Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2188/2010
Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (…).
E-2188/2010 Sachverhalt: A. Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. November 1999 bestätigte die Botschaft den Eingang einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1999. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Botschaft darüber zu orientieren, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1999 befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Eingabe vom 4. August 2009 an die Schweizer Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Zur Begründung führte er dazu aus, er sei in (...) geboren und habe dort gewohnt, bis seine Familie aufgrund der Kriegsereignisse in seiner Wohngegend im Jahr 1997 nach (...) umplatziert worden sei. Er habe damals oft nach B._______ und (...) reisen müssen, um Lebensmittel für den Unterhalt seiner Familie zu besorgen. Anlässlich einer entsprechenden Reise am 5. August 1998 sei er in einem weissen Van entführt und in einem Haus in B._______ festgehalten und dabei gefoltert worden. Er sei in Spitalpflege gebracht und anschliessend den Polizeibehörden von C._______ übergeben worden, wo er bis zum (…) 1998 inhaftiert worden sei. Er sei beschuldigt worden, Kadermitglied der LTTE gewesen zu sein. Dort habe man ihn gezwungen, unter Folter ein Geständnis abzulegen. Am 19. November 1998 sei er vor Gericht gestellt und im Gefängnis von (...) inhaftiert worden. Unter falschen Anschuldigungen sei er vom Colombo High Court der Beihilfe der LTTE für schuldig befunden und zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe ("rigorous imprisonment") verurteilt worden. Seine Berufung gegen diese Verurteilung sei abgewiesen worden. Während der von ihm insgesamt abgesessenen elfjährigen Haft sei er von den Gefängnisbehörden und den Insassen sehr schlecht behandelt und diskriminiert worden. Am (…) 2009 sei er – ohne Abgabe seines Identitätsausweises – freigelassen worden. Er habe nicht in Colombo bleiben können, sondern sei dazu aufgefordert worden, sich nach B._______ zu begeben, um sich einen neuen Identitätsausweis zu besorgen. Wegen seiner elfjährigen Gefängnishaft habe sich die zuständige Amtsperson ("Grama Niladhari") geweigert, ihm die Zulassung zum Erhalt eines Identitätsausweises zu erteilen. Ohne diesen Ausweis respektive ohne polizeiliche Registrierung sei es ihm nicht möglich, sich frei zu bewegen. Zudem werde er von bewaffneten
E-2188/2010 Personen, die ihm bekannt seien, unter Todesdrohungen aufgefordert, B._______ zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er werde anlässlich einer persönlichen Anhörung weitere Einzelheiten zu seinem Asylgesuch abgeben. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere englischsprachige Beweismittel (jeweils Kopien) ein: - Detention Attestation des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom (…) 2009, in welchem mehrere Gefängnisbesuche (zwischen dem 13. August 1998 und dem 12. Februar 2009) des ICRC respektive die Freilassung vom (…) 2009 bestätigt werden; - Weitere Bestätigung des ICRC vom 18. Januar 1999, in welchem Besuche des Beschwerdeführers im Gefängnis durch das ICRC bestätigt werden; - Schreiben des "Home for Human Rights" (HHR) vom 14. August 2009, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am (…) 1998 in (...) festgenommen und vom High Court verurteilt worden sei; der Beschwerdeführer habe das HHR um juristischen Beistand ersucht; seine Berufung ("appeal") gegen die Verurteilung zu sieben Jahren Gefängnis sei abgelehnt worden; die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers seien heute Intern-Vertriebene in der Region B._______; - Englische Übersetzung mehrerer Gerichtsakten des "High Court of Colombo" (Verfahrensnummer: […]), aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Kadermitgliedschaft bei den LTTE zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und seine dagegen eingereichte Berufung abgelehnt worden sei; - Englische Übersetzung von Polizei- (Police Station C._______) respektive Gerichtsakten (Magistrate's Court of [...]), Verfahrensnummer (…), wonach im Jahr 1998 vier verdächtige Personen (darunter der Beschwerdeführer) wegen LTTE-Tätigkeiten und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung ("Emergency Regulation") dem Gericht zugeführt und anschliessend den Polizeibehörden übergeben worden seien; - Bestätigung zuhanden des Häftlings ("Certificate issued to the Prisoner") vom (…) 2007 (Verfahrensnummer: […]), wonach der Be-
