe die gesetzlich in Art. 26 AsylG vorgesehene Frist für das Vorbereitungsverfahren, welche in der Regel 21 Tage beträgt, überschritten, ist festzustellen, dass es sich dabei, wie bereits auf Vernehmlassungsebene vom SEM ausgeführt, lediglich um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus, sondern kann allenfalls Auswirkungen auf die Triage des SEM haben, welcher Verfahrenstyp (beschleunigtes Verfahren oder erweitertes Verfahren) im konkreten Fall zur Anwendung gelangt. Vorliegend wurde die Ordnungsfrist von 21 Tagen gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG um 13 beziehungsweise 16 Tage überschritten. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführenden ohnehin dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sind, ist ihnen durch die Überschreitung der Frist kein Nachteil erwachsen. Ein solcher wird vom Rechtsvertreter im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 4.2.3 Wie von der Vorinstanz eingeräumt, ist ihr bei der Bezeichnung der beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Hieraus ist ihr aber kein Nachteil entstanden, zumal sie insgesamt, genau wie ihr Ehemann, im Rahmen von zwei Anhörungen (einer Anhörung sowie einer ergänzenden Anhörung) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde. 4.2.4 Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, er sei bei der Anhörung vom 17. Dezember 2019 unter Druck gesetzt worden, ist auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen; das Gericht teilt diese Auffassung. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach der Mittagspause über Unwohlsein beklagt hat, ist er von der befragenden Person auf die Möglichkeit des Abbruchs und Neuansetzung der Anhörung hingewiesen worden. Wenn auch deren Ausdrucksweise etwas forsch erscheinen mag, ist sie auf sein Befinden eingegangen. Der Beschwerdeführer hat sich anschliessend mit seiner Rechtsvertretung beraten und sich damit einverstanden erklärt, die Anhörung fortzusetzen (SEM-Akte […]-68/23 [nachfolgend: A68/23] F139 ff.). Die anwesende Rechtsvertretung hatte offenbar keine Einwände hierzu. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, lässt sich nicht bestätigen. 4.3 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung beziehungs-

E-2194/2020 weise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. Auf die erstellten Protokolle kann bei der Beurteilung vollumfänglich abgestellt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. So würden die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes Realkennzeichen vermissen lassen. An der Erstbefragung habe er die Ereignisse lediglich aneinandergereiht, ohne dass eine persönliche Note sichtbar gewesen wäre. An der Anhörung habe er sodann seine bereits getätigten Schilderungen in stereotyper Art und Weise ohne zusätzliche Details wiederholt. Seine Aussagen würden einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und jegliche inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Beispielsweise würden individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich geprägtes Reaktionsmuster

E-2194/2020 zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Selbst als er explizit nach seinen Empfindungen gefragt worden sei, habe er lediglich in stereotyper Art und Weise wiederholt, er habe Angst gehabt und seine Ehefrau habe sich Sorgen gemacht, dass ihm dasselbe zustossen würde wie bereits ihrem Vater. Des Weiteren falle auf, dass seine Antworten auch auf Nachfrage hin insgesamt detailarm ausgefallen seien und jegliche Konkretheit oder Anschaulichkeit vermissen lassen würden, welche vernünftigerweise verlangt werden könne. So habe er auf die Frage, ob ihm vom nächtlichen Überfall durch die Mitglieder des Barzani-Clans etwas Spezielles in Erinnerung geblieben sei, lediglich ausführen können, dass er seine Beinprothese nicht habe anziehen dürfen, bevor er ins Auto gebracht worden sei. Auf die Frage hin, was die Männer gesprochen hätten, habe er geantwortet, nicht zugehört zu haben. Die Fragen, ob etwas auf der Autofahrt passiert sei oder ob er während der Fahrt etwas wahrgenommen hätte, habe er verneint. Dazu aufgefordert den Raum, in dem er untergebracht worden sei, zu beschreiben, habe er erneut in allgemeiner Art und Weise die Geschehnisse wiederholt. Wiederum auf den Raum angesprochen habe er sodann ausgeführt, er könne nicht genau sagen, wie er den Raum wahrgenommen habe, weil er nicht auf die Umgebung geachtet habe, der Raum sei aber hell gewesen. Sodann habe er erneut den Ablauf der Geschehnisse zu schildern begonnen. Aufgrund der insgesamt undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er Selbsterlebtes wiedergegeben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Freilassung nach der Entführung durch den Barzani-Clan gemacht. Einerseits habe er vorgebracht, bei der Freilassung sei ihm ein sackartiger Gegenstand über den Kopf gezogen worden und er sei mit den Männern etwa zehn Minuten zu Fuss gegangen, bis man ihn freigelassen habe. Andererseits habe er angegeben, die Männer hätten ihn aus dem Raum in ein Fahrzeug gebracht, mit welchem er an einen Ort gefahren worden sei, an dem man ihn dann freigelassen habe. Was die Aussagen der Beschwerdeführerin anbelangt, hielt das SEM fest, dass diese wenig konkret ausgefallen seien. So sei sie an der Anhörung aufgefordert worden, die Ereignisse rund um den Besuch der Asayesh-Mitglieder bei sich zu Hause zu schildern. Sie sei aber nicht auf die Frage eingegangen und habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass sie das Schreiben, das sie von ihnen erhalten habe, fotografiert und ihrem Ehemann

