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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 E-2190/2008

18. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,305 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-2190/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2190/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. September 2007 verlassen habe und über B._______, weitere ihm unbekannte Länder sowie C._______ am 19. Oktober 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am 20. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter drei verschiedenen Identitäten auftrat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 25. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 10. Dezember 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Kindheit bis am 25. oder 26. August 2007 in Kirkuk gelebt, dass er in Kirkuk sein eigenes Schuhgeschäft geführt habe, dass er im August 2007 in einer Moschee in Kirkuk von Schiiten beim Gebet beobachtet und ausgelacht worden sei, dass er zu diesen Männern hingegangen sei und sich erkundigt habe, worüber sie lachen würden, dass diese ihm geantwortet hätten, Sunniten beim Gebet seien lustig und man könne ohne Grund über sie lachen, dass er den Männern geantwortet habe, ihr geistliches Oberhaupt, Sistani, sehe aus wie der Teufel, dass es deshalb zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, welche von anderen Anwesenden beendet worden sei, dass er die Moschee verlassen und sich in sein Geschäft begeben habe, dass ihm sein Geschäftsnachbar empfohlen habe, aufzupassen, da Schiiten solche Beleidigungen niemals verzeihen würden, E-2190/2008 dass er aus Angst vor einer Racheaktion der Schiiten sein Geschäft vorübergehend geschlossen und sich für drei Tage zuhause versteckt habe, bevor er seiner Arbeit wieder nach gegangen sei, dass zwei Tage später auf dem Nachhauseweg auf ihn geschossen worden sei, dass er seiner Familie von den Vorfällen erzählt habe, worauf er sich – auf Anraten seiner Frau – mit seiner Familie zu seinem Schwiegervater nach E._______ begeben habe, dass sein Schwager ihm (dem Beschwerdeführer) geraten habe, das Land zu verlassen und deshalb einen Schlepper organisiert habe, dass er den Irak aus diesen Gründen am 19. September 2007 verlassen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragte Experten anhand eines am 24. Januar 2008 aufgezeichneten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer am 2. respektive 5. Februar 2008 je einen LINGUA-Analysebericht erstellten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieser Berichte gewährte, ihm gleichzeitig die Werdegänge und die Qualifikationen der sachverständigen Personen offenlegte und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 eine Stellungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Eingang BFM) seinen Nationalitätsausweis, seine Identitätskarte sowie einen Familienregisterauszug jeweils im Original zu den Akten reichte, dass der eingereichte Nationalitätsausweis sowie die eingereichte Identitätskarte anlässlich einer internen Ausweisprüfung vom 5. März 2008 als Fälschungen erkannt wurden, E-2190/2008 dass das BFM aufgrund der uneinheitlichen Ausstellungspraxis entsprechender Dokumente sowie der fehlenden Möglichkeit der Beschaffung von Vergleichsmaterial respektive der Überprüfung vor Ort auf eine eingehende Analyse des Familienregisterauszugs verzichtete, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit in Kopie zu den Akten reichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. April 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Vollzug der Wegweisung, dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit bot, sich zum Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2008 (Poststempel) eine Stellungnahme zu den Akten reichte, E-2190/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111A Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit der Beschwerde vom 4. April 2008 lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfügung, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, E-2190/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ([AuG,SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass E-2190/2008 eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung sowie der direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe seit seiner Kindheit bis zum 25. oder 26. August 2007 in Kirkuk gelebt, dass er die anlässlich der direkten Bundesanhörung gestellten Fragen bezüglich Länderkenntnisse nur sehr mangelhaft beantworten konnte (vgl. A13/12, S. 8 f. sowie A12/2, S. 1 f.), dass die zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragten Experten in ihren LINGUA-Analyseberichten unabhängig voneinander zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme definitiv nicht aus Kirkuk sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Erbil, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 diesen Erkenntnissen nichts Substanziiertes entgegenhielt sondern im Wesentlichen ausführte, er könne sich nicht erklären, weshalb die Experten zum Schluss gekommen seien, er stamme nicht aus Kirkuk, dass er gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer zur Belegung seiner behaupteten Herkunft seinen Nationalitätsausweis sowie seine Identitätskarte jeweils im Ori- E-2190/2008 ginal zu den Akten reichte, diese aber anlässlich einer internen Ausweisprüfung als Fälschungen erkannt wurden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, aufgrund der LINGUA-Analyseberichte sowie der als Fälschungen erkannten Beweismittel könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk nicht geglaubt werden, vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, Dohuk, Erbil oder Suleymania, dass der Beschwerdeführer anlässlich des auf Rechtsmittelebene gewährten rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen Erkenntnissen der Ausweisprüfung in seiner Stellungnahme vom 18. April 2008 ausführte, die festgestellten Fälschungsmerkmale seien ihm unerklärlich, diese könnten aber nur auf die spezielle Situation im Irak zurückgeführt werden, dass diese völlig unsubstanziierten Ausführungen offensichtlich nicht geeignet sind, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu entkräften, dass auch der im vorinstanzlichen Verfahren im Original eingereichte Familienregisterauszug nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, zumal die Identität des Beschwerdeführers mangels eingereichter echter Reise- oder Identitätspapiere nicht mit Sicherheit feststeht, dass es dem Beschwerdeführer somit auch auf Rechtsmittelebene nicht gelungen ist, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens mit seiner Familie in Erbil verbracht, dass demnach auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Erbil über ein soziales Netz, zumal gemäss seinen eigenen Angaben eine verheiratete Schwester in Erbil lebe (vgl. A1/9, S. 3 und A13/12, S. 2), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise für ungefähr vier Jahre sein eigenes Schuhgeschäft geführt habe und er somit über eine Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Auf- E-2190/2008 bau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der gefälschte Nationalitätsausweis sowie die gefälschte Identitätskarte zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist E-2190/2008 und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2190/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Nationalitätsausweis sowie die Identitätskarte werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 11

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