E-2188/2010 schwerdeführer als Häftling Nr. (...) registriert und vom (…) 1998 bis (…) 2002 in Untersuchungshaft ("remand custody") respektive vom (…) 2002 bis Ausstelldatum ([…] 2007) im (...) Gefängnis in D._______ inhaftiert worden sei; - Weitere Bestätigung des (...) Prison vom (…) 2009, wonach der Beschwerdeführer vom Colombo High Court (Verfahrensnummer: (…) zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und vom (…) 2002 bis zur Freilassung am (…) 2009 im (...) Gefängnis in D._______ inhaftiert worden sei; - Bestätigung der Polizeibehörde in C._______ vom 26. Juni 2009, wonach der Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE am (…) 1998 verhaftet und verurteilt worden sei; die Freilassung sei am (…) 2009 erfolgt; - Anwaltsbestätigung vom 8. September 2009, in welcher der Anwalt und "Notary Public" bestätigt, dass er den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem High Court of Colombo vertreten habe; der Beschwedeführer sei zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und insgesamt elf Jahre lang inhaftiert gewesen; - "Householder's List Emergency Regulation – Sec:23", ausgestellt am (…) 2009; - Sri-lankischer Geburtsschein des Beschwerdeführers mit englischsprachiger Übersetzung. C. Mit Schreiben vom 19. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Colombo zur Abgabe detaillierter Informationen und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Asylgesuch aufgefordert. D. Mit Eingabe vom 27. August 2009 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die gegen ihn erhobene Anklage habe unter anderem auf seinem unter Folter erwirkten Geständnis beruht. Er habe die durch die Misshandlungen erlittenen Narben einem Gerichtsmediziner präsentiert, welcher jedoch nicht bereit gewesen sei, diese aktenkundig festzuhalten oder zu seinem Fall Stellung zu beziehen. Er habe in der Zwischenzeit einen Identitätsausweis erhalten. Er fürchte um sein Leben, nachdem er
E-2188/2010 nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen gesucht worden sei. Er habe sich bisher nur an Nichtregierungsorganisationen gewandt; er fürchte sich vor den Konsequenzen einer Anzeige bei den Polizeibehörden. Er ersuche um die Möglichkeit, seine Situation anlässlich einer persönlichen Anhörung konkreter darzulegen. E. Am 15. Dezember 2009 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches insbesondere vor, er sei am 5. August 1998 von den PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) in einem weissen Van entführt und der CSU (Crime Special Unit) übergeben worden. Anschliessend sei er 10 Jahre und 10 Monate lang im Gefängnis inhaftiert gewesen, wo er gefoltert worden sei. Er sei der LTTE-Unterstützung beschuldigt und deswegen zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Freilassung am (…) 2009 habe er sich in B._______, Colombo bzw. (...) aufgehalten. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten sich jemals politisch betätigt. Er sei früher von den LTTE zur Unterstützung gedrängt worden, habe aber abgesehen davon nie konkrete Schwierigkeiten mit dieser Organisation gehabt. Seine Familienangehörigen hielten sich alle in IDP- Camps in B._______ auf; einzig sein Bruder sei – an einen unbekannten Ort – umgesiedelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vorübergehend in Colombo registrieren und aufhalten können, weil er die Unterstützung einer Rechtsanwältin gehabt habe. Er befürchte, der LTTE- Unterstützung verdächtigt und in ein "Detention-Camp" verbracht zu werden. F. Mit BFM-Verfügung vom 15. Februar 2010 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner über zehnjährigen Inhaftierung freigelassen worden. Diese langjährige Haft sei für die Bewilligung der Einreise im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Es müsse heute davon ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Dies zeige auch der Umstand auf, dass er sich in Colombo problemlos bei der Polizei habe registrieren können und seit seiner Entlassung nicht mehr bedroht worden sei. Die dem Beschwerdeführer an den