E-2194/2020 übermittelt habe. Auf erneute Aufforderung hin, die Situation zu beschreiben, habe sie lediglich vorgebracht, dass zwei Männer ihr gesagt hätten, sie müsse das Schreiben ihrem Ehemann geben. Weiterführende Erklärungen habe sie keine anbringen können. Unter Berücksichtigung, dass es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis handle, das einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben dürfte, sei es erstaunlich, dass sie den Vorfall nicht näher habe schildern können. Ausserdem sei ohnehin fraglich, ob eine Angehörige des Barzani-Clans eine öffentliche Schule in der ARK besuchen würde. Es erscheine zudem massiv übertrieben, dass der Clan den Beschwerdeführer des Hochverrats bezichtigen und ihn verfolgen würde, nur weil er eine Angehörige des Clans beim Betrug erwischt haben soll. Seine Erklärung, es sei um den Ruf des Clans gegangen, überzeuge nicht. Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, bei den Barzanis handle es sich um einen Clan mit grossem politischem Einfluss in der ARK, der gegen Personen, die seinen Ruf schädigen könnten, vorgehen würde, überzeuge nicht. Was die als Beweismittel eingereichten Akten betreffend die Berufsausübung der Beschwerdeführenden betreffe, sei festzuhalten, dass an ihren beruflichen Tätigkeiten keine Zweifel bestünden. Das Schreiben des Prüfungsamtes sowie der Prüfungsausweis der betreffenden Schülerin würden aber nur als Kopien vorliegen und aufgrund der leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen. Die eingereichte Kopie der Vorladung der Asayesh weise formelle Mängel auf, beispielsweise sei nicht vermerkt, auf welchem Posten sich der Beschwerdeführer hätte melden müssen, und der Briefkopf sowie die Nummer der Vorladung würden fehlen. Ohnehin seien Beweismittel im Irak käuflich leicht erhältlich und würden einen verminderten Beweiswert aufweisen. Bei den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen, ihr Vater sei im Jahre 1986 von der KDP umgebracht worden und ihre Brüder seien zum Beitritt zur KDP aufgefordert worden, was diese verweigert hätten, weswegen ihr Haus im Jahre 1995 niedergebrannt worden sei, fehle es schliesslich an einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang und mithin an der Asylrelevanz. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in der Beschwerde entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung lediglich Gescheh-