E-2188/2010 Checkpoints in Colombo widerfahrenen Behandlungen seien Schikanierungen, welche viele in Colombo wohnhafte Tamilen über sich ergehen lassen müssten. Ein solches Verhalten seitens der sri-lankischen Behörden sei zwar keineswegs legitim, verunmögliche jedoch weder ein menschenwürdiges Leben in Colombo noch erschwere es ein solches in unzumutbarer Weise. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sei, in Colombo wohnhaft zu sein, so dass sich eine Rückkehr nach B._______ erübrige. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da diese sich lediglich auf Vorbringen beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und seine Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2010 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo: 15. März 2010, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. April 2010) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach seiner Entlassung aus der über zehnjährigen Gefängnishaft in (...) aufgehalten. Nachdem seine Freunde (E._______ F._______), die ihm in Colombo Unterschlupf gewährt hätten, selbst – wegen des Beschwerdeführers – Probleme mit den Polizeibehörden in Colombo bekommen hätten, hätten diese Freunde in Betracht gezogen, Sri Lanka zu verlassen („they ... have an idea of leaving Sri Lanka“), beziehungsweise diese seien nach [europäisches Land] gezogen („they sifted to [europäisches Land]“). In der Folge habe auch der Beschwerdeführer Colombo verlassen und am 3. Januar 2010 nach B._______ umziehen müssen, wo er sich bei einem Herrn N. (…) aufgehalten habe. Während seines diesbezüglichen Aufenthaltes in B._______ sei er von der Polizei verhaftet und am (…) 2010 den Sicherheitskräften in B._______ übergeben worden. Er sei in B._______ mit der Bedingung aus der Haft entlassen worden, dass er sich jeden Sonntag auf dem Polizeiposten melde, mit anderen Worten er habe einer entsprechenden wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die englisch-sprachige Übersetzung eines amtlichen Schreibens (Crime Branch Police Station, B._______), datiert vom (…) 2010, ein. Das entsprechende amtliche Schreiben in sri-lankischer Schrift wurde weder im Original noch in Kopie zu den Akten gereicht. Aus dem Beweismittel geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem (…) 2010 einer Meldepflicht unterworfen worden sei. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer der Unterhal-
E-2188/2010 tung terroristischer Aktivitäten bezichtigt („The suspect ist having connection with terrorism activities“). H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 die Beschwerde als fristgerecht eingereichte Rechtsmitteleingabe – welche dem Gericht am 6. April 2010 durch die Botschaft zugestellt wurde – entgegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, jegliche Änderung seiner Wohnadresse mitzuteilen sowie ergänzende Ausführungen einzureichen. I. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 liess die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung zukommen (gemäss Beschwerdeführer erhalten am 20. Mai 2010) und nannte die in der Verfügung verlangten Angaben zum Verständnis des Beschwerdeführers auf Englisch. Eine Kopie dieses Schreibens wurde mit Datum vom 30. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010) übermittelt (vgl. unten Bst. L). J. Bezugnehmend auf seine Beschwerde vom 9. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 13. Mai 2010 mit (Eingang Botschaft: 19. Mai 2010, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010, siehe L.), dass er am 4. April 2010 im Nachtzug nach Colombo von unbekannten Personen überfallen worden sei. Diese hätten sich als Angestellte des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben. Sie hätten ihn in einen Bus geführt, wo er angegriffen und ihm daraufhin Geld, Wertsachen sowie ein Mobiltelefon entwendet worden seien. Nach diesem Vorfall habe er verschiedenenorts versucht, Anzeige gegen diese Personen zu erstatten. Die Polizei in (...) habe schliesslich die Zulassung der Anzeige verweigert, als sie von der mutmasslichen Täterschaft der CID erfahren habe. Ferner machte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben Probleme mit den Sicherheitskräften an seinem Wohnort geltend. Diese würden ihn häufig zu Anhörungen vorladen und hätten ihm zudem geraten, sein Zuhause nicht zu verlassen. Dem Schreiben wurde ein auf Englisch übersetzter Artikel aus der 'thinakural daily news' vom (…) 2010 beigelegt, worin über denselben vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall berichtet wurde. Der entsprechen-
E-2188/2010 de sri-lankische Zeitungsartikel wurde weder in Kopie noch im Original mit eingereicht. K. Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Eingang Botschaft: 7. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Begleitschreiben der Botschaft beziehungsweise die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzliche Dokumente zu den Akten, die die Botschaft zusammen mit weiteren Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2010 weiterleitete, und die am 9. Juli 2010 beim Gericht Eingang fanden (siehe L.). Der Beschwerdeführer macht darin erneut geltend, von der Armee bedroht und häufig verhört zu werden. Sogar am Tag, an welchem er dieses Schreiben verfasst habe, habe ihn eine Gruppe von Armeeangehörigen zuvor in ihr Camp gebracht, ihn einem Kurzverhör unterzogen und ihn auf den darauffolgenden Tag zu einem weiteren Verhör vorgeladen. Der Eingabe lag das Original des Schreibens der Crime Branch Police Station B._______ vom (…) 2010 betreffend Meldepflicht bei. L. Am 30. Juni 2010 wurden mit Begleitschreiben der Botschaft diverse Dokumente (jeweils Kopien) des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010): - Englischsprachige Übersetzung des amtlichen Schreibens der Polizeibehörden von B._______ vom (…) 2010 (Crime Branch Police Station, B._______), bereits aktenkundig (vgl. G,. zweiter Absatz); - E-mail vom 26. Mai 2010 mit Name und Adresse von angeblich in der Schweiz wohnhaften Bekannten des Beschwerdeführers; - Schreiben vom 27. Mai 2010 von G._______, Anwältin, worin diese festhält, sie habe zwischen 19. Juni 2009 und 23. Februar 2010 dem Beschwerdeführer in ihrem Haus in D._______ Schutz gewährt; heute lebe sie im [in Europa] zusammen mit ihrem Ehemann, dem dort Asyl gewährt worden sei, und der gemeinsamen Tochter; der Beschwerdeführer werde in B._______ anhaltend bedroht von bewaffneten paramilitärischen Gruppierungen und sei aufgrund dieser Verfolgungssituation auf Hilfe angewiesen;
E-2188/2010 - Reisedokument (für Flüchtlinge) des [europäisches Land], ausgestellt am 5. Dezember 2009, für H._______, geboren am (…)1971; - [europäisches Land], Visum für die Familienvereinigung für G._______; - Sri-lankischer Pass von H._______, geboren (…), ausgestellt am 7. Juni 2007; - Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2010, im Doppel (siehe J.) - Bestätigung von (...), Mitglied des Parlaments im (…)-Bezirk, wonach der Beschwerdeführer am (…) 1998 aufgrund des Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert worden sei und nach jahrelanger Folterhaft am (…) 2009 freigelassen worden sei; der Beschwerdeführer müsse heute an Verhören teilnehmen und die Situation habe sich noch nicht normalisiert; die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers sei für ihn verständlich; sein Asylgesuch sollte deshalb aus humanitären Gründen berücksichtigt werden; - Englische Übersetzung eines Zeitungsartikels aus der 'thinakural daily news' vom (…) 2010, im Doppel (vgl. J zweiter Absatz); - Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 6. Mai 2010 an den Beschwerdeführer (siehe I.); - Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2010 mit dem Original des Schreibens der Crime Branch Police Station B._______ vom (…) 2010 (siehe K.).