E-2194/2020 nisse ohne persönliche Note aneinandergereiht habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die befragende Person bereits vor Abschluss der Befragungen zur Einsicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung auf persönliche, widerspruchslose und absolut nachvollziehbare Weise gespickt mit Details und Realkennzeichen Auskunft über die fluchtauslösenden Ereignisse gegeben. Er sei zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden, vollständige Aussagen zu machen, woraufhin er möglichst detailliert auf die Fragen geantwortet und oft in der direkten Rede gesprochen habe. Die befragende Person habe ihn darauf hingewiesen, die direkte Rede nicht mehr so viel zu verwenden, sondern nur die wichtigsten Punkte zu erwähnen. Weiter sei er angehalten worden, nicht jedes Detail anzugeben, da es nur um die wichtigsten Punkte gehe. Die Befragung sei sodann auch abrupt abgebrochen worden. Es könne aber nicht angehen, dass ihm einerseits nahegelegt werde, er solle sich kürzer fassen, um ihm dann in der Verfügung vorzuwerfen, seine Aussagen seien unpersönlich und würden Realkennzeichen vermissen lassen. In Bezug auf die eingehende Anhörung vom 17. Dezember 2019 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihm nicht gut gehe und er sich nicht voll konzentrieren könne. Dass es ihm an der Anhörung gesundheitlich nicht gut gegangen sei und er sich nicht habe konzentrieren können, dürfe nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Dass er die Ereignisse auf die gleiche Weise wiedergegeben habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe alle relevanten Szenen plausibel geschildert und, entgegen des vorinstanzlichen Vorwurfs, inhaltliche Besonderheiten erwähnt. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es fehle an individualisierten Aussagen, sei festzuhalten, dass er ein zurückhaltender und analytischer Mensch sei. Er habe an der Befragung mehrmals seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck gebracht. Dass er beispielsweise nichts über den Raum, in den er verbracht worden sei, habe berichten können, liege daran, dass ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sei und zum Zeitpunkt, als sie den Sack entfernt hätten, die Befragung begonnen habe, woraufhin er sich auf die Fragen und die Männer konzentriert habe. Er habe sich in einer extremen Stresssituation befunden, unter anderem weil einer der Männer ihn mit einer Pistole bedroht habe. Es sei nicht klar, was er emotional sonst noch zum Ausdruck hätte bringen sollen, zumal er an mehreren Stellen der Anhörung ausgeführt habe, welche Ängste er gehabt und welche Gedanken er sich gemacht habe.

E-2194/2020 Was den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in Bezug auf die Freilassung des Beschwerdeführers anbelange, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine leichte und einmalige Abweichung in seinen Aussagen handle, die entschuldbar sei. Bezüglich des vorinstanzlichen Vorwurfs, die Beschwerdeführerin habe lediglich wenig konkrete Aussagen getroffen, sei anzuführen, dass die Vorinstanz offensichtlich nur ihre Ausführungen zu den Asayesh bemängle. Ihre übrigen Aussagen seien aber nicht in Frage gestellt worden. Insgesamt seien ihre Vorbringen denn auch als stimmiges Ganzes zu werten. Die Ausführungen würden genügend Realkennzeichen und keine Widersprüche aufweisen. In Bezug auf den Besuch der Asayesh sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin noch für Angaben hätte machen sollen. Insbesondere habe sie an der ergänzenden Anhörung vom 20. Januar 2020 weitere ausführende Bemerkungen zum Vorfall gemacht. Ausserdem stelle die Aussage der Vorinstanz, dass Angehörige des Barzani-Clans nicht die öffentliche Schule besuchen würden, eine blosse Behauptung dar. Bei den Barzanis handle es sich um einen Clan, der seit Jahren die Regierung in der ARK bilde und das dortige Geschehen bestimme. Wer sich gegen den Clan stelle und dessen Ruf beeinträchtige, lande meist im Gefängnis oder werde beseitigt. Ausserdem werde der Asayesh vom Barzani-Clan kontrolliert. Der Versuch des Prüfungsbetrugs der Schülerin sei ausserdem keine Bagatelle gewesen. Da es sich um Wiederholungsprüfungen gehandelt habe, hätte sie das Schuljahr nicht abschliessen können, dieses wiederholen müssen und hätte als Betrügerin dagestanden – eine Schande, die von der Familie nicht akzeptiert worden wäre. Schliesslich würden die Beweismittel die Vorbringen der Beschwerdeführenden untermauern. Dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie eine Vorladung aussehen müsse, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Ausserdem lade der Asayesh auch auf mündliche Art und Weise Personen zu Verhören vor. Insgesamt seien die Asylgründe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden. Es gebe keine Gründe, wieso die Fluchtgründe erfunden sein sollten, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin eine sehr gute Arbeitsstelle gehabt hätten und ihr komfortables Leben in ihrer Heimat nicht freiwillig aufgegeben hätten.