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-2188/2010 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorab gibt die Aktenführung der Vorinstanz und der Schweizer Botschaft in Colombo im vorliegenden Verfahren zu Bemerkungen Anlass. 2.1 Die Schweizer Botschaft in Colombo hat ab Eingang der Beschwerde sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dies erfolgte in zwei Sendungen (mit Begleitschreiben vom 18. März 2010 sowie vom 30. Juni 2010) und betraf Eingaben des Beschwerdeführers zwischen dem 15. März 2010 und dem 7. Juni 2010 (Eingang Botschaft). Die weitergeleiteten Mitteilungen und Beweismittel des Beschwerdeführers sind ohne entsprechende Auflistung beigefügt. Im ersten Begleitschreiben der Botschaft vom 18. März 2010 wird lediglich die Übermittlung der Beschwerde ('Herewith I send you enclosed a possible appeal..') genannt, das ebenso beigelegte Beweismittel (eine Bestätigung der Polizeibehörde von B._______) findet dagegen keine Erwähnung im Übermittlungsbrief. In der zweiten Sendung werden verschiedene Eingaben kommentarlos zusammengefasst, und es befand sich gar eine Eingabe betreffend eine andere Person unter den Beilagen. Auch im zweiten Begleitschreiben vom 30. Juni 2010 wird keines der zu übermittelnden Dokumente bezeichnet oder umschrieben, sondern es
E-2188/2010 wird lediglich in pauschaler Weise darauf verwiesen ('…herewith I send you enclosed the correspondence for same.'). Dies erweist sich – insbesondere bei umfangreicheren Übermittlungen wie vorliegend (16 Aktenstücke) – für den weiteren Verfahrensverlauf als unförderlich, da aufgrund der unübersichtlichen Aktenführung die Aktenaufarbeitung durch die Rechtsmittelinstanz erschwert wird und somit unnötige Verfahrensverzögerungen entstehen können. 2.2 Die Akten im vorinstanzlichen Dossier (N 535 334) weisen weder eine Paginierung auf, noch sind sie in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sämtliche Aktenstücke liegen lediglich in loser und ungeordneter Form im N-Dossier vor. Das Beweismittelcouvert enthält diverse Beweisdokumente, welche indessen weder im Dokumentenverzeichnis auf der Frontseite des Couverts bezeichnet noch einzeln paginiert sind. Stattdessen sind verschiedene Beweismittel unsortiert zu zwei Dokumentenstücken (Nr. 1. und 2.) zusammengeheftet worden. 2.3 Gemäss gefestigter Rechtspraxis obliegt der Verwaltung auch eine Aktenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Die Akten sind somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer Reihenfolge abzulegen und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend zu paginieren, wobei in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Aktenführung des BFM nicht. Die Dokumentierung der Aktenstücke durch die Vorinstanz ist offenkundig mangelhaft, da die Akten weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt oder auf andere Weise definiert worden sind. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass in casu die vorinstanzlichen Behörde die nötige Sorgfalt und Übersichtlichkeit im Rahmen einer gehörigen Aktenführung augenscheinlich vermissen liess und folglich ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung verletzte. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung richtig und vollständig erfolgt (vgl. BVGE 2007/30). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_319%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0#page473
E-2188/2010 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist ein Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.