E-2194/2020 6.3 In der Vernehmlassung wurde in materieller Hinsicht ausgeführt, dass an der Anhörung vom 25. November 2019 dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung seiner Asylgründe genügend Raum gegeben worden sei, ohne unterbrochen zu werden. Es sei ausserdem die anwesende Rechtsvertretung gewesen, die den Beschwerdeführer unterbrochen habe, mit dem Hinweis darauf, er solle die Mittagspause bei seiner Erzählung miteinberechnen. Erst anschliessend habe die befragende Person den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die direkte Rede weniger zu benutzen. Nach der Mittagspause habe sie denselben Hinweis noch einmal angebracht, als er sich in der Schilderung eines Telefongesprächs in der direkten Rede verloren habe. An der Befragung vom 17. Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer lediglich drei Mal unterbrochen worden, wobei es sich jeweils um Verständigungsfragen gehandelt habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass er unter Druck gesetzt worden wäre. 6.4 In der Replik wird von den Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht ausgeführt, dass es keinen Sinn mache, diese Geschichte zu erfinden, und dass sie nicht geflüchtet wären, hätten sie eine andere Wahl gehabt. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnten respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist. 7.2 Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers an den beiden Anhörungen auf den ersten Blick durchaus ausführlich und detailliert. Seine Schilderungen fielen durch die Verwendung der direkten Rede im Zusammenhang mit der Widergabe von Gesprächen äusserst umfangreich aus. Sodann hat der Beschwerdeführer in seinem freien Vortrag auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wiedergegeben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden kann. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren. Gleichwohl teilt das Bundesverwaltungsgericht die Gesamteinschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um eine konstruierte handelt. Trotz der ausführlichen Erzählweise gelingt es nämlich weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Bedrohungslage im Heimatstaat ein nachvollziehbares, plausibles und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen den Sachverhalt im freien

E-2194/2020 Vortrag nahezu identisch wiedergegeben hat, dies auch sofern er Details geschildert hat. Auch die Beschwerdeführerin kommt in ihrem freien Vortrag der Wortwahl ihres Ehemannes teilweise auffallend nah. Die bereits erwähnten «Nebensächlichkeiten» in den Schilderungen des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls als solche aufgegriffen. Dies betrifft beispielsweise die Erwähnung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in einem Taxi nach Hause gekommen sei und wieder nach unten habe gehen wollen, um das Taxi zu bezahlen. Dies habe aber die in der Wohnung zu diesem Zeitpunkt anwesende Nachbarin getan (Anhörung Beschwerdeführerin, SEM-Akte […]-67/13 [nachfolgend: A67/13] F45, Anhörung Beschwerdeführer, SEM-Akte […]-64/16 [nachfolgend: A64/16] F59). Sodann erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise, dass ihr Mann sich wegen der erfolgten Vorladung auf den Weg zu den Asyesh gemacht habe, wobei er das Vorladungspapier, seine ID-Karte und etwas Geld mitgenommen habe (act. A67/13 F45). Auch der Beschwerdeführer erwähnte im freien Vortrag, dass er das Papier, seine ID- Karte und etwas Geld mitgenommen habe (act. A68/23 F142). Was seine als einschneidend zu wertende Festnahme durch die Männer des Barzani-Clans anbelangt, welche er mit zahlreichen Gesprächen in der direkten Rede geschildert hat (act. A64/16 F56 S. 10), fehlt es in verschiedenen Aspekten an individuellen Eindrücken, Emotionen und einer persönlichen Betroffenheit. So machte der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, die in seine Wohnung eingedrungen Männer hätten seine Ehefrau gegen einen Türrahmen gestossen, sodass er geschrien habe, sie hätten seine Ehefrau getötet (act. A64/16 F56 S. 10). Auch die Ehefrau bestätigte, dass sie nach einem Angriff auf ihre Person gegen einen Rahmen geprallt, ohnmächtig geworden und erst wieder zu sich gekommen sei, als der Beschwerdeführer bereits weggewesen sei (act A67/13 F45). Dennoch hat der Beschwerdeführer auf die Frage, was er sich im Anschluss während des Transportes zu den Räumlichkeiten des Barzani-Clans überlegt habe, lediglich vage Angaben dahingehend gemacht, dass er diese Verhaftung mit dem Betrugsversuch der Schülerin in Zusammenhang gebracht habe (vgl. act. A68/23 F85). Hingegen stellte er offensichtlich keine Überlegungen dazu an, wie es um seine Ehefrau bestellt sei und um seine kleine Tochter, die als Einzige mit ihnen in der Wohnung anwesend gewesen sein soll. Seine Art der Schilderung vermittelt insgesamt den Eindruck eines von den Beschwerdeführenden einstudierten Sachverhalts.

E-2194/2020 7.3 Diese Ansicht wird dadurch verstärkt, als die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen überdies nicht logisch und nachvollziehbar sind. Zum einen erscheint es, trotz respektive gerade wegen des grossen politischen Einflusses des Barzani-Clans in der Tat nicht plausibel, dass dieser aufgrund eines misslungenen Betrugsversuchs einer Angehörigen auf (…)schulebene derart weitreichende Massnahmen ergreifen würde und zudem innerhalb einer äusserst kurzen Zeitspanne von einem respektive zwei Tagen sowohl die Asayesh als auch das Erziehungsministerium in der von den Beschwerdeführenden beschriebenen Art und Weise involviert haben könnte. Sodann erschliesst sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, welcher Zusammenhang zwischen dem Barzani-Clan und den Asayesh, die bereits zwei Tage später eine offizielle Ermittlung gegen ihn eingeleitet haben sollen, besteht, und woher er wisse, dass die Entführer vom Clan beauftragt worden seien. Nicht vereinbar mit seinen Ausführungen zur Forderung des Clans, er solle den Asayesh beziehungsweise dem Ermittlungskomitee eine andere Version der Vorkommnisse erzählen, ist ausserdem, dass er auf Beschwerdeebene ausführt, der Clan würde die Asayesh kontrollieren (Beschwerde S. 15). Wenn dem so wäre, wäre eine Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers durch den Clan gar nicht notwendig gewesen. Ebenfalls unplausibel mutet es an, dass nur der Beschwerdeführer und nicht auch der Leiter des Saales beziehungsweise die anderen Aufseher, die das Protokoll die Schülerin betreffend verfasst beziehungsweise unterschrieben haben sollen, belangt worden sind (act. A68/23 F153). Dass die beiden anderen Personen ihm die Tat in die Schuhe hätten schieben wollen, ist lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers, die er nicht plausibel machen konnte (act. A68/23 F153, 156 f.). Auch dass er sich bei den anderen beiden involvierten Personen vor dem weitreichenden Entschluss, mit der gesamten Familie auszureisen, nicht erkundigt haben soll, ob sie ebenfalls Probleme erhalten haben, ist kein nachvollziehbares Verhalten (act. A68/23 F158 f.). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Funktion an den Prüfungen, indem er einerseits ausführt, der Bericht sei vom Leiter des Prüfungssaals verfasst und unterschrieben worden (act. A68/23 F25); er selbst sei lediglich Aufsichtsperson gewesen (act. A68/23 F44). Andererseits bringt er später vor, er selbst sei der «Führer» und somit die oberste Person der Prüfungsaufsicht gewesen (act. A68/23 F58 ff.).

E-2194/2020 Weiter ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer, ein offensichtlich gebildeter Mann, das Schreiben, welches er auf dem Asayesh- Posten habe unterschreiben müssen, nicht gelesen habe, und somit dessen Inhalt nicht kennen will, aber dennoch gesehen habe, dass sein Name darauf stehe (act. A68/23 F178). 7.4 Wie auch bereits von der Vorinstanz festgestellt, besteht schliesslich ein wesentlicher Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, was seine Freilassung aus den Händen der Angehörigen des Barzani- Clans anbelangt. Zum einen führt er an der Erstbefragung aus, die besagten Personen hätten ihm eine Mütze übergezogen, seien zehn Minuten mit ihm gelaufen und hätten ihn dann freigelassen. Von dort aus habe er mit einem Taxi nach Hause fahren können (act. A64/16 F59, F133). Auch führte er einerseits aus, er sei bei seiner Freilassung von einem einzigen Mann begleitet worden (act. A64/16 F59), andererseits sprach er von mehreren Personen, die ihn zu Fuss begleitet hätten (act. A68/23 F133). Hierzu widersprüchlich führte er aus, von den Personen in einem Fahrzeug an einen Ort gefahren worden zu sein, an dem er dann entlassen worden sei (act. A68/23 F107 ff.). Ebenfalls nicht stimmig ist, dass er einerseits vorbrachte, in der Nacht entlassen worden zu sein (act. A68/23 F108), es aber Morgen gewesen sein soll, als er zu Hause angekommen sei (act. A67/13 F45; SEM-Akte […]-80/11 [nachfolgend: act. A80/11] F10 S. 4) – zumal er sich nach seiner Ankunft zu Hause um etwa 10 Uhr (act. A68/23 F106) beziehungsweise 10.30 Uhr zu den Asayesh aufgemacht habe (act. A64/16 F59). Davon ausgehend, dass er in der Nähe von O._______ und P._______ (s. act. A64/16 F74) festgehalten worden, bei der Entführung etwa eine halbe Stunde bis vierzig Minuten mit dem Auto gefahren (act. A68/23 F80) und etwa eine Stunde festgehalten worden sein soll (act. A68/23 F122), geht seine Schilderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Selbst unter Berücksichtigung seines Unwohlseins an der Anhörung sind die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten als wesentlich zu bezeichnen. Unter diesen Umständen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere die Umstände seiner Entführung und der Freilassung nicht glaubhaft zu machen. 7.5 Die älteren Töchter der Beschwerdeführenden wurden ebenfalls im vorinstanzlichen Verfahren angehört, wobei die zum Zeitpunkt der Anhörung (…)-jährige Tochter F._______ angab, sie selbst habe keine Probleme im Heimatstaat gehabt und sei wegen der Gründe ihres Vaters ausgereist. Auf die Frage hin, ob sie wisse, warum ihre Eltern den Heimatstaat verlassen hätten, antwortete sie, das Problem nicht vollumfänglich zu kennen,