E-2188/2010 5.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte über zehnjährige Inhaftierung sei nicht mehr relevant für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz nämlich nur dann bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Dies sei in casu nicht gegeben, da nach Verbüssung der Strafe kein Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer mehr anzunehmen sei. Dieser Schluss werde unterstützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich problemlos bei der Polizei habe registrieren lassen können und seit seiner Entlassung nicht mehr bedroht worden sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Einschüchterungen, die sich nach seiner Freilassung an den Checkpoints in Colombo ereignet hätten, hiet das BFM fest, dass es sich hierbei um Schikanen handle, welche viele in Colombo wohnhafte Tamilen über sich ergehen lassen müssten. Ein solches Verhalten seitens der srilankischen Behörden sei zwar keineswegs legitim, es verunmögliche dem Beschwerdeführer aber weder ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka, noch erschwere es ein solches in unzumutbarer Weise. Zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch die PLOTE an seinem Heimatort B._______ hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sich alternativ in Colombo aufhalten könne, wo seinen Aussagen zufolge keine Verfolgung festzustellen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass er – entgegen den Erwägungen im Ablehnungsentscheid der Vorinstanz – regelmässig Schwierigkeiten mit den Polizeibehörden habe. Nach seiner Freilassung habe er zunächst bei Freunden in (...) Unterschlupf gefunden, welche aber aufgrund ähnlicher Probleme das Land hätten verlassen müssen. In der Folge sei er am 3. Januar 2010 an seinen Heimatort B._______ zurück gekehrt, wo er bei einem Herrn (...) untergekommen sei. An diesem Wohnort sei er anlässlich einer polizeilichen Kontrolle verhaftet und an die Sicherheitskräfte von B._______ übergeben worden. Diese hätten ihn unter Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen. Gemäss der Anordnung dieser Meldepflicht, welche in englischer Übersetzung und später auch im Original eingereicht wurde, habe er sich jeden Sonntag zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr beim Polizeiposten zu
E-2188/2010 melden. Er sei auch aufgefordert worden, nur auf ihre Erlaubnis hin sein Zuhause zu verlassen. An seinen Meldepflicht-Tagen werde er von den Polizeibeamten schikaniert und unnötigen Befragungen unterzogen. Aufgrund dieser Umstände wage er sich nicht aus dem Haus und ersuche um Hilfe (siehe G.). Bezugnehmend auf seine Rechtsmitteleingabe teilte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe einen sich zwischenzeitlich ereigneten Überfall im Nachtzug nach Colombo mit. Ihm unbekannte Personen, welche sich als Angestellte des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten, hätten ihm dabei Geld, Wertsachen sowie ein Mobiltelefon entwendet. Ferner machte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben sowie in der weiteren Eingabe vom 1. Juni 2010 auf die anhaltenden Probleme mit den Sicherheitskräften an seinem Wohnort aufmerksam (siehe J. und K.). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Asylgesuch sowie anlässlich der mündlichen Anhörung vor, er sei im Jahr 1998 von der regierungsnahen Gruppierung PLOTE verhaftet worden und habe in der Folge über zehn Jahre in Gefängnishaft verbracht (Befragungsprotokoll, S. 5f.; S. 8). Die sri-lankischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, Mitglied bzw. Unterstützer der LTTE zu sein. Der Beschwerdeführer konnte seine Gefangenschaft anhand verschiedener Beweismittel glaubhaft darlegen. So sind Gerichtsdokumente und behördliche Schriften eingereicht worden, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden. In der Anklageschrift der Polizeibehörden von C._______ wird der Beschwerdeführer der Unterstützung terroristischer Aktivitäten der LTTE beschuldigt. Weiter wird seine Gefängnishaft durch verschiedene Schreiben von Menschenrechtsorganisationen sowie seines Strafverteidigers bestätigt. Aufgrund der ausführlichen Dokumentierung seiner langjährigen Gefängnisstrafe kann dieses Ereignis als erstellt gelten. Indessen ist festzustellen, dass trotz Glaubhaftigkeit der vorgenannten Vorbringen die Anforderungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung damit nicht erfüllt sind. Wie das BFM korrekt festhielt, haben die sri-lankischen Behörden nach der Freilassung des Beschwerdeführers kein gezieltes Verfolgungsinteresse mehr zum Ausdruck gebracht. Es ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass
E-2188/2010 das damalige Verfolgungsinteresse infolge vollständiger Verbüssung der Gefängnisstrafe heute keine Aktualität mehr aufweist. 5.3.2 Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe Verbindungen zur LTTE gehabt, wird ferner auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hingewiesen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politische Oppositionelle würden aber seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Vergangenheit der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt worden und hat in diesem Zusammenhang eine langjährige Gefängnisstrafe verbüsst. Indessen endete seine Inhaftierung erst im Juni 2009, und er wurde demnach erst zu einem Zeitpunkt aus dem Gefängnis entlassen, als die LTTE bereits als vernichtend geschlagen und nicht mehr existent gelten mussten und als eine Kontaktaufnahme zu LTTE-Kreisen mithin nicht mehr realistisch hätte sein können. Es darf daher geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer nach der Freilassung nicht mehr verdächtigten, relevante LTTE-Kontakte auch in der Gegenwart weiterhin zu unterhalten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selber wiederholt geltend gemacht hat, bis zum heutigen Tag selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen zu sein; auch in seinem familiären Umfeld habe niemand Verbindungen zu den LTTE (vgl.. Befragungsprotokoll, S. 4f.). Ausserdem bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar noch geltend machte, es sei ihm im Jahr 2010 eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden, dass er indessen seit seiner letzten Eingabe an die Schweizer Asylbehörden vom 1. Juni 2010 keine weiteren Übergriffe oder Behelligungen mehr aktenkundig gemacht hat. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil zuzusprechen, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse.