E-2194/2020 nur unterwegs sei ihr bei der Ausreise kurz erzählt worden, weshalb sie das Land hätten verlassen müssen. Der Vater habe Probleme mit den Asayesh, den Sicherheitsbehörden, mit den Barzani-Leuten und mit dem Erziehungsamt gehabt (SEM-Akte […]-65/6 F36). Die (…) jüngere Schwester C._______ hat anlässlich ihrer Anhörung ebenfalls geltend gemacht, am Tag der Ausreise, als sie bereits unterwegs gewesen seien, habe sie erfahren, dass ihr Vater Probleme gehabt habe. Auf die Frage, was für Probleme ihr Vater im Heimatstaat gehabt habe, gab sie im Wortlaut ihrer Schwester nahezu gleichlautend an, der Vater habe Probleme mit den Asayesh, dem Erziehungsamt und den Angehörigen von Barzani gehabt (SEM-Akte […]-66/7 F37), ohne weitere Angaben hierzu zu machen. Abgesehen von der praktisch wortgetreuen Übereinstimmung lassen die Antworten der beiden Töchter, die während der Anhörung nicht mehr im Kindesalter waren, sondern nahe dem Erwachsenenalter, jede Reflektion über die Situation der Familie und insbesondere die eigene Situation vermissen. Dies scheint auch unter Berücksichtigung des kulturellen Kontexts nicht nachvollziehbar und wenig authentisch. 7.6 Was die Beweismittel anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen. In Bezug auf die in Kopie eingereichte «Vorladung» der Asayesh mutet es in der Tat seltsam an, dass diese beispielsweise keinen Ort nennt, an welchem sich der Beschwerdeführer einzufinden hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf diese Unstimmigkeit angesprochen und führte in diesem Zusammenhang aus, er habe sich zu einem Posten der Asayesh begeben, von welchem er vermute, dass es der richtige sei (vgl. act. A68/23 F145). 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-2194/2020 solchen (Art. 32 AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-2194/2020 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses «real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG- Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen

E-2194/2020 Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 9.4.2 Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise Ende August 2019 in Dohuk. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sowohl der Beschwerdeführer mit der Mutter und Cousins in Dohuk (act. A64/16 F28 und F38) als auch die Beschwerdeführerin mit der Mutter, Geschwistern und Onkel, (vgl. act. A67/13 F24 ff.) über nahe Familienmitglieder und weitere Verwandte in Dohuk beziehungsweise der ARK. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor und beide verfügen über eine sehr gute Schul- und Berufsbildung sowie langjährige Berufserfahrung. 9.4.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.4.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.

E-2194/2020 9.4.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl sind für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 9.4.4.2 Das jüngere Kind der Beschwerdeführer ist drei Jahre alt und dürfte in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein. Die ältere Tochter befindet sich in der Phase der Adoleszenz und dürfte sich mit einer Rückkehr in das Heimatland schwerer tun. Da beide Kinder jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern im Familienverband in den Nordirak zurückkehren werden, wo sie über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, werden auch sie sich im Nordirak zurechtfinden können. Abgesehen von der nur rund einjährigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde oder unzumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern und dem längeren vorangehenden Aufenthalt im Nordirak mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Heimatland ohne grössere Probleme gelingen dürfte.

E-2194/2020 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die gesamte Familie als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Gesucht um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter lic. iur. Roger Kuhn als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der

E-2194/2020 genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2194/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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E-2194/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 E-2194/2020 — Swissrulings