E-2188/2010 5.3.3 Zu seiner heutigen Situation brachte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch unter anderem vor, er werde von unbekannten Personen unter Mordandrohung aufgefordert, seine Heimatstadt B._______ zu verlassen. Als er anlässlich der Botschaftsbefragung darauf angesprochen wurde, verneint er die Frage, ob er nach seiner Freilassung durch Unbekannte bedroht worden sei (Befragungsprotokoll, S. 7). Folglich ist davon auszugehen, dass die im Asylgesuch vorgebrachten Morddrohungen nicht wahrheitsgetreu waren und damit in der vorliegenden Entscheidfindung keiner Berücksichtigung bedürfen. Ausserdem fand dieses Vorbringen in den späteren Eingaben keine Erwähnung mehr. Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, wiederholt von den sri-lankischen Behörden schikaniert worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, die srilankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach der Haftentlassung zunächst an den Checkpoints in Colombo (vgl. Befragungsprotokoll, S. 10) und danach an seinem Wohnort kontrolliert und teilweise Befragungen unterzogen. Der Beschwerdeführer führt indessen nicht aus, was der Inhalt der behördlichen Anhörungen war ('unnecessary questions' oder 'questioned me in various manner'; vgl. Beschwerde vom 9. März 2010, Eingabe vom 1. Juni 2010). So finden in diesem Zusammenhang Anschuldigungen wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen keine Erwähnung. Nebst den vorgebrachten Kontrollen, Verhören sowie einer angeblich kurzzeitigen Verhaftung im Rahmen einer Anhörung sind keine weiteren Verfolgungsvorbringen geltend gemacht worden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln insgesamt den Eindruck, dass es sich hierbei um allgemeine Kontrollen der sri-lankischen Behörden handelte und diese nicht im Rahmen einer gezielten Verfolgung stattfanden. Das BFM hat hierzu zutreffend festgestellt, dass es sich um behördliche Schikanen gegenüber Tamilen handle, welche zwar keineswegs legitim seien, aber ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka nicht verunmöglichen würden. Es fehlt somit an der erforderlichen Gezieltheit und Intensität der geltend gemachten Nachteile, weshalb das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr zu verneinen ist. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im März 2010 eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei, vermag zur Darlegung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ebenfalls nicht auszureichen. 5.3.4 Hinzu kommt, dass ein wesentliches Aktenstück (Zeitungsartikel zum Überfall im Zug), das der Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte, lediglich in englisch-sprachiger Übersetzung vorliegt. Das entsprechende Schriftstücke in der sri-lankischen Originalsprache wurde weder im Original noch in Kopie zu den Akten gereicht. Die Übersetzung
E-2188/2010 erweckt ferner den Anschein, nicht von einem Originaldokument zu entstammen, da sie inhaltlich konstruiert wirkt, so als wäre sie dem geschilderten Sachverhalt angepasst worden. Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine echte Übersetzung handelt. Damit kann der Wahrheitsgehalt des damit verbundenen Vorbringens (Überfall im Zug) ebenfalls in Zweifel gezogen werden. 5.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2188/